Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 2 StR 109/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4312

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Nachschlagewerk: jaBGHSt: jaVeröffentlichung: [X.]§§ 108 Abs. 1 Nr. 5, 85, 16, 171.Die Strafbarkeit der Verletzung inländischer Tonträgerherstellerrechte durchCD-Pressungen im Inland für einen Auftraggeber im Ausland und für den Export [X.]dorthin richtet sich wegen des im Urheberrecht geltenden Territorialitäts- undSchutzlandsprinzips ausschließlich nach [X.][X.]strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. [X.]knüpft an den [X.]und Leistungsschutz an (Urheberrechtsakzessorietät). Abweichend von § 7StGB sind daher nur im Inland begangene Verletzungshandlungen strafrechtlich [X.]von unberechtigt hergestellten Tonträgern ins Ausland ist urhe-berrechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland.BGH, Urt. vom 3. März 2004 - 2 [X.]- [X.]am MainBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL- 2 -2 StR 109/03vom3. März 2004in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Verwertung eines Tonträgers- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.]hat aufgrund der [X.]11. Februar 2004 in der Sitzung vom 3. März 2004, an denen teilgenom-men haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. [X.][X.]am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Dr. Bode,Rothfuß,Prof. Dr. [X.] als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,RechtsanwaltRechtsanwältin als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ge-gen das Urteil des [X.]vom 27. [X.]2002 werden verworfen.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.]hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs [X.]Schutzrechte (§ 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) zu der Freiheitsstrafe voneinem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.Vom Vorwurf des [X.](§ 264 a StGB) wurde der Angeklagte frei-gesprochen.Der Angeklagte rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem nachträglichbeschränkten und jetzt nur noch auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel, dasvom [X.]nicht vertreten wird, die Verurteilung des Ange-klagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG).- 5 -Keines der beiden Rechtsmittel hat Erfolg.[X.]Das [X.]hat im wesentlichen festgestellt:Der Angeklagte war (faktischer) Geschäftsführer der Firma [X.]in R. (künftig: TD), die in ihrem Presswerk [X.]und CD-ROM herstellte und vertrieb. Darüber hinaus hatte der Angeklagte eine über-geordnete Funktion innerhalb des M. -Konzerns, dem [X.]angehörte.Im März 1994 kam es zum Abschluß eines Rahmenvertrags zwischen[X.]und einer Firma K. R. (künftig: KR) mit Sitz in S. (Bulgarien)über die Herstellung von 300.000 bis 500.000 [X.]für den bulgarischenMarkt. Dabei wurde [X.]von dem in [X.]wohnhaften Beauftragten[X.] vertreten. Schon vor Abschluß des Vertrags hatten die beteiligtenMitarbeiter der [X.]Wert auf den Nachweis der Rechte an den zu vervielfälti-genden Musikstücken gelegt. [X.]ließ deshalb eine Bescheinigung der Musik-autor, der Gesellschaft der Autoren und Komponisten für Aufführungs- und me-chanische Rechte, einer in [X.]tätigen Schwestergesellschaft der GEMA,übergeben. Nach dieser Bescheinigung hatte die [X.]"die Rechte fürTonträgerherstellung" für alle Werke ihres Repertoires gegen "Autorenhonorar"übertragen. Das Repertoire der [X.]umfaßte auch das Repertoire derGEMA. In dem Rahmenvertrag versicherte [X.]nochmals, alle entsprechendenRechte für das zu produzierende Repertoire innezuhaben. Auch der Ange-klagte wurde über diesen Vertrag informiert. Nachdem im Mai und Juni 1994zwei Pressaufträge ausgeführt worden waren, die dem Angeklagten nicht zuge-rechnet wurden (Fälle 1 und 2) sprach er den Betriebsleiter der TD, den Mitan-geklagten Bo. , im [X.]1994 auf die Aufträge der [X.]an und erörterte mitihm die vertragliche Grundlage, die Rechte und die Auftragsabwicklung. [X.]und Bo. kamen überein, daß die [X.]Aufträge auch [X.]-tig ausgeführt werden sollten. Nachdem die ersten beiden Pressungen erfolgtwaren, bestellte der Angeklagte spätestens im Juni den für [X.]tätigen Beauf-tragten [X.] zu sich und erkundigte sich, um was für eine Firma es sichbei [X.]handele und ob es möglich sei, Rechte an den vervielfältigten Aufnah-men zu erwerben. Nach Rücksprache erklärte B. , [X.]habe die [X.]für [X.]erworben und könne diese nicht weiterverkaufen.In der Folgezeit stellte [X.]zwischen Dezember 1994 und Januar 1996 inweiteren 29 Fällen insgesamt 259.840 [X.]für ihren [X.]Auf-traggeber her. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich durchge-hend um Originalaufnahmen bekannter Interpreten der internationalen Popmu-sik. Vorlagen für die Vervielfältigungen stellte jeweils [X.]zur Verfügung, vonder auch die Pressaufträge erteilt wurden. Die hergestellten [X.]lieferte [X.]nach Bulgarien. Die Abwicklung der ersten elf Lieferungen er-folgte direkt mit KR, in den Fällen 12 bis 18 (November/Dezember 1995) er-folgten Lieferung und Berechnung an eine Firma B. M. und in [X.]19 bis 31 (Dezember 1995/Januar 1996) an die Firma G. M, bei [X.]sich um Vertriebsorganisationen von [X.]handelte.Weder der [X.]Auftraggeber [X.]noch [X.]hatten eine Zustim-mung der Inhaber der jeweiligen Tonträgerherstellerrechte für das Gebiet der[X.][X.]eingeholt. Nach den Feststellungen zu den [X.]lagen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Tonträgerhersteller [X.]von § 85 UrhG für das Gebiet der [X.][X.]bei ver-schiedenen [X.]Tochter/Schwestergesellschaften allgemein bekannterMusikfirmen.Wer der ursprüngliche (erstmalige) Tonträgerhersteller war und ob die-ser von dem jetzigen Rechtsinhaber abweicht, stellt das Urteil nicht fest. [X.]