Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090217BIIIZA3.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 3/17
vom
9. Februar 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Februar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 29. Dezem-ber 2016 -
1 W 21/16 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 10. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] F.
vom 29. Dezember 2016, durch den die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivil-kammer des [X.] F.
vom 1. Februar 2016 -
2-04 O 322/16 -
zurückgewiesen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechts-behelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss 1
2
3
-
3
-
zugelassen hat (§
574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht wer-den, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III ZA 26/13, juris).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.02.2016 -
2-4 O 322/15 -
O[X.], Entscheidung vom 29.12.2016 -
1 W 21/16 -
4
Meta
09.02.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. III ZA 3/17 (REWIS RS 2017, 15875)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15875
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.