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PDF anzeigen[X.] 34/02Verkündet am:31. März 2003F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. März 2003 durch [X.] [X.], die [X.] und [X.] und die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 2. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.[X.] Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am27. März 1997 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zumNotar mit Amtssitz in [X.] 3 -Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 eröffnete die Antragsgegnerin [X.], daß sie ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er [X.] geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie [X.] seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten(§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.]). Der vom Antragsteller hiergegengerichtete Antrag auf Entscheidung des [X.] (§ 50 Abs. 3 Satz 3Halbs. 1 [X.]) blieb erfolglos. Das [X.] stellte durch rechts-kräftigen Beschluß vom 29. April 2002 fest, daß die Voraussetzungen für eineendgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorliegen.Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller aus den am25. Januar 2002 mitgeteilten Gründen mit Verfügung vom 25. Juni 2002 end-gültig seines Amtes als Notar. Der Antragsteller hat gegen diese Amtsenthe-bung gerichtliche Entscheidung beantragt. Das [X.] hat den [X.] zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde ficht der Antragsteller dieEntscheidung des [X.]s an.II.Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.Der gegen die am 25. Juni 2002 verfügte Amtsenthebung statthafte [X.] auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 [X.]) ist unbegründet. Der [X.] gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dar-auf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinenRechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Das ist hier indes nicht derFall; die Amtsenthebung war [X.] 4 -1.Die Antragsgegnerin ordnete die Amtsenthebung nach Anhörung [X.] und des Antragstellers an (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]).2.Rechtliche Grundlage für die Amtsenthebung war § 50 Abs. 1 Nr. 6und 8 [X.]. Danach ist ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn er in [X.] geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) oder wenn seine wirt-schaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessender Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 erste und zweite Variante[X.]). Solche Amtsenthebungsgründe wurden in bezug auf den Antragstellerim [X.] nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] festgestellt. Diese Fest-stellung ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung [X.] ([X.], 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232). Der [X.] hiergegen weder im Verfahren vor dem [X.] noch im [X.] der sofortigen Beschwerde etwas vorgebracht und auch nicht geltend ge-macht, daß sich die Sachlage seit Abschluß des [X.]s bis [X.] der Amtsenthebung (vgl. [X.], 230, 233) geänderthätte. Der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], 42 Abs. 6Satz 2- 5 -BRAO, 12 [X.]) entbindet die Beteiligten nicht davon, dem Gericht [X.] zu unterbreiten. Hierzu ist der Antragsteller ersichtlichnicht in der Lage.[X.] Tropf [X.]
Meta
31.03.2003
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 34/02 (REWIS RS 2003, 3620)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3620
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