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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II [X.]/10
Verkündet am:
17. April 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.
April 2012 durch [X.] am [X.] Dr.
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher, [X.] und Sunder
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. Juni 2010 im Kostenpunkt und -
mit Ausnahme des Zinsbeginns
-
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des [X.]n zu 1 gegen das Versäumnis-
und Schlussurteil der Zivilkammer 21 des [X.] vom 23. April 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen seit 1. Mai 2007 zu zahlen sind.
Der [X.] zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von den Gerichtskosten der 2. Instanz tragen der [X.] zu 1 68,7 % und der [X.] zu 6 31,3 %. Von den außergerichtli-chen Kosten der Klägerin in der 2. Instanz tragen der [X.] zu 1 64,7 % und der [X.] zu 6 35,3 %; die [X.]n zu 1 und zu 6 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Hinsichtlich der Kosten der 1. Instanz verbleibt es bei der [X.] des erstinstanzlichen Urteils.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der [X.] zu 1 (im Folgenden: [X.]r) ist [X.]er der D.
Grundstücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR), einem ge-schlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer [X.] bürgerlichen Rechts. Zweck der [X.] war die Errichtung und anschließende Verwal-tung einer Wohnanlage in Ausübung eines Er[X.]aurechts an dem Grundstück D.
in B.
. Der [X.] ist der GbR auf der Grundlage eines Prospekts mit einem Kapitalanteil von 3,4698 % beigetreten. Seine Beitrittser-klärung wurde am 4. Oktober 1993 angenommen.
Zur Haftung
der [X.]er heißt es im Fondsprospekt auf S. 16:
Die [X.]er
haften gegenüber Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen [X.] sie nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesell-schaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet [X.] das Grundstück -
wie auch für öffentliche Lasten
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insge
In der Praxis bereitet die [X.] bürgerlichen Rechts mit unbeschränkter Anteilshaftung kein Problem; namentlich die Banken akzeptieren die Anteilshaf-1
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tung. Den Darlehensverträgen ist regelmäßig eine Quotelung der anteiligen [X.] der [X.]er beigefügt.
§ 8 des [X.]svertrags lautet:
1.
Die [X.]er haften gegenüber Gläubigern der [X.] mit dem [X.]svermögen als Gesamtschuldner.
2.
Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie den Gläubigern der [X.] nur [X.] entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesell-schaft, in der [X.]he jedoch unbegrenzt.
Mit [X.] gewährte die Rechts-vorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) der GbR zur Finanzierung des Objekts ein Darlehen in [X.]he von 8.600.000 DM und ließ sich mit
notariel-ler Urkunde vom 3. November 1993 eine Grundschuld in gleicher [X.]he [X.].
Am 25./31. Oktober 1996 vereinbarte die von der GbR beauftragte Ge-schäftsbesorgerin, die für die in einer Anlage genannten [X.]er der GbR auftrat und von diesen bevollmächtigt war, in Ergänzung des von den Gründungsgesellschaftern geschlossenen Darlehensvertrages, dass das Darle-hensverhältnis zwischen der Klägerin und der GbR, bestehend aus den in der Anlage aufgeführten [X.]ern, fortgesetzt wird und die beigetretenen e-schränkt auf die in der beigefügten Aufstellung aufgeführten Beträge nebst Zin-sen und Nebenleistungen haften. Im Übrigen sollten die Bestimmungen des Darlehensvertrages unverändert fortgelten. Der Anteil des [X.]n am [X.] ist in der dem Darlehensvertrag beigefügten Liste mit 298.400 DM egeben.
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Am 7. November 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin im Namen der beigetretenen [X.]er
in notarieller Urkunde die Übernahme der persön-lichen Haftung in [X.]he des [X.] von 8.600.000 DM nebst Zin-sen und Nebenleistungen, jedoch nur für die aus der Anlage zur notariellen Ur-kunde ersichtlichen Teilbeträge und mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin [X.] sein sollte, die [X.]er aus der persönlichen Haftung vor Voll-streckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig erklärte die Geschäftsbesorgerin für die [X.]er, sie wegen dieser Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
Nachdem der Kredit notleidend geworden und das Er[X.]aurecht unter Zwangsverwaltung gestellt worden war, schloss die Klägerin am 31.
