Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2010, Az. II ZB 12/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4721

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/09 vom 16. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des [X.] vom 6. Juli 2010 gegen den [X.]uss des [X.]s vom 17. Mai 2010 wird [X.].
Gründe: Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtli-ches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 1. Zu Unrecht meint der [X.], eine Berufungsfrist sei mangels Zustellung des landgerichtlichen [X.] an seinen Pro-zessbevollmächtigten nicht in Lauf gesetzt worden. 2 a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten [X.] nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die [X.] ([X.], [X.]. v. 31. März 2008 - [X.], [X.], 942 [X.]. 10; v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 45). Dies gilt auch dann, wenn ein [X.] [X.] nach Zustellung des Urteils an die [X.], aber noch vor Ablauf der [X.] in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der [X.] - 3 - gebende Gesichtspunkt ist der Erlass des erstinstanzlichen Urteils ([X.], [X.]. v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.). 4 b) Es ist unerheblich, dass das erstinstanzliche Urteil hier dem [X.] nicht zugestellt wurde. Wie der [X.] gerade zum Fall streit-genössischer Nebenin[X.]vention (§ 69 ZPO) eines Gesellschaf[X.]s im [X.] über die Gültigkeit eines [X.] bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenin[X.]venienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht bei-getretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen ([X.], [X.]. v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 45). Daran ändern auch die von der Rechtsbeschwerde als verfahrensfehler-haft geltend gemachten und in der Anhörungsrüge auf Seite 4 angeführten Um-stände nichts. Die Verfahrensweise des [X.] mag für die [X.] des erstinstanzlichen Urteils und damit die Begründetheit der Berufung Be-deutung haben. In Betracht kommt zudem eine Relevanz für eine eventuelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. dazu den durch die Anhörungsrü-ge angegriffenen [X.]uss des [X.]s vom 17. Mai 2010, [X.]. 10). Eine Pflicht zur Zustellung des Urteils an den [X.] begründen derartige Verfahrensfehler indessen nicht und sie sind auch ansonsten für den Lauf der [X.] unerheblich. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen [X.] auf rechtliches Gehör im Prozess haben, zuzustellen, nur für den [X.] einer Kindschaftssache bejaht wird, in dem eine gesetzliche Beiladungs-pflicht nach § 640 e Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt: § 172 FamFG) besteht. Im Anfech-tungsprozess eines Gesellschaf[X.]s gegen die [X.] ist keine förmliche Beiladung vorgeschrieben. Auch der Anspruch der nicht beteiligten [X.] - 4 - [X.] auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschaf[X.], die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben ([X.], [X.]. v. 31. März 2008 - [X.], [X.], 942 [X.]. 11; v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865). 2. Zu Unrecht meint der [X.] wei[X.], Rechtsmittel-fristen seien auch deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil das [X.] verfahrensfehlerhaft ein Urteil vor Ablauf der Frist i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erlassen und zugestellt hat. Ob und ggf. wann bzw. wie der Vorstand [X.] des § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist für den Lauf der [X.] uner-heblich, sondern kann allenfalls für eine eventuelle Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO Bedeutung haben (vgl. [X.], [X.]. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 45). Zu Unrecht stützt sich die Anhörungsrüge auf das Urteil des [X.] vom 24. November 1983 ([X.]Z 89, 121). [X.] Entscheidung betrifft eine grundlegend abweichende Sach- und Rechtslage. Während dort die Rechtskraft eines stattgebenden Urteils in einem Ehelich-keitsanfechtungsverfahren eines Va[X.]s gegen ein Kind gegenüber der erstin-stanzlich nicht beigeladenen Mut[X.] des beklagten Kindes mit der Begründung verneint worden ist, das erstinstanzliche Gericht habe gegen die gesetzliche Pflicht zur notwendigen Beiladung der Mut[X.] gemäß § 640 e ZPO a.F. versto-ßen (aaO Seite 125), existiert eine entsprechende gesetzliche Beiladungspflicht in einem Anfechtungsprozess eines Gesellschaf[X.]s gegen die [X.] gerade nicht. 6 3. Mangels anderer Anknüpfungspunkte beginnt der Lauf der [X.] für den Streithelfer nach §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung an 7 - 5 - die [X.]. Dass der Streithelfer dem Verfahren in ers[X.] Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetreten ist, führt nicht dazu, dass gar keine Rechts-mittelfrist in Gang gesetzt wird. Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebe-nin[X.]venienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in ers[X.] Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenin[X.]venient besser gestellt als der Nebenin[X.]venient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. [X.], [X.]. v. 31. März 2008 - [X.], [X.], 942 [X.]. 12; v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865 un[X.] II 2 a). Der [X.] hat diese [X.] hier versäumt, jedenfalls im Hinblick auf die [X.] 6 - gründungsfrist ist ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf den angegriffenen [X.]sbeschluss vom 17. Mai 2010 wird [X.] genommen.
[X.]Strohn

[X.] Reichart [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.12.2008 - 3/5 O 267/08 - [X.], Entscheidung vom 08.05.2009 - 5 U 25/09 -

Meta

II ZB 12/09

16.07.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2010, Az. II ZB 12/09 (REWIS RS 2010, 4721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4721

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