Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. I ZB 40/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3172

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[X.] ZB 40/02vom8. Mai 2003in der [X.]:ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 91a, § 542 Abs. 2 Satz 1Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91aZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nichtstatthaft.[X.], [X.]. v. 8. Mai 2003 - [X.]/02 - [X.] Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 8. Mai 2003 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] v. Ungern-Sternberg,Prof. [X.], Pokrant und [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des [X.] [X.] vom 29. Oktober 2002 wirdauf Kosten der Antragsgegnerin verworfen.Der [X.] wird auf 6.000 Gründe:[X.] Auf Antrag des Antragstellers hat das [X.] [X.]uß vom 4. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung [X.],im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken anzukündigen,daß auf alle Einkäufe 20 % Rabatt gegeben werden, wenn dies in-nerhalb eines Zeitraums erfolgt, bezüglich dessen zuvor [X.] wurde, daß bei Zahlung mit Kredit- oder EC-Karte 20 % Rabattgewährt würden,- 3 -und/odereinen so angekündigten Verkauf durchzuführen.Nach Widerspruch der Antragsgegnerin haben die Parteien in der münd-lichen Verhandlung das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der [X.] für erledigt erklärt.Das [X.] hat daraufhin der Antragsgegnerin durch [X.]uß [X.] des Verfahrens auferlegt.Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Beschwerdege-richt zurückgewiesen.Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerinihr Begehren, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weiter. [X.] beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das [X.] den [X.] nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenesRechtsmittel (vgl. [X.], [X.]. v. 12.9.2002 - [X.], NJW 2002, 3554;[X.]. v. 1.10.2002 - [X.] 271/02, [X.], 70; [X.]. v. 8.10.2002- VI ZB 27/02, [X.], 211, 212; [X.]. v. 27.2.2003 - [X.], WRP2003, 658, für [X.]Z vorgesehen; [X.]. v. 13.3.2003 - [X.] 134/02, [X.], 1254, 1255, für [X.]Z vorgesehen). So liegt der Fall [X.] -2. Gegen die Annahme der [X.] gemäß § 91a Abs. 2 ZPO ergangene Entscheidung des [X.] über die Kosten bestehen bereits im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO Be-denken (vgl. dagegen - jeweils ohne Begründung - Musielak/[X.], [X.]., § 91a Rdn. 25; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 52; vgl. aberauch [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 91a Rdn. 156).Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verfahren auf Erlaß eines Arrests odereiner einstweiligen Verfügung gilt, ist die Anfechtung der Kostenentscheidunggrundsätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der [X.] ein Rechtsmittel eingelegt wird (zu besonders gelagerten Ausnahmefällenvgl. [X.] Karlsruhe FamRZ 2002, 681, 682; MünchKomm.ZPO/[X.], ZPO-Reform, 2002, § 542 Rdn. 18; [X.]/[X.] aaO § 99 Rdn. 6).Hinsichtlich der Anfechtung einer nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangenenKostenentscheidung wird diese Regelung nur insoweit durchbrochen, als ge-mäß § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet. Es ist zweifelhaft,ob das Gesetz dadurch uneingeschränkt auch die Rechtsbeschwerde [X.] (vgl. dazu auch [X.] Nr. 9 zu § 92 ArbGG mit Anmerkung Tschischga-le). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO hat den Zweck zu verhindern, daß [X.] bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die [X.] muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. [X.]Z 131,185, 187; Musielak/[X.] aaO § 99 Rdn. 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.] aaO § 99 Rdn. 3). Dies spricht dafür, eine Rechtsbeschwerde [X.] Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO als unstatthaft anzusehen,soweit eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ausge-schlossen ist.- 5 -Da im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr über den Streitgegen-stand entschieden wird (vgl. [X.]Z 106, 359, 366; [X.], [X.]. v. 21.1.1999- I ZR 135/96, [X.], 522, 523 = [X.], 544 - [X.] dieses zudem wenig geeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen entschei-dungsrelevant zu klären. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der [X.] für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem [X.] Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage [X.] ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der [X.] - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerde-verfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigenSache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamenRechtsfragen abzuhandeln (vgl. [X.]Z 67, 343, 345 f.; [X.], [X.]. v.11.11.1988, 7 [X.], zitiert nach juris; [X.], [X.]. v. 27.5.1997- 9 [X.], [X.]/1219, 1220; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.[X.]; vgl. dazu auch [X.], 179, 181 f.).Die Frage, ob eine Rechtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren schonaufgrund dieser Erwägungen unstatthaft ist, kann jedoch aus den nachstehendgenannten Gründen letztlich offenbleiben.3. Die Rechtsbeschwerde ist hier jedenfalls deshalb unstatthaft, weil dieangefochtene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstwei-ligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für [X.] von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1ZPO begrenzt, ohne daß es darauf ankommt, ob durch [X.]eil oder [X.]ußentschieden worden ist (vgl. [X.] WRP 2003, 658 f.). Diese Regelung hat [X.] im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegendeGedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Er-- 6 -messen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 [X.] Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß [X.] der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein [X.] gegen [X.]üsse in den Fällen des § 91aAbs. 1 ZPO vorgesehen ist (Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbe-stands im Gerichtskostengesetz vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbe-schwerde nicht zu begründen (vgl. [X.] WRP 2003, 658, 659).II[X.] Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin alsunzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).Ullmannv. Ungern-Sternberg[X.]PokrantBüscher

Meta

I ZB 40/02

08.05.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2003, Az. I ZB 40/02 (REWIS RS 2003, 3172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3172

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