Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. I ZB 7/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4039

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 7/10 vom 17. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2010 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] beschlossen: [X.] gegen den Kostenansatz des [X.] vom 16. Februar 2010 - Kostenrechnung mit dem [X.] 780010105363 - wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Mit seiner Eingabe vom 29. April 2010 wendet sich der [X.] gegen die Zahlungserinnerung vom 14. April 2010 mit der Begründung, er habe die der Zahlungserinnerung zugrunde liegende Rechnung nicht erhalten und es fehle eine wirksame Kostengrundentscheidung. 1 I[X.] Die Eingabe vom 29. April 2010 ist als Erinnerung gegen den Kosten-ansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V. mit § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (vgl. [X.], [X.]. v. 13.1.2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584). 2 II[X.] [X.] hat keinen Erfolg. 3 - 3 - 1. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1826 des [X.] ist in der angegebenen Höhe von 100 • angefallen, weil die Rechtsbeschwerde des Verfügungsklägers mit [X.]uss des Senats vom 11. Februar 2010 als unzu-lässig verworfen worden ist. Eine Abschrift der Kostenrechnung ist dem [X.] am 9. Juni 2010 erneut übersandt worden. 4 2. Gegen die Kostengrundentscheidung des [X.] kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kosten-rechts und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], [X.]. v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07, [X.] 2008, 43 [X.]. 3). 5 Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.05.2008 - 315 O 992/07 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 5 U 126/08 -

Meta

I ZB 7/10

17.08.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2010, Az. I ZB 7/10 (REWIS RS 2010, 4039)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4039

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I ZB 7/10

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