-wird lediglich mitgeteilt, bei welcher Firma die einzelnen Interpreten jeweils ex-klusiv unter Vertrag standen. Wo diese Firmen ihren Sitz haben, wird in denmeisten Fällen ebenfalls nicht ausdrücklich mitgeteilt.In subjektiver Hinsicht stellt das [X.]fest, der Angeklagte habedie Verletzungen der Leistungsschutzrechte der betroffenen Firmen zumindestbilligend in Kauf genommen. Der Angeklagte habe sich auch nicht in [X.]oder Verbotsirrtum befunden.Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als unerlaubteVerwertung von Tonträgern im Sinne von § 108 Abs. 1 Nr. 5, § 85 UrhG undnimmt an, der Angeklagte habe sowohl den Tatbestand des Vervielfältigens alsauch des [X.](durch Inverkehrbringen) verwirklicht. Das [X.]das Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Tat, weil der [X.]Tatbeitrag des Angeklagten in der Übereinkunft mit dem [X.]Mitangeklagten Bo. im Juni 1994 bestanden habe, die Pressaufträge fürden [X.]Auftrag fortzuführen. [X.]Handeln des Ange-klagten (§ 108 a UrhG) hat das [X.]verneint, da nicht bewiesen sei,daß der Angeklagte sich aus der Verletzung der Tonträgerherstellerrechte einefortlaufende Einnahmequelle habe verschaffen wollen. Die Beweisaufnahmehabe nicht ergeben, daß der Angeklagte unmittelbar in Form von [X.]ähnlichem am Gewinn von [X.]beteiligt gewesen sei; auch eine Gewinn-beteiligung als Gesellschafter der [X.]habe es nicht gegeben, Alleingesell-schafter seien zum [X.]gehörende Firmen gewesen. Nicht bewiesensei ferner, daß der Angeklagte beabsichtigt habe, durch eine Gewinnabführungüber die [X.](Konzernmutter), an der er als Aktionär [X.]war, von den Pressaufträgen zu [X.]8 -I[X.]Revision des [X.]Schuld- und Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfungstand. Soweit die Feststellungen des [X.]zur Begründung [X.]erforderlich sind, läßt die Beweiswürdigung keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten erkennen. Auch die Verfahrensrügen könnenden Schuldspruch nicht gefährden.Die wiederholten Änderungen des [X.]seit der [X.]- zuletzt durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der [X.]([X.]1774) - wirken sich auf dieStrafbarkeit des Verhaltens des Angeklagten nicht aus.1. Der Angeklagte hat ohne Einwilligung der Berechtigten Tonträger [X.]§ 85 UrhG verwertet, weil er im Inland das Vervielfältigungs- [X.]der Tonträgerhersteller verletzt hat, deren Originalaufnah-men von [X.]vervielfältigt wurden.a) Es ist ausschließlich nach [X.]Urheberrecht zu beurteilen, obsich der Angeklagte durch unerlaubte [X.]strafbar ge-macht hat (vgl. [X.]118, 394, 397-ALF). Auf [X.]Urheberrechtkommt es daher nicht an. Auch die Verletzung von inländischen Tonträgerher-stellerrechten durch die [X.]in [X.]und den Export ins [X.]beurteilt sich nach dem Maßstab des [X.]Urheberrechts. Die [X.]in § 108 UrhG sind Blankett-Tatbestände, die streng urheber-rechts-akzessorisch ausgestaltet sind (vgl. u.a. [X.]in Festschrift für [X.]S. 613, 615). Im Urheberrechtsgesetz ist das Territorialitätsprin-zip allgemein anerkannt. Danach entfalten Urheberrechte, die durch die Ge-setzgebung eines Staates gewährt werden, ihre Schutzwirkung nur innerhalb- 9 -der Grenzen dieses Schutzlands. Daraus folgt, daß das inländische Urheber-recht und Leistungsschutzrecht allein durch eine im Inland begangene Hand-lung verletzt werden kann (vgl. [X.]80, 101, 104; 126, 252, 256; Dreier inDreier/Schulze, [X.]vor §§ 120 ff. Rdn. 32; [X.]in Schricker, [X.]Aufl. vor §§ 120 ff. Rdn. 123; [X.]in Möhring/Nicolini, [X.]2. Aufl. [X.]120 ff. Rdn. 2). Aus dem Territorialitätsprinzip wird abgeleitet, daß sich [X.]eines Schutzrechts, sein Inhalt und Umfang sowie die Inhaberschaftnach dem Recht desjenigen Staates richten, für dessen Territorium es [X.]soll, also nach dem Recht des Schutzlands. Dieses ist auch maßgeb-lich für die Frage, welche Handlungen als unerlaubte Verwertungshandlungenunter das Schutzrecht fallen (vgl. [X.]136, 380, 386; Dreier aaO Rdn. 30;[X.]aaO Rdn. 129; v. [X.]in Wandtke/Bullinger, [X.]vor §§ 120ff. Rdn. 4; [X.]aaO Rdn. 9).Der strafrechtliche Schutz der §§ 106 ff. [X.]knüpft an den zivilrechtli-chen Urheber- und Leistungsschutz an. Das bedeutet, daß abweichend von § 7StGB nur eine im Inland begangene Verletzungshandlung strafrechtlich rele-vant sein kann; erfolgen dagegen Verletzungshandlungen ausschließlich imAusland, so steht das urheberrechtliche Territorialitätsprinzip einem [X.]Schutz nach [X.]Strafrecht entgegen (vgl. [X.]aaO S. 622;Rehbinder, Urheberrecht 11. Aufl. Rdn. 476; Hildebrandt, [X.]f.; [X.]NJW 1985, 2121, 2124), weilder strafrechtliche Schutz des Urheberrechts nicht weiter gehen kann als derzivilrechtliche.b) Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht nur die Rechte eines [X.]Schöpfer eines Werks, sondern in seinem zweiten Teil auch die [X.]Schutzrechte. Hierzu gehören die Leistungsschutzrechte der Hersteller von- 10 -Tonträgern. Hersteller eines Tonträgers ist, wer die Erstfixierung einer Tonauf-nahme vornimmt (Masterband) und die organisatorische Verantwortung für dieAufnahme hat. Das können einzelne oder mehrere Personen gemeinsam, [X.]Unternehmen sein. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG steht dem [X.]das ausschließliche Recht zu, den Tonträger zu vervielfältigen(§ 16 UrhG) und zu verbreiten (§ 17 UrhG). Diese Rechte entstehen originärbei demjenigen, der die Erstfixierung der Aufnahme vornimmt, sie können [X.]durch eine weitere Vervielfältigung des Tonträgers erworben werden (§85 Abs. 1 Satz 3 UrhG), so daß [X.]eine eigene Verantwortlichkeittreffen kann, wenn sie unbefugt fremde Vervielfältigungsrechte nutzen (vgl.[X.]in Fromm/Nordemann, [X.]9. Aufl. §§ 85, 86 Rdn. 3; [X.]inWandtke/[X.]aaO § 85 Rdn. 8, 12). Das Leistungsschutzrecht des Ton-trägerherstellers ist übertragbar (vgl. [X.]123, 356, 359; [X.]inFromm/[X.]aaO §§ 85/86 Rdn. 15; [X.]in Wandtke/[X.][X.]Rdn. 27; [X.]in [X.]aaO § 85 Rdn. 57). Zur Tatzeit ergab sich [X.]einer entsprechenden Anwendung der §§ 398 ff., 413 BGB (vgl. aaO), seitder klarstellenden Einfügung des § 85 Abs. 2 UrhG nF durch das Gesetz [X.]des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom [X.]2003 ([X.]1774) folgt dies unmittelbar aus dem Urheberrechtsgesetz.c) Die Tonträgerhersteller der von [X.]vervielfältigten Musikstücke fallenin den personellen Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes. Dies ergibt sichaus § 126 Abs. 3 UrhG in Verbindung mit dem Übereinkommen zum Schutz derHersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger([X.][X.]- GTA) vom 10. Dezember 1973. Diesem Ab-kommen ist die [X.][X.]mit Wirkung vom 18. Mai 1974([X.]336) beigetreten. Der [X.]hat keine Zweifel, daß alle in [X.]ihren Sitz in einem der Länder haben, die be-- 11 -reits zur Tatzeit Mitglied des [X.]Tonträger-Abkommens waren, so daß sieden Schutz des [X.]genießen.Das [X.]hat die Vorschrift des § 126 UrhG allerdings nicht er-örtert und deshalb die beteiligten Tonträgerhersteller und ihre nationale [X.]auch nicht im einzelnen festgestellt. Das Urteil teilt zwar mit, daß sämtli-che betroffenen Künstler welt- oder europaweit bei den vom [X.]ge-nannten [X.]unter Vertrag gestanden hätten. Hieraus ergibt sich abernicht, ob diese Firmen selbst die Tonträgerhersteller waren oder ob sie [X.]nur ein (exklusives und [X.]oder weltweites) Nutzungsrecht von demoriginären Tonträgerhersteller erworben hatten. Gegen die Annahme, die [X.]genannten [X.]hätten die Tonträger auch selbst originär herge-stellt, könnte - wie die Revision zu Recht ausführt (vgl. Schriftsatz Prof. Dr.W. vom 27. Januar 2004 S. 36) - sprechen, daß im Musikwesen heuteganz überwiegend die [X.]praktiziert wird (vgl.Schweitzer, Die Rechte des Musikproduzenten 2. Aufl. S. 136; Dierkes, [X.]der Leistungsschutzrechte des [X.]ff.). [X.]ist Tonträgerhersteller im Sinne von § 85 UrhG der freie Musikproduzent,der die gebündelten Rechte im Rahmen eines Bandübernahmevertrags und mitder Ablieferung des [X.]auf die [X.]überträgt. Dies hatzur Folge, daß der übernehmende Musikkonzern die [X.]auswertet.Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der persönliche Schutzbe-reich nach § 126 Abs. 3 i.V.m. dem [X.][X.]eröffnet ist,ist - ebenso wie beim Urheberrecht - stets die Staatsangehörigkeit des ur-sprünglichen Tonträgerherstellers, nicht die des Rechtsnachfolgers (vgl. BGHZ123, 356, 359; Gesetzentwurf der Bundesregierung BTDrucks. IV/270 S. 111- 12 -[zum Urheberrecht]; [X.]in [X.]aaO § 126 Rdn. 7; § 120 Rdn.10 und GRUR Int. 1973, 274, 275; [X.]in Möhring/[X.]aaO § 120Rdn. 8; [X.]JZ 1994, 362).Bei abgeleitetem Erwerb ausländischer Tonträgerherstellerrechte reichtdie jetzige Rechtsinhaberschaft der [X.][X.]nicht aus, um [X.]des [X.]Leistungsschutzrechts nach § 126 Abs. 3 [X.]eröffnen. Der Inhaber des Tonträgerherstellerrechts, der das Recht durchÜbertragung erworben hat, kann sich im Inland nur dann auf den Schutz des§ 85 UrhG berufen, wenn der ursprüngliche Hersteller selbst Angehöriger [X.]im Sinne des § 126 Abs. 3 UrhG ist (vgl. [X.]123, 356, 359).Ansonsten könnte ein ursprünglich nicht geschützter Tonträgerhersteller einenKonventionsschutz durch bloße Abtretung bewirken (vgl. [X.]JZ 1994,362). Um von einem nach [X.]Urheberrecht geschützten Tonträgerher-stellerrecht ausgehen zu können, muß also für die ursprünglich produzierendeFirma der personelle Schutzbereich des § 126 UrhG eröffnet sein.Für die strafrechtliche Beurteilung bedarf es der Feststellung des kon-kreten [X.]aber dann nicht, wenn sicher ist, daß jedenfalls [X.]des § 126 Abs. 3 UrhG deshalb gegeben sind, weil der [X.]seinen Sitz in einem der Mitgliedsländer des [X.]Tonträ-gerAbkommens hat. Das ist hier durchweg der Fall.Der [X.]geht im Hinblick auf die beteiligten Interpreten und Musikfir-men als gesichert davon aus, daß die Erstaufnahmen der von [X.]gepressten[X.]fast ausnahmslos von [X.]mit Sitz in den [X.]gefertigt wurden, die dem [X.][X.]mit [X.]10. März 1974 beigetreten sind ([X.]336). Diese nationale Zuordnungentspricht auch der ursprünglichen Einschätzung der Revision (Schriftsatz [X.]13 -Dr. W. vom 27. Januar 2004 S. 5 Fußn. 4). Die insoweit in der Revisi-onshauptverhandlung geäußerten Bedenken der Verteidigung teilt der Senatnicht. Maßgebend ist nicht, wo die jeweilige Aufnahme stattfand, sondern inwelchem Land der Tonträgerhersteller seinen Sitz hat oder hatte. Im übrigenhält es der [X.]für ausgeschlossen, daß ein Tonträgerhersteller seinen Sitzin einem Land nimmt, in dem er nicht den Schutz des [X.]Tonträger-Abkommens genießt, weil dies zur Folge hätte, daß er mit den produziertenTonträgern weitgehend schutzlos beliebiger Tonträgerpiraterie ausgeliefertwäre. Ebenso erscheint es ausgeschlossen, daß ein großer Musikkonzern eineProduktion erwirbt, wenn der Tonträgerhersteller im Rahmen eines [X.]keine geschützten Tonträgerherstellerrechte abtreten kann.Nicht ohne weiteres gesichert ist die Nationalität des beteiligten [X.]lediglich bei den Aufnahmen von Ra. (Fälle [2], 4, 11,18). Insoweit könnte neben den [X.]auch [X.]als Sitz des[X.]in Betracht kommen. [X.]ist aber am 24. März 1977([X.]626) ebenfalls dem [X.][X.]beigetreten, so daßauch insoweit die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 UrhG gegeben sind.Das [X.][X.]hat in [X.]Rückwirkung auchauf Altbestände (vgl. [X.]123, 356, 361 - Be. ; [X.]ZUM 1994,518) zurück bis zum Inkrafttreten des [X.][X.]am 1.Januar 1966. Der Schutz entsteht bei der Erstfestlegung von Tönen auf Ton-träger (Art. 1, 2 GTA). Da es sich bei den betroffenen Musikstücken um aktu-elle Popmusik handelt, ist auszuschließen, daß die Originaltonträger vor 1966aufgenommen wurden. [X.]liegt im übrigen die Annahme, die Schutzfrist des§ 85 Abs. 2 S. 1 UrhG, die bis zum 1. Juli 1995 lediglich 25 Jahre betrug underst durch das 3. [X.]vom 23. Juni 1995 ([X.]842) auf 50 Jahre ver-- 14 -längert wurde, könnte in den Fällen 3 bis 11 bereits abgelaufen gewesen sein.Es erscheint ausgeschlossen, daß die fraglichen Musikstücke bereits vor [X.]Juli 1970 auf Tonträgern erschienen sein könnten.Artikel 2 [X.]verlangt bezüglich des Vervielfältigens als zusätzlichesTatbestandselement, daß die Herstellung zum Zweck der Verbreitung an [X.]erfolgt. Dies gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Zustimmungsge-setzes zum [X.]vom 10. Dezember 1973 ([X.]1669) auch als deutschesRecht. Nur in diesem Umfang ist daher die Verletzung von [X.]nach § 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG strafbar, wenn der [X.]einem anderen Mitgliedsstaat des Übereinkommens stammt. Die von [X.]Zustimmungsgesetz geforderte Zweckbestimmung ist hier aber offensicht-lich gegeben. Sie ergibt sich schon aus den hohen Auflagen, mit denen die[X.]gepresst wurden.d) Der Angeklagte hat als Geschäftsführer daran mitgewirkt, daß dieFirma [X.]die von [X.]angelieferten Tonträger im Sinne von § 16 UrhG verviel-fältigt hat.Da das Vervielfältigungsrecht selbständig neben dem Verbreitungsrechtdes [X.]steht, ist unerheblich, ob und in welcher Form sicheine Verbreitung anschließt oder anschließen soll (vgl. [X.]in Möh-ring/[X.]aaO § 16 Rdn. 22; v. Gamm, [X.]§ 16 Rdn. 3). Eine Verletzungdes Vervielfältigungsrechts ist daher auch dann gegeben, wenn die im Inlandvorgenommene Vervielfältigung eines geschützten Werks in der Absicht er-folgt, die Vervielfältigungsstücke ins Ausland zu exportieren und erst dort zuverbreiten (vgl. [X.]in [X.]aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 136;[X.]in Möhring/[X.]aaO § 16 Rdn. 20; [X.]in Wandtke/[X.]15 -aaO § 85 Rdn. 22; so für das Patentrecht ausdrücklich auch [X.]23, 100,106 sowie bereits [X.]10, 349, 350 f.).Maßgeblich ist also allein der Ort, an dem die Vervielfältigungen herge-stellt werden (vgl. [X.]aaO; [X.]aaO § 16 Rdn. 19; [X.]GRUR1965, 323 Œ cavalleria rusticana), so daß es hier für die Strafbarkeit des Ange-klagten im Hinblick auf die unerlaubte Vervielfältigung nicht darauf ankommt,daß die gepressten [X.]für den [X.]Markt bestimmt waren (BGHZ23, 100, 106; [X.]110, 176; Dreier aaO § 17 Rdn. 17).e) Ebenso hat der Angeklagte daran mitgewirkt, daß die Firma [X.]diegepressten [X.]im Sinne von § 17 UrhG in den Verkehr gebracht hat. Der [X.]der [X.]nach [X.]ist urheberrechtsverletzendes Inverkehrbringenim Inland.aa) Soweit die Vorschriften der §§ 106, 108 [X.]das unerlaubteVerbreiten unter Strafe stellen, ist wegen der Urheberrechtsakzessorietät die-ser Strafvorschriften nach ganz überwiegender Auffassung in [X.]Literatur der urheberrechtliche Verbreitungsbegriff des § 17 UrhG [X.](vgl. [X.]in Wandtke/[X.]aaO § 106 Rdn. 17; v. [X.]§ 106 Rdn. 2). Nicht sachgerecht wäre es deshalb, an einen strafrechtli-chen Verbreitungsbegriff anzuknüpfen (vgl. hierzu [X.]NJW 1977, 2329,2333; [X.]aaO S. 90), zumal der Begriff schon in den verschiedenenVorschriften des Strafgesetzbuchs nicht einheitlich verstanden, sondern jeweilsnach Sinn und Zweck der Vorschriften unterschiedlich ausgelegt wird (vgl. nur§§ 74 d, 146, 184 StGB).Hier kommt allein ein Verbreiten durch Inverkehrbringen in Betracht,welches vom [X.]zu Recht bejaht [X.]16 -Nach der Rechtsprechung des [X.]ist unter Inver-kehrbringen im Sinne des § 17 Abs. 1 UrhG jede Handlung zu verstehen, durchdie Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit (vgl. [X.]1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik; [X.]113, 159, 161 - Einzelange-bot) bzw. dem freien Handelsverkehr (vgl. [X.]81, 282, 290 - Gebührendiffe-renz III/Schallplattenexport; [X.]GRUR 1982, 102, 103 - [X.]1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV) zugeführt werden (vgl. auchOLG [X.]Int. 1970, 377 - Polydor; GRUR 1972, 375 - [X.]II).Durch das Erfordernis der "Öffentlichkeit" soll die rein private Weitergabe vomAusschließlichkeitsrecht des Urhebers ausgenommen werden; die private Ü-berlassung an Dritte, mit denen eine persönliche Beziehung besteht, ist [X.]Inverkehrbringen. Ausreichend ist aber die