Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2024, Az. X ZR 9/23

10. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1899

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Gegenstand

Verjährungsfrist bei Anspruch auf Patentübertragung - Automatisierte Wärmebehandlung


Leitsatz

Automatisierte Wärmebehandlung

1. Ein Anspruch auf Abtretung des Rechts auf Erteilung oder auf Übertragung des erteilten Patents aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG unterliegt nicht der dreißigjährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB.

2. Die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt frühestens mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem das Patent erteilt worden ist.

3. Die Verjährung von Ansprüchen in Bezug auf Teilanmeldungen und darauf erteilte Patente ist gesondert zu beurteilen.

4. Die Verjährung eines Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜbkG steht der Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Schäden und Herausgabe von Vorteilen aufgrund der Nutzung der zu Unrecht zum Patent angemeldeten Erfindung nicht entgegen (Ergänzung zu Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07, BGHZ 185, 341 = GRUR 2010, 817 Rn. 31 - Steuervorrichtung).

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rechte an dem [X.] Patent 2 615 462 (Streitpatent).

2

Die Klägerin und die Beklagte arbeiteten seit Mai 2004 an einer Verbesserung von [X.], die die Beklagte unter der Bezeichnung "L.     " vertrieb. Am 13. Juli 2005 schlossen die Parteien eine Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Beklagte beendete die Kooperation mit Schreiben vom 20. Oktober 2009.

3

Am 15. November 2010 reichte die Beklagte die [X.] Patentanmeldung 2 463 661 ein, die die automatisierte Wärmebehandlung von Flüssigkeitsproben betrifft. Am 3. April 2013 reichte sie eine Teilanmeldung ein, die zur Erteilung des Streitpatents führte.

4

Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 machte die Klägerin geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Übertragung der [X.] zu, weil darin ihre Erfindungen beschrieben seien, die sie der [X.] auf Grundlage der Vertraulichkeitsvereinbarung mitgeteilt habe. Das von der [X.] vertriebene Produkt "L.      " mache von der Erfindung Gebrauch.

5

Die Erteilung des Streitpatents wurde am 14. Dezember 2016 bekannt gemacht.

6

Mit ihrer am 10. Februar 2017 eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Übertragung des [X.] Teils des Streitpatents, hilfsweise auf Einräumung einer Mitberechtigung, auf Feststellung der Pflicht zum Ausgleich aller Vorteile, die die Beklagte durch Eigen- und Fremdnutzung der Erfindung seit dem 15. November 2010 oder in sonstiger Weise aus der Rechtsstellung als Anmelderin gezogen hat, sowie zum Ersatz aller Schäden, die der Klägerin aus der unberechtigten Patentanmeldung entstanden sind, und auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen.

7

Das [X.] hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Einräumung einer Mitberechtigung sowie zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die begehrte Feststellung ausgesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz auf Verjährung berufen.

8

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine [X.]ntscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet ([X.], [X.], 1096):

[X.]twaige Ansprüche der Klägerin aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] seien verjährt.

Bei Ansprüchen auf Patentübertragung gelte die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 [X.]. Die Voraussetzungen für eine dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] lägen nicht vor. Bei dem aus dem Recht an der [X.]rfindung resultierenden Recht auf das Patent handele es sich nicht um ein dingliches Recht. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift sei jedenfalls mangels vergleichbarer Interessenlage kein Raum. Der Anspruch sei näher an einem bereicherungsrechtlichen Anspruch anzusiedeln als an einem Herausgabeanspruch nach § 985 [X.]. Zudem könne die Situation, dass "[X.]igentum" und "Besitz" am Patent dauerhaft auseinanderfallen, von vornherein nicht eintreten, da die Laufzeit eines Patents auf zwanzig Jahre beschränkt sei.

[X.]in Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] sei mit der Anmeldung des Patents im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 [X.] entstanden. Der in Art. II § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene Anspruch auf Übertragung des Patents unterscheide sich nicht von dem Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf [X.]rteilung des Patents. [X.]s handele sich um ein und denselben Anspruch, dessen Voraussetzungen einheitlich in Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] geregelt seien.

