Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. I ZR 168/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 476

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[X.] DES [X.] und [X.] Verkündet am:28. November 2002WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja [X.]ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2a) Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in ei-nem Klageantrag zu stellen sind, hängt auch von den Besonderheiten desanzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab.b) Zur Frage der Bestimmtheit eines Antrags auf Verurteilung zur [X.] hergestellter Tonträger.[X.] § 98 Abs. 1Nach § 98 Abs. 1 [X.] kann von einem Verletzer Vernichtung auch in der Formverlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke an einenzur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.[X.] § 10 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1Die Anbringung eines [X.]s auf einem Tonträger oder seiner [X.] nicht in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 oder 2 [X.]- 2 -eine Vermutung, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des Tonträ-gers im Sinne des § 85 [X.] ist.[X.], [X.]. u. [X.]. v. 28. November 2002 - [X.]/00 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 28. November 2002 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2000 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als der Antrag der Klägerin zu 2 auf [X.] [X.] zur Herausgabe der in deren Eigentum befindlichen,auf deren Veranlassung hergestellten [X.] zur [X.] an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher abgewiesenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegendas Urteil der Zivilkammer 16 des [X.] vom 8. [X.] zurückgewiesen.Die Revision der Klägerin zu 4 gegen das genannte Urteil [X.] wird zurückgewiesen.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der [X.] des ersten [X.] werden den Klägerinnen zu 1, 3 und 4zu je 25 %, der Klägerin zu 2 zu 21 % und der [X.] zu 4 %auferlegt.Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des ersten[X.] hat diese selbst 84 %, die Beklagte 16 % zu [X.] 4 -Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der [X.] des zweiten [X.] fallen der Klägerin zu 1 zu 17 %, derKlägerin zu 3 zu 11 %, der Klägerin zu 4 zu 61 % und der [X.] zu 11 % zur Last.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu1 zu 3,5 %, die Klägerin zu 3 zu 2 %, die Klägerin zu 4 zu 93,5 %und die Beklagte zu 1 %.Die Klägerinnen zu 1, 3 und 4 haben ihre eigenen außergerichtli-chen Kosten des Rechtsstreits jeweils selbst zu tragen.Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2 des zweiten[X.] sowie des Revisionsverfahrens werden der [X.]auferlegt.Die im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kostender [X.] tragen die Klägerin zu 1 zu 18 %, die Klägerin zu 3zu 12 %, die Klägerin zu 4 zu 68 % und die Beklagte selbst zu 2 %.Das Urteil ist hinsichtlich des [X.] zugunsten der Klä-gerin zu 2 vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegen- 5 -Tatbestand:Die Klägerinnen sind Unternehmen mit Sitz in der [X.] Föderati-on, die Tonträger herstellen, vervielfältigen und verbreiten.Die Beklagte, die zumindest früher selbst Tonträger - überwiegend [X.] Dritter - in einem eigenen [X.] vervielfältigt hat, erteilte am17. Juni 1997 einem anderen [X.] den Auftrag, die drei streitgegen-ständlichen [X.]-ROMs Vol. I bis [X.] zu vervielfältigen. Sie versicherte dabei, [X.] der Vervielfältigungsstücke sei rechtmäßig. Die Tonträger, auf de-nen überwiegend Gesangsdarbietungen [X.] Künstler [X.], wurden unter einem Obertitel in [X.] Sprache (übersetzt: "Stars [X.] Bühnen") veröffentlicht. Die drei [X.]-ROMs der [X.] enthalten [X.] den vollständigen Inhalt von zehn [X.]. Die Texte aufdiesen - von den Klägerinnen als die Originaltonträger bezeichneten - [X.] undihren Umhüllungen sind in [X.] Sprache abgefaßt. Auf den Hüllen [X.] sich neben einem in der üblichen Form gestalteten Copyright-Vermerk (©),der jeweils zugunsten einer der Klägerinnen lautet, durchweg ein sog. [X.] (Buchstabe "P" umschrieben mit einem Kreis). Bei den von der [X.] [X.]