Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 27/03

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 2389

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[X.][X.] vom 12. Juli 2004 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 50 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 a) Wird gegen einen Notar die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 [X.] wegen des Verdachts einer geistigen Erkrankung betrieben, so gilt er für das gesamte Verfahren unabhängig davon als verfahrensfähig, ob ihm aufgrund der Erkrankung gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit ermangelt. Er kann daher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst wirksam erheben, auch wenn für ihn ein [X.]etreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung im Amts-enthebungsverfahren" bestellt worden ist. b) Ist dem Notar in einem derartigen Fall ein [X.]etreuer bestellt worden, so wer-den die Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe allein durch die Eröffnung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 [X.]) bzw. [X.]ekanntmachung (§ 111 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.]) der anfechtbaren Entscheidung an den [X.]etreuer in Gang gesetzt. Dies gilt auch für den Rechtsbehelf, den der Notar selbst einlegt. [X.], [X.]eschluß vom 12. Juli 2004 - [X.] 27/03 - [X.]

wegen Amtsenthebung - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und [X.] am 12. Juli 2004

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des Senats für Notarsachen bei dem [X.] vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im [X.]eschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens beträgt 50.000 •.

Gründe:
[X.]

Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt bei dem [X.]zugelassen. 1987 wurde er zum Notar mit Amtssitz in [X.]bestellt.
- 3 - Mit [X.]escheid vom 27. September 2002 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe für die Annahme sprächen, daß er infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, dieses Amt ordnungsgemäß auszuüben (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 [X.]). Gleichzeitig ordnete die An-tragsgegnerin an, daß sich der Antragsteller zur Überprüfung, ob er wegen [X.] das Amt eines Notars nicht ausüben könne, unverzüglich amtsärztlich untersuchen lasse. Der [X.]escheid wurde dem Antragsteller am 1. Oktober 2002 zugestellt. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte er hiergegen nicht. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung kam er indessen in der Folge nicht nach, obwohl ihm mehrfach Termine zur [X.] genannt wurden.

Auf Veranlassung der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller vom [X.]am 28. November 2002 gemäß § 50 Abs. 4 [X.] der Rechtsanwalt und Notar [X.]als [X.]etreuer bestellt mit dem [X.] "Vertretung in dem auf die Amtsenthebung gerichteten Verfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 [X.]".

Da alle [X.]emühungen scheiterten, den Antragsteller zu einer amtsärztli-chen Untersuchung zu bewegen, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 28. März 2003 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] mit, daß sie nunmehr beabsichtige, ihn auf der Grundlage der ihr vorliegenden anderen Erkenntnisquellen endgültig seines Amts zu entheben, da diese Quellen beleg-ten, daß er wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage sei, das Amt des Notars auszuüben. Diese Verfügung ließ die Antragsgegnerin dem [X.]etreuer des Antragstellers am 3. April 2003 zustellen. Dem Antragsteller - 4 - persönlich wurde sie nicht bekannt gemacht. Der [X.]etreuer übermittelte sie ihm erst mit Schreiben vom 5. Mai 2003, das am 7. Mai 2003 beim Antragsteller einging.

Nachdem innerhalb eines Monats nach Zustellung an den [X.]etreuer ge-gen die Verfügung vom 28. März 2003 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 [X.]) nicht gestellt wurde, teilte die [X.] dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2003 mit, daß sie nunmehr beabsichtige, ihn endgültig seines Amtes zu entheben, da aufgrund des nicht angefochtenen [X.]escheides vom 28. März 2003 rechtskräftig feststehe, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 [X.] vor-lägen. Gleichzeitig räumte sie dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme ein. Auch dieses Schreiben wurde allein dem [X.]etreuer des Antragstellers am 15. Mai 2003 zugestellt. Dieser leitete es noch am selben Tag per Telefax an den Antragsteller weiter. Eine Stellungnahme wurde [X.] der gesetzten Frist weder vom Antragsteller noch von seinem [X.]etreuer abgegeben.

Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller mit [X.]escheid vom 4. Juni 2003 endgültig seines Amtes als Notar und bezog sich zur näheren [X.]egründung auf ihre Verfügung vom 28. März 2003. Dieser [X.]escheid wurde dem [X.]etreuer des Antragstellers am 12. Juni 2003 zugestellt. Hiergegen hat der Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 10. Juli 2003, per Telefax eingegangen am selben Tag, beim [X.] gerichtliche Ent-scheidung beantragt. In einer nachgereichten [X.]egründung zu diesem Antrag hat er sich unter anderem auch gegen den [X.]escheid der Antragsgegnerin vom - 5 - 28. März 2003 gewandt und beantragt, diesen [X.]escheid - nach Wiedereinset-zung in den vorigen Stand - ebenfalls aufzuheben.

Der [X.] beim [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit [X.]eschluß vom 27. Oktober 2003 zurückgewie-sen.

Dieser [X.]eschluß ist dem Antragsteller persönlich am 26. November 2003 und seinem [X.]etreuer am 28. November 2003 zugestellt worden. Am [X.] 2003 hat der Antragsteller mit [X.] zum [X.] sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluß eingelegt.

I[X.]
1. Die sofortige [X.]eschwerde ist statthaft (§ 111 Abs. 4 Satz 1 [X.]) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 4 [X.]). Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der [X.] nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund einer geistigen Er-krankung möglicherweise nicht geschäftsfähig (§ 104 Nr. 2 [X.]G[X.]) ist mit der Folge, daß ihm grundsätzlich die Fähigkeit ermangelt, in Verfahren der freiwil-ligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 40 Abs. 4 [X.]) selbständig als [X.]eteiligter aufzutreten und Verfahrenshandlungen wirksam vor-zunehmen ([X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 13 Rn. 32 und 44). Denn die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Anspruch des [X.]etroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, daß derjenige, der an einer geistigen [X.] 6 - kung leidet, für die Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob und ge-gebenenfalls welche rechtlichen Konsequenzen aus einer derartigen Erkran-kung zu ziehen sind, als verfahrensfähig gilt (vgl. [X.] 10, 302, 306; [X.] 35, 1, 8 ff.; 70, 252, 255 f.). Dies ist auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren über die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 [X.] allgemein anerkannt (s. [X.], [X.]eschluß vom 17. Februar 1992 - [X.] ([X.]) 60/91 - [X.]RAK-Mitt. 1992, 171; [X.] 52, 1). Für das Verfahren über die Amtsenthebung eines Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 [X.] kann nichts anderes gelten ([X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 50 Rn. 41).

2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu prüfen ist, ob der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß aus-zuüben.

a) Durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 2003 ist das Amtsenthebungsverfahren ([X.]) eingeleitet worden. Wird gegen eine derartige Verfügung nicht von dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] einge-räumten Antragsrecht Gebrauch gemacht, so hat das zur Folge, daß es dem [X.]etroffenen verwehrt ist, die nach Eröffnung der Amtsenthebungsgründe fol-gende Amtsenthebung mit der [X.]egründung anzufechten, die Amtsenthebungs-gründe lägen nicht vor. Die dem Notar eröffnete Möglichkeit, die Feststellung, ob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 [X.] die Voraussetzung der Amtsenthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vorweg überprüfen - 7 - zu lassen, führt nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes. Die dort fest-gestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Recht-mäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat [X.] 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 78, 232, 233; 149, 230, 232). Entsprechendes gilt für den Fall, daß eine gerichtliche Prüfung des [X.] infolge des [X.], daß von dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] eingeräumten [X.] kein oder nicht fristgerecht Gebrauch gemacht worden ist, unterblieben ist. Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des [X.] gleich (Senat [X.] 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232).

Nach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings Umstände, die seit Abschluß des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthe-bungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen (Senat [X.] 149, 230, 233 ff.). [X.] Umstände sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich und werden vom [X.] auch nicht geltend gemacht.

b) Die Verfügung vom 28. März 2003 ist bestandskräftig geworden, weil weder der Antragsteller noch der für ihn bestellte [X.]etreuer rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt haben. Dabei steht dem Eintritt der [X.]e-standskraft der Verfügung insbesondere nicht entgegen, daß diese nur dem [X.]etreuer und nicht (auch) dem Antragsteller gegenüber bekanntgemacht bzw. zugestellt worden ist.