[X.]in Anspruch auf Übertragung eines aus einer Teilanmeldung hervorgegangenen Patents sei ebenfalls kein eigenständiger Anspruch. Der Gegenstand der Teilanmeldung sei aufgrund des Art. 76 Abs. 1 Satz 2 [X.]PÜ in vollem Umfang in der [X.] enthalten. Auch dieser Gegenstand sei daher bereits mit der Anmeldung des [X.] angemeldet im Sinne von Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Im Streitfall habe die Verjährungsfrist danach mit dem Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen, da die Klägerin spätestens am 4. Juli 2013 Kenntnis von der [X.] gehabt habe. Die dreijährige Verjährungsfrist sei folglich am 31. Dezember 2016 abgelaufen, also vor [X.]inreichung der Klage am 10. Februar 2017.

Die mit dem Feststellungsantrag geltend gemachten Ansprüche seien ebenfalls verjährt, jedenfalls aber unter [X.] nicht durchsetzbar, weil das Schutzrecht infolge der Verjährung des [X.]s endgültig der Beklagten zugewiesen sei. Deshalb könnten auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht mehr geltend gemacht werden.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] der regelmäßigen Verjährung nach § 195 [X.] unterliegt.

a) Gemäß der Systematik des Allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. [X.] in der Regel auch über das Bürgerliche Gesetzbuch hinaus für alle Ansprüche des Privatrechts, sofern keine Sonderregelungen getroffen sind (BT-Drucks. 15/3653 S. 11; [X.] in MünchKomm[X.], 9. Aufl. 2021, § 195 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.] in [X.], [X.], [X.]. 2019, § 195 [X.] Rn. 14). Dies gilt auch für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2002 der Verjährung nach § 195 [X.] aF unterlagen ([X.] in [X.], [X.], 83. Aufl. 2024, § 195 [X.] Rn. 8).

Der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] fällt in die zuletzt genannte Kategorie.

[X.]ntgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass Art. II § 5 Abs. 1 [X.] anders als § 33 Abs. 3 und § 141 [X.] keinen ausdrücklichen Verweis auf die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthält, nichts Abweichendes. Die zuletzt genannten Vorschriften erschöpfen sich nicht in einem Verweis, sondern modifizieren die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in einzelnen Beziehungen. Für die Verjährung des Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] sieht das Gesetz keine Modifikationen vor.

b) Die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] findet für Ansprüche aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] keine unmittelbare Anwendung (so auch [X.], Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, [X.]. [X.] Rn. 737; [X.], [X.]. 2019, 197, 203).

§ 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfasst lediglich Herausgabeansprüche aus [X.]igentum und aus anderen dinglichen Rechten sowie aus einigen im Streitfall nicht einschlägigen Anspruchsgrundlagen.

Das Recht an der [X.]rfindung und das daraus abgeleitete Recht auf das Patent (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 [X.]PÜ), an das der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] anknüpft, sind keine dinglichen Rechte im Sinne dieser Vorschrift.

aa) Der Begriff "dingliches Recht" ist weder in § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] noch an anderer Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs definiert. In der Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, keine etablierte Begriffsbestimmung herausgebildet. In der Wissenschaft gehen die Auffassungen über die exakte Abgrenzung im Detail auseinander (vgl. nur den Überblick bei [X.] in [X.], [X.], [X.]. 2018, [X.]inleitung Sachenrecht Rn. 2 ff.).

Vor diesem Hintergrund scheidet eine an abstrakten Begrifflichkeiten orientierte Auslegung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus. Ausschlaggebend sind vielmehr das aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Verständnis des Gesetzgebers sowie der Sinn und Zweck der Regelung.

bb) Die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, als dingliche Rechte im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] grundsätzlich nur Rechte in Bezug auf körperliche Gegenstände anzusehen, nicht aber absolute Rechte, die sich auf andere Gegenstände beziehen (ebenso Schmidt-Räntsch in [X.]rman, [X.], 17. Aufl. 2023, § 197 [X.] Rn. 3; [X.] in MünchKomm[X.], 9. Aufl. 2021, § 197 [X.] Rn. 9).

