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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:180816BIIIZA16.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 16/16
vom
18. August
2016
in
dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 18. August 2016 durch den [X.],
die Richter
Tombrink, Dr. Remmert
und Reiter
sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 26. Juli 2016
4 EK 6/16
wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf [X.] (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädi-gungssachen nach §§ 198 ff [X.] durch das
erstinstanzlich zuständige
Oberlandes-gericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden [X.] dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).
1
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3
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Die
Rechtsbeschwerde
ist
nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss [X.] hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Be-schwerdegericht
hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur [X.] vom 4. April 2012
[X.], juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013
[X.], juris).
[X.]
Reiter
Meta
18.08.2016
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.08.2016, Az. III ZA 16/16 (REWIS RS 2016, 6613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6613
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