Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2012, Az. B 5 R 5/12 BH

5. Senat | REWIS RS 2012, 12672

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit eines Gesuchs zur Ablehnung eines Richters wegen vermeintlicher Befangenheit - erneute Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vertretungszwang nach § 73 Abs 4 S 1 SGG auch in Anhörungsrügeverfahren)


Tenor

Das Gesuch des [X.], [X.] am [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Die erneuten Anträge des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. November 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Anhörungsrüge des [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2011 - [X.] R 434/11 B - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 22.12.2011, zugestellt am 6.1.2012, hat der erkennende Senat den Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10.11.2011 Prozesskostenhilfe ([X.]) zu bewilligen, abgelehnt und die privatschriftliche Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil als unzulässig verworfen. Mit Schreiben des BSG vom 17.1.2012 hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass ein erneuter Antrag auf [X.] wegen des fehlenden [X.] abgelehnt werden müsse.

2

Mit Schriftsätzen vom [X.], [X.], [X.] und 26.1.2012 hat der Kläger sinngemäß Anhörungsrüge erhoben und erneut die Bewilligung von [X.] unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Außerdem hat er den Vorsitzenden [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

3

Der Senat kann über das Befangenheitsgesuch in seiner Besetzung mit dem abgelehnten Vorsitzenden [X.] entscheiden, weil dieses Gesuch unzulässig ist (vgl BSG vom [X.] KG 3/01 B - und vom 16.2.2001 - [X.] [X.] 19/01 B - jeweils mwN).

4

Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl 2008, § 60 RdNr 10b). Mit der pauschalen Behauptung, das Schreiben vom 17.1.2012 verstoße gegen den Richtereid nach § 38 DRiG und sei ein Angriff gegen die Grundfesten des Rechtsstaats, werden nur Wertungen ohne tatsächliche Substanz vorgebracht. Eine ins Einzelne gehende Bezeichnung der Umstände, die die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründen, liegt darin nicht.

5

Die erneuten Anträge auf Bewilligung von [X.] unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind unzulässig. Ihnen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger seine erneuten [X.] nicht auf neue Tatsachen stützt (vgl [X.], 1805, 1807; [X.]/[X.],, ZPO, 29. Aufl 2012, § 117 Rd[X.]). Da gegen die Ablehnung von [X.] im Beschluss des Senats vom 22.12.2011 ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist, war auch die hiergegen gerichtete "Beschwerde" des [X.] sinngemäß als Neuantrag zu verstehen.

6

Die Anhörungsrüge (§ 178a [X.]) gegen den Beschluss des Senats vom 22.12.2011 ist insgesamt unzulässig, weil der Kläger nicht schlüssig dargetan hat, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178a Abs 2 [X.], Abs 1 [X.] [X.]). Jedenfalls soweit die Verwerfung der vom Kläger privatschriftlich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde betroffen ist, ist die Anhörungsrüge auch nicht formgerecht (§ 178a Abs 4 [X.] [X.]) durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Denn nach § 73 Abs 4 [X.] [X.] müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dieser [X.] herrscht auch im [X.] ([X.]-1500 § 73 [X.] RdNr 4 mwN; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 2/09 C).

7

Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 [X.] Halbs 2 iVm § 169 [X.] ohne Zuziehung [X.] .

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 [X.].

Meta

B 5 R 5/12 BH

31.01.2012

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Berlin, 21. Juni 2011, Az: S 13 R 220/08

§ 60 SGG, § 73 Abs 4 S 1 SGG, § 178a Abs 4 S 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2012, Az. B 5 R 5/12 BH (REWIS RS 2012, 12672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 12672

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