Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 21/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2367

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:7. Juni 2001WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: jaKauf auf [X.] § 256 Abs. 1Eine Klage, die auf die Feststellung gerichtet ist, daß dem Beklagten kein Unterlas-sungsanspruch gegen den Kläger zusteht, falls dieser in Zukunft Tonträger im [X.] vertreiben sollte, an denen der Beklagte Rechte nach § 85[X.] besitzt, ist nicht auf die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnissesgerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte auf Anfrage bereits [X.], er werde gegen ein solches Verhalten gegebenenfalls rechtliche Schritte ein-leiten.[X.] § 17 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1Die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Tonträgern im Rahmen [X.] fällt grundsätzlich auch dann unter das Vermietrecht, wenn [X.] bei [X.] Rückgabe des Tonträgers der volle Kaufpreis erstattet wird.[X.], [X.]. v. 7. Juni 2001 - [X.] - [X.] [X.]LG Bochum- 2 -- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 7. Juni 2001 durch [X.] Dr. [X.]und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 3. November 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin vermietet und vertreibt Videokassetten und verkauft [X.] ([X.]). Die Beklagte ist ein Verlag, der sich mit der Verwertung [X.] und Tonträgern [X.] -Bis zum [X.] 1996 vermietete die Klägerin auch [X.]. Nachdem [X.] sie deswegen mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 abgemahnt hatte,verpflichtete sich die Klägerin unter Abgabe eines Vertragsstrafeversprechens,Tonträger der Beklagten nicht mehr ohne deren ausdrückliche Zustimmung [X.] zu vermieten.Die Klägerin beabsichtigt, [X.] auch im Wege eines Kaufs auf Probe zuvertreiben. Danach soll der Kunde die [X.] gegen Zahlung des vollen [X.] erhalten. Binnen einer Frist von höchstens vier Tagen soll er jedoch erklä-ren können, die [X.] nicht behalten zu wollen. In diesem Fall soll ihm, wenn die[X.] unbeschädigt ist, der Kaufpreis ohne Abzug erstattet werden.Auf Anfrage teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom [X.] mit, bei einem derartigen Kauf auf Probe sei das Vermietrecht (§ 17Abs. 2 und 3 [X.]) betroffen; sie werde gegen ein solches Vorgehen rechtli-che Schritte unternehmen.Die Klägerin trägt vor, ihr Modell eines Kaufs auf Probe führe nicht zueiner zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt und sei [X.] nicht von einer Zustimmung der Rechteinhaber abhängig.Die Klägerin hat beantragt,festzustellen, daß sie berechtigt ist, Tonträger, zu deren Vervielfäl-tigung und Verbreitung die Beklagte im Sinne des § 85 [X.] be-rechtigt ist, im Wege des Kaufs auf Probe im Sinne der §§ 495 ff.[X.] zu vertreiben, zum Kauf auf Probe anzubieten und mit dem- 5 -Hinweis der Möglichkeit zum Kauf auf Probe zu bewerben, nach-dem die Tonträger in der [X.] durch [X.] Verkehr gebracht worden sind.Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, der von der [X.] im Wege des Kaufs auf Probe falle unter das Vermietrecht, [X.] dabei um eine verkappte Gebrauchsüberlassung auf [X.] gehe, die [X.] oder mittelbar den Erwerbszwecken der Klägerin diene.Das [X.] hat der Klage stattgegeben.Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-richtliche [X.]eil abgeändert und die Klage abgewiesen.Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die [X.], verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren der Klägerin alsunbegründet angesehen. Es hat dabei offengelassen, ob die Klägerin nicht be-reits aufgrund der Unterlassungserklärung, die sie auf die Abmahnung der [X.] vom 9. Oktober 1996 abgegeben habe, verpflichtet sei, von dem [X.] Modell eines Kaufs auf Probe Abstand zu nehmen. Der Inhalt [X.] habe in der mündlichen Berufungsverhandlung- 6 -nicht geklärt werden können. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil [X.] der Klägerin jedenfalls die gesetzliche Regelung des Vermietrechts(§ 17 Abs. 2 und 3 [X.]) entgegenstehe.Das Modell der Klägerin beinhalte eine zeitlich begrenzte Ge-brauchsüberlassung, die mittelbar ihren Erwerbszwecken diene. Nach [X.], der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck des § 17 Abs.2 [X.] werde eine solche Gebrauchsüberlassung von dem Tatbestand [X.] erfaßt. Die Kaufinteressenten könnten auf diese Weise eine [X.] biszu vier Tagen nutzen und sodann nach freiem Belieben zurückgeben. Die Klä-gerin verfolge mit dieser - von anderen Wettbewerbern nicht angebotenen -Möglichkeit das Ziel, Kunden zu veranlassen, gerade ihr Geschäft aufzusu-chen. Davon verspreche sie sich eine Ausweitung des entgeltlichen Absatzesihrer Waren und damit ihres Gewinns.I[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der [X.] nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht ohne weiteresdavon ausgegangen, daß die Feststellungsklage zulässig ist.1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklagegrundsätzlich die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines ge-genwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Unter Rechtsverhältnis ist eine be-stimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personenoder einer Person zu einer Sache zu verstehen (vgl. [X.]Z 22, 43, 47; [X.],[X.]. v. 31.5.2000 - [X.], [X.], 2663, 2664).- 7 -Der Feststellungsantrag ist hier seinem Wortlaut nach nicht auf [X.] gegenwärtiger Rechtsbeziehungen der Klägerin zu der Beklagtengerichtet, sondern auf die Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage, ob dieKlägerin berechtigt ist, ihr Modell eines Kaufs auf Probe durchzuführen, wennes sich dabei um Tonträger handelt, an denen die Beklagte Rechte als Tonträ-gerhersteller hat. Mit diesem Inhalt wäre der Klageantrag - als Antrag auf Fest-stellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens - unzulässig (vgl. [X.], [X.]. v.19.4.2000- [X.], [X.], 2280, 2281; [X.]. v. 4.10.2000 - [X.] 2001, 445, 447, m.w.[X.] die Auslegung von Prozeßerklärungen, die der Senat auch als [X.] selbst vornehmen kann (vgl. [X.]Z 4, 328, 334; [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 907, 910 = [X.], 1258 - Filiallei-terfehler, m.w.N.), ist aber - ebenso wie bei materiell-rechtlichen [X.] - nicht allein der Wortlaut maßgebend. Entscheidend ist vielmehr dererklärte Wille, wie er auch aus Begleitumständen und nicht zuletzt der Interes-senlage hervorgehen kann. Für die Auslegung eines Klageantrags ist [X.] die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. [X.], [X.]. v. 1.12.1997- II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005). Im Zweifel gilt, was nach den [X.] Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verst[X.] Interessenlageentspricht (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 3287, 3289,m.w.[X.] Klageantrag ist danach unter Heranziehung des Vorbringens derKlägerin dahingehend auszulegen, daß festgestellt werden soll, daß der [X.] gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch zusteht, falls diese- 8 -Tonträger im Wege des Kaufs auf Probe vertreibt und dabei auch [X.] Beklagten einbezieht (vgl. dazu auch [X.]Z 119, 246, 248 - Rechtswegprüfung; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 256 Rdn. 3). Denn derKlägerin geht es - wie sie vorträgt - vor allem um Rechtssicherheit, bevor sie [X.] eines Kaufs auf Probe umsetzt.Auch mit diesem Rechtsschutzziel bezieht sich der Antrag aber nicht aufein gegenwärtiges Rechtsverhältnis, soweit er darauf gerichtet ist festzustellen,ob der Beklagten gegebenenfalls gesetzliche Unterlassungsansprüche aus§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 85 Abs. 1, § 17 [X.] gegen das Vertriebsmodell der Klä-gerin zustehen können. Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256Abs. 1 ZPO genügt es grundsätzlich nicht, daß ein Grund für die [X.] künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (vgl. [X.]Z 120,239, 253; [X.], [X.]. v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91, [X.], 436, 437; [X.]