Der Gesetzgeber hat die Begriffe "[X.]igentum" und "andere dingliche Rechte" anstelle des im Diskussionsentwurf eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 4. August 2000 (abrufbar unter https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/D[X.]/Bibliothek/Gesetzesmaterialien/14_wp/SchuldrechtsmodernisierungsgesetzG/diske.pdf_blob=publicationFile&v=2) vorgeschlagenen Begriffs "absolute Rechte" verwendet. Dies deutet darauf hin, dass § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht alle absoluten Rechte umfasst, sondern nur solche Rechte, die auf denselben Gegenstand gerichtet sind wie das [X.]igentum, also auf körperliche Gegenstände.

cc) In dieselbe Richtung deutet die Begründung des Diskussionsentwurfs.

Darin wird - trotz der abweichenden Wortwahl im vorgeschlagenen Gesetzestext - ausgeführt, nach der vorgeschlagenen Regelung sollten Herausgabeansprüche aus [X.]igentum und beschränkt dinglichen Rechten in 30 Jahren verjähren ([X.]). Danach unterscheiden sich das [X.]igentum und die sonstigen von der Regelung erfassten Rechte nicht durch ihren Gegenstand, sondern nur durch den Umfang der dem Berechtigten zugewiesenen Befugnisse.

dd) Dieses Verständnis steht in [X.]inklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung.

Die lange Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] soll verhindern, dass die Verwirklichung des Stammrechts durch eine kurze Verjährung von Herausgabeansprüchen in Frage gestellt wird (BT-Drucks. 14/6040 S. 105).

Diese Gefahr droht typischerweise, wenn ein [X.]igentümer oder ein sonstiger durch dingliches Recht zum Besitz Berechtigter daran gehindert ist, von einem nicht zum Besitz berechtigten Dritten die Herausgabe der Sache zu verlangen. Bei immateriellen Gegenständen kommt der Inhaberschaft des erteilten Schutzrechts oder des Anwartschaftsrechts demgegenüber im Regelfall keine dem Besitz einer Sache vergleichbare Bedeutung zu. Die Berechtigung zur Ausnutzung des [X.]rfindungsbesitzes ist nicht zwingend von der Inhaberschaft des Schutzrechts abhängig. Die Wirkung des Patents tritt gemäß § 12 [X.] gegen den nicht ein, der zur [X.] der Anmeldung bereits im Inland die [X.]rfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.

c) § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist auf Ansprüche aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] auch nicht entsprechend anwendbar (ebenso [X.] in Busse/[X.], [X.], 9. Aufl. 2020, § 141 [X.] Rn. 18; [X.] in BeckOK [X.], 29. Bearb. Stand 15. Juli 2023, § 141 [X.] Rn. 11; Gärtner/[X.] 2019, 73; Widera, GRUR-Prax 2019, 16; abweichend [X.], Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, [X.]. [X.] Rn. 733 ff.; [X.] in beck-online Großkommentar, Stand 1. August 2023, § 197 [X.] Rn. 31; [X.], [X.], 6. Aufl. 2021 Rn. 521; [X.], [X.]. 2019, 197, 203).

aa) [X.]ine entsprechende Anwendung spezieller Verjährungsvorschriften ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Grundregel in § 195 [X.] alle Ansprüche erfasst, für die es keine besondere Regelung gibt. Diese formal vollständige Regelung kann inhaltliche Lücken enthalten, wenn sich ergibt, dass die Heranziehung der regelmäßigen Verjährungsfrist in Widerspruch zu einem Regelungsziel steht, das einer spezielleren Vorschrift zugrunde liegt.

