Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 1 StR 590/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9964

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Gegenstand

Revision in Strafsachen: Verfahrensrüge wegen fehlender Negativmitteilung über Verständigungsgespräche; verspätete Mitteilung über ein Verständigungsgespräch; Punktstrafe als Gegenstand eines Verständigungsangebots; Auswirkung von Rechtsfehlern auf das Urteil


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte [X.]     zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der [X.]:

1. [X.] [X.]    , der Vorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt, ob es auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche gegeben habe, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer, der insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 26. August 2014 (2 BvR 2172/13, [X.], 592) offensichtlich das Fehlen einer sog. [X.] rügt, teilt nicht mit, ob und ggfs. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden haben (zum - verfassungsrechtlich unbedenklichen, vgl. [X.] aaO S. 594 - [X.] insoweit: [X.], Beschlüsse vom 25. November 2014 - 2 [X.], [X.], 176 und vom 6. März 2014 - 3 StR 363/13, [X.], 419; vgl. demgegenüber auch [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - 5 [X.], NJW 2015, 1260 und vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 520/14).

2. Soweit die Angeklagten [X.]     und M.    [X.] hinsichtlich des auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs zwischen der [X.], der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern in einer Pause des ersten [X.] geltend machen, gilt über die diesbezüglichen Ausführungen des [X.] hinaus Folgendes:

a) Zwar hat der Vorsitzende die gebotene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über dieses Gespräch erst viele Verhandlungstage später und damit deutlich zu spät vorgenommen. Auch wenn § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nach seinem Wortlaut keinen Zeitpunkt für die Mitteilung vorschreibt, ist in der Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 StR 393/14, [X.], 353).

Der [X.] schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei dieser Beruhensprüfung sind Art und Schwere des Rechtsverstoßes zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, [X.], 170); erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung ([X.], Urteil vom 14. April 2015 - 5 StR 20/15; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 [X.], NJW 2015, 645).

Vorliegend ist eine Information über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten und auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs letztlich in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgt. Relevante Informationsdefizite, die die revidierenden Angeklagten betreffen (vgl. zu Defiziten bezüglich Mitangeklagter [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 587/14; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, [X.], 528), werden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Das Vorgehen des Gerichts wurde damit in öffentlicher Hauptverhandlung transparent, ein verborgenes Geschehen hinter verschlossenen Türen gab es ebenso wenig wie eine unzulässige "informelle" Absprache.

Die insoweit revidierenden Angeklagten wurden zudem vom Inhalt des Gesprächs umgehend informiert. Ausweislich der unwidersprochen gebliebenen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zu diesem Gespräch haben die Verteidiger den Verständigungsvorschlag des Gerichts zunächst alle abgelehnt und am Ende des Gesprächs zugesichert, ihre Mandanten entsprechend über den Inhalt des Gesprächs zu informieren. Dass dies offensichtlich tatsächlich auch geschehen ist, ergibt sich u.a. daraus, dass der Angeklagte [X.]     schon wenige Tage nach dem Gespräch dessen ihn (und seine Ehefrau) betreffenden Inhalt auf einer Internetseite öffentlich machte.

b) Dass die [X.] in dem vorgenannten Gespräch anstelle von [X.] und -untergrenzen jeweils nur eine bestimmt bezeichnete Strafe (Punktstrafe) bei Ablegung eines Geständnisses in Aussicht gestellt hat, ist zwar ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 [X.], [X.], 648). Da eine Verständigung aber nicht zustande gekommen ist und sich die beiden insoweit revidierenden Angeklagten auch nicht geständig eingelassen haben, kann der [X.] ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt hat.

c) Soweit die Revisionen der Angeklagten [X.]     und M.    eine unzureichende Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO bezüglich einer Mitangeklagten (Besprechung der Frage der [X.]) geltend machen, bleibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon offen, welchen Inhalt genau die diesbezüglichen Gespräche hatten, so dass der [X.] nicht beurteilen kann, ob ein Rechtsfehler vorliegt (vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Juli 2014 - 1 [X.], [X.], 48). Denn bei Gesprächen über die Frage der [X.] muss es sich nicht um mitteilungsbedürftige [X.] handeln (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13). Zudem wären die Angeklagten von einem etwaigen Rechtsfehler insoweit hier ohnehin nicht betroffen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 587/14; [X.], Beschluss vom 1. Juli 2014 - 2 BvR 989/14, [X.], 528).

d) Zur Mitteilung von Gesprächen, die außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung des Gerichts lediglich zwischen der Staatsanwaltschaft und einzelnen Verteidigern geführt worden sind, war der Vorsitzende hier nicht nach § 243 Abs. 4 StPO verpflichtet (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 [X.], [X.], 232; vgl. auch [X.], Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 [X.], [X.], 353 m. Anm. [X.]). Sämtlichen Verteidigern wurde zudem in der Hauptverhandlung eine Kopie des entsprechenden Vermerks über den Gesprächsinhalt übergeben. Schließlich betraf das Gespräch auch nicht die insoweit revidierenden Angeklagten, sondern einen nicht-revidierenden Mitangeklagten (vgl. oben c).

Raum                            [X.]

               [X.]

Meta

1 StR 590/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. Februar 2014, Az: 12 KLs 507 Js 1612/10

§ 202a StPO, § 212 StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 243 Abs 4 S 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.06.2015, Az. 1 StR 590/14 (REWIS RS 2015, 9964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9964

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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