Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 79/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4135

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 79/08 vom 2. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 123.831,32 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die Voraussetzungen, unter denen von einer erneuten Beauftragung [X.] denselben Gegenstand als Voraussetzung eines Sekundäranspruchs aus-zugehen ist, hat der [X.] zuletzt im Urteil vom 7. Februar 2008 ([X.] ZR 149/04, [X.], 2041, 2043 Rn. 36) ausführlich erläutert. Eine Diver-genz zu dieser Entscheidung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht 2 - 3 - gerügt. Das Berufungsgericht hat keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den Vortrag der Klägerin zu den später erteilten Aufträgen für unzurei-chend gehalten. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das [X.] hat auch den Vortrag ihres nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 14. Februar 2008 gewürdigt, aber für unzureichend gehalten und deshalb von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen. Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines [X.] aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Selbst wenn die Überlegungen des Berufungsgerichts nicht zwin-gend, die Vorschrift des § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO daher nicht in jeder Hinsicht richtig angewandt worden wäre, begründete dies allein noch keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 70, 288, 294; [X.] NJW 2003, 125, 127). Eines nochmaligen Hinweises auf die Vorschrift des § 51 Fall 2 [X.] a.F. nach Schluss der mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, zumal die Parteien von Anfang an um die Frage der Verjährung gestritten hatten und schon das [X.] Vortrag zu mit dem Ausgangsmandat zusammenhän-genden [X.] vermisst hatte. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2007 - 10 O 24020/05 - [X.], Entscheidung vom 02.04.2008 - 15 U 3995/07 -

Meta

IX ZR 79/08

02.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZR 79/08 (REWIS RS 2009, 4135)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4135

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