Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenAbschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 137/07 vom 4. März 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 20. April 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, was die Beklagte auf den von ihr vermissten Hinweis des Berufungsgerichts, es wolle von der Entscheidung des [X.] abweichen, in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen hätte. Eine Verbindung der in der Zahlung fremder Schuld liegenden Geschäftsführung ohne Auftrag mit dem internationalen Beförderungsvertrag zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Der Anwendung des § 242 BGB durch das Berufungsgericht liegt hier - wie regelmäßig - eine Einzelfallentscheidung zugrunde, die ohne weitere Umstände keinen Zulassungsgrund darstellt. Eine Anwendung des § 7 StVG hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. zuletzt Senat, Urteil vom 27. November 2007 - [X.] ZR 20/06 - z.[X.].) abgelehnt. Auch eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 1 HPflG hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 7. Aufl, § 2 Rn. 12). Das Berufungsurteil verletzt hiernach weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 327.647,71 • [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2005 - 9 O 461/04 - [X.], Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 U 203/05 -
Meta
04.03.2008
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. VI ZR 137/07 (REWIS RS 2008, 5197)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5197
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.