-ROMs ist dies nicht der Fall.Auf der [X.]-ROM Vol. I befinden sich sämtliche Musiktitel der [X.]"Ü. ", der [X.] "[X.]" und der [X.] "M. ", auf der [X.]-ROM [X.] sämtliche Titel der [X.] "[X.]- [X.]". Die [X.] behauptet, hinsichtlich dieser Aufnahmen Tonträgerhersteller zu sein. Aufder [X.]-ROM [X.] sind weiter die Titel der [X.] "[X.]. " ver-vielfältigt, die - wie diese behauptet - von der Klägerin zu 2 hergestellt [X.] 6 -Die [X.]-ROM Vol. [X.] enthält die Titel der [X.] "A. A. - [X.]","[X.]- [X.]" und "V. C. - R. ", an denen die Klägerin zu 4die Rechte eines [X.] beansprucht. Die [X.] auf den[X.]-ROMs stimmen sämtlich mit denen dieser [X.] überein. Die - an dem [X.] nicht mehr beteiligten - Klägerinnen zu 1 und 3 haben Rechte an[X.] geltend gemacht, deren Musiktitel solchen auf den [X.] und [X.]entsprechen.Die Klägerinnen zu 2 und 4 haben behauptet, die Musiktitel der [X.], von ihnen hergestellten [X.] seien ohne ihre Zustimmung identisch auf die[X.]-ROMs der [X.] übernommen worden. Auf der [X.]-ROM Vol. I kämendie Musiktitel der [X.] "[X.] In. ", auf der [X.]-ROM Vol. [X.] die Titel der [X.]"[X.]" hinzu, die von der Klägerin zu 4 als Tonträgerherstelleraufgenommen worden seien. Die Klägerinnen haben vorgetragen, jeweils dieoriginären, weltweiten und ausschließlichen Rechte eines [X.] zu haben. Diese Rechtsstellung werde bereits durch den [X.]auf den Rückseiten der [X.]-Umhüllungen mit der Angabe des Herstellungsjah-res und ihrer Namen als Hersteller bewiesen. Zum Nachweis ihrer Eigenschaftals Tonträgerhersteller haben die Klägerinnen weiter Verträge mit ausübendenKünstlern vorgelegt.Die Klägerinnen haben beantragt,[X.] zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legenüber die Herstellung und den Vertrieb der folgenden drei [X.]-ROM mit [X.] [X.] Künstler, Obertitel (übersetzt): "Stars [X.] Büh-nen", nämlich1. Vol. I, Matr.-Nr.: 2. [X.], Matr.-Nr.: 3. Vol. [X.], Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen- 7 -a)ein Belegexemplar des streitgegenständlichen drei [X.]-ROM-Sets;b)Namen und Anschriften des Auftraggebers für die Herstellung der drei [X.]-ROM unter vollständiger Vorlage und Bezeichnung der dem Auftrag zu-grundeliegenden Unterlagen, wie Verträge, [X.], [X.])Name und Lieferadresse des Empfängers oder der Empfänger der obigen[X.]-ROM sowie das Datum der [X.])die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im Lager [X.] Exemplare der obigen [X.]-ROM;e)die Höhe des [X.] und des Verkaufspreises pro einzelner[X.]-ROM und für das Gesamtobjekt von drei [X.]-ROM.I[X.]Es wird festgestellt, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat,welcher den Klägerinnen durch die in Ziffer I genannten Handlungen ent-standen ist oder noch entsteht.[X.].Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen [X.]-ROMsund die diesbezüglichen Fertigungswerkzeuge zur Vernichtung an [X.] bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.Die Beklagte hat bestritten, daß den Klägerinnen als [X.] an den [X.] zustehen, und behauptet, die Aufnahmen auf den [X.] sei-en mit den Aufnahmen auf ihren drei [X.]-ROMs nicht identisch.Das [X.] hat den Anträgen der Klägerinnen auf Verurteilung der[X.] jeweils nur bezogen auf die [X.]-ROMs stattgegeben, auf die nachseinen Feststellungen Musiktitel von [X.] der betreffenden Klägerin überspieltworden sind. Mit dieser Beschränkung hat das [X.] die Beklagte auchverurteilt, die in ihrem Eigentum befindlichen, auf ihre Veranlassung hergestell-ten [X.]-ROMs zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher her-auszugeben. Im übrigen hat das [X.] die Klage abgewiesen.Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht deren Verur-teilung insgesamt aufgehoben, soweit das [X.] den [X.] zu 1, 3 und 4 stattgegeben hatte, und diese Klagen [X.] -Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht das landge-richtliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert. [X.] insoweit die Verurteilung der [X.] zur Auskunftserteilung und [X.] eingeschränkt und den Anspruch auf Herausgabe der [X.]-ROMsan den Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung abgewiesen ([X.], 1090).Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die [X.] gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Die Klägerinnen zu 1 und [X.] ihre Revision zurückgenommen.Die Klägerinnen zu 2 und 4 beantragen (ohne einen angekündigten [X.] der Klägerin zu 2 betreffend die Vernichtung von Fertigungswerkzeugen),1.das angefochtene Urteil teilweise (wie unter 2.) [X.] Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 4 Auskunft zu erteilen undRechnung zu legen über die Herstellung und den Vertrieb der folgendendrei [X.]-ROM mit Darbietungen [X.] Künstler, Obertitel (übersetzt):"Stars [X.] Bühnen", nämlich1.Vol. I, Matr.-Nr.: 2.[X.], Matr.-Nr.: 3.Vol. [X.], Matr.-Nr.: insbesondere anzugeben bzw. vorzulegen:a)Name und Anschrift des Auftraggebers für die Herstellung der [X.]-ROM,b)Namen und Lieferadressen der Empfänger der [X.]-ROM,c)die Anzahl der hergestellten, der verbreiteten und der noch im [X.] Exemplare der [X.]-ROM,d)die Höhe des [X.] und des Verkaufspreises der [X.]-ROM,e)den erzielten Umsatz und Gewinn aus dem Verkauf der [X.]-ROM;- 9 -2.2festzustellen, daß die Beklagte jeglichen Schaden zu ersetzen hat, welcherder Klägerin zu 4 durch die Herstellung und den Vertrieb der unter [X.] 2.1 bezeichneten [X.]-ROM entstanden ist oder noch entstehen [X.] (auch gegenüber der Klägerin zu 2) zu verurteilen, die in ih-rem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2.1 bezeichneten [X.]-ROM [X.] an einen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichenVerhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerinnen zu 2und 4 haben beantragt, durch Versäumnisurteil zu entscheiden.Entscheidungsgründe:[X.] Über die Anträge der Klägerin zu 2 war durch Versäumnisurteil, überdie Anträge der Klägerin zu 4 durch [X.]eil zu entscheiden.I[X.] Revision der Klägerin zu 2Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin zu 2, die Beklagte zu verurteilen,die in deren Eigentum befindlichen [X.]-ROMs Vol. I bis [X.] zur Vernichtung aneinen hierzu bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben.1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin zu 2 auf Heraus-gabe der [X.]-ROMs an einen Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung alsunbegründet angesehen. Es hat hierzu ausgeführt, dem Antrag fehle bereits dieerforderliche Konkretisierung, weil in ihm die Vervielfältigungsstücke, die [X.] werden sollten, nicht genau bezeichnet seien. Es sei auch nicht [X.] vorgetragen, daß sich noch Vervielfältigungsstücke der [X.]-ROM [X.] imBesitz oder Eigentum der [X.] befänden.- 10 -Für einen Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereitenGerichtsvollzieher gebe es ohnehin keine gesetzliche Grundlage. Hätte der Ge-setzgeber solche Ansprüche begründen wollen, hätte es nahegelegen, dies [X.] zum Ausdruck zu bringen.2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht [X.]) Der mit dem Revisionsantrag geltend gemachte Anspruch der [X.] auf Herausgabe bezieht sich nur auf die [X.]-ROM Vol. I[X.] Das ergibt sichnicht schon aus dem Wortlaut des Antrags selbst, aber aus dem Vorbringen derKlägerin zu 2 zu diesem Antrag. Nachdem das [X.] den Herausgabean-spruch nur bezogen auf die [X.]-ROM [X.] zuerkannt hatte, hat die [X.] ihren weitergehenden, auf alle [X.]-ROMs bezogenen Antrag im Beru-fungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Es spricht nichts dafür, daß sie imRevisionsverfahren wieder einen weitergehenden Antrag geltend machen will.b) Der Antrag auf Herausgabe von [X.]