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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 178/08 vom 14. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 64.651,22 • festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Es fehlt an einer substantiierten Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. 1 Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Schuldnerin habe nach dem unwidersprochenen Vortrag des [X.] gegen ihre Muttergesellschaft einen Anspruch auf eine Darlehensgewährung gehabt, konnte es sich auf [X.] der Beklagten stützen. Denn diese hatte geltend gemacht, infolge der Zahlung der Muttergesellschaft habe eine vermögensneutrale Verrechnung ge-genüber der Schuldnerin stattgefunden, weil diese eine Forderung gegen die Muttergesellschaft verloren habe. Bei dieser Sachlage bestand tatsächlich eine 2 - 3 - Forderung der Schuldnerin gegen ihre Muttergesellschaft. Soweit die Beklagte ihr - teils widersprüchliches - Vorbringen anders verstanden wissen will, hätte sie für eine Klarstellung Sorge tragen müssen. [X.]Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 5 O 1142/07 - [X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 5 U 14/08 -
Meta
14.01.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZR 178/08 (REWIS RS 2010, 10409)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10409
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