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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 79/09 vom 1. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 1. Juni 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den [X.]uss des Se-nats vom 15. April 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden, ohne daraus die von dem Beklagten befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält ([X.] 80, 269, 286). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechts- 1 - 3 - ansicht zu folgen ([X.] 87, 1, 33; [X.], [X.]. v. 21. Februar 2008 - [X.] ZR 62/07 Rn. 5, [X.], 328). [X.][X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 31.05.2007 - 4 O 28/07 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2009 - 25 U 58/07 -
Meta
01.06.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2010, Az. IX ZR 79/09 (REWIS RS 2010, 6236)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6236
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