Januar/5.
Februar 2007 mit der GbR eine sogenannte Ablösevereinbarung, [X.] zum 31. Dezember 2006 abgelöst werden sollte. Es wur-festgelegt, die von der GbR im Wesentlichen durch den Erlös aus dem Verkauf des [X.] bedient werden sollte. Ferner war von der GbR ein ebenfalls der [X.] aus Beiträgen der [X.]er aufgebracht werden sollte. Außer-r-einbart, mit dessen Zahlung die [X.]er von der persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der GbR aus dem Darlehensvertrag befreit waren, die den
auf ihre Beteiligung entfallenden Anteil bis 26. Januar 2007 zahlten. Der auf den [X.] beigefügten Liste, in der für jeden [X.]er der Anteil am
f
eZahlung. Die nach Tilgungen der GbR aus dem Verkauf des Er[X.]aurechts und 6
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nach Zahlungen verschiedener [X.]er entsprechend der Ablöseverein-barung noch offene Darlehensschuld der [X.] betrug zum 10. August
Mit der Klage hat die Klägerin den [X.]n sowie weitere Gesellschaf-ter auf Zahlung des ihrer jeweiligen Beteiligungsquote an der [X.] (hinsichtlich des [X.]n in [X.]--
ohne Zinsen und Kosten
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in Anspruch genommen. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. [X.] hat -
nach Rücknahme des Rechtsmittels durch den [X.]n zu 6
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den [X.] und die gegen ihn gerichtete Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht -
beschränkt auf die Anspruchshöhe zu Gunsten der Klägerin
-
zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und im Wesentlichen zur Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I. [X.] (KG, [X.] 2010, 1265) hat ausgeführt:
Der [X.] hafte als [X.]er der GbR zwar der Klägerin für die [X.] der GbR. Bei der Bemessung seines [X.] sei jedoch nicht vom Darlehensnominalbetrag auszugehen, sondern auf llen, die nach Abzug der von der GbR bzw. aus deren Vermögen geleisteten Zahlungen noch verbleibe. Der Wortlaut des [X.]svertrags und die Interessenlage ergäben, dass 8
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sich die Quote auf die noch offene Restforderung gegenüber der [X.] beziehe. Wie jede Vertragspartei habe die Bank das Risiko zu tragen, dass ihr Vertragspartner insolvent werde. Hingegen habe kein [X.]er, der sich zu Anlagezwecken an einer solchen [X.] beteilige, den Willen, im Au-ßenverhältnis höher in Anspruch genommen zu werden, als er im [X.] können. [X.] habe sie die Haftung des [X.]n auch nicht verringert.
II. Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. [X.] hat die Revision nur beschränkt auf die [X.]he des gegen den [X.]n bestehenden Zahlungsanspruchs zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 21. September 2011 -
II
ZR
221/09, [X.], 2491 Rn.
18 m.w.N.), aus den Urteilsgründen. Die vom Berufungsgericht gegebene
Begrün-dung für die Zulassung der Revision zielt auf die Frage ab, ob und in welchem Umfang bei einer vereinbarten [X.]en Haftung der [X.]er für Verbind-lichkeiten der [X.] Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er mindern. Dies betrifft -
wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat
-
lediglich die [X.]he des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich, da es sich um einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs handelt ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1998 -
VI
ZR
66/98, [X.], 500; Urteil vom 21. September 2011 -
II
ZR
221/09, [X.], 2491 Rn.
18).
2. [X.] ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der [X.] für die [X.] der GbR analog § 128 HGB i.V.m. §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] nF haftet und ihm gegen die Klägerin keine Scha-12
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densersatzansprüche zustehen. Dies unterliegt nicht der revisionsrechtlichen Nachprüfung, weil die Zulassung der Revision, wie
dargelegt, wirksam auf die Anspruchshöhe beschränkt ist.
