Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2021, Az. B 9 SB 56/21 B

9. Senat | REWIS RS 2021, 79

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises - Vertrauensschutz - Verwaltungsaktqualität - Auslegungsgrundsätze - Lehre vom Empfängerhorizont - Einzelfallsubsumtion - Willkürentscheidung - Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes - Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BVerfG und BSG - substanzielle Argumentation zur Verfassungswidrigkeit - Darlegungsanforderungen


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 20. Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen die Entziehung des Nachteilsausgleichs "[X.]ilflosigkeit" ([X.]). Umstritten ist insbesondere, ob sie sich auf ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand des [X.] Verwaltungsakts berufen kann, weil die Beklagte die im betreffenden Bescheid angekündigte Überprüfung der maßgeblichen Voraussetzungen kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises nicht vorgenommen hat, gleichwohl aber die Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zweimal verlängert worden ist. Nachdem die Klage vor dem [X.] erfolgreich war, hat das L[X.] auf die Berufung der Beklagten das [X.]-Urteil vom [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.5.2021).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim B[X.] eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.

4

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G), wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 3/20 B - juris Rd[X.]4; B[X.] Beschluss vom [X.] - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).

5

Die Klägerin misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu,

        

"ob in Anwendung der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont die wiederholte Verlängerung eines Schwerbehindertenausweises ausnahmsweise als Verwaltungsakt begriffen werden darf, wenn die Behörde zuvor schriftlich zugesichert hatte, solche werde auf Grundlage einer amtlichen Prüfung vorgenommen?

Anders gefragt:

        

Beschreibt es eine - mit Blick auf den in Art. 20 III GG garantierten Vertrauensschutz - verfassungswidrige Anwendung und Auslegung der §§ 133, 157 BGB, wenn wiederholte behördliche Willensäußerungen nicht als Verwaltungsakte qualifiziert werden, obwohl die Behörde dem Erklärungsempfänger wirksam zugesichert hatte, sich zukünftig dieser [X.]andlungsform zu bedienen?"

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a) Damit und mit ihren weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat die Klägerin schon keine hinreichend konkreten Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 [X.]G) mit höherrangigem Recht iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G bezeichnet. Vielmehr zielen ihre Fragen auf die Rechtsanwendung im Einzelfall. Weder die formulierten Fragen noch die Beschwerdebegründung im Übrigen lassen erkennen, dass sich im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Unklarheiten in Bezug auf den Bedeutungsgehalt der "Lehre vom objektiven Empfängerhorizont" oder der §§ 133, 157 BGB ergeben könnten. Dementsprechend befasst sich die Beschwerdebegründung nur sehr oberflächlich mit deren Inhalt und den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Rechtssätzen. Es wird an keiner Stelle erkennbar, inwieweit die Klägerin eine Änderung oder Ergänzung der hierzu bestehenden Rechtssätze für notwendig erachtet. Vielmehr geht es ihr darum, ob die in die Fragestellung eingeflochtenen Umstände des Einzelfalls in Anwendung der bestehenden Grundsätze das von ihr gewünschte Ergebnis - ausnahmsweise Qualifizierung der Verlängerungen der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises als Verwaltungsakt - begründen können. Dies betrifft aber ausschließlich die Subsumtion der Umstände des Einzelfalls unter bestehende Rechtssätze und damit gerade keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G. Dass auch die Klägerin dies erkannt hat, zeigt die Behauptung gegen Ende der Beschwerdebegründung, wonach hier die Grenzen verschwömmen zwischen der Frage nach der verfassungskonformen Auslegung der §§ 133, 157 BGB und der eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht tragenden Behauptung, das L[X.] habe unvollständig subsumiert.

7

b) Selbst wenn man die Qualität der formulierten Fragen als Rechtsfragen jeweils unterstellt, so hat die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

8

aa) In Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit fehlt es an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des B[X.], wonach ein solcher Ausweis keine geeignete Vertrauensgrundlage für den Fortbestand einer Schwerbehinderung darstellt, weil er keine konstitutive Bedeutung für die darin verlautbarten Feststellungen hat und lediglich als öffentliche Urkunde die gesondert in einem Bescheid durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung der Schwerbehinderung (oder der Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs) gegenüber Dritten nachweist (B[X.] Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 2/15 R - [X.] 4-1300 § 48 [X.] RdNr 26; vgl auch B[X.] Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 56/10 R - juris RdNr 25; B[X.] Urteil vom [X.] - 9a RVs 4/83 - B[X.]E 60, 11 = [X.] 3870 § 3 [X.] - juris Rd[X.]1). Allein der [X.]inweis, dem Urteil des B[X.] vom 11.5.2011 (aaO) habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen, genügt insoweit nicht. Vielmehr hätte mit der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden müssen, dass sich die formulierten Fragen auf Grundlage dieser Rechtsprechung nicht beantworten lassen, mithin nicht geklärt sind. Denn als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das B[X.] diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl stRspr; zB B[X.] Beschluss vom 5.6.2020 - B 9 SB 87/19 B - juris RdNr 9; B[X.] Beschluss vom [X.] - [X.] 3-1500 § 160 [X.] - juris RdNr 7).

