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PDF anzeigen[X.]/03vom29. Juli 2003in dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: [X.] § 91a Abs. 2 Satz 2Bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwert der Hauptsache die [X.], ist grundsätzlich auf das voraussichtliche Unterliegen einer Partei [X.], von dem das Gericht bei seinem Kostenausspruch ausgegangen ist.[X.], Beschluß vom 29. Juli 2003 - [X.]/03 - [X.]AG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß [X.] des [X.] vom 17. März 2003 auf-gehoben.Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen die [X.] [X.], [X.], vom 28. August 2002 wird als unzulässig verworfen.Der Kläger hat die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu tragen.Gründe:[X.] seiner Klage hatte der Kläger vom Beklagten unter anderem [X.] einer Mietsicherheit in Höhe von 1.203,89 DM (615,54 Die Erstattung dieser Kaution hatte der Beklagte wegen zu erwartender Neben-kostennachzahlungen abgelehnt. Nachdem der Beklagte die betreffenden Ne-benkostenabrechnungen erstellt, mit der Nachforderung in Höhe von562,78 DM (287,84 Rückzahlungsanspruch des [X.] aufge-rechnet und den Restbetrag von 641,11 DM (327,79 hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Mietsicherheit - von- 3 -dem Zinsanspruch abgesehen - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigterklärt. In dem Urteil vom 28. August 2002 hat das Amtsgericht der Klage hin-sichtlich der Zinsforderung stattgegeben und sie im übrigen - bezüglich der zu-rückgeforderten halben Monatsmiete für den Monat Oktober 2000 - als unbe-gründet abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es gemäß §§ 92 Abs. 1,91a ZPO zu 54 % dem Kläger und zu 46 % dem Beklagten auferlegt. Dabei [X.] im Rahmen der nach § 91a ZPO getroffenen Ermessensentscheidung [X.] entsprechend den voraussichtlich zu- bzw. abzuerkennenden Teilbeträ-gen von 562,78 DM und 641,11 DM geteilt.Gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat der Kläger sofortigeBeschwerde eingelegt. Auf dieses Rechtsmittel hat das [X.] [X.]entscheidung des amtsgerichtlichen Urteils dahin abgeändert, daß [X.] 1/9 und der Beklagte 8/9 des Rechtsstreits zu tragen haben. [X.] sich der Beklagte mit seiner vom [X.] zugelassenen Rechtsbe-schwerde, mit der er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Kostenent-scheidung erstrebt.[X.] Zur Begründung hat das [X.] im wesentlichen ausgeführt: Diesofortige Beschwerde des [X.] gegen die [X.] sei statthaft und auch im übrigen zulässig. Soweit es für [X.] nach § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Streitwert ankomme, seider Wert der für erledigt erklärten Hauptsache insgesamt und nicht lediglich [X.] maßgebend, hinsichtlich dessen das Amtsgericht die Klage für unbegrün-det gehalten und dementsprechend die Kosten dem Kläger auferlegt habe. [X.] dürfe nämlich nicht konkret nach dem der Kostenentscheidung ent-sprechenden (hypothetischen) Erfolg oder Mißerfolg der Klage, sondern nur- 4 -abstrakt für den Fall des vollständigen Unterliegens des [X.] ermittelt wer-den. Ob die Hauptsacheentscheidung ohne die Erledigungserklärung zu einerberufungsfähigen Beschwer geführt hätte, sei nicht in jedem Fall mit Sicherheitfestzustellen. Vielmehr könnten bei der nach § 91a ZPO zu treffenden Billig-keitsentscheidung auch andere Gesichtspunkte als die unter Umständen unsi-cheren Erfolgsaussichten der Hauptsache eine Rolle spielen, etwa die [X.] oder der ungewisse Ausgang einer nicht mehr durchzuführendenBeweisaufnahme. Die sofortige Beschwerde sei begründet, weil - wie das[X.] im einzelnen ausgeführt hat - die Kosten des für erledigt [X.] des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO insgesamt dem Beklagten [X.] [X.] ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. [X.]. 3, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg; die Erwägungen des Land-gerichts zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde halten der rechtlichenNachprüfung nicht stand.a) Gemäß § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO findet gegen die nach Abs. 1 getrof-fene Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der [X.] der Hauptsache die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von600 - durch das [X.] vom 27. Juli2001 (BGBl. I S. 1887) eingefügten - Vorschrift hat der Gesetzgeber den vonder Rechtsprechung schon früher vertretenen Grundsatz, daß der [X.] die Anfechtung einer Nebenentscheidung nicht weiter gehen kann als derje-nige in der Hauptsache, ausdrücklich im Gesetz verankert (BT-Drucks. 14/4722,S. 74; vgl. auch Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 25; [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rdnr. 27). Dies gilt entsprechend für Fälleder sogenannten Kostenmischentscheidung, in denen die Parteien den [X.] nur zum Teil in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und über die- 5 -Kosten deshalb lediglich hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils nach § 91aZPO, im übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere also [X.] 91, 92 ZPO, zu entscheiden ist. Mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar [X.] nur der Teil der Kostenentscheidung, der auf § 91a ZPO beruht ([X.]Z40, 265); im übrigen gilt das Verbot der isolierten Kostenanfechtung des § 99Abs. 1 ZPO (Musielak/[X.] aaO Rdnr. 53; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl.,§ 91a Rdnr. 55).b) Diese Grundsätze hat das [X.] nicht verkannt. [X.] ist aber seine Annahme, für den "Streitwert der Hauptsache" im Sinne des§ 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO komme es nicht auf den konkreten hypothetischenErfolg oder Mißerfolg der Klage an, den das Gericht bei der [X.] bisherigen Sach- und Streitstandes seiner Kostenentscheidung nach § 91aZPO zugrunde gelegt habe; maßgeblich sei wegen der Besonderheiten jenerKostenentscheidung vielmehr der Streitwert des gesamten für erledigt [X.] der Hauptsache. Jedenfalls dann, wenn das Gericht - wie hier - seineKostenentscheidung an dem voraussichtlichen Obsiegen oder Unterliegen [X.] ausrichtet und danach die Kosten verteilt, ist dies für die [X.] maßgebend. Nur eine solche Verknüpfung der Anfecht-barkeit des Kostenausspruches mit dem hypothetischen Unterliegen einer [X.] wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO ge-recht. Die vom [X.] vertretene Auffassung hätte zur Folge, daß [X.], wenn auf Grund der Erwägungen des Gerichts die Unzulässigkeit einer(hypothetischen) Berufung wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511ZPO) mit hoher Wahrscheinlichkeit feststünde, die sofortige Beschwerde gegendie nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung statthaft wäre. Dieses Er-gebnis wäre mit dem gesetzgeberischen Ziel des [X.] der beidenRechtsmittelzüge, das der Einfügung der Bestimmung des § 91a Abs. 2 Satz 2ZPO zugrunde liegt, nicht zu [X.] 6 -c) Grundsätzlich ist daher bei der Prüfung der Frage, ob der Streitwertder Hauptsache die Berufungssumme übersteigt, auf das voraussichtliche Un-terliegen einer Partei abzustellen, von dem das Gericht bei seinem Kostenaus-spruch ausgegangen ist und das deshalb die Höhe der hypothetischen Be-schwer in der Hauptsache und damit die Obergrenze für den Wert des Be-schwerdegegenstandes im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmt. [X.] ist sichergestellt, daß der Instanzenzug für die Anfechtung der Kosten-entscheidung mit demjenigen für die (hypothetische) Anfechtung der [X.] übereinstimmt. Ob ausnahmsweise Fallgestaltungen denkbar sind, in [X.] die bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO vom Gericht ange-stellten Billigkeitserwägungen so sehr im Vordergrund stehen, daß die Kosten-verteilung zwischen den Parteien keinen Anhaltspunkt für ihre hypothetischeBeschwer aus einem Urteil darstellt und damit auch für den [X.] § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht maßgebend sein kann, wie das [X.]meint, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Ausführungen des Amtsgerichtszum voraussichtlichen Teil-Obsiegen und teilweisen Unterliegen des [X.]boten im vorliegenden Fall in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht eine sichereGrundlage sowohl für die genaue Kostenverteilung als auch für die Feststellungder (hypothetischen) Beschwer des [X.] in der Hauptsache. Eine von [X.] abweichende Bemessung dieser Beschwer war unter den gege-benen Umständen nicht gerechtfertigt.3. Nach den Erwägungen des Amtsgerichts wäre der Kläger, soweit esum den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits geht, vor-aussichtlich mit einem Teilbetrag von 562,78 DM (287,74 Berufungssumme des § 511 ZPO mithin nicht überschritten war, war die sofor-tige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unstatthaft (§ 91a Abs. 2Satz 2 ZPO). Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist der angefochteneBeschluß des [X.]s daher aufzuheben, und die Beschwerde des [X.] -gers gegen die in dem Urteil des [X.] vom 28. [X.] enthaltene Kostenentscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577Abs. 4 und 5 ZPO).[X.] Dr. [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] für den wegen urlaubs-bedingter Abwesenheit an [X.] verhindertenRichter am [X.]. Frellesen.4.8.2003
Meta
29.07.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZB 55/03 (REWIS RS 2003, 2055)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2055
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