Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 229/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2733

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 229/08 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Juli 2009 beschlossen: Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 286.048,15 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Klägerin ist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu gewähren. Die insoweit zu beachtenden Vor-aussetzungen sind gegeben (vgl. [X.], [X.]. v. 24. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 3271). 1 - 3 - 2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbe-schwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung nimmt der [X.] vollinhaltlich Bezug auf seinen [X.]uss vom 16. Dezember 2008. Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht entscheidungserheb-lich, weil der für eine Haftung aus § 826 BGB notwendige Schädigungsvorsatz des Beklagten nicht festgestellt werden kann. 2 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 25561/05 - [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -

Meta

IX ZR 229/08

02.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 229/08 (REWIS RS 2009, 2733)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2733

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