-ROM [X.] an einen zur [X.] bereiten Gerichtsvollzieher ist, anders als dies § 98 Abs. 1 [X.] zu-lassen würde, nicht auf Vervielfältigungsstücke bezogen, die "im Besitz oderEigentum" der [X.] als Verletzerin stehen, sondern beschränkt auf [X.]-ROM [X.], an denen die Beklagte Eigentum hat. Auch in dieser Fassung istder Antrag jedoch nicht unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift neben der be-stimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen [X.] auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegen-stand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlichwerdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klagean-trag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen [X.] bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbe-- 11 -fugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft derbegehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen läßt, das Risiko eines Unterlie-gens des [X.] nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.]abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne [X.] des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten läßt ([X.], Urt. v.14.12.1998 - [X.], NJW 1999, 954 m.w.N.). Welche Anforderungen andie Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind,hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellenRechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. dazu - zur Bestimmtheit einesUnterlassungsantrags - [X.], Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, [X.], 1269,1271 - Zugabenbündel, m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit [X.] sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des[X.], sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie [X.] an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der [X.] mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des [X.]an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.(2) Die Abwägung unter diesen Gesichtspunkten ergibt hier, daß dieFassung einer dem Klageantrag entsprechenden Verurteilung für die [X.]icht unzumutbar ist.Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wiemöglich zu bezeichnen.Der Klageantrag bezieht sich, abweichend von seinem möglicherweiseweitergehenden Wortlaut, nur auf solche Vervielfältigungsstücke der [X.]-ROM[X.], die für die Beklagte aufgrund des [X.], den sie am17. Juni 1997 einem [X.] erteilt hat, hergestellt worden sind. Diese Ziel-richtung des Antrags hat das [X.] durch die Fassung seines [X.] -spruchs (durch Einfügung der Worte "auf ihre Veranlassung hergestellten") [X.].Eine Unsicherheit für das Vollstreckungsverfahren ergibt sich [X.], daß sich die Verurteilung zur Herausgabe nur auf [X.] beziehen soll, die "im Eigentum" der [X.] stehen. Der Umstand, daßdie Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbun-den sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbe-stimmt (vgl. [X.]Z 109, 260, 262 f.; vgl. auch [X.].ZPO/Krüger,2. Aufl., § 704 [X.]. 11). Die Unsicherheit ist hier unvermeidlich und im [X.] eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (ebenso im Ergebnis [X.]Z128, 220, 225 - Kleiderbügel [zu einem Anspruch aus § 140a Abs. 2 [X.]]; 135,183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem Anspruch aus § 18 Abs. 1[X.]]; vgl. dazu auch [X.], [X.], 1998, [X.]) Der Anspruch auf Herausgabe an einen zur Vernichtung bereiten [X.] ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet(§ 98 Abs. 1 [X.]).(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin zu 2im Sinne des § 85 [X.] Hersteller von Tonträgern, die auf der [X.]-ROM [X.]ohne ihre Zustimmung vervielfältigt worden sind. Die Klägerin zu 2 genießt denSchutz nach den Vorschriften des [X.]sgesetzes gemäß Art. 2 Abs. 1des [X.] vom 10. Dezember 1973 zu dem Übereinkommenzum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigungihrer Tonträger ([X.] Tonträger-Abkommen) vom 29. Oktober 1971 ([X.] S. 1669), weil die [X.] und [X.] Vertrags-staaten des [X.] [X.] sind.