Dementsprechend hat der [X.] § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] entsprechend angewendet auf Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit aus § 1028 Abs. 1 Satz 1 [X.], weil eine Verjährung solcher Ansprüche gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 2 [X.] zum [X.]rlöschen der Dienstbarkeit in entsprechendem Umfang führt und ein ersatzloser Verlust des Stammrechts nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist in Widerspruch zu dem Regelungsziel von § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] stünde ([X.], Urteil vom 18. Juli 2014 - [X.], NJW 2014, 3780 Rn. 25 ff.).

bb) [X.]ine entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf Ansprüche aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] scheidet aber deshalb aus, weil in den Konstellationen, in denen solche Ansprüche bestehen, keine vergleichbare Ausgangslage besteht.

Der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] beruht auf dem vor Anmeldung oder [X.]rteilung bestehenden Recht des [X.]rfinders an seiner [X.]rfindung. Dieses Recht kann zwar nur dann zu einem umfassenden Schutz führen, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen für die [X.]rteilung eines Schutzrechts gegeben sind. Schon aus der [X.]rfindung ergibt sich aber die Befugnis zur Anmeldung eines Schutzrechts und zur vermögensrechtlichen Nutzung der sich daraus ergebenden Möglichkeiten. Der Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einer Anmeldung oder auf Übertragung eines erteilten Schutzrechts aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] dient dem Schutz dieses Rechts an der [X.]rfindung ([X.], Urteil vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 341 = [X.], 817 Rn. 28 - Steuervorrichtung).

Wenn der Berechtigte diesen Anspruch wegen Ablaufs der in Art. II § 5 Abs. 2 [X.] normierten Ausschlussfrist nicht mehr gerichtlich geltend machen kann, ist es ihm zwar nicht mehr möglich, aus dem erteilten Schutzrecht gegen Dritte vorzugehen oder - soweit die Voraussetzungen des § 12 [X.] nicht vorliegen - ein eigenes [X.] abzuleiten, das er dem Inhaber des Schutzrechts entgegenhalten kann ([X.], Urteil vom 1. Februar 2005 - [X.], [X.]Z 162, 110 = GRUR 2005, 567, juris Rn. 20 f. - Schweißbrennerreinigung). Wegen [X.] des Anmelders bzw. Inhabers des Schutzrechts stehen ihm aber auch nach Ablauf dieser Frist Ansprüche zu ([X.], Urteil vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 341 = [X.], 817 Rn. 31 - Steuervorrichtung).

cc) Vor diesem Hintergrund ist eine entsprechende Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auch nicht von [X.] wegen geboten.

Nach der Rechtsprechung des [X.]gerichts genießt das allgemeine [X.]rfinderrecht, das schon vor der Patentierung insbesondere Abwehr- und Schadensersatzansprüche gewährt, die neben dem Anspruch auf [X.]rteilung des Patents und schließlich dem Recht aus dem Patent stehen, den [X.]igentumsschutz des Art. 14 GG ([X.], Beschluss vom 15. Januar 1974 - 1 BvL 5/70, [X.][X.] 36, 281 = [X.], 142, juris Rn. 27 f.; Beschluss vom 10. Mai 2000 - 1 BvR 1864/95, [X.], 43, juris Rn. 13).

[X.]in hinreichender Schutz ist auch dann gewährleistet, wenn der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] der kurzen Verjährung nach § 195 [X.] unterliegt.

