Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 197/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3606

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[X.]NDESGERICHTSHOF [X.] ZR 197/03 vom 20. April 2004 in dem Rechtsstreit Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,

gegen Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). [X.] Fehler des Berufungsgerichts, die eine Zulassung der Revision erforderten, sind nicht aufgezeigt. Aus den Urteilen der Instanzgerichte ergibt sich, daß diese den mit der Nichtzulassungs-beschwerde im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 103 GG angesprochenen Vortrag und Beweisantritt der Beklagten zur Kenntnis genommen, jedoch als nicht erheblich angesehen haben (vgl. [X.] 26 f.; [X.] 10 f.; 14). Unter diesen Umständen wird eine Verletzung des Art. 103 GG, die eine Zulassung der Revision erfordern würde, nicht aufgezeigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 132.251,52 • Müller [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

VI ZR 197/03

20.04.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. VI ZR 197/03 (REWIS RS 2004, 3606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3606

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