Zuführung auch nur eines ein-zigen Werkstücks an die Öffentlichkeit, also die Weitergabe an eine einzigePerson, mit der keine persönliche Verbundenheit gegeben ist (vgl. [X.]113,159, 161 - Einzelangebot; [X.]GRUR 1985, 129, 130 - Elektrodenfabrik). [X.]Warenbewegungen, etwa die Herstellung von Tonträgern durchein Konzernunternehmen und die Weitergabe zum Vertrieb durch ein andereskonzernangehöriges Unternehmen, stellen noch kein Inverkehrbringen dar; [X.]ein geschäftlicher Verkehr mit echten Außenbeziehungen nicht vor, dieWare gelangt noch nicht aus der konzerninternen Betriebssphäre in den freienHandel (vgl. [X.]81, 282, 288; Gebührendifferenz III/Schallplattenexport;[X.]GRUR 1986, 668, 669 - Gebührendifferenz IV; ähnlich bereits [X.]107,277, 281: Unter "Verbreiten" im Sinne des [X.]Handlung zu verstehen, durch die ein Exemplar des Werks anderen Per-sonen als den bei der Herstellung und Vervielfältigung des Werks Beteiligtenzugänglich gemacht wird).- 17 -Auch nach einer verbreiteten Auffassung in der Literatur ist ein Werk-stück dann in den Verkehr gebracht im Sinne des § 17 UrhG, wenn der [X.]derart aus seinem Gewahrsam entlassen hat, daß ein anderer in der Lageist, sich der Sache zu bemächtigen und mit ihr nach seinem Belieben umzuge-hen (vgl. Weber, Der strafrechtliche Schutz des Urheberrechts S. 211; [X.]inNJW 1977, 2329, 2333; Sternberg-Lieben, [X.]- Der strafrechtlicheSchutz der Leistung des [X.]S. 62; Heinrich, [X.]unbefugten Vervielfältigung und Verbreitung von Standardsoftware S. 229;[X.]aaO S. 98; Haß in [X.]aaO § 106 Rdn. 4; [X.]inErbs/Kohlhaas, [X.]§ 106 Rdn. 5).bb) Der Versand von Werkexemplaren ins Ausland ist als urheber-rechtsverletzendes Inverkehrbringen im Inland anzusehen. Für die [X.]Patent- und Warenzeichen-/Markenrechts ist allgemein anerkannt, daß [X.]als Inverkehrbringen im Inland zu qualifizieren ist (h.M. in Rechtspre-chung und Literatur; vgl. [X.]GRUR Int. 1992, 567, 580/582 und in[X.]aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138 jeweils m.w.N.; für das Patentrecht vgl.[X.]10, 349, 351; 21, 205, 207; [X.]1922, 193, 194; [X.]1982, 295, 299 f.; OLG [X.]1985, 923; Stauder, [X.]im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr S. 118 ff.; Bern-hardt/Krasser, Lehrbuch des Patentrechts 4. Aufl. S. 549; [X.]in Natelskiu.a., Patentgesetz 3. Aufl. § 6 Rdn. 80; [X.]in Klauer/Möhring, Patentge-setz 3. Aufl. § 6 Rdn. 101; für das frühere Warenzeichenrecht vgl. Bus-se/Starck, [X.]6. Aufl. § 15 Rdn. 20; Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Wa-renzeichenrecht 4. Aufl. Bd. 1 S. 506; a.A. [X.][X.]§ 15 Rdn. 33; [X.]vom 25. Oktober 1994 [[X.]3082] ist die Ausfuhr als Verlet-zungshandlung ausdrücklich erfaßt, § 14 Abs. 3 Nr. 4 MarkenG). Für den Be-reich der Verwandten Schutzrechte im Urheberrecht ist das - soweit ersichtlich- 18 -- noch nicht höchstrichterlich entschieden. Der [X.]hält es jedoch für gebo-ten und sachgerecht, die im Bereich des Patent- und Warenzeichen-/Markenrechts geltende Beurteilung auch auf den strafrechtlichen Schutz [X.]zu übertragen (vgl. Dreier aaO § 17 Rdn. 17; [X.]in [X.]aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138). Hierfür sprechen [X.]und Zweck der urheberrechtlichen Regelungen. Sie sind darauf ausge-richtet, die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers so umfassend zu ges-talten, daß möglichst jede Art der Nutzung seines Werks seiner Kontrolle un-terliegt; es soll in seiner Hand liegen, Art und Umfang der Nutzung zu überwa-chen und diese von der Zahlung einer Vergütung abhängig zu machen (vgl.Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Urheberrechtsgesetz BTDrucks.IV/270 S. 28; [X.]aaO S. 212). Der Gesetzgeber des [X.]ging davon aus, daß den Inhabern der Verwandten Schutzrechte ein ent-sprechender Schutz wie dem Urheber zu gewähren ist (vgl. Gesetzentwurf aaOS. 33 f.). Auch der [X.]sieht den Schutzzweck ausschließlicherVerwertungsrechte in einem möglichst umfassenden, lückenlosen Schutz [X.](vgl. [X.]GRUR 1982, 102, 103 für das Urheberrecht; BGHZ23, 100, 106 für das [X.]Verbreitungsrecht des [X.]nach §§ 85, 17 UrhGwird bereits durch den Export ins Ausland verletzt. Dieser reicht aus, um eineSchutzrechtsverletzung im Inland zu begründen; es liegt also nicht etwa nureine inländische Vorbereitungshandlung zur Verletzung eventuell bestehenderausländischer Schutzrechte im Zielland des Exports vor (vgl. KatzenbergerGRUR Int. 1992, 567, 580, 582 und in [X.]aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 138;Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 3. Aufl. S. 547; [X.]aaO § 17 Rdn. [X.]GRUR 1992, 436, 437). Denn durch die Übergabe [X.]an den zwar von [X.]beauftragten, aber im übrigen eigenverant-- 19 -wortlich tätigen [X.]verlor [X.]schon im Inland den [X.]an den hergestellten CDs. Dieser ging in vollem Umfang auf das Trans-portunternehmen über. Daß [X.]als Auftraggeber des [X.]Möglichkeit hatte, die [X.]zurückzurufen, ändert hieran nichts. Die [X.]vielmehr bereits im Inland mit der Vervielfältigung und Absendung Ge-genstand des zugrundeliegenden Umsatz- und Handelsgeschäfts (vgl. BGHZ23, 100, 106), das zum Übergang der tatsächlichen Verfügungsgewalt auf ei-nen Dritten führte. Mit dem Versand ins Ausland sind die [X.]deshalb aus [X.]der Herstellung hinausgelangt. Der Exporteur kann sich also nicht dar-auf berufen, die exportierten Werkstücke gelangten erst im