Zum einen führt eine Verjährung dieses Anspruchs aus den oben dargelegten Gründen nicht zum vollständigen Wegfall der dem [X.]rfinder vorbehaltenen Vorzugstellung. Unabhängig davon beginnt die Frist von drei Jahren gemäß § 199 Abs. 1 [X.] nicht schon mit der [X.]ntstehung des Anspruchs, sondern erst dann, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Dieser [X.]raum gewährleistet einen angemessenen Schutz. [X.]ntsprechendes gilt für die gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 [X.] unabhängig vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geltende Höchstfrist von zehn Jahren ab [X.]. Diese Frist entspricht der Hälfte der maximalen Laufzeit eines Patents. Wenn der Berechtigte innerhalb dieses [X.]raums keine Ansprüche auf Abtretung der Rechte aus der Anmeldung oder auf Übertragung des Schutzrechts geltend gemacht hat, ist es nicht unangemessen, dem Inhaber des Schutzrechts aus Gründen des Rechtsfriedens eine [X.]inrede gegen eine künftige Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen.

d) [X.]ntgegen der von der Revision geäußerten Auffassung hat die in Art. II § 5 Abs. 2 [X.] vorgesehene Ausschlussfrist keinen [X.]influss auf die Verjährung.

aa) Nach Art. II § 5 Abs. 2 [X.] kann der Anspruch auf Übertragung des Patents aus Absatz 1 Satz 2 nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Hinweis auf die [X.]rteilung des Patents gerichtlich geltend gemacht werden. [X.]ine spätere Geltendmachung bleibt nur möglich, wenn der Patentinhaber bei der [X.]rteilung oder dem [X.]rwerb des Patents Kenntnis davon hatte, dass er kein Recht auf das Patent hat.

[X.]ntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dieser Vorschrift weder eine Mindestfrist, bis zu deren Ablauf die [X.]rhebung der [X.] ausgeschlossen ist, noch eine abschließende Regelung, die der Anwendung von Verjährungsvorschriften insgesamt entgegensteht.

Aus dem Umstand, dass die Ausschlussfrist nur dann greift, wenn der Patentinhaber bei [X.]rteilung oder [X.]rwerb des Patents nicht wusste, dass er kein Recht auf das Patent hat, ergibt sich vielmehr, dass Art. II § 5 Abs. 2 [X.] eine besondere Schutzvorschrift zugunsten eines redlichen Patentanmelders bzw. -erwerbers darstellt. Diesem Zweck steht es nicht entgegen, eine Geltendmachung des [X.]s zusätzlich auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung auszuschließen.

bb) Die von der Revision aufgezeigten Unwägbarkeiten eines [X.] führen vor diesem Hintergrund nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Für den [X.]rfinder oder dessen Rechtsnachfolger kann es je nach den Umständen des [X.]inzelfalls allerdings von Vorteil sein, zunächst den Ausgang des [X.] abzuwarten. Auf diese Weise können insbesondere die Kosten für eine auf Art. II § 5 Abs. 1 [X.] gestützte Klage vermieden werden, solange nicht klar ist, ob ein Patent erteilt wird und ob die darin geschützte [X.]rfindung auf einem Beitrag des Anspruchstellers beruht. Unsicherheiten über den wirtschaftlichen Wert eines im Klagewege geltend gemachten Anspruchs sind aber kein zureichender Grund dafür, von der Anwendung von Verjährungsvorschriften abzusehen.

Aus der Regelung in Art. II § 5 Abs. 2 [X.] kann auch unter diesem Aspekt keine abweichende Schlussfolgerung gezogen werden. Wie bereits dargelegt wurde, dient diese Vorschrift dem Schutz des redlichen Patentinhabers. Aus dieser Zielsetzung folgt nicht zwingend, dass die Geltendmachung der [X.] innerhalb dieser Frist ausgeschlossen sein muss.

cc) Ob für die Regelung in § 8 Satz 4 [X.] etwas anderes gilt, bedarf keiner abschließenden [X.]ntscheidung. Diese Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar.

Nach § 8 Satz 4 [X.] kann der Verletzte eine Klage auf Abtretung des Patents noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluss des [X.]inspruchsverfahrens erheben, wenn er [X.]inspruch wegen widerrechtlicher [X.]ntnahme erhoben hat. Diese Regelung soll dem Verletzten die Möglichkeit erhalten, die widerrechtliche [X.]ntnahme im Wege des [X.]inspruchs geltend zu machen, ohne dass er durch eine Ausschlussfrist zur gleichzeitigen [X.]inleitung des Klageverfahrens gezwungen ist (BT-Drucks. 8/2087 S. 24).

