Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 16/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 470

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[X.] 16/00Verkündet am:20. November [X.] Urkundsbeamterder [X.] November 2000in dem Verfahrenwegen [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10; [X.] §§ 39 Abs. 2 und 3, 158 ca) Eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 [X.] darf als einer der schwer-sten Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung [X.] erst dann stattfinden, wenn der Versicherungsschutz auch im [X.] (geschädigten) [X.] ist (Bestätigung des [X.] vom 13. Oktober 1986 - [X.] 9/86, D[X.] 1987, [X.]) Der Tatbestand des Nichtunterhaltens der vorgeschriebenen Haftpflichtversiche-rung ist daher nicht bereits dann erfüllt, wenn der Versicherer wegen [X.] des Notars lediglich diesem gegenüber seine Leistungsfreiheit gemäߧ 39 Abs. 2 [X.] herbeiführt, ohne den Versicherungsvertrag durch fristloseKündigung nach § 39 Abs. 3 [X.] aufzulösen.[X.], Beschluß vom 20. November 2000 - [X.] 16/00 - [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. November2000beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der [X.] bei dem [X.] vom19. April 2000 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom19. Oktober 1999 (- [X.] 864 [X.] -) aufgehoben.Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hatdem Antragsteller die im gerichtlichen Verfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000,-- [X.].Gründe:[X.] Antragsteller war von 1972 bis 1986 als Rechtsanwalt bei [X.]und von 1986 bis 1992 bei den Landgerichten M. Iund II zugelassen. Seit dem 10. Dezember 1992 ist er bei dem [X.] -[X.] zugelassen; am 9. März 1993 wurde er ferner in die Liste der bei dem[X.] zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am [X.] erfolgte seine Bestellung zum Notar in [X.]. Aufgrund seiner schlechtenVermögensverhältnisse widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom19. April 1999 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäߧ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] und ordnete mit Verfügung vom 19. Mai 1999 die so-fortige Vollziehung an. Durch weiteren Bescheid vom 19. April 1999 kündigtesie dem Antragsteller ihre Absicht an, ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] [X.] zu entheben und verfügte gleichzeitig seine vorläufige Amts-enthebung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Gegen alle vorbezeichneten [X.] stellte der Antragsteller Anträge auf gerichtliche Entscheidung. DerAnwaltsgerichtshof [X.] hat die seine Anwaltszulassung betreffenden Anträ-ge mit Beschluß vom 1. Dezember 1999 zurückgewiesen; die sofortige Be-schwerde des Antragstellers ist bei dem Anwaltssenat des [X.]sanhängig. Den die Ankündigung seiner Amtsenthebung sowie seine vorläufigeAmtsenthebung als Notar betreffenden Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der [X.] bei dem [X.] durch Beschluß vom19. April 2000 zurückgewiesen; seine dagegen gerichtete sofortige Beschwer-de hat der beschließende [X.]at durch Beschluß vom heutigen Tage([X.] 19/2000) zurückgewiesen, wobei er das Vorliegen der Voraussetzungender endgültigen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] festgestellthat.Mit Schreiben vom 22. Juni 1999 zeigte die [X.]Versicherung [X.] auf § 158 c [X.] an, daß infolge Mahnverfahrens gemäß § 39 [X.] ab16. April 1999 in der Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers - die auchseine Haftpflicht als Notar betrifft - kein Versicherungsschutz mehr [X.] 4 -Weil dieser Zustand fortdauerte, forderte die Antragsgegnerin den [X.] Schreiben vom 22. September 1999 auf, binnen einer Woche ab [X.] den Nachweis für das Bestehen einer ausreichenden Haft-pflichtversicherung u. a. für das [X.] zu führen, widrigenfalls seineAmtsenthebung als Notar erfolgen werde. Da der Antragsteller einen [X.] Nachweis nicht erbrachte, enthob ihn die Antragsgegnerin mit Verfü-gung vom 19. Oktober 1999 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 10 [X.] seines Amtes.Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der Notarsenat des [X.]s "wegen Fehlens der [X.]" zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde [X.].II.Die gemäß §§ 111 Abs. 4 [X.], 42 Abs. 4 [X.] zulässige sofortigeBeschwerde ist begründet.Auf den gemäß § 111 [X.] zulässigen Antrag des Antragstellers aufgerichtliche Entscheidung ist der Bescheid der Antragsgegnerin über seineAmtsenthebung vom 19. Oktober 1999 aufzuheben, weil er rechtswidrig ist undden Antragsteller in seinen Rechten verletzt.1. Nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 [X.] ist der Notar seines Amtes zu enthe-ben, wenn er nicht die durch § 19 a [X.] vorgeschriebene [X.] unterhält. Diese Voraussetzung war im maßgeblichen Zeitpunkt [X.] des Verwaltungsaktes über die Amtsenthebung durch die [X.] (vgl. dazu [X.].Beschl. v. 13. Oktober 1986 - [X.] 9/86, [X.] 5 -S. 5 f., insoweit nicht abgedr. in D[X.] 1987, 442; v. 29. Oktober 1973- [X.] 6/72, D[X.] 1975, 47) nicht erfüllt. Der Antragsteller hat eine den [X.] des § 19 a [X.] genügende Berufshaftpflichtversicherung bei der[X.] Versicherung AG abgeschlossen, die im Zeitpunkt der Amtsenthebungbestand und die sogar weitergehend bis zum heutigen Tage fortbesteht. Sie istdadurch, daß der Antragsteller seit April 1999 in Zahlungsrückstand geraten istund der Versicherer unter Beachtung der Förmlichkeiten des § 39 Abs. 1 [X.]das Mahnverfahren eingeleitet hat, nicht aufgelöst worden. Das Versiche-rungsverhältnis im ganzen wird vielmehr bei entsprechendem [X.] erst dann aufgelöst, wenn der Versicherer nach§ 39 Abs. 3 [X.] kündigt. Eine solche Kündigung hat die [X.] nach telefonischer Auskunft sowohl ihres Mitarbeiters [X.]alsauch der Antragsgegnerin bislang nicht ausgesprochen.Wie der [X.]at in verfassungskonformer Auslegung des § 50 Abs. 1Nr. 10 [X.] bereits entschieden hat, ist der Tatbestand des "Nichtunterhal-tens" der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung im Sinne des [X.] nicht schon dann erfüllt, wenn der Versicherer lediglich gemäß § 39Abs. 2 [X.] von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer freigeworden ist, ohne das Versicherungsverhältnis gemäß § 39 Abs. 3 [X.] ge-kündigt zu haben ([X.].Beschl. v. 13. Oktober 1986, aaO, [X.]). Der [X.]zweck der §§ 19 a, 50 Abs. 1 Nr. 10 [X.] , den Rechtsuchenden [X.] des Notars unabhängig von dessen sonstiger Vermö-genslage einen zahlungsfähigen Ersatzpflichtigen zu gewährleisten, bleibt ineinem solchen Falle gewahrt, weil nach § 158 c Abs. 1 [X.] in Ansehung [X.] der durch § 19 a [X.] vorgeschriebene Mindestversicherungsschutzohne zeitliche Grenze bestehen bleibt (vgl. § 158 c Abs. 3 [X.]). Es ist deshalb- 6 -zum Schutze der Rechtsuchenden nicht notwendig, den Notar schon in diesemStadium zwingend seines Amtes zu entheben, zumal der Aufsichtsbehörde ge-nügend andere Mittel - notfalls auch disziplinarischer Art - zur Einwirkung aufden Notar bleiben, der trotz Fristsetzung des Versicherers fällige Prämien nichtbezahlt. Die von einem Verschulden des Notars nicht abhängige Amtsenthe-bung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 [X.] darf, da sie einen der schwersten Ein-griffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte berufliche Stellung des [X.], als letztes Mittel der Landesjustizverwaltung erst dann stattfinden,wenn der Versicherungsschutz auch im Verhältnis zu einem geschädigten[X.] ist ([X.]at aaO, [X.]). An dieser Rechtspre-chung hält der [X.]at fest.Da der Antragsteller mithin die vorgeschriebene [X.], hat die auf § 50 Abs. 1 Nr. 10 [X.] gestützte Amtsenthebung- anders als seine vorläufige Enthebung gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1Nr. 8 [X.] im Parallelverfahren [X.] 19/00 - keinen Bestand.- 7 -2. [X.] beruht auf §§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.]i.[X.]. 201 Abs. 2, 42 Abs. 6 [X.] und 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG.[X.]TropfKurzwelly [X.] Lintz

Meta

NotZ 16/00

20.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 16/00 (REWIS RS 2000, 470)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 470

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