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PDF anzeigen[X.]/03vom16. September 2003in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 269 Abs. 5, 542 Abs. 2, 574Gegen eine nach Rücknahme des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügungim Beschwerdeverfahren ergangene Entscheidung über die Kosten ist die Rechtsbe-schwerde nicht statthaft.[X.], Beschluß vom 16. September 2003 - [X.]/03 -LG [X.] IAG [X.]- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 16. September 2003 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert,[X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den [X.] 23. Zivilkammer des [X.]s [X.] I vom [X.] wird als unzulässig verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Antragsgegnerin zur Last.Der [X.] wird auf 55 Gründe:[X.] hat eine einstweilige Verfügung gegen die [X.] erlassen. Nach deren Widerspruch hat der Antragsteller den Antrag [X.] einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Mit Beschluß vom8. Dezember 2002 hat das Amtsgericht von den Kosten des einstweiligen Ver-fügungsverfahrens dem Antragsteller 90 % und der Antragsgegnerin 10 % auf-erlegt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mitder Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß der Wert des [X.] Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiterhin gegen dieihr nachteilige [X.] 3 -II.Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung istwegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten [X.] [X.] nicht statthaft ([X.], Beschluß vom 27. Februar 2003 - [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt; [X.], Beschluß vom10. Oktober 2002 - [X.], NJW 2003, 69, zur Veröffentlichung in [X.]Zbestimmt). Dies gilt auch für die Anfechtung einer im einstweiligen Verfügungs-verfahren gemäß § 91a ZPO ergangenen Kostenentscheidung ([X.], [X.] 8. Mai 2003 - [X.], zur Veröffentlichung best.). Für die hier vorlie-gende Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 4 ZPO gilt nichts anderes. [X.] ist gegen eine Entscheidung des [X.] die Rechtsbe-schwerde nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist,soweit das Gesetz sie ausnahmsweise vorsieht, nur statthaft, wenn auch [X.] in der Hauptsache zulässig gewesen wäre. Dies ergibt sich für [X.] nach Klagerücknahme aus § 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO undfür andere Kostenentscheidungen aus § 91a Abs. 2 Satz 2 und § 99 Abs. 2Satz 2 ZPO. Nach der Begründung des [X.] für das [X.] sollte mit diesen Vorschriften der in der [X.] schon früher vertretene Konvergenzgedanke, daß der Instanzenzug füreine Kostenentscheidung nicht weitergeht als derjenige in der Hauptsache, ge-setzlich verankert werden (BT-Drucks. 14/4722, [X.], 81).Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, bindet die Zulassung [X.] durch das Beschwerdegericht den [X.] nicht.Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des [X.] eines [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber- 4 -nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel ([X.], Beschluß vom 12.September 2002 - [X.], [X.], 3554).[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] Dr. Frellesen
Meta
16.09.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2003, Az. VIII ZB 40/03 (REWIS RS 2003, 1646)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1646
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