Diese Vorschrift ist auf [X.] Patente weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Art. II § 5 Abs. 2 [X.] enthält keine dem § 8 Satz 4 [X.] entsprechende Regelung. Dies ist folgerichtig, weil das [X.]uropäische Patentübereinkommen einen [X.]inspruch wegen widerrechtlicher [X.]ntnahme, wie er nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] statthaft ist, nicht vorsieht und es bei [X.]n Patenten deshalb nicht zu einer vergleichbaren Situation kommen kann.

dd) [X.]ntgegen der Auffassung der Revision führt die Anwendung von § 195 [X.] nicht dazu, dass die Ausschlussfrist des Art. II § 5 Abs. 2 [X.] bedeutungslos wird.

Wie bereits oben dargelegt wurde, beginnt die Verjährung nicht bereits mit Anmeldung oder [X.]rteilung des Patents, sondern erst zu dem [X.]punkt, zu dem der Berechtigte die den Anspruch begründenden Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Dieser [X.]punkt kann weit nach dem [X.]punkt der Patenterteilung liegen, weil ein Berechtigter, der keine konkreten Anhaltspunkte für eine unberechtigte Patentanmeldung hat, nicht grob fahrlässig handelt, wenn er von einer regelmäßigen Recherche im [X.] absieht.

Zwar muss ein Unternehmen, das technische [X.]rzeugnisse vertreibt, vor Aufnahme des Vertriebs des technischen [X.]rzeugnisses prüfen, ob dieses in den Schutzbereich technischer Schutzrechte fällt ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2015 - [X.], [X.]Z 208, 182 = [X.], 257 Rn. 114 - Glasfasern II; Urteil vom 24. Januar 2023 - [X.], [X.]Z 236, 260 = [X.], 474 Rn. 30 - [X.]). [X.]in Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch nicht ohne weiteres dazu, dass fehlende Kenntnis über das Bestehen eigener Ansprüche wegen unberechtigter Patentanmeldungen durch Dritte auf grober Fahrlässigkeit beruht.

2. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beginnt die Verjährungsfrist des Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] frühestens mit Schluss des Jahres, in dem das Patent erteilt worden ist.

a) Die [X.] beginnt gemäß § 199 Abs. 1 [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s ist im Zusammenhang mit der [X.]ntstehung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Unterlassung zwischen einmaligen Handlungen und wiederholten Handlungen bzw. [X.] zu unterscheiden.

Bei einmaligen Handlungen beginnt die Verjährung, wenn die zur [X.]ntstehung des Anspruchs führende Handlung vollendet ist. Für einen erneuten Verjährungsbeginn reicht es nicht aus, wenn die abgeschlossene Handlung zu einer dauerhaften Beeinträchtigung oder weiteren Schadensfolgen führt (vgl. [X.], Urteil vom 9. März 1989 - [X.], [X.], 221, juris Rn. 22 - Forschungskosten; Urteil vom 22. Februar 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 590 Rn. 15).

Bei rechtsverletzenden wiederholten Handlungen bzw. [X.] ist die Verjährung von Schadensersatzansprüchen hingegen für jede [X.]inzelhandlung gesondert zu beurteilen. Dies kann dazu führen, dass Ansprüche auf [X.]rsatz von Schäden, die durch länger zurückliegende Handlungen verursacht worden sind, verjährt sind, während Ansprüche auf [X.]rsatz von Schäden aufgrund von gleichartigen, aber später vorgenommenen Handlungen noch durchsetzbar sind (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 1984 - [X.], [X.], 820, 822, juris Rn. 24 - [X.]; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, [X.], 780 Rn. 23 - Motorradteile).

