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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 27/15
vom
25. Juni 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 27. April 2015
I-11 [X.] 8/14
wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 [X.] durch das erstinstanzlich zuständige [X.] kommt allein die
Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012
III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4 und vom 22. Januar 2015
[X.], BeckRS 2015, 02505 Rn. 4). Diese ist
mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO)
nur statthaft, wenn das [X.] sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das [X.] hätte die Rechtsbeschwerde zulassen 1
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müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012
[X.], juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013
[X.], juris).
Der Antragsteller kann nicht mit der Bescheidung weiterer Anträge oder Eingaben in dieser Sache rechnen.
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.04.2015 -
[X.] [X.] 8/15 -
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Meta
25.06.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.06.2015, Az. III ZA 27/15 (REWIS RS 2015, 9109)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9109
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde