Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 229/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 213

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 229/08 vom 16. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 16. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 16. April 2008 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die allein noch zur Prüfung gestellten deliktischen Ansprüche sind unbe-gründet. 1 1. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den von der Klägerin gerügten Gehörsverstößen (Art. 103 Abs. 1 GG). 2 Selbst wenn der [X.] die wegen [X.] später rechts-kräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte R. als in [X.] kompetente und auch sonst seriöse Dame bezeichnet hat, folgt daraus für sich genommen keine Haftung aus § 826 BGB. Vielmehr muss der 3 - 3 - Verpflichtete durch seine Handlung vorsätzlich, mindestens mit bedingtem [X.], den eingetretenen Schaden verursacht haben ([X.], Urt. v. 24. April 2001 - [X.], [X.], 1454, 1457). Dies hat das Berufungsgericht nicht fest-stellen können, ohne dass dabei entscheidungserhebliches Vorbringen der Klä-gerin unberücksichtigt geblieben wäre. 2. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 356 StGB scheidet aus, weil der [X.] in dem hier gegebenen Fall der Ausarbeitung eines Vertragsentwurfs im Auftrag beider Vertragspartner nur ein gemeinsames Interesse wahrgenommen hat ([X.], Urt. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, [X.], 187, 189). Auch fiele der geltend gemachte Schaden nicht in den Schutzbereich der Norm, weil er seine Grundlage jedenfalls nicht in der [X.] widerstreitender Interessen durch den [X.]n findet. 4 - 4 - 3. Scheidet danach eine Haftung des [X.]n bereits dem Grunde nach aus, kann offen bleiben, ob die Verjährungsvorschrift des § 51b [X.] auf [X.] Anwendung findet. 5 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 25561/05 - [X.], Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 4739/07 -

Meta

IX ZR 229/08

16.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. IX ZR 229/08 (REWIS RS 2008, 213)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 213

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