- 13 -(2) Nach § 98 Abs. 1 [X.] kann von einem Verletzer Vernichtung auchin der Form verlangt werden, daß rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungs-stücke an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher [X.] (im Ergebnis ebenso Schricker/Wild, [X.], 2. Aufl., §§ 98/99[X.]. 12; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 98 [X.]. 7; ebenso - zum [X.] - [X.], Urt. v. 13.11.1953 - [X.], [X.], 163, 165- [X.]; vgl. weiter [X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 18 [X.]. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 18 [X.]. 16; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14a [X.]. 26; [X.] aaO S. 148 ff.,156 ff.; a.[X.], [X.], 1993, [X.] ff., 143; Ret-zer, Festschrift [X.], 1996, [X.], 431 [X.] Wortlaut des § 98 Abs. 1 [X.] läßt sich ein Anspruch auf Heraus-gabe rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke an einen Gerichtsvoll-zieher allerdings nicht entnehmen. Dies steht der Zuerkennung eines solchenAnspruchs jedoch nicht entgegen (vgl. dazu auch - für einen Anspruch aus § 18Abs. 1 [X.] auf Herausgabe an den Verletzten - [X.]Z 135, 183, 191- Vernichtungsanspruch). Der Gesetzgeber hat in § 98 Abs. 1 [X.] bewußt nurdie Frage des "Ob", nicht auch die Frage des "Wie" der Vernichtung geregelt(vgl. Begründung zu § 108 des [X.] eines Gesetzes über [X.] und verwandte Schutzrechte vom [X.] - BT-Drucks. IV/270S. 104 = [X.] [1965] [X.]). Maßgeblich sind danach der Sinn [X.] des § 98 Abs. 1 [X.] und eine Interessenabwägung im Einzelfall. [X.] aus § 98 Abs. 1 [X.] auf Vernichtung schutzrechtsverletzender Ver-vielfältigungsstücke dient vor allem der Aufhebung eines dem Zuweisungsge-halt des Immaterialgüterrechts widersprechenden Zustands. Diesem Zweck [X.] wird die Verurteilung zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher [X.] als die sicherste Form, die Vernichtung zu erreichen, [X.] besten gerecht ([X.] aaO S. 156 f.). Eine mildere Form, die Folgen [X.] und die daraus für die rechtmäßige Auswertung des [X.] -herstellerrechts erwachsende Gefahr zu beseitigen, als die Vernichtung derrechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke kommt im vorliegenden Fallnicht in [X.]) Der Anspruch auf Herausgabe von Vervielfältigungsstücken, die fürdie Beklagte rechtswidrig hergestellt worden sind, ist nicht deshalb unbegrün-det, weil die Klägerin zu 2 nicht das Vorhandensein und das Eigentum der [X.] an bestimmten Vervielfältigungsstücken dargelegt und bewiesen hat ([X.] ebenso [X.]Z 135, 183, 185 - Vernichtungsanspruch [zu einem [X.] aus § 18 Abs. 1 [X.]]; [X.] aaO § 18 [X.]. 25). Wenn - wie imvorliegenden Fall - feststeht, daß der Verletzer Eigentümer bestimmter rechts-widrig hergestellter Vervielfältigungsstücke, auf die sich der Herausgabean-spruch bezieht, geworden ist, erfordert es der von § 98 Abs. 1 [X.] gewolltewirksame Rechtsschutz, daß der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck [X.] auch ohne Beweisaufnahme über die Fortdauer des [X.] an den einzelnen Vervielfältigungsstücken zugesprochen wer-den kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Vervielfältigungsstückenerst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenstände [X.] geklärt wird.[X.]. Revision der Klägerin zu 41. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge der Klägerin zu 4 abge-wiesen, weil es ihr nicht gelungen sei nachzuweisen, daß sie Herstellerin [X.] sei, an denen sie Rechte geltend mache. Für ihre [X.] spreche keine gesetzliche Vermutung. Dafür genüge es nicht, daß sichauf [X.], die als [X.] vorgelegt worden seien, ein sog. [X.], wie er nach Art. 5 des [X.] [X.] als Nachweis fürdie Erfüllung vorgeschriebener Förmlichkeiten vorgesehen sei. Die [X.] § 10 Abs. 2 [X.] könne in solchen Fällen nicht entsprechend mit der Wir-- 15 -kung der Vermutung der Rechtsinhaberschaft angewandt werden. Dagegenspreche, daß nach § 10 Abs. 2 [X.] nur das Vorliegen einer Ermächtigung,nicht aber die Rechtsinhaberschaft