Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 34/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 3620

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] 34/02Verkündet am:31. März 2003F r e i t a [X.] Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Amtsenthebung- 2 -Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. März 2003 durch [X.] [X.], die [X.] und [X.] und die Notare [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] 2. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.[X.] Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am27. März 1997 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zumNotar mit Amtssitz in [X.] 3 -Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 eröffnete die Antragsgegnerin [X.], daß sie ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er [X.] geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie [X.] seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten(§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.]). Der vom Antragsteller hiergegengerichtete Antrag auf Entscheidung des [X.] (§ 50 Abs. 3 Satz 3Halbs. 1 [X.]) blieb erfolglos. Das [X.] stellte durch rechts-kräftigen Beschluß vom 29. April 2002 fest, daß die Voraussetzungen für eineendgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 [X.] vorliegen.Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller aus den am25. Januar 2002 mitgeteilten Gründen mit Verfügung vom 25. Juni 2002 end-gültig seines Amtes als Notar. Der Antragsteller hat gegen diese Amtsenthe-bung gerichtliche Entscheidung beantragt. Das [X.] hat den [X.] zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde ficht der Antragsteller dieEntscheidung des [X.]s an.II.Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.Der gegen die am 25. Juni 2002 verfügte Amtsenthebung statthafte [X.] auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 [X.]) ist unbegründet. Der [X.] gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur dar-auf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinenRechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Das ist hier indes nicht derFall; die Amtsenthebung war [X.] 4 -1.Die Antragsgegnerin ordnete die Amtsenthebung nach Anhörung [X.] und des Antragstellers an (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]).2.Rechtliche Grundlage für die Amtsenthebung war § 50 Abs. 1 Nr. 6und 8 [X.]. Danach ist ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn er in [X.] geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) oder wenn seine wirt-schaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessender Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 erste und zweite Variante[X.]). Solche Amtsenthebungsgründe wurden in bezug auf den Antragstellerim [X.] nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] festgestellt. Diese Fest-stellung ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung [X.] ([X.], 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232). Der [X.] hiergegen weder im Verfahren vor dem [X.] noch im [X.] der sofortigen Beschwerde etwas vorgebracht und auch nicht geltend ge-macht, daß sich die Sachlage seit Abschluß des [X.]s bis [X.] der Amtsenthebung (vgl. [X.], 230, 233) geänderthätte. Der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], 42 Abs. 6Satz 2- 5 -BRAO, 12 [X.]) entbindet die Beteiligten nicht davon, dem Gericht [X.] zu unterbreiten. Hierzu ist der Antragsteller ersichtlichnicht in der Lage.[X.] Tropf [X.]

Meta

NotZ 34/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 34/02 (REWIS RS 2003, 3620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3620

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.