3. Der [X.] schuldet der Klägerin anteilige Rückzahlung des [X.] in der geltend gemachten [X.]he. Seine [X.]e Haftung bemisst sich nach dem ursprünglichen Darlehensnominalbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten. Die im [X.]punkt der Inanspruchnahme noch offene Darlehensschuld ist wegen des Grundsatzes der Akzessorietät zwar gleichfalls zu berücksichtigen. Sie bildet aber lediglich die Obergrenze der Haftung des [X.] Da diese Obergrenze nicht überschritten ist, verringern weder die von der GbR geleiste-ten Zahlungen noch die aus der Zwangsverwaltung des Er[X.]aurechts der GbR und aus seinem Verkauf erzielten Erlöse die Haftung des [X.]
a) Der [X.], der noch unter der Geltung der Doppelverpflichtungs-theorie der Fondsgesellschaft beigetreten ist, haftet für die Darlehensverbind-lichkeiten der [X.] beschränkt auf den seiner Beteiligung am Gesell-schaftsvermögen entsprechenden Teilbetrag der Verbindlichkeiten. Seine per-sönliche Haftung als [X.]er wurde in dem Ergänzungsvertrag zum [X.] zwischen der GbR und der Klägerin ausdrücklich auf den ent-sprechenden Teilbetrag des Darlehens nebst Zinsen und Kosten beschränkt. Unabhängig davon können sich [X.]er geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform der [X.] bürgerlichen Rechts, die -
wie der [X.]
-
der [X.] zu einer [X.] beigetreten sind, als nach der Lehre von der Doppelverpflichtung die Haftung der [X.]er rechtsgeschäftlich verein-bart werden musste, was jedenfalls bei [X.] regelmäßig ge-schah, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der [X.] bürgerlichen Rechts ([X.], Urteil vom 27. September 1999 -
II
ZR
371/98, [X.]Z
142, 315; Urteil vom 29. Januar 2001 -
II
ZR
331/00, 15
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[X.]Z
146, 341) aus Gründen des Vertrauensschutzes für die davor [X.] Verträge weiterhin auf eine im [X.]svertrag vorgesehene [X.] unter der Voraussetzung berufen, dass die Haftungsbe-schränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2002 -
II ZR 2/00, [X.]Z 150, 1, 5). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Prospekt und [X.]svertrag weisen deutlich auf die nur [X.]e Haftung der künftig beitretenden [X.]er hin. Dass der [X.] nur [X.] entsprechend seiner Beteiligung an der GbR haftet, wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.
b) Entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Auffassung des Berufungs-gerichts verringern die von der GbR geleisteten Zahlungen und die aus ihrem Vermögen erzielten Erlöse die persönliche Haftung des [X.]n nicht. Seine [X.]e Haftung als [X.]er bemisst sich nicht nach der im [X.]punkt seiner Inanspruchnahme noch offenen Darlehensschuld, sondern nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens zuzüglich Zinsen und Kosten.
[X.]) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 -
II
ZR
263/09, [X.], 909 Rn.
26
ff.; Urteil vom 8. Februar 2011 -
II
ZR
243/09, [X.], 914 Rn.
17
ff.; Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
300/08, [X.], 1657 Rn.
45; Urteil vom 21. September 2011 -
II
ZR
221/09, [X.], 2491 Rn.
28), sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus dem [X.]svermögen nicht kraft Gesetzes auf die [X.]. Aus der rechtlichen Einordnung der [X.]erhaftung als ak-zessorische Haftung der [X.]er für die Verbindlichkeiten der Gesell-schaft ([X.], Urteil vom 29. Januar 2001 -
II
ZR
331/00,
[X.]Z 146, 341, 358) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Grundsatz der Akzessorietät von Gesell-schaftsschuld und [X.]erhaftung besagt lediglich, dass der Bestand der [X.]sschuld die Obergrenze für die jeweilige persönliche Haftung der 17
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[X.]er bildet. Ob und in welchem Umfang Leistungen aus dem Gesell-schaftsvermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung nicht nur die Schuld der [X.], sondern auch den [X.] jedes einzelnen Gesellschaf-ters verringern, beurteilt sich ausschließlich nach dem Inhalt der die Gesell-schaftsschuld begründenden Vereinbarung.