[X.]) Gemäß § 1902 [X.]G[X.] vertritt der [X.]etreuer den [X.]etreuten gerichtlich und außergerichtlich. Daraus folgt, daß der [X.]etreuer, auch wenn seine [X.]estel-- 8 - lung für sich betrachtet die Geschäfts- und [X.] des [X.]etreuten unberührt läßt, grundsätzlich mit Wirkung für und gegen den [X.]etreuten Wil-lenserklärungen oder Verfahrenshandlungen abgeben oder vornehmen sowie empfangen oder entgegennehmen kann.

[X.]) Soweit für besondere Verfahrensarten der freiwilligen Gerichtsbar-keit ([X.]etreuungssachen, [X.]) vorgeschrieben ist, daß [X.] dem [X.]etroffenen selbst bekanntzumachen sind (§ 69a Abs. 1 Satz 1 und § 70g Abs. 1 Satz 1 [X.]), sind diese [X.]estimmungen vorliegend nicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in [X.]etracht:

Gemäß § 50 Abs. 4 [X.] sind in den auf die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 [X.] gerichteten Verfahren für die [X.]estellung eines Pflegers für den Notar, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entspre-chend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. § 56 des Niedersächsi-schen [X.]eamtengesetzes sieht wiederum vor, daß bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des [X.]eamten die [X.], den [X.]eamten in den Ruhestand zu versetzen, dem [X.]eamten oder seinem Vertreter bekanntzugeben ist (s. dazu auch Kümmel, Niedersächsisches [X.]eam-tengesetz, § 56 Rn. 10).

Diese [X.]estimmungen, die das Verfahren der Einleitung eines Amtsent-hebungsverfahrens erleichtern sollen (vgl. [X.] [X.]O § 50 Rn. 42; siehe auch [X.]T-Drucks. 11/3253 zu § 16 [X.]), sprechen, auch wenn sie nicht unmittelbar einschlägig sind, dafür, daß dann, wenn - wie hier - dem Notar auf [X.]etreiben - 9 - der Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung seiner Rechte im Amtsenthebungsver-fahren ein [X.]etreuer bestellt worden ist, die [X.]ekanntgabe der in dem Verfahren getroffenen Verfügungen (nur) an den [X.]etreuer ausreicht.

[X.]) Nach Auffassung des [X.]s ist dann, wenn - wie hier - für den Notar ein [X.]etreuer bestellt ist, der in der Lage ist, die "[X.]" des Notars - insbesondere durch rechtzeitige Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung - wahrzunehmen, eine Wiedereinsetzung in den [X.] Stand aus in der Person des [X.]etreuten liegenden Gründen nicht möglich. Ob dem so uneingeschränkt gefolgt werden kann, erscheint fraglich.

Nach [X.]ekanntgabe der Verfügung vom 28. März 2003 an den [X.]etreuer oblag es diesem, soweit dem keine triftigen Gründe entgegenstanden, den [X.] hierüber unverzüglich zu unterrichten und die weitere [X.] mit ihm zu besprechen (vgl. § 1901 Abs. 3 [X.]G[X.]). Vorliegend hat indes der [X.]etreuer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Antragsteller diese [X.] erteilt. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.] war somit dem Antragsteller die - auch nach Meinung des [X.] grundsätzlich eröffnete - Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Amtsenthe-bung ungeachtet seiner etwaigen Geschäfts- und Verfahrensunfähigkeit und ohne Mitwirkung seines [X.]etreuers überprüfen zu lassen, von vornherein ge-nommen.

Die Frage braucht indes nicht vertieft zu werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt hier schon deshalb nicht in [X.]etracht, weil [X.] die Antragsfrist versäumt worden ist. Der Antragsteller hat nach eigenem [X.]ekunden am 7. Mai 2003 erfahren, daß die Verfügung vom 28. März 2003 - 10 - gegen ihn ergangen ist (Schreiben des Antragstellers vom 13. Mai 2003 an die Präsidentin des [X.]s). Aufgrund dessen hätte der Antragsteller spätestens zwei Wochen danach Antrag auf gerichtliche Entscheidung, [X.] mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stellen - 11 - müssen (§ 114 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 40 Abs. 4 [X.], § 22 Abs. 2 Satz 1 [X.] entsprechend). Dies ist nicht geschehen.

[X.] Tropf [X.]

Lintz [X.]

Meta

NotZ 27/03

12.07.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2004, Az. NotZ 27/03 (REWIS RS 2004, 2389)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2389

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