Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. VI ZR 125/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4562

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[X.] ZR 125/06 vom 26. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 6. März 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gründe: Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] - 3 - de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch ge-macht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen be-anstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von [X.] - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Soweit das [X.] über eine abweichende Beweiswürdigung (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) hi-nausgeht, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben. Das Berufungsgericht durfte im Übrigen bei seiner Gesamtwürdigung des Parteivortrags und der angebotenen und ein-geholten Beweise insbesondere den zeitlichen Zusammenhang berücksichti-gen, in welchem einzelne Beweismittel aufgefunden wurden. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich nicht - 4 - mit allgemeinen Ausführungen über die finanziellen Möglichkeiten des [X.]sen. für einen Erwerb von Aktien zufrieden gegeben, sondern Anhalts-punkte für den behaupteten Erwerb der dem Wertpapierbereinigungsverfahren zugrunde liegenden [X.]-B. -Aktien vermisst hat. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2002 - 2/4 O 173/90 - O[X.], Entscheidung vom 30.03.2006 - 16 U 159/02 -

Meta

VI ZR 125/06

26.03.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. VI ZR 125/06 (REWIS RS 2007, 4562)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4562

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16 U 159/02

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