Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. IX ZA 31/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17526

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120117BIX[X.]31.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]
31/16

vom

12. Januar 2017

in dem
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.]
Prof. Dr. Pape, die Richte-rin Möhring
und [X.] Meyberg

am
12. Januar 2017
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
gegen den Be-schluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Oktober 2016, mit dem dieses seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2016 zurückgewiesen hat. Mit diesem Beschluss hatte das [X.] die Gewährung von [X.] für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Antragsteller die Löschung von [X.] erreichen wollte, we-gen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt.

1
-

3

-
II.

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, weil das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren weder die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vorsieht

127 Abs. 2 Satz
1, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
noch diese durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107,
395 ff).

Kayser
[X.]
Pape

Möhring
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
3 O 4392/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.10.2016 -
6 W 1428/16 -

2
3

Meta

IX ZA 31/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. IX ZA 31/16 (REWIS RS 2017, 17526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17526

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