Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. III ZA 2/17

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15896

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:090217BIIIZA2.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 2/17
vom

9. Februar 2017

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
9. Februar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Dr. Arend

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
1. Zivilsenat -
vom 29. Dezem-ber 2016 -
1 W 57/16 -
wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Senat versteht das Schreiben des Antragstellers vom 8. Januar 2017 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] F.

vom 29. Dezember 2016, durch den die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landge-richts F.

vom 16. August 2016 zurückgewiesen worden ist.

Die Rechtsbeschwerde stellt den einzig in Betracht zu ziehenden Rechts-behelf dar. Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§
574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht 1
2
3
-

3

-

vor, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch
nicht geltend gemacht wer-den, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 -
III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 -
III ZA 26/13, juris).

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.08.2016 -
2-4 O 117/16 -

O[X.], Entscheidung vom 29.12.2016 -
1 W 57/16 -

4

Meta

III ZA 2/17

09.02.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2017, Az. III ZA 2/17 (REWIS RS 2017, 15896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15896

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.