9

bb) Schließlich hat die Klägerin auch die Klärungsfähigkeit der formulierten Fragen nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, welche Tatsachen vom L[X.] im angegriffenen Urteil in Bezug auf die den Fragen zugrunde gelegte schriftliche Zusicherung einer Verlängerung des Schwerbehindertenausweises "auf Grundlage einer amtlichen Prüfung" bzw sich zukünftig der [X.]andlungsform eines Verwaltungsakts zu bedienen, festgestellt worden sind. Auch im Übrigen wird ein Sachverhalt, aus dem sich eine - ohnehin nicht § 34 Abs 1 Satz 1 [X.]B X entsprechende - "Zusicherung" des in den Fragen genannten Inhalts entnehmen ließe, nicht schlüssig dargetan. Anders als hierzu erforderlich wird der maßgebliche Wortlaut des Bescheids vom [X.] nicht mitgeteilt. Lediglich eingangs der Beschwerdebegründung wird wertend ausgeführt, im Bescheid (vom [X.]) selbst sei durch die Beklagte schriftlich zugesichert worden, kurz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises von Amts wegen zu prüfen, ob Änderungen in den maßgeblichen Voraussetzungen festzustellen seien. Damit hat diese "Zusicherung" jedoch schon nicht den Inhalt, der den Fragen zugrunde gelegt wird.

c) Unzulässig ist die Beschwerde zudem, wenn die Klägerin der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung deshalb zumessen will, weil sich die angefochtene Entscheidung als "objektiv willkürlich" darstelle und es "nicht zweifelhaft" erscheine, dass das [X.] sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufheben würde.

Die Klägerin weist zwar zutreffend auf Rechtsprechung des BG[X.] hin, wonach unter diesen Umständen auch Rechtsfehler im Einzelfall ausnahmsweise eine grundsätzliche Bedeutung der Sache iS des § 543 Abs 2 Satz 1 [X.] ZPO begründen können (BG[X.] Beschluss vom 1.10.2002 - [X.] - BG[X.]Z 152, 182 - juris Rd[X.]2). Verletzungen des Willkürverbots, insbesondere in Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, ordnet das B[X.] allerdings den [X.] iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G zu (vgl zB B[X.] Beschluss vom 14.10.2020 - [X.] ÜG 3/20 B - juris Rd[X.]2; B[X.] Beschluss vom 27.11.2018 - [X.] KR 25/18 B - juris Rd[X.]1 ff), die als Grund für die Zulassung der Revision in der § 543 Abs 2 ZPO nicht genannt sind. Ob eine willkürlich fehlerhafte Entscheidung entsprechend der Rechtsprechung des BG[X.] ausnahmsweise auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G begründen kann, bedarf vorliegend keiner Erörterung. Denn die Klägerin erfüllt weder die vom B[X.] an die Bezeichnung eines [X.] gestellten Anforderungen (vgl hierzu zB B[X.] Beschluss vom 10.6.2021 - B 9 V 56/20 B - juris RdNr 7; B[X.] Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.]6, jeweils mwN) noch die Anforderungen des BG[X.] an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in solchen Fallgestaltungen und auch nicht die für eine Grundsatzrüge wegen vermeintlichen Verstoßes einer reversiblen Norm gegen Verfassungsrecht.

Nach der Rechtsprechung des BG[X.] setzt die ordnungsgemäße Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter diesem Gesichtspunkt voraus, dass der Beschwerdeführer angibt, welches Grundrecht verletzt sein soll, in welchem Verhalten des Berufungsgerichts die Verletzung liegen soll, dass die angefochtene Entscheidung darauf beruht und dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] nicht zweifelhaft sein kann, dass das angegriffene Urteil einer Nachprüfung durch das [X.] nicht standhalten würde (BG[X.] Beschluss vom 1.10.2002 - [X.] - BG[X.]Z 152, 182 - juris Rd[X.]6). Zwar behauptet die Klägerin, eine auf Art 2 Abs 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip gestützte Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg. Jedoch fehlt es der Beschwerdebegründung an jeglicher Berücksichtigung der vom [X.] in Bezug auf Art 2 Abs 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip aufgestellten Grundsätze und der für die Beurteilung möglicher Grundrechtsverstöße insoweit entwickelten Maßstäbe. Einschlägige Rechtsprechung des [X.] wird nicht erwähnt. Die Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des [X.] und des B[X.] zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen und die Darlegung in substanzieller Argumentation, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt, ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des B[X.] Voraussetzung für die Begründung einer auf einen vermeintlichen Verfassungsverstoß gestützten Grundsatzrüge (vgl zB B[X.] Beschluss vom 24.7.2018 - B 13 R 23/18 B - juris Rd[X.]; B[X.] Beschluss vom [X.]/16 B - juris RdNr 7; B[X.] Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - B[X.]E 40, 158 = [X.] 1500 § 160a [X.]1 - juris Rd[X.]).

d) Dass die Klägerin das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB B[X.] Beschluss vom 28.10.2020 - [X.] EG 1/20 B[X.] - juris Rd[X.]1; B[X.] Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.] RdNr 4).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 [X.]albsatz 2 [X.]G).

2. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 [X.]albsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 [X.]G durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 9 SB 56/21 B

22.12.2021

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SB

vorgehend SG Detmold, 22. Juni 2020, Az: S 14 SB 405/19, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 152 Abs 5 S 1 SGB 9 2018, § 152 Abs 5 S 2 SGB 9 2018, § 152 Abs 4 SGB 9 2018, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 31 SGB 10, § 34 Abs 1 S 1 SGB 10, SchwbAwV, § 133 BGB, § 157 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 22.12.2021, Az. B 9 SB 56/21 B (REWIS RS 2021, 79)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 79

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