vermutet werde. Mit einem praktischen Be-dürfnis für eine Erleichterung der Rechtsverfolgung, wie es sich aufgrund derstarken Zunahme von Raubkopien von Tonträgern und [X.] ergeben habe,könne die analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 [X.] auf Hersteller und Ver-treiber von Tonträgern und [X.] nicht gerechtfertigt werden. Falls ein [X.] eine Umkehr der Beweislast zur Folge hätte, würde dies zu dem un-haltbaren Ergebnis führen, daß auch jeder Tonträgerpirat, der den [X.]unter Angabe seines Namens auf seinen Raubkopien anbringe, den prozes-sualen Vorteil genießen könnte, daß nun der wahre Rechtsinhaber seinerseits(mühevoll) die Unrichtigkeit des [X.]s beweisen müßte.2. Die Angriffe der Revision der Klägerin zu 4 gegen diese Beurteilungbleiben ohne Erfolg.a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Anbringungeines [X.]s auf einem Tonträger oder seiner Umhüllung nicht die [X.] begründet, daß der in diesem Vermerk Genannte Hersteller des [X.] im Sinne des § 85 [X.] ist.(1) Die Übung, Tonträger mit dem sog. [X.] zu versehen, beruhtauf den Vorschriften des Art. 5 des [X.] [X.] und desArt. 11 des - im vorliegenden Fall nicht anwendbaren - Internationalen Abkom-mens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von [X.] der Sendeunternehmen vom 26. September 1961 ([X.], [X.] S. 1245). Nach beiden Verträgen hat die Anbringung eines ordnungs-gemäßen [X.]s lediglich die Wirkung, daß Förmlichkeiten, die nach dernationalen Gesetzgebung der Vertragsstaaten [X.] sind, als- 16 -erfüllt anzusehen sind. Eine Beweiswirkung wird dem [X.] in den Ab-kommen nicht beigelegt.(2) Dem [X.] kann eine starke tatsächliche Indizwirkung [X.] zukommen, daß dem darin genannten Unternehmen ausschließlicheRechte gemäß § 85 Abs. 1 [X.] zustehen - sei es aus eigenem Recht als Ton-trägerhersteller, aufgrund einer Vollrechtsübertragung des Rechts des Tonträ-gerherstellers (vgl. dazu auch [X.]Z 123, 356, 358 f. - Beatles) oder [X.] Erwerbs einer ausschließlichen Lizenz. Entgegen der Ansicht der Revisionbegründet der [X.] jedoch nach [X.] Recht keine Vermutung imSinne des § 10 [X.], daß das darin genannte Unternehmen Tonträgerher-steller im Sinne des § 85 [X.] ist.aa) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 2 [X.] kommt [X.] nicht in Betracht, weil dieser Vorschrift ein Rechtsgedanke zugrundeliegt, der auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragbar ist (vgl. [X.]/[X.]/[X.] aaO § 10 [X.]. 30 f.; [X.]/[X.]/Thum, [X.], § 10[X.]. 41; [X.], [X.], 2000, S. 171 f.; a.[X.] in [X.]/[X.], [X.],9. Aufl., § 10 [X.]. 6b). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 [X.] dient den [X.]n anonym gebliebener Autoren. Sie soll die Rechtsverfolgung durch Heraus-geber oder Verleger ermöglichen, ohne daß der Urheber seine Anonymität auf-zugeben braucht (vgl. [X.] aaO § 10 [X.]. 1). Sie begründetdemzufolge auch nicht eine Vermutung der Rechtsinhaberschaft, sondern nurdie Vermutung, daß Herausgeber oder Verleger ermächtigt sind, die [X.] geltend zu machen. Die damit verbundene Erleichterung [X.] durch Herausgeber oder Verleger soll nicht diese schützen,sondern hat ihren Grund im Persönlichkeitsschutz des [X.]) Eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 1 [X.], wie sie von[X.] (aaO S. 172 f.) vertreten wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht.Es ist bereits zweifelhaft, ob das Fehlen einer Regelung, die eine gesetz-liche Vermutung zugunsten des [X.] begründen würde, trotzzahlreicher Novellen zum [X.]sgesetz als planwidrige Gesetzeslückeverstanden werden könnte. Zumindest sind aber die weiteren Voraussetzungeneiner Analogie nicht gegeben.Angesichts der starken Zunahme von Raubkopien besteht allerdings einbesonderes Interesse der Tonträgerhersteller an Vereinfachungen der Rechts-verfolgung. Ihr Schutzbedürfnis hinsichtlich des Nachweises ihrer Stellung alsoriginäre Rechtsinhaber ist aber typischerweise deutlich geringer als das einesUrhebers. Der urheberrechtliche Schutz für einzelne Werke gilt der persönli-chen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 [X.]). Ein Urheber könnte deshalb [X.] den Nachweis, daß er das Werk in dieser Weise geschaffen hat, nur sehrschwer oder umständlich erbringen (vgl. [X.] aaO § 10[X.]