Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2010, Az. II ZB 12/09

2. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4719

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Gegenstand

Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Beginn der Berufungsfrist für einen in erster Instanz noch nicht beigetretenen Streithelfer; Unterrichtung nicht selbst klagender Gesellschafter über das Verfahren; Urteilserlass vor Ablauf der Frist zum Beitritt eines Aktionärs als Nebenintervenient


Tenor

Die Anhörungsrüge des [X.] vom 6. Juli 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2

1. Zu Unrecht meint der [X.], eine Berufungsfrist sei mangels Zustellung des landgerichtlichen [X.] an seinen Prozessbevollmächtigten nicht in Lauf gesetzt worden.

3

a) Die Berufungsfrist beginnt für den Streithelfer, der im ersten Rechtszug nicht beigetreten ist, nicht erst mit der Zustellung an den Streithelfer oder (§ 517 2. Halbs. ZPO) fünf Monate nach der Verkündung des Urteils, sondern mit der Zustellung des Urteils an die [X.] ([X.], [X.]. v. 31. März 2008 - [X.], [X.], 942 [X.]. 10; v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 45). Dies gilt auch dann, wenn ein streitgenössischer Nebenintervenient nach Zustellung des Urteils an die [X.], aber noch vor Ablauf der dadurch in Lauf gesetzten Rechtsmittelfrist dem Verfahren beitritt, denn der maßgebende Gesichtspunkt ist der Erlass des erstinstanzlichen Urteils ([X.], [X.]. v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865 m.w.Nachw.).

4

b) Es ist unerheblich, dass das erstinstanzliche Urteil hier dem [X.] nicht zugestellt wurde. Wie der [X.] gerade zum Fall streitgenössischer Nebenintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gültigkeit eines [X.] bereits entschieden hat, besteht keine Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon Mitteilung zu machen ([X.], [X.]. v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865; v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 45).

5

Daran ändern auch die von der Rechtsbeschwerde als verfahrensfehlerhaft geltend gemachten und in der Anhörungsrüge auf Seite 4 angeführten Umstände nichts. Die Verfahrensweise des [X.] mag für die Anfechtbarkeit des erstinstanzlichen Urteils und damit die Begründetheit der Berufung Bedeutung haben. In Betracht kommt zudem eine Relevanz für eine eventuelle Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. dazu den durch die Anhörungsrüge angegriffenen [X.]uss des [X.]s vom 17. Mai 2010, [X.]. 10). Eine Pflicht zur Zustellung des Urteils an den [X.] begründen derartige Verfahrensfehler indessen nicht und sie sind auch ansonsten für den Lauf der [X.] unerheblich. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine Pflicht, die Klage oder eine Entscheidung an beteiligte Dritte, die einen Anspruch auf rechtliches Gehör im Prozess haben, zuzustellen, nur für den Sonderfall einer Kindschaftssache bejaht wird, in dem eine gesetzliche Beiladungspflicht nach § 640 e Abs. 1 ZPO a.F. (jetzt: § 172 FamFG) besteht. Im Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft ist keine förmliche Beiladung vorgeschrieben. Auch der Anspruch der nicht beteiligten Gesellschafter auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren zwingt nicht dazu, alle Gesellschafter, die nicht selbst klagen, durch Beiladung oder im Falle einer Versäumung der Beiladung durch Zustellung des erstinstanzlichen Urteils über das Verfahren zu informieren und ihnen so die Möglichkeit einer Beteiligung zu geben ([X.], [X.]. v. 31. März 2008 - [X.], [X.], 942 [X.]. 11; v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865).

6

2. Zu Unrecht meint der [X.] weiter, [X.] seien auch deshalb nicht in Gang gesetzt worden, weil das [X.] verfahrensfehlerhaft ein Urteil vor Ablauf der Frist i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erlassen und zugestellt hat. Ob und ggf. wann bzw. wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft seiner Bekanntmachungspflicht i.S. des § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG nachgekommen ist, ist für den Lauf der [X.] unerheblich, sondern kann allenfalls für eine eventuelle Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO Bedeutung haben (vgl. [X.], [X.]. v. 8. November 2004 - [X.], [X.], 45). Zu Unrecht stützt sich die Anhörungsrüge auf das Urteil des [X.] vom 24. November 1983 ([X.]Z 89, 121). Diese Entscheidung betrifft eine grundlegend abweichende Sach- und Rechtslage. Während dort die Rechtskraft eines stattgebenden Urteils in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren eines Vaters gegen ein Kind gegenüber der erstinstanzlich nicht beigeladenen Mutter des beklagten Kindes mit der Begründung verneint worden ist, das erstinstanzliche Gericht habe gegen die gesetzliche Pflicht zur notwendigen Beiladung der Mutter gemäß § 640 e ZPO a.F. verstoßen (aaO Seite 125), existiert eine entsprechende gesetzliche Beiladungspflicht in einem Anfechtungsprozess eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft gerade nicht.

7

3. Mangels anderer Anknüpfungspunkte beginnt der Lauf der [X.] für den Streithelfer nach §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung an die [X.]. Dass der Streithelfer dem Verfahren in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetreten ist, führt nicht dazu, dass gar keine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. Ließe man nicht auch für den Beitritt des Nebenintervenienten durch Einlegung der Berufung die Berufungsfrist nach § 517 ZPO sowie die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 ZPO gelten, wäre der aus Nachlässigkeit in erster Instanz bis zum Erlass des Urteils nicht beigetretene Nebenintervenient besser gestellt als der Nebenintervenient, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigetreten war (vgl. [X.], [X.]. v. 31. März 2008 - [X.], [X.], 942 [X.]. 12; v. 21. April 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 865 unter II 2 a). Der [X.] hat diese [X.] hier versäumt, jedenfalls im Hinblick auf die Berufungsbegründungsfrist ist ihm auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auf den angegriffenen [X.]sbeschluss vom 17. Mai 2010 wird Bezug genommen.

[X.]                                         Strohn                                      Caliebe

                       Reichart                                      Löffler

Meta

II ZB 12/09

16.07.2010

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 17. Mai 2010, Az: II ZB 12/09, Beschluss

§ 69 ZPO, § 233 ZPO, § 517 ZPO, § 246 Abs 4 S 1 AktG, § 246 Abs 4 S 2 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2010, Az. II ZB 12/09 (REWIS RS 2010, 4719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4719


Verfahrensgang

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Az. II ZB 12/09

Bundesgerichtshof, II ZB 12/09, 16.07.2010.

Bundesgerichtshof, II ZB 12/09, 17.05.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

III ZB 86/13

III ZB 86/13

XII ZB 169/12

II ZB 12/09

6 U 215/16

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