Ausland an seinenEndabnehmer (vgl. [X.]23, 100, 106; [X.]110, 176; Dreier aaO § 17Rdn. 17).cc) Der Versand der [X.]nach [X.]war keine konzerninterne oderprivate Warenlieferung. Ebensowenig handelte es sich um die bloße Weiterga-be der [X.]unter Mittätern (vgl. hierzu näher [X.]aaO S. 89; [X.]aaO). Keiner abschließenden Stellungnahme bedarf auch die inder Literatur vertretene Ansicht, die Übergabe von Werken durch den Druckeran den Verleger, der den Druckauftrag erteilt hatte, könne nicht als Inver-kehrbringen qualifiziert werden, weil der Verleger für den Drucker nicht "Dritter"sei und die Werke dann noch nicht aus der Sphäre der Herstellung [X.]seien (vgl. [X.]aaO S. 211; Haß in [X.]aaO § 106 Rdn. 4; wohlauch [X.]aaO S. 294). Diese Überlegung läßt sich jedenfalls nicht aufdas Verhältnis zwischen [X.]und Auftraggeber übertragen, weil beider [X.]der Herstellungsprozeß mit dem Verlassen des Presswerksabgeschlossen ist, während der Verleger die gedruckten [X.]erst nochweiter verarbeiten lassen muß, bevor das Druckwerk in den [X.]werden kann (a.A. zum Verhältnis CD-Presser und [X.]20 -Rochlitz, Der strafrechtliche Schutz des ausübenden Künstlers, des [X.]und des [X.]S. 119). Deshalb sind [X.]dann in den freien Handelsverkehr gebracht, wenn sie das [X.]den ausländischen Auftraggeber versendet, weil der Hersteller mit dem [X.]faktisch seine Einflußmöglichkeit verliert (vgl. [X.]aaO).f) Die Herstellung und das Inverkehrbringen der [X.]erfolgten ohneEinwilligung der Berechtigten.Berechtigter ist der Inhaber der Rechte, die verwertet werden, im [X.]§ 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG also grundsätzlich der ursprüngliche Tonträger-hersteller oder - da die Rechte übertragbar sind - dessen [X.]der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts [X.]in Fromm/[X.]aaO § 106 Rdn. 4; [X.]aaO S. 227, 229; Haß in [X.]§ 108 Rdn. 12; § 106 Rdn. 11; Spautz in Möhring/[X.]aaO § 106Rdn. 5 jeweils m.w.N.). Für die Bestimmung des Strafantragsberechtigten(§ 109 UrhG) und die Aktivlegitimation bei zivilrechtlichem Vorgehen ist [X.]festzustellen, wer der Berechtigte ist, dessen Rechte verletzt wurden.Da der [X.]das öffentliche Interesse an der [X.]hat, kommt es hierauf aber nicht mehr an, wenn feststeht, daß der [X.]in das Tonträgerherstellerrecht jedenfalls ohne Einwilligung eines mögli-chen Berechtigten erfolgte. Das ist hier der Fall.Die Feststellungen des [X.]belegen zweifelsfrei, daß die Firma[X.]und der Angeklagte nicht über eine für das Inland wirksame [X.]möglichen Berechtigten verfügten und der Angeklagte dies wußte. [X.]macht nicht geltend, die Firma [X.]oder er selbst hätten die [X.]oder Nutzungsrechte an den vervielfältigten Musikstücken erwor-ben. Sie stützen sich vielmehr ausschließlich auf eine vermeintliche Befugnis,- 21 -die aus den Rechten der [X.]Auftraggeber hergeleitet werden soll.Für das Bestehen einer Einwilligung ist jedoch das Territorium der Bundesre-publik [X.]maßgebend, da es um eine Verletzung von inländischenTonträgerherstellerrechten durch im Inland erfolgte Verwertungshandlungengeht. Soweit die Revision meint, für die Rechtswidrigkeit der in [X.]Vervielfältigung komme es maßgeblich darauf an, ob für Bulgarieneine Lizenz zur Vervielfältigung vorgelegen habe, welche dann möglicherweiseauch das Recht umfasse, in einem anderen Land (für den [X.]Markt)zu vervielfältigen, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. zu dieser Fallkonstellati-on [X.]in Wandtke/[X.]aaO § 85 Rdn. 22). Die Verwertungshand-lungen wurden in [X.]vorgenommen. Sie sind deshalb auch nach demRecht des [X.]zu beurteilen (vgl. Art. 3 GTA; [X.]118, 394 - ALF).Das gilt nach dem internationalen Urhebervertragsrecht auch für Verträge überVerwandte Schutzrechte wie das Tonträgerherstellerrecht (vgl. [X.]in[X.]aaO vor §§ 120 ff. Rdn. 150). Deshalb beurteilen sich auch die inlän-dischen Rechtswirkungen der Verträge zwischen [X.]und [X.]sowiezwischen [X.]und [X.]ausschließlich nach [X.]Recht. Von Musikautor,die nur über die Urheberrechte der Autoren verfügen konnte, konnte [X.]je-denfalls für den Bereich der [X.]keine Tonträgerherstellerrechteerwerben, unabhängig davon, ob ein solches Recht in [X.]damals recht-lich anerkannt und geschützt war oder nicht. Denn niemand kann mehr [X.]als er selbst besitzt. Ein gutgläubiger Rechtserwerb kommt schondeshalb nicht in Betracht, weil [X.]in der Bescheinigung vom [X.]([X.]7) eindeutig darauf hingewiesen hat, daß nur von den [X.]Rechte zur Tonträgerherstellung an [X.]übertragen wurden, nichtaber Lizenzrechte der Tonträgerhersteller, denn diese werden nicht von [X.]vertreten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit der [X.]