Bei Unterlassungsansprüchen beginnt im Fall von [X.] gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 [X.] im [X.]rgebnis die Verjährung erst mit der Beendigung der Zuwiderhandlung, weil eine einheitliche Dauerhandlung den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält oder wiederholte Störungen jeweils neue Ansprüche begründen ([X.], Urteil vom 27. Februar 2003 - [X.], [X.], 448, 450 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Urteil vom 8. Mai 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 781 Rn. 9; Urteil vom 12. Juni 2015 - [X.], NJW-RR 2016, 24 Rn 31; Urteil vom 19. Dezember 2018 - [X.], NJW 2019, 1062 Rn. 21; für eine einheitliche Dauerhandlung in der Literatur: [X.] in [X.], [X.], [X.]. 2023, § 1004 [X.] Rn. 474; [X.] in MünchKomm[X.], 9. Aufl. 2023, § 1004 [X.] Rn. 303; [X.] in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, [X.]. 16 Rn. 18; differenzierend nach Störungszustand und Teilakten [X.] in Großkommentar UWG, 3. Aufl. 2021, § 11 UWG Rn. 51; [X.] in [X.], 3. Aufl. 2022, § 11 UWG Rn. 10; a.A. [Verjährung der Teilakte] Bornkamm in [X.], [X.], 9. Aufl. 2021, [X.]. 33 Rn. 9).

c) Diese Grundsätze sind auf den Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] zwar nicht unmittelbar anwendbar, da es sich weder um einen Schadensersatz- noch einen Unterlassungsanspruch handelt. Der ihnen zu Grunde liegende Rechtsgedanke kommt aber auch im vorliegenden Zusammenhang zum Tragen.

aa) [X.]ine Patentanmeldung ist kein in sich abgeschlossener Vorgang, der ohne weiteres Zutun zur [X.]rteilung des Patents führt.

Der Anmelder muss das Verfahren bis zur [X.]ntscheidung über die [X.]rteilung weiterbetreiben, etwa durch Stellung eines [X.] und Zahlung der erforderlichen Gebühren. Während des [X.]rteilungsverfahrens hat er die Möglichkeit, den Gegenstand des Patents innerhalb des durch die Anmeldung vorgegebenen Rahmens zu gestalten.

Die Handlung eines Nichtberechtigten, der eine [X.]rfindung zum Patent anmeldet, erschöpft sich somit nicht in einem durch die [X.]inreichung der Anmeldung in Gang gesetzten Kausalverlauf, der zu zusätzlichen Schäden oder Beeinträchtigungen führen kann (zu solchen Konstellationen etwa [X.], Urteil vom 22. Februar 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 590 Rn. 15). Ob und in welchem Umfang der Berechtigte durch die Anmeldung beeinträchtigt ist, hängt vielmehr vom weiteren Verlauf des Verfahrens und vom Verhalten des Anmelders ab. Dementsprechend kann die Verjährung erst beginnen, wenn die [X.]ntscheidung über die [X.]rteilung des Patents gefallen ist und damit die [X.]inwirkungsmöglichkeiten des Anmelders entfallen sind.

bb) [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, dass der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehen darf, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Wie bereits dargelegt wurde, hat der Anmelder auch innerhalb dieser Grenzen die Möglichkeit, den Gegenstand des Patents im Laufe des [X.]rteilungsverfahrens zu gestalten.

Unabhängig davon ist nicht auszuschließen, dass es dem Anmelder im [X.]inzelfall gelingt, unter Verstoß gegen Art. 123 Abs. 2 [X.]PÜ ein Patent zu erlangen, dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung hinausgeht. In dieser Konstellation steht außer Zweifel, dass die [X.]rteilung des Patents nicht als bloße Folge der Anmeldung angesehen werden kann. Für die verjährungsrechtliche Beurteilung kann es aber nicht darauf ankommen, ob die Grenzen von Art. 123 Abs. 2 [X.]PÜ im [X.]inzelfall eingehalten sind. Schon die mit der Anmeldung eröffnete Möglichkeit, den Gegenstand der Anmeldung im Laufe des [X.]rteilungsverfahrens zu gestalten, bestätigt vielmehr, dass die zur [X.]rteilung des Patents führende [X.]ntwicklung nicht als bloße Folge der Anmeldung angesehen werden kann, der keine Bedeutung für die Verjährung zukommt.

cc) [X.]ntgegen der Auffassung des Beklagten stehen Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften diesem Verständnis nicht entgegen.

Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes, des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit. Diese Gesichtspunkte kommen nicht ohne Weiteres zum Tragen, wenn Anknüpfungspunkt des geltend gemachten Anspruchs eine gegenwärtig andauernde Handlung ist (ebenso für Unterlassungsansprüche [X.], Urteil vom 19. Dezember 2018 - [X.], NJW 2019, 1062 Rn. 24 f.).

dd) Gegen dieses Verständnis spricht ferner nicht, dass der Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht vor [X.]intritt des in Satz 2 der Vorschrift genannten [X.]reignisses verjähren kann.

Art. II § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Übertragung des Patents, der von dem Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der Patentanmeldung zu unterscheiden wäre. Die Regelung stellt lediglich klar, dass sich der Inhalt des Anspruchs mit der [X.]rteilung des Patents ändert (so auch [X.] in [X.]/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 2. Aufl. 2020, § 10 Rn. 218; [X.], Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, [X.]. [X.] Rn. 732).

Dies ist folgerichtig, weil sich mit der [X.]rteilung des Patents lediglich der herauszugebende Gegenstand ändert, nicht aber die Grundlage für die Herausgabepflicht. Dies ist wie dargetan vielmehr die Anmeldung des Patents. Wenn sie [X.]rfolg hat, setzen sich die Rechte am erteilten Schutzrecht fort. Die für den [X.] aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] maßgebliche Grundlage bleibt weiterhin der Umstand, dass eine [X.]rfindung des Gläubigers unberechtigt zum Patent angemeldet worden ist.

ee) [X.]ntgegen der Auffassung der Beklagten führt dieses Verständnis nicht dazu, dass eine Verjährung des Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] der Sache nach ausgeschlossen ist.

Zu dieser Rechtsfolge könnte es nur dann kommen, wenn ein Beginn der Verjährung mit Rücksicht auf die dem Inhaber zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten auch nach [X.]rteilung des Patents ausgeschlossen wäre. Letzteres ist indes nicht der Fall.

Der Nichtberechtigte ist zwar auch nach [X.]rteilung des Patents gehalten, dieses durch regelmäßige Gebührenzahlung aufrecht zu erhalten. Zudem kann er den Gegenstand des Patents in einem Beschränkungsverfahren oder durch beschränkte Verteidigung in einem [X.]inspruchs- oder [X.] verändern. Damit sind aber geringere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet als während des [X.]rteilungsverfahrens. Anders als das Betreiben des [X.]rteilungsverfahrens ist deshalb die Aufrechterhaltung des Patents nicht als Dauerhandlung anzusehen, durch die der Beginn der Verjährung hinausgeschoben wird.

3. Aus entsprechenden Gründen ist die Verjährung von Ansprüchen in Bezug auf Teilanmeldungen und darauf erteilte Patente gesondert zu beurteilen.

a) Auch eine Teilungserklärung kann nicht als bloße Folge der ursprünglichen Anmeldung angesehen werden.

[X.]ine Teilung setzt zwar voraus, dass bereits eine Anmeldung erfolgt ist. Um sie ins Werk zu setzen, bedarf es jedoch zusätzlicher Handlungen des Anmelders. Mit diesen wird die dem [X.]rfinder vorbehaltene Vorzugstellung zusätzlich ausgenutzt, weil sie im [X.]rfolgsfall die Möglichkeit eröffnen, aus mehreren Schutzrechten gegen eine Benutzung der