. v.29.9.1993 - [X.], NJW-RR 1994, 175, 176). Die Klägerin bringt [X.] nicht einmal vor, daß gegen sie bereits ein vorbeugender Unterlas-sungsanspruch erhoben worden sei; sie befürchtet lediglich, bei einem (etwai-gen) Vertrieb von [X.] im Wege des Kaufs auf Probe Unterlassungsansprü-chen der Beklagten ausgesetzt zu sein, weil diese in ihrem Schreiben [X.] Juni 1997 erklärt hat, sie werde gegebenenfalls dagegen rechtliche Schritteeinleiten. Eine solche Ankündigung, die nicht einmal die Androhung enthält,einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, begründet -anders als die Behauptung eines Unterlassungsanspruchs in einer [X.] einer angeblich bereits begangenen Rechtsverletzung (vgl. dazu [X.],[X.]. v. 13.12.1984 - I ZR 107/82, [X.], 571, 572 f. = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse; [X.]. v. 12.7.1995 - I ZR 85/93, [X.], 697, 699 =[X.], 815 - [X.] [X.]; [X.]. v. 23.11.2000 - I ZR 93/98, [X.] -2001, 242, 243 = [X.], 160 - Classe E, m.w.N.) - noch kein gegenwärti-ges Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachtwerden kann. Es ist zudem noch offen, ob die Klägerin ihr Modell eines Kaufsauf Probe überhaupt einführt und ob dann auch Tonträger betroffen sind, [X.] die Beklagte Rechte geltend machen kann.Die Auslegung des Feststellungsantrags anhand seiner Begründung er-gibt jedoch, daß sich die begehrte Feststellung auch darauf beziehen soll, daßder Beklagten kein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus dem strafbe-wehrten [X.] zusteht, den die Parteien nach dem [X.] vom 9. Oktober 1996 geschlossen haben. Denn dieKlägerin hat ihre Feststellungsklage auch damit begründet, daß sie befürchtenmüsse, nach Einführung des Modells eines Kaufs auf Probe von der [X.] aus dem [X.] überzogen zuwerden. Die Frage, ob ein bestimmtes geplantes Verhalten von einem beste-henden [X.] erfaßt wird, betrifft aber ein gegenwärtigesRechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl.[X.] Düsseldorf GRUR 1988, 789 = [X.], 676). Die Klägerin hat [X.] rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, ob die von ihr be-absichtigte Vertriebsform unter den [X.] fällt.2. Die Frage, ob das Vorhaben der Klägerin von dem Unterlassungsver-trag, den die Parteien geschlossen haben, erfaßt wird, hat das Berufungsge-richt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht geprüft. Dies wirdnachzuholen sein.II[X.] Für das weitere Verfahren wird auf folgendes [X.] 10 -Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie sich entsprechend der Ab-mahnung der Beklagten strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, [X.] Beklagten, die nach dem 1. Juli 1995 veröffentlicht worden sind, zu [X.] oder [X.] zeitlich zu überlassen, ohne hierfür über die notwendigeausdrückliche Zustimmung der Beklagten zu verfügen.Im weiteren Verfahren wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob die [X.] einen [X.] mit diesem Inhalt geschlossen haben. [X.] der Fall sein, kann für die Beurteilung der Auslegungsfrage, ob das ge-plante Modell eines Kaufs auf Probe von der vertraglichen Unterlassungsver-pflichtung der Klägerin erfaßt wird, von Bedeutung sein, ob ein solcher Vertriebgegebenenfalls das Vermietrecht, das der Beklagten als Tonträgerherstellerkraft Gesetzes gemäß § 85 Abs. 1, § 17 [X.] an ihren Tonträgern zusteht,verletzen würde. Denn es wäre kaum anzunehmen, daß der Vertrieb von [X.]im Wege des Kaufs auf Probe, der als solcher nicht Anlaß zu dem [X.] zwischen den Parteien gegeben hat, unter den [X.] fallen sollte, wenn damit die vertraglichen Rechte der Beklagten ausdem [X.] über die gesetzlichen Ansprüche hinausgingen, dieeinem Tonträgerhersteller nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.Die Frage, ob ein Vertrieb im Wege des Kaufs auf Probe unter das Ver-mietrecht fällt, ist zu bejahen. Nach § 17 Abs. 2 [X.] wird das Vermietrechtvon einer nach dieser Vorschrift eintretenden Erschöpfung des Verbreitungs-rechts nicht erfaßt. Der Begriff der Vermietung ist in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.]definiert als zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken die-nende Gebrauchsüberlassung. Da mit der Regelung des Vermietrechts die- 11 -Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum [X.] sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutz-rechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 346 v. 27.11.1992S. 61 = GRUR Int. 1993, 144) umgesetzt worden ist, richtet sich die [X.] § 17 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] nach den Vorschriften dieser Richtlinie. [X.]. 1 Abs. 2 der Richtlinie ist "Vermietung" definiert als die zeitlich begrenzteGebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichenoder kommerziellen Nutzen. Entsprechend dieser Definition ist der Begriff der"Vermietung" in § 17 Abs. 3 Satz 1 [X.] weit und als eigenständiger, von [X.] des Mietverhältnisses im Sinne der §§ 535 ff. [X.] zu unterscheidenderBegriff des Urheberrechts zu verstehen (vgl. Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des[X.] eines [X.] Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts-gesetzes, BT-Drucks. 13/115 S. 12; [X.]/von [X.], [X.], 1993, S. 36; [X.] in Fest-schrift für [X.], 1996, [X.], 369). Maßgebend ist eine wirtschaftlicheBetrachtungsweise, da das Vermietrecht den Zweck hat, den Berechtigten eineangemessene Beteiligung an den Nutzungen zu sichern, die aus der Verwer-tung ihrer Werke oder geschützten Leistungen gezogen werden (vgl. dazu ins-besondere die 4., 5. und 7. Begründungserwägung der Vermiet- und [X.]; vgl. auch [X.], [X.]. v. 28.4.1998 - Rs. [X.]/96, [X.]. 1998,I-1971 = GRUR Int. 1998, 596, 597 [X.]. 22 - Metronome Musik/Music [X.]; Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des [X.] aaO S. 12; [X.] aaO S. 369; [X.], [X.], 246, 250).Eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 17 Abs. 3Satz 1 [X.] ist danach jedenfalls dann anzunehmen, wenn der [X.] Kunden für eine bestimmte [X.] in der Weise zur freien Verfügung über-- 12 -geben wird, daß ihm eine uneingeschränkte und wiederholbare Werknutzungermöglicht wird (vgl. von [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Urheberrechts, Band VI, [X.]. Gemeinschaftsrecht II/2 S. 6; [X.], [X.], 2. Aufl., § 17 Rdn. 29; [X.], [X.], 246, 249).Von einer zeitlichen Begrenzung der Gebrauchsüberlassung ist bei wirtschaftli-cher Betrachtung nicht nur dann auszugehen, wenn der Gegenstand innerhalbeiner bestimmten [X.] zurückgegeben werden muß, sondern auch dann, wenner innerhalb einer bestimmten [X.] zurückgegeben werden kann (vgl. Reinbo-the/von [X.] aaO S. 36; vgl. dazu auch - zu § 27 Abs. 1 [X.] a.F. - [X.],[X.]. v. 2.2.1989 - I ZR 100/87, [X.], 417, 418 f. - Kauf mit Rückgabe-recht).Im Fall eines Kaufs auf Probe (§ 495 [X.]) wird der gekaufte [X.] Kunden - wirtschaftlich gesehen - zunächst für eine begrenzte [X.] zurfreien Nutzung überlassen. Es steht im Belieben des Kunden, ob er durch Billi-gung des Kaufgegenstandes die zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit in ei-nen dauerhaften Erwerb überführt. Damit ist der Tatbestand einer zeitlich be-grenzten Gebrauchsüberlassung erfüllt. Darauf, ob die Rechtsform eines Kaufsauf Probe nur zu [X.] gewählt worden ist oder aus der Sichtdes Verkäufers der Verkaufsförderung dienen soll, kommt es nicht an.Die Gebrauchsüberlassung im Rahmen des beabsichtigten Modells ei-nes Kaufs auf Probe soll jedenfalls mittelbar den Erwerbszwecken der Klägerindienen. Nach Art. 1 Abs. 2 der [X.] ist eineVermietung nicht nur anzunehmen, wenn unmittelbar aus der Gebrauchsüber-lassung ein wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden soll, d.h. wenn diese ent-geltlich ist, sondern auch dann, wenn nur ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen- 13 -angestrebt wird (vgl. [X.]/von [X.] aaO S. 39 f.; Schricker/[X.] aaO § 17 Rdn. 32). Dies ist hier der Fall. Nach den Feststellungen [X.] verfolgt die Klägerin mit dem Modell eines Kaufs auf [X.] Zweck, gerade auch für ihr sonstiges Warenangebot zu werben und [X.] ihren Gewinn zu steigern. Ob der in dieser Weise angestrebte [X.] erreicht wird, ist für das Eingreifen des Vermietrechts unerheb-lich (vgl. [X.]/von [X.] aaO S. 39).- 14 -IV. Auf die Revision der Klägerin war danach das Berufungsurteil aufzu-heben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.]v. [X.]

Meta

I ZR 21/99

07.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2001, Az. I ZR 21/99 (REWIS RS 2001, 2367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2367

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