-rensrüge vorgetragenen Inhalt des Vertrags zwischen [X.]und Musikautor. So-weit darin [X.]die Befugnis eingeräumt wird, [X.]zum [X.]Drittländer zu bringen, geht es um die von dem Lizenznehmer selbst herge-stellten Originaltonträger, nicht jedoch um die Tonträger fremder Produzenten.Schließlich hat [X.]auf die Anfrage des Angeklagten im Mai/Juni 1994 [X.]erklärt, Rechte nur für [X.]erworben zu haben und diese nichtweiter verkaufen zu können ([X.]9).g) Den bedingten Vorsatz des Angeklagten hat das [X.]im Er-gebnis rechtsfehlerfrei festgestellt. Die insoweit aus den gesamten [X.]gezogenen Schlüsse beruhen auf einer hinreichenden Tatsachengrundla-ge. Insbesondere die Antwort von [X.]auf die Anfrage des Angeklagten vomMai/Juni 1994 nach der Möglichkeit eines Rechtserwerbs und die branchenweitbekannte Weigerung, Nutzungsrechte für Tonträgerhersteller in das als Pira-tenland eingeschätzte [X.]zu vergeben, belegen bei dem schon damalsbranchenkundigen Angeklagten zumindest bedingten Vorsatz. Der Angeklagtekam mit dem ehemaligen Mitangeklagten Bo. überein, daß die einzelnen [X.]Aufträge auch künftig durch [X.]ausgeführt werden sollten ([X.]8).Dies bedeutete, daß die aus [X.]angelieferten Aufnahmen fremder [X.]von [X.]im Inland vervielfältigt und durch den Export nach [X.]verbreitet werden sollten. Nach der Bejahung des besonderen öffentli-chen Interesses an der Strafverfolgung kommt es nicht mehr darauf an, wer derursprüngliche und spätere Inhaber der Tonträgerherstellerrechte oder [X.]Nutzungsrechten war (vgl. oben II, 1 c). Der Vorsatz des Angeklagtenbrauchte sich darauf nicht zu erstrecken. Aufwendige Feststellungen hierzuwaren deshalb entbehrlich. Es genügt, daß [X.]nicht über eine für das Inlandwirksame Einwilligung eines möglichen Berechtigten verfügte. Dies hat der An-geklagte unter den festgestellten Umständen billigend in Kauf [X.]23 -Soweit die Revision nähere Ausführungen zu einem Tatbestandsirrtumvermißt im Hinblick darauf, daß eine Produktion ausschließlich für den [X.]Markt beabsichtigt war, drängte sich eine ausführlichere Erörterung nichtauf. Der Angeklagte hatte sich selbst nicht dahin eingelassen, er habe gemeint,daß entsprechende Einwilligungen der Schutzrechtsinhaber für die hier erfolgteVervielfältigung und Verbreitung vorlagen oder bei der hiesigen [X.]entbehrlich seien. Seiner Einlassung ist auch nicht zu entnehmen, daß ermeinte, die Vervielfältigung unterfalle nicht dem [X.]Urheberrecht. [X.]sich vielmehr im wesentlichen damit verteidigt, selbst nicht oder erst späterinformiert worden zu sein und für die Pressungen nicht mehr als Geschäftsfüh-rer verantwortlich zu sein. Nach den Feststellungen der Kammer war der Ange-klagte seit längerem mit lizenzrechtlichen Fragen befaßt und daher sachkun-dig, so daß ein Tatbestandsirrtum fernlag. Wußte der Angeklagte aber, daßeine Einwilligung der Berechtigten für [X.]in [X.]vorlag, könnte er sich allenfalls über die rechtlichen Wirkungen einer für[X.]erteilten Einwilligung im Inland geirrt haben. Dabei wäre es um [X.]einer Rechtsfrage gegangen, die allenfalls einen Verbotsirrtumhätte begründen können, der aber bei entsprechenden Erkundigungen un-schwer vermeidbar gewesen wäre.h) Durch die rechtliche Wertung des Tatbeitrags als eine Tat und [X.]von Tateinheit zwischen Vervielfältigen und Verbreiten ist der Ange-klagte nicht beschwert.Bezüglich der Pressungen in den Einzelfällen 1 und 2 hat die [X.]klargestellt, daß sie diese Fälle dem Angeklagten nicht zurechnet,da sie davon ausgeht, daß diese Pressaufträge vor dem maßgeblichen [X.]des Angeklagten mit Bo. im Juni 1994 ausgeführt wurden ([X.]89).- 24 -Der diesbezügliche Einwand der Revision geht also ins Leere. Für die von [X.]angestrebte Einschränkung der Strafbarkeit durch teleologische Re-duktion des Merkmals des "Vervielfältigens" und "Verbreitens" besteht keinAnlaß. Presswerke nutzen die Vervielfältigungsrechte der [X.]trifft daher in Fällen der Tonträgerpiraterie eine eigene Verantwortlichkeit([X.]aaO § 85 Rdn. 12). Gerade das Vervielfältigungsrecht bleibt als Vor-stufe des [X.]insbesondere im Zusammenhang mit [X.]und [X.]in seiner Kontrollfunktion unentbehrlich, denn nur so könnenillegale Nutzungen wirksam unterbunden werden. Im übrigen sind auch bei [X.]die Herstellung und der Gebrauch einer falschen Urkundenebeneinander unter Strafe gestellt.i) Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung [X.]stand.Soweit das [X.]ausführt, der Einlassung des Angeklagten sei zuentnehmen, er sei immer noch der Auffassung, der festgestellte Sachverhalterfülle nicht die Voraussetzungen eines Straftatbestands ([X.]90), liegt darinkeine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung von fehlender Einsichtbzw. des Fehlens eines Geständnisses. Das [X.]stellt hier vielmehrlediglich einen Vergleich zu den früheren Mitangeklagten an und erläutert, wa-rum bei dem Mitangeklagten Bo. mit dessen Geständnis ein maßgeblicherMilderungsgrund vorlag, welcher bei dem Angeklagten fehlte. Die Strafkammerhat das Fehlen eines Geständnisses daher nicht strafschärfend bewertet, son-dern lediglich das Zustandekommen der milderen Strafe für den Mitangeklag-ten sowie die Teileinstellung des gegen diesen gerichteten Verfahrens begrün-det.2. Die Verfahrensrügen greifen nicht [X.]25 -Die Erhebung von Sachverständigengutachten zur Rechtslage in [X.]hat das [X.]zu Recht abgelehnt. Wie sich aus den Ausführungenzur Sachrüge ergibt, ist das [X.]Urheberrecht für die rechtliche Beur-teilung des Verhaltens des Angeklagten in [X.]ohne Bedeutung. [X.]auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite. Der näheren Erörterungbedürfen lediglich die [X.]und VI.a) Rüge IV: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO ([X.] und Bu. )Die beiden Zeugen sollten bestätigen, daß die Aussage des Zeugen vonMo. , wonach die Firma E. in [X.]die Rechte an drei bezeichnetenKünstlern sowie für den Musiktitel einer weiteren Gruppe innehabe, nichtrichtig sei, diese Rechte vielmehr der Zeuge M. hatte. [X.]kann, obdieser Beweisantrag abgelehnt werden konnte mit einer teilweisen Wahrun-terstellung und im übrigen mit der