Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 1 StR 590/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9957

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 590/14

vom
11. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

1.
2.
3.

4.
5.
6.
7.
8.

wegen
gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Juni
2015
beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2014 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte [X.]

zudem die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] bemerkt der Se-nat:
1. Die Rüge des Angeklagten [X.]

, der Vorsitzende habe entgegen §
243 Abs. 4 Satz 1 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt, ob es auf eine Verständigung abzielende Vorgespräche gegeben habe, ist unzu-lässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer, der insoweit unter Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.] vom 26. August 2014 (2 BvR 2172/13, [X.], 592) offensichtlich das Fehlen einer sog. [X.] rügt, teilt nicht mit,
ob und ggfs. mit welchem Inhalt Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO tatsächlich stattgefunden haben (zum

verfassungsrechtlich unbedenklichen, vgl. [X.] aaO S. 594

Vortragser-fordernis insoweit: [X.], Beschlüsse vom
25. November 2014

2 [X.], [X.], 176 und vom 6. März 2014

3 [X.], [X.], 419; vgl. demgegenüber auch [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 2015

5 [X.], NJW 2015, 1260
und vom 18. Dezember 2014

4 StR 520/14).
-
3
-
2. Soweit die Angeklagten [X.]

und M.

Mitteilungsdefizite hin-sichtlich des auf eine Verständigung abzielenden Gesprächs zwischen der [X.], der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern in einer Pause des ersten [X.] geltend machen, gilt über die diesbezüglichen Ausführungen des [X.] hinaus Folgendes:
a) Zwar hat der Vorsitzende die gebotene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO über dieses Gespräch erst viele Verhandlungstage später und damit deutlich zu spät vorgenommen. Auch wenn § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO nach seinem Wortlaut keinen Zeitpunkt für die Mitteilung vorschreibt, ist in der Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch gebo-ten (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2015

1 StR 393/14, [X.], 353).
Der Senat schließt aber aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Bei dieser Beruhensprüfung sind Art und Schwere des Rechtsverstoßes zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 15. Januar 2015

2 BvR 878/14, [X.], 170); erforderlich ist eine wertende Gesamtbetrachtung ([X.], Ur-teil
vom 14. April 2015

5 StR 20/15;
vgl. auch Senat, Beschluss vom 15.
Januar 2015

1 [X.], NJW 2015, 645).
Vorliegend ist eine Information über den Inhalt des außerhalb der Hauptverhandlung geführten und auf eine Verständigung abzielenden [X.]s letztlich in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgt. Relevante [X.], die die revidierenden Angeklagten betreffen (vgl. zu Defiziten [X.] [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015

4 StR 587/14;
[X.], Beschluss vom 1. Juli 2014

2 BvR 989/14, [X.], 528), werden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Das Vorgehen des [X.] wurde damit in öffentlicher Hauptverhandlung transparent, ein verborge--
4
-
nes Geschehen hinter verschlossenen Türen gab es ebenso wenig wie eine

Die insoweit revidierenden Angeklagten wurden zudem vom Inhalt des Gesprächs umgehend informiert. Ausweislich der unwidersprochen gebliebe-nen dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden zu diesem
Gespräch haben die Verteidiger den Verständigungsvorschlag des Gerichts zunächst alle [X.] und am Ende des Gesprächs zugesichert, ihre Mandanten entsprechend über den Inhalt des Gesprächs zu informieren. Dass dies offensichtlich tatsäch-lich auch geschehen ist, ergibt sich u.a. daraus, dass der Angeklagte [X.]

schon wenige Tage nach dem Gespräch dessen ihn (und seine Ehefrau) be-treffenden Inhalt auf einer Internetseite öffentlich machte.
b) Dass die [X.] in dem vorgenannten Gespräch anstelle
von Strafober-
und -untergrenzen jeweils nur eine bestimmt bezeichnete Strafe (Punktstrafe) bei Ablegung eines Geständnisses in Aussicht gestellt hat, ist zwar ebenfalls rechtsfehlerhaft (vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Februar 2011

3 StR
426/10, [X.], 648). Da eine Verständigung aber nicht zustande gekommen ist und sich die beiden insoweit revidierenden Angeklagten auch nicht geständig eingelassen haben, kann der Senat ausschließen, dass sich dieser Rechtsfehler auf das Urteil ausgewirkt hat.
c) Soweit die Revisionen der Angeklagten [X.]

und M.

eine un-zureichende Erfüllung der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 StPO
bezüg-lich einer Mitangeklagten (Besprechung der Frage der Haftfortdauer) geltend machen, bleibt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon offen, welchen Inhalt genau die diesbezüglichen Gespräche hatten, so dass der Senat nicht beurtei-len kann, ob ein Rechtsfehler vorliegt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Juli 2014

1 [X.], [X.], 48). Denn bei Gesprächen über die Frage -
5
-
der Haftfortdauer muss es sich nicht um mitteilungsbedürftige [X.] handeln (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2013

2 [X.]). Zudem wären die Angeklagten von einem etwaigen Rechtsfehler in-soweit hier ohnehin nicht betroffen (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015

4 StR 587/14;
[X.], Beschluss vom 1. Juli 2014

2 BvR 989/14, [X.], 528).
d) Zur Mitteilung von Gesprächen, die außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung des Gerichts lediglich zwischen der Staatsanwaltschaft und einzelnen Verteidigern geführt worden sind, war der Vorsitzende hier nicht nach § 243 Abs. 4 StPO verpflichtet (vgl. [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015

5 [X.], [X.], 232; vgl. auch Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012

1
StR 349/11, [X.], 353 m. Anm. [X.]). Sämtlichen [X.] wurde zudem in der Hauptverhandlung eine Kopie des entsprechenden Vermerks über den Gesprächsinhalt übergeben. Schließlich betraf das [X.] auch nicht die insoweit revidierenden Angeklagten, sondern einen nicht-revidierenden Mitangeklagten (vgl. oben c).
Raum Jäger Radtke

Mosbacher

[X.]

Meta

1 StR 590/14

11.06.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2015, Az. 1 StR 590/14 (REWIS RS 2015, 9957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9957

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