. 1). Demgegenüber dient der Schutz des [X.] dem Schutzder organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Leistung, die zur Her-stellung eines zum Vertrieb geeigneten Tonträgers erforderlich ist (vgl.Schricker/[X.] aaO § 85 [X.]. 7). Der Nachweis einer solchen - in der [X.] erbrachten - Unternehmerleistung kann im allgemeinen erheblich einfa-cher geführt werden als der Nachweis des geistigen Schaffens eines einzelnenUrhebers.Hinzu kommt, daß ein nach dem [X.] Tonträger-Abkommen ange-brachter [X.] nicht mit Sicherheit das Unternehmen ausweist, das in [X.] nimmt, Inhaber der Rechte des [X.] zu sein. Nach [X.] des Art. 5 des [X.] [X.] kann der Vermerk [X.] oder seinen Rechtsnachfolger, aber auch den Inhaber einer aus-- 18 -schließlichen Lizenz benennen. Es ist nicht vorgeschrieben, daß die [X.] näher gekennzeichnet wird. Auch nach den Vorschriften des Art. 11des [X.]s über die Anbringung des [X.]s ist nicht sicherge-stellt, daß das in dem [X.] genannte Unternehmen - sei es aufgrund ori-ginären Rechtserwerbs als Hersteller des Tonträgers oder aufgrund einer Voll-rechtsübertragung - Inhaber des Tonträgerherstellerrechts ist; das im [X.] genannte Unternehmen kann vielmehr auch Inhaber einer ausschließli-chen Lizenz sein, ohne daß dies aus dem Vermerk ersichtlich ist.Bei dieser Sachlage fehlt dem [X.] eine eindeutig festgelegte in-haltliche Aussage, an die eine gesetzliche Vermutung anknüpfen könnte. [X.] nicht, daß der Vermerk dafür spricht, daß das genannte Unternehmenausschließliche Rechte besitzt, da nicht klargestellt wird, ob es sich bei [X.] um die Inhaberschaft am Recht des [X.] als solchemhandelt oder nur um ein - möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staa-tes beschränktes - Recht eines Lizenznehmers (vgl. dazu auch nachstehendunter 3.).b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin zu 4 auchnicht durch Vertragsunterlagen nachgewiesen hat, daß sie hinsichtlich der [X.] als Originale vorgelegten [X.] die Rechte eines [X.] hat, istrechtsfehlerfrei und wird von ihrer Revision nicht mit Verfahrensrügen angegrif-fen.3. Im Revisionsverfahren stützt die Klägerin zu 4 ihre Klageanträge [X.] erstmals auf die Behauptung, sie habe jedenfalls an den Rechten des Ton-trägerherstellers ausschließliche Lizenzrechte erworben. Damit kann sie keinenErfolg haben, weil sie damit - im Revisionsverfahren unzulässig - neue Streitge-genstände in das Verfahren einführt. Bei der Geltendmachung eigener undübertragener Rechte handelt es sich wegen des Wechsels im behaupteten [X.] -werbsgrund - trotz der Identität des Rechtsinhabers - um verschiedene Streit-gegenstände (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.1989 - I ARZ 254/89, NJW 1990, 53,54; Urt. v. 25.2.1999 - [X.] ZR 53/98, NJW 1999, 1407; vgl. weiter[X.].ZPO/[X.] aaO § 263 [X.]. 16; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 61. Aufl., § 264 [X.]. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl.,§ 263 [X.]. 3; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., [X.]. II [X.]. 32; [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., [X.]. [X.]. 75).IV. Die Kostenentscheidung, bei der auch die zurückgenommenen [X.] zu berücksichtigen waren, beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO,§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO a.[X.]. Ungern-Sternberg[X.][X.]Schaffert

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I ZR 168/00

28.11.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. I ZR 168/00 (REWIS RS 2002, 476)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 476

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