Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VI ZR 89/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3085

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[X.] ZR 89/06 vom 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juli 2007 durch die Vize-präsidentin Dr. [X.] sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 6. Juni 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet. 1 Nach Art. 103 Abs. 1 [X.] sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], [X.] vom 24. Februar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs.1 [X.] gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. [X.] 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die [X.] entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der [X.] beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von [X.] - 3 - ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des [X.] als übergangen beanstandete Vorbrin-gen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verlet-zung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber auf der Grundlage der vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.03.2005 - 2/4 O 180/02 - [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 8 U 98/05 -

Meta

VI ZR 89/06

04.07.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2007, Az. VI ZR 89/06 (REWIS RS 2007, 3085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3085

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