[X.]) Den zwischen der GbR und der Klägerin geschlossenen Vereinba-rungen lässt sich indes entgegen der Auffassung des [X.] eine Beschränkung der Haftung der [X.]er dahingehend, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen oder Erlöse aus dessen Verwertung den Haf-tungsbetrag des [X.] haftenden [X.]ers unmittelbar verringern, nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch
den [X.]svertrag der GbR heranzieht, kann der Senat die Auslegung [X.] vornehmen, da der [X.]svertrag einer Publikumsgesellschaft objektiv auszulegen ist (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 19. März 2007 -
II
ZR
73/06, [X.], 812
Rn.
18; Urteil vom 11. Januar 2011 -
II
ZR
187/09, [X.], 322 Rn.
12 m.w.N.; Urteil vom 19. Juli 2011 -
II
ZR
300/08, [X.], 1657 Rn.
46). Gleiches gilt für den Fondsprospekt, da dieser über den Bezirk des [X.] hinaus verwendet wurde und daher ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Auslegung besteht ([X.], Urteil vom 22. März 2007 -
III
ZR
218/06, [X.], 871 Rn.
6). Hingegen ist die Auslegung des [X.] als Individualvereinbarung zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und
revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter ge-setzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Er-fahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (st.Rspr., siehe nur [X.], Urteil vom 8. November 2004 -
II
ZR
300/02, ZIP
2005,
82,
83; Urteil vom 7. März 2005 -
II
ZR
194/03, ZIP
2005,
1068,
1069; Urteil vom 16. März 2009 -
II
ZR
68/08, [X.], 880 Rn.
12; Beschluss vom 14. Juni 2010 -
II
ZR
135/09, [X.], 1442 Rn.
7). Solche Rechtsfehler sind 19
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hier aber gegeben. Die Auslegung des [X.] findet im Wortlaut der Vereinbarungen keine hinreichende Stütze und verstößt gegen den Grundsatz der beiderseitigen [X.]en Auslegung.
cc) Für einen Willen der vertragsschließenden Parteien, dass jede Ver-ringerung des Darlehenssaldos unmittelbar auch die [X.]en [X.] der [X.]er vermindern soll, ergeben sich aus den darlehensvertragli-chen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. In der Ergänzung des Darlehensvertrages heißt es:
Die Darlehensnehmer haften als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten [X.] nebst Zinsen und Nebenleistung. Ihre Verpflichtung zur Abgabe eines persönlichen Schuld-versprechens und zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen [deswegen] beschränkt sich jeweils auf diesen Betrag nebst Zinsen und Nebenleistung, soweit es nicht ausdrücklich anders genannt ist.
Dies belegt, dass es keinen übereinstimmenden Willen der Vertragspar-teien gab, eine variable Haftung der [X.]er zu vereinbaren. [X.] ergibt sich aus der 1996 vereinbarten Ergänzung des Darlehensvertrages und der ihr beigefügten Anlage, dass zu diesem [X.]punkt die
dort für jeden [X.]er ausgewiesenen Haftungsbeträge vom Nominalbetrag der [X.] zuzüglich Zinsen und Kosten berechnet worden und die bis dahin geleisteten Zahlungen der GbR unberücksichtigt geblieben sind.
Auch dem ursprünglichen Darlehensvertrag vom 28.
September/
8.
Oktober 1993 lässt sich ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien, den Haftungsanteil der [X.]er nach der zur [X.] ihrer Inanspruchnahme noch offenen Restforderung zu bemessen, nicht entnehmen. Dort
heißt es
in i
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nach billigem Ermessen auf die geschuldeten Leistungen zu verrechnen. [X.] mehrere Schuldverhältnisse, kann sie bestimmen, auf welches Schuld-verhältnis und auf welche geschuldeten Leistungen Zahlungen zu verrechnen
Aus diesen Formulierungen lässt sich nichts dafür herleiten, dass [X.] aus dem [X.]svermögen anteilig die Haftung der [X.]er mindern sollen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung in Ziff. 23.1, mit der sich die Bank die beliebige Verrechnung der Zahlungen vorbehält, ge-mäß §
9 [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.]) unwirksam ist, weil sie, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte, den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
März 1999 -
XI
ZR
155/98, [X.], 744, 745; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., §
366 Rn.
8). Jedenfalls schließt sie einen übereinstimmenden Willen der vertrags-schließenden Parteien aus, dass Leistungen aus dem [X.]svermögen die Haftung der [X.]er ohne weiteres verringern sollten. Denn nach der beabsichtigten Regelung sollte allein die finanzierende Bank entscheiden [X.], worauf Zahlungen angerechnet werden. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach dem Darlehensvertrag (Ziff. 15.2.2) nicht zu einer vorrangigen Verwertung der Fondsimmobilie verpflichtet, sondern ihr die Wahlfreiheit eingeräumt war, die [X.]er persönlich vor der Verwertung des Er[X.]aurechts in Anspruch zu nehmen. Dem steht die Regelung in Ziff. 15.4.2 des Darlehensvertrages nicht entpersönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld(en), das Schuldver-sprechee-rung meint hier aber die Darlehensforderung gegen die [X.], nicht die [X.]erhaftung.
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Dieses [X.] ist [X.]. Die persönliche ge-samtschuldnerische Haftung der [X.]er entspricht dem Wesen der [X.] und ihren Haftungsverhältnissen, weil die [X.] kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes [X.] ([X.], Urteil vom 7. April 2003 -
II
ZR
56/02, [X.]Z 154, 370, 373). [X.] sich der Kreditgeber abweichend von der nach dem Gesetz -
oder unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre kraft üblicher Vereinbarung
-
regelmäßig eintretenden gesamtschuldnerischen Haftung der [X.]er mit deren teil-schuldnerischen Haftung entsprechend ihrer Beteiligung am [X.]sver-mögen, sollen jedoch darüber hinaus Zahlungen und Erlöse aus dem Gesell-schaftsvermögen die vom ursprünglichen Darlehensbetrag berechneten [X.] der [X.]er vermindern, bedarf dies einer -
hier nicht ge-gebenen
-
eindeutigen Vereinbarung (vgl. [X.], Urteil vom 8. Februar 2011 -
II
ZR
263/09, [X.]Z
188, 233 Rn.
34; Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
300/08, ZIP
2011, 1657 Rn.
53; Urteil vom 27. September 2011 -
II
ZR
221/09, ZIP
2011, 2491 Rn.
31).
Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass der [X.] bei seinem Beitritt zur [X.] nicht davon ausgehen konnte, dass [X.] und Erlöse aus dem [X.]svermögen seinen Haftungsanteil ohne weiteres verringern würden. Nach der zu diesem [X.]punkt geltenden Doppel-verpflichtungstheorie wurde neben der Verpflichtung des Gesamthandsvermö-gens eine gesonderte, auf die Beteiligungsquote beschränkte Verpflichtung des Privatvermögens des einzelnen [X.]ers begründet. Der persönliche Haftungsanteil des einzelnen [X.]ers verringerte sich nur durch [X.], die er an die Gläubigerin erbrachte, während Leistungen aus dem [X.] auf die persönliche Verbindlichkeit des einzelnen Gesell-schafters nur analog § 366 [X.] angerechnet wurden ([X.], Urteil vom 16. [X.] 1996 -
II
ZR
242/95, [X.]Z 134, 224, 228
ff.). Wurde von der [X.]
-
14
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schaft keine Tilgungsbestimmung zu Gunsten des einzelnen [X.]ers getroffen und war ein Teil der [X.]er [X.], kam wegen der geringeren Sicherheit, die diese Schuldner boten, eine verhältnismäßige Til-gung der persönlichen Schuld der anderen [X.]er in der Regel nicht in Betracht.
Dadurch, dass Zahlungen und Erlöse aus dem [X.]svermögen auf die Haftungsbeträge der [X.]er nicht angerechnet werden, entsteht nicht die Gefahr, dass die [X.]er für eine Verbindlichkeit haften, obwohl die [X.]sschuld erloschen ist. Vielmehr scheidet eine doppelte Befriedi-gung der Gläubigerin wegen der Akzessorietät der [X.]erhaftung von vornherein aus. Erlangt die Klägerin Zahlung in [X.]he der noch offenen Darle-hensschuld und erlischt diese, schulden auch die [X.]er nichts mehr (§
129 HGB).
dd) Eine abweichende Beurteilung der [X.]en Haftung des [X.]n ergibt sich weder aus dem Fondsprospekt noch aus dem [X.]svertrag.
