Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 19/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 471

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[X.] 19/00Verkündet am:20. November [X.] Urkundsbeamterder [X.] November 2000in dem Verfahrenwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung und vorläufi-ger [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 Satz 3a) Zur Amtsenthebung des Notars wegen Gefährdung der Interessen der [X.] aufgrund seiner (zerrütteten) wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1Nr. 8 [X.]).b) Zur Nachholung der erstinstanzlich unterbliebenen förmlichen Feststellung [X.] der Voraussetzungen für die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 3Satz 3 [X.] im - von dem Notar betriebenen - Beschwerdeverfahren.[X.], Beschluß vom 20. November 2000 - [X.] 19/00 - [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. November2000beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] für Notarsachen bei dem [X.] vom 21. Juni2000 wird zurückgewiesen.Jedoch wird der angefochtene Beschluß wie folgt ergänzt:Es wird festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsent-hebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] vorlie-gen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen [X.] gefährden.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegn[X.] darin entstandenennotwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf100.000,-- DM [X.] -Gründe:[X.] am 14. Juli 1941 geborene Antragsteller war von 1972 bis 1986 [X.] bei dem [X.]und von 1986 bis 1992 bei [X.] [X.] und [X.] zugelassen. Seit dem 10. Dezember 1992 ist [X.] dem [X.]zugelassen. Am 9. März 1993 erfolgte seine Eintra-gung in die Liste der bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte. [X.] Februar 1996 wurde er zum Notar in [X.]bestellt. Durch Bescheid vom19. April 1999 eröffnete die Antragsgegn[X.] dem Antragsteller ihre Absicht,ihn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] des [X.] zu entheben, weil seinewirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten;gleichzeitig enthob sie ihn deshalb gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vorläufigseines Amtes. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtlicheEntscheidung hat das [X.] zurückgewiesen. Dabei hat es - ohnedies im [X.] förmlich festzustellen - das Vorliegen der Vorausset-zungen für eine (endgültige) Amtsenthebung des Antragstellers bejaht, weil [X.] Vermögensverfall geraten sei und zudem die Art seiner [X.] Interessen der Rechtsuchenden gefährde; daneben hat es die vorläufigeAmtsenthebung bestätigt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der [X.] Beschwerde.[X.].Die gemäß § 111 Abs. 4 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 [X.] zulässige [X.] Beschwerde ist [X.] -1. Das [X.] hat in den Gründen des angefochtenen [X.] eine die Interessen der Rechtsuchenden gefährdende Zerrüttung derwirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers positiv festgestellt, die seine- von der Antragsgegn[X.] in Aussicht genommene - Amtsenthebung gemäß §50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] gebietet. Für eine derartige Zerrüttung der wirtschaftli-chen Verhältnisse reicht es - wie der [X.] bereits wiederholt entschieden hat -aus, wenn z.B. Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen [X.] bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und Überwei-sungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unter-nommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach§ 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Ver-sicherung gegen ihn erlassen worden sind (vgl. [X.].Beschl. v. 12. Oktober1990 - [X.] 21/89, D[X.] 1991, 94 m.w.N.). Derartige Beweisanzeichen sindhier gegeben. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers sind desolat: [X.] sich - wie er selbst einräumt - Forderungen zahlreicher Gläubiger [X.] von mindestens 1,4 Mio. DM ausgesetzt; demgegenüber verfügt erüber keine nennenswerten Aktiva, die er zur Tilgung seiner erheblichen [X.] einsetzen könnte. Gegen den Notar wurden daher in der [X.] nicht nur in erheblichem Umfang Schuldtitel erwirkt, vielmehr sah ersich darüber hinaus auch bereits - häufig fruchtlosen - Vollstreckungsmaßnah-men seiner Gläubiger ausgesetzt. Auf die entsprechenden detaillierten Fest-stellungen im angefochtenen Beschluß (vgl. [X.]. S. 2-8, 10-17, 18-21), die der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr ernsthaftin Abrede stellt, nimmt der [X.] zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.- 5 -Ein Notar, der - sei es auch teils in dem von ihm zugleich ausgeübtenBeruf des Rechtsanwalts - in finanzielle Schwierigkeiten solchen Ausmaßesgerät, daß er nicht einmal mehr ganz g[X.]ge Schuldbeträge aufbringen undallenfalls noch durch Mahnbescheide, Urteile oder Maßnahmen der Zwangs-vollstreckung teilweise zur Zahlung veranlaßt werden kann, gefährdet die In-teressen der Rechtsuchenden. Die Gefahr besteht darin, daß derartige Zah-lungsschwierigkeiten den Betreffenden auch in seiner Eigenschaft als Notar [X.] mit seinen Amtspflichten bringen können und daß er dann womög-lich auch Kostenvorschüsse in [X.] nicht auftragsgemäßverwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhänderisch an-vertraute Gelder zurückgreift. Soweit der Antragsteller in der [X.] darauf hinweist, er werde bis spätestens 10. Oktober 2000, wahr-scheinlich jedoch schon früher, eine erste Akontozahlung in Höhe von250.000,-- DM und weitere Zahlungen in monatlichen Abständen von (angebli-chen) Schuldnern erhalten, handelt es sich offenbar um eine Schutzbehaup-tung. Die genannten Zeitpunkte sind bislang fruchtlos verstrichen, ohne daßder Antragsteller seine vagen Angaben konkret hat belegen können. Wie de-solat die Situation des Antragstellers ist, wird daran deutlich, daß er eigenenAngaben zufolge sogar seit längerem fällige Sozialversicherungsabgaben [X.] zur Berufshaftpflichtversicherung nicht hat bezahlen können. Auchsoweit der Antragsteller von Stillhalteabkommen oder Ratenzahlungsabredenmit seinen Hauptgläubigern gesprochen hat, hat er bislang über die angeblichkurz vor dem Abschluß stehenden Vereinbarungen keine Nachweise erbringenkönnen. Ist die Abtragung der längerfristig angewachsenen erheblichenSchuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten, sorechtfertigt auch dies den Schluß, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des- 6 [X.] die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (vgl. [X.].Beschl. [X.] 2000 - [X.] 19/99, [X.], 2359).Ob weitergehend sogar die Voraussetzungen des Vermögensverfalls imSinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 [X.] (vgl. dazu: Begr. [X.] Art. 15 EGInsO, BT-Drucks. 12/3803, [X.] f.) in der Person des Antragstellers erfüllt sind - wie das[X.] meint -, bedarf keiner Entscheidung, weil die Antragsgegn[X.]im Bescheid vom 19. April 1999 dem Notar diesen besonderen Amtsenthe-bungsgrund nicht ausdrücklich (zusätzlich) eröffnet hat.2. Der [X.] hat die - offenbar versehentlich im Tenor des angefochte-nen Beschlusses unterbliebene - Feststellung des Vorliegens der Vorausset-zungen der Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] inder Beschwerdeentscheidung nachgeholt. Der zugrundeliegende [X.] der Verfügung der Antragsgegn[X.] vom 19. April 1999 war Gegenstand desvom Antragsteller auch insoweit gestellten Antrags auf gerichtliche Entschei-dung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.], über den das [X.] nachdem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses [X.] hat und der aufgrund der uneingeschränkten Beschwerde danachauch der Prüfung und Entscheidung durch den [X.] unterlag.3. Die im Bescheid der Antragsgegn[X.] vom 19. April 1999 zugleichgemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 8 [X.] verfügte vorläufigeAmtsenthebung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ist zur Abwehr konkreter Gefah-ren für die Rechtspflege erforderlich und auch nicht unverhältnismäßig, solan-ge der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine desolaten [X.] grundlegend zu verbessern und durch einen bindend vereinbarten- 7 -Schulden- und Tilgungsplan zumindest die Gefahr von Vollstreckungsmaß-nahmen auszuschließen.4. Dem Antrag des Notars, das Verfahren bis zur Entscheidung des Se-nats für Anwaltssachen des [X.]s betreffend den Widerruf seinerAnwaltszulassung auszusetzen, hat der [X.] nicht entsprochen. [X.] ist nicht gegeben, zumal die [X.] unterschiedlich sind.[X.]TropfKurzwelly [X.] Lintz

Meta

NotZ 19/00

20.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 19/00 (REWIS RS 2000, 471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 471

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