Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZA 37/16

III. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17483

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117BIIIZA37.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 37/16
vom

12. Januar 2017

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-

Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Januar 2017 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr. [X.] und Pohl

beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird [X.], da die beabsichtigte Rechtsverfolgung -
Einlegung [X.] ("Nichtzulassungsbeschwerde") gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2016 (6 [X.]/16), mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die ihm Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage versagende Entscheidung des [X.] vom 26. September 2016 (4 [X.]) zurückgewiesen worden ist -
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzuläs-sig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum [X.] nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrück-lich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das [X.] oder das [X.] im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen lie-gen hier nicht vor. Mit der Rechtsbeschwerde kann auch nicht gel-tend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde

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3

-

hätte zulassen müssen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. No-vember 2004 -
II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

[X.]

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.09.2016 -
4 [X.] -

OLG Rostock, Entscheidung vom 23.11.2016 -
6 [X.]/16 -

Meta

III ZA 37/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. III ZA 37/16 (REWIS RS 2017, 17483)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17483

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4 O 159/16

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