Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.06.2015, Az. B 13 R 19/15 B

13. Senat | REWIS RS 2015, 9941

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensrüge - Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch durch die abgelehnten Richter


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 10. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 10.12.2014 hat das [X.] einen Anspruch des [X.] auf Anpassung seiner Altersrente zum 1.7.2010 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel.

3

Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 16.3.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat den Zulassungsgrund des [X.] nicht ordnungsgemäß aufgezeigt (§ 160 Abs 2 [X.] 160a Abs 2 S 3 [X.]).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des [X.] - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 [X.] und auf eine Verletzung des § 103 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger rügt, dass sein Anspruch auf den gesetzlichen [X.] verletzt sei, weil der Berufungssenat willkürlich über seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag gegen die Berufsrichter selbst entschieden habe. Über das Ablehnungsgesuch hätte gemäß § 46 ZPO ein Beschluss ergehen müssen. Anstelle dessen habe das [X.] auf das [X.] lediglich in den Urteilsgründen Bezug genommen.

6

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen [X.]s (Art 101 Abs 1 S 2 GG; § 60 [X.] iVm §§ 41 ff ZPO) nicht hinreichend dargelegt. Eine Entscheidung über das [X.] in der Besetzung mit den abgelehnten [X.]n ist nach der Rechtsprechung nur in den Fällen eines rechtsmissbräuchlichen oder sonst offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs möglich (vgl BSG vom [X.] - B 7 [X.] 60/10 B - Juris RdNr 12; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10 c und 10 d mwN). Insbesondere ist die Ablehnung eines gesamten [X.] dann missbräuchlich, wenn das Ablehnungsgesuch nicht ausreichend individualisiert ist (vgl nur [X.] zu § 42 ZPO; s auch [X.] 72, 51, 59).

7

Der Kläger hätte daher in der Beschwerdebegründung aufzeigen müssen, weshalb und mit welcher Begründung gegen jedes einzelne Mitglied des Senats die Besorgnis der Befangenheit zu befürchten sei. Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftigerweise befürchten lassen kann, der [X.] werde nicht unparteiisch entscheiden (vgl nur [X.]-1500 § 60 [X.] RdNr 13). Es müssen daher Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des [X.]s gegen ablehnende Beteiligte oder auf Willkür beruhe (vgl BSG aaO).

8

Diesen aufgezeigten Vorgaben entspricht die Beschwerdebegründung nicht, wenn der Kläger ausführt, dass der Berufungssenat den Befangenheitsantrag "wegen fehlender persönlicher Vorwürfe" als offensichtlich unzulässig angesehen habe. Überdies trägt er vor, dass die Befangenheit der [X.] "auf Grund ihrer Teilhabe am öffentlichen System und der unmittelbaren oder zumindest mittelbaren Einflüsse der Entscheidung auf ihr tägliches Leben" gerügt worden sei. Durch die "[X.] der Rentenversicherung" sei mittelbar auch eine Entscheidung "in eigener Sache" ergangen (Seite 3 der Beschwerdebegründung). Deshalb habe keine unvoreingenommene Entscheidung durch die Berufsrichter getroffen werden können. Mit diesem Vortrag sind keine Gründe dargetan, weshalb der abgelehnte Berufungssenat ausnahmsweise über das Ablehnungsgesuch nicht selbst hätte entscheiden dürfen (vgl auch [X.] vom 11.3.2013 - 1 BvR 2853/11 - NJW 2013, 1665 RdNr 28 ff).

9

Ein Verfahrensfehler ist auch nicht aufgezeigt, soweit der Kläger der Meinung ist, das [X.] hätte durch separaten Beschluss entscheiden müssen, anstelle Ausführungen zum [X.] lediglich im angegriffenen Berufungsurteil zu machen. In den Fällen, in denen abgelehnte [X.] ausnahmsweise über das [X.] entscheiden dürfen, ist regelmäßig keine gesonderte förmliche Entscheidung über das [X.] erforderlich (vgl [X.]-1500 § 10 [X.] RdNr 19; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO RdNr 10 e mwN).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 [X.] durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen [X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 13 R 19/15 B

11.06.2015

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stuttgart, 17. März 2014, Az: S 7 R 7673/10, Gerichtsbescheid

§ 60 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 41 ZPO, §§ 41ff ZPO, § 46 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.06.2015, Az. B 13 R 19/15 B (REWIS RS 2015, 9941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9941

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1 BvR 2853/11

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