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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:090217BIII[X.]4.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III [X.] 4/17
vom
9. Februar 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Februar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 29. Dezem-ber 2016 -
1 W 26/16 -
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf [X.] (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 8. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] F.
vom 29. Dezember 2016, durch den die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 4. Zivil-kammer des [X.] F.
vom 24. März 2016 -
2-04 O 14/16 -
zurückgewiesen worden ist.
Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechts-behelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss 1
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zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht wer-den, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III [X.] 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III [X.] 26/13, juris).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.03.2016 -
2-4 O 14/16 -
O[X.], Entscheidung vom 29.12.2016 -
1 W 26/16 -
4
Meta
09.02.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. III ZA 4/17 (REWIS RS 2017, 15886)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15886
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