Begründung, der Antrag enthalte keine hin-reichend bestimmten Beweisbehauptungen. Dies bedarf keiner abschließen-den Entscheidung. Es ist auszuschließen, daß die Beweiswürdigung des an-gefochtenen Urteils hierauf beruht. Für die Strafbarkeit des Verhaltens [X.]kommt es nicht darauf an, wer Inhaber der betroffenen [X.]oder Nutzungsrechte war, sondern ausschließlich darauf, ob die[X.]oder der Angeklagte über eine Einwilligung eines berechtigten Rechtsin-habers verfügten. Weder in dem Beweisantrag noch von dem [X.]wird aber geltend gemacht, daß die Zeugen M. oder Bu. dem Ange-klagten, [X.]oder [X.]gegenüber eine Einwilligung zur Verwertung von Leis-tungsrechten erteilt hätten. Da in den Fällen 28 und 29 die Identität der von[X.]verwendeten Aufnahmen mit den Originalaufnahmen durch den Sachver-ständigen H. und nicht durch den Zeugen von Mo. festgestellt wurde- 26 -(vgl. [X.]70 und 71) kann sich das auch nicht auf die Glaubwürdigkeitsbe-urteilung dieses Zeugen ausgewirkt haben.b) Rüge VI: Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 6 StPO (Verhältnis zwi-schen kleinen Labels und Majors bzw. A-Künstlern)Auf den Antrag der Verteidigung, ein Sachverständigengutachten zudiesen Behauptungen einzuholen, hat das [X.]als wahr unterstellta) unter dem Begriff "kleine Labels" seien Firmen zu verstehen, die [X.]wirtschaftlicher Abhängigkeit zu den weltweit großen Schallplatten-firmen stehen;b) diese "kleinen Labels" seien dergestalt tätig, daß sie Musik verschie-dener Künstler zusammenstellen und nach Einholung entsprechenderLizenzrechte in den Handel bringen;c) In diesem Zusammenhang könnten in einer nicht zu überschauendenVielfalt "große" Künstler auf "kleinen Labels" erscheinen.Es könnte zweifelhaft sein, ob das [X.]mit seiner von der Revi-sion beanstandeten Begründung des Tatvorsatzes ([X.]77) nicht teilweisegegen diese Wahrunterstellung verstoßen hat, so daß die Ablehnung des [X.]rechtsfehlerhaft wäre. Dies bedarf jedoch keiner abschließendenErörterung, weil das Urteil auch hierauf nicht beruhen kann. Denn für die [X.]bei dem Angeklagten kommt es we-der auf die als wahr unterstellten [X.]noch auf die von [X.]beanstandeten Erwägungen im Urteil an. Deshalb mußten die alswahr unterstellten Tatsachen auch im Urteil nicht ausdrücklich erörtert werden.Für den bedingten Vorsatz des Angeklagten war es ohne Bedeutung, ob [X.]ausgehen konnte, daß [X.]in [X.]als sogenanntes "kleines Label"zur Herstellung von "Compilations" Nutzungsrechte an den zu vervielfältigen-den Tonträgern für [X.]erworben hatte. Ausschlaggebend war vielmehr- 27 -allein, ob der Angeklagte oder [X.]die Einwilligung eines möglichen Berechtig-ten für [X.]auf dem Gebiet der [X.]Deutsch-land hatte. Hierfür geben die [X.]auch als Indiztatsachenkeinen Aufschluß. Dies gilt auch für die vom [X.]möglicherweise nichtbeachtete Behauptung in der Begründung des Beweisantrags, Aufnahmen von C. und mehrerer anderer Künstlergruppen seien in zahlreichen Fäl-len auch auf "kleinen Labels" erschienen.II[X.]Revision der [X.]von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge, mit der eine Verur-teilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung (§ 108 a UrhG)erstrebt wird, ist unbegründet. Die Urteilsgründe belegen auch in ihrem Ge-samtzusammenhang nicht, daß der Angeklagte bei der unbefugten [X.]gewerbsmäßig gehandelt hat.1. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist in § 108 a [X.]ebenso auszu-legen wie bei anderen Strafvorschriften. Die unerlaubte Verwertung im Rahmeneines Gewerbebetriebs ist nicht gleichbedeutend mit der gewerbsmäßigen [X.](vgl. Haß in [X.]aaO § 108 a Rdn. 2; [X.]aaO S. 232ff. und in Wandtke/[X.]aaO § 108 a Rdn. 1 f.; Spautz in Möhring/[X.]§ 108 a Rdn. 2; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Be-kämpfung der Produktpiraterie BTDrucks. 11/4792 S. 17). [X.][X.]von § 108 a [X.]handelt somit, wer sich aus wiederholter Tatbegehungeine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang [X.]will (st. Rspr.). Dabei kann es auch ausreichen, daß die Tat nur mit-telbar als Einnahmequelle dient, der Täter sich also mittelbar geldwerte Vor-teile über Dritte aus den Tathandlungen verspricht (vgl. [X.]wistra 1999, 465;1994, 230, 232; NStZ 1998, 622, 623).- 28 -2. [X.]ist ein besonderes persönliches Merkmal, dasin dem Tatbestand des § 108 a [X.]nicht strafbegründend, sondern straf-schärfend wirkt (vgl. [X.]aaO S. 310 und in Wandtke/[X.][X.]a Rdn. 2; Haß in [X.]aaO § 108 a Rdn. 1; [X.]in Erbs/[X.]§ 108 a Rdn. 1; [X.]aaO S. 288), so daß die Gewinnerzielungsab-sicht der [X.]dem Angeklagten weder über § 28 Abs. 2 StGB noch über § 14Abs. 1 StGB zugerechnet werden kann.- 29 -3. Das [X.]hat ohne Rechtsfehler verneint, daß der [X.]gewerbsmäßig gehandelt hat. Es konnte keine Feststellungen dazutreffen, daß sich der Angeklagte durch die CD-Pressungen unmittelbar odermittelbar Einnahmen oder sonstige geldwerte Vorteile verschaffen wollte [X.]verschafft hat. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdi-gung läßt den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler nicht erkennen.[X.] Detter Bode [X.] Fischer

Meta

2 StR 109/03

03.03.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2004, Az. 2 StR 109/03 (REWIS RS 2004, 4312)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4312

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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