Zwar richtet sich grundsätzlich ausschließlich nach den darlehensver-traglichen Vereinbarungen, ob und in welchem Umfang die Haftung des Beklag-ten als [X.]er gegenüber der gesetzlichen Haftung nach § 128 HGB beschränkt wurde. Wie oben ([X.]) ausgeführt, kann aber der [X.], der der GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung der [X.] bürgerlichen Rechts beigetreten ist, seiner Inanspruchnahme durch die Klägerin für die vor diesem [X.]punkt begründete [X.] der GbR jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes eine im [X.] vorgesehene Haftungsbeschränkung entgegenhalten, sofern diese für die Klägerin mindestens erkennbar war (vgl. [X.], Urteil vom 26
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21.
Januar 2002 -
II
ZR
2/00, [X.]Z 150, 1, 5). Gleiches gilt für den Fondspros-pekt.
Jedoch kann weder dem Prospekt noch dem [X.]svertrag ent-nommen werden, dass Zahlungen der [X.] und Erlöse aus ihrem Ver-mögen die jeweiligen Haftungsanteile der [X.]er verringern sollten. Zwar ist im [X.]svertrag ebenso wie im Fondsprospekt eine nur [X.]e Haftung der [X.]er vorgesehen. Allein aus dem
sich aber regelmäßig nicht herleiten, dass mit der Übernahme dieser [X.] in den mit einem Kreditgeber der [X.] geschlossenen Darlehens-vertrag die Haftung stets auf den offenen Restbetrag des Darlehens bezogen sein soll ([X.], Urteil vom 8. Februar 2011 -
II
ZR
263/09, [X.]Z 188, 233 Rn.
32; Urteil vom 8. Februar 2011 -
II
ZR
243/09, [X.], 914 Rn.
25; Urteil vom 19. Juli 2011 -
II
ZR
300/08, [X.], 1657 Rn.
47; Urteil vom 21. Sep-tember 2011
II ZR 221/09, [X.], 2491 Rn. 30). Ist vereinbart, dass die [X.]er für das von der [X.] aufgenommene Darlehen nur [X.] haften, bedeutet dies lediglich, dass ihre Haftung auf den jeweiligen Anteil ihrer Beteiligung beschränkt ist. Damit ist nicht festgelegt, von welchem Betrag sich ihre Quote berechnet.
Ob der [X.] nach dem Fondsprospekt davon ausgehen konnte, dass vorrangig das Er[X.]aurecht verwertet würde, kann dahinstehen. Selbst wenn die Klägerin vor Inanspruchnahme der [X.]er zur vorrangigen Verwertung des Fondsgrundstücks verpflichtet gewesen wäre, besagte dies nicht, dass der jeweilige [X.] der einzelnen [X.]er nicht nach dem ur-sprünglichen Darlehensbetrag, sondern nach der -
um die (freiwilligen) Leistun-gen aus dem [X.]svermögen und um den Erlös aus der Verwertung des Er[X.]aurechts
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verringerten, zum [X.]punkt der Inanspruchnahme noch of-29
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fenen Darlehensschuld zu bemessen wäre (vgl. Urteil vom 19. Juli 2011 -
II
ZR
300/08, [X.], 1657 Rn.
57).
c) Wie das Berufungsgericht insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat, verringert, weil der [X.] den auf ihn entfallenden sogenannten [X.] nicht bezahlt und damit das Angebot der Klägerin auf Ermäßigung seiner Haftung nicht angenommen hat.
Strohn
Reichart
Drescher
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.04.2009 -
21 O 404/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2010 -
4 [X.]/09 -
31
Meta
17.04.2012
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. II ZR 152/10 (REWIS RS 2012, 7264)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7264
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 198/10 (Bundesgerichtshof)
II ZR 95/10 (Bundesgerichtshof)
II ZR 152/10 (Bundesgerichtshof)
Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensschulden …
II ZR 95/10 (Bundesgerichtshof)
Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensschulden …
II ZR 198/10 (Bundesgerichtshof)
Kapitalanlagegesellschaft: Quotale Haftung der Gesellschafter eines in Form einer GbR betriebenen geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensschulden …