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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117BIIIZA45.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 45/16
vom
12. Januar 2017
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. Januar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Pohl
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.], da die beabsichtigte Rechtsverfolgung -
Einlegung ei-Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2016 (6 W 21/16), mit dem die Beschwerde des [X.] gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Schadens-ersatzklage versagende Entscheidung des [X.] vom 19. April 2016 (10 [X.]/16) zurückgewiesen worden ist -
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das [X.] oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechts-beschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend ge-macht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03 -
NJW-RR 2005, 294 f).
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.04.2016 -
10 [X.]/16 (2) -
O[X.], Entscheidung vom 09.11.2016 -
6 W 21/16 -
Meta
12.01.2017
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZA 45/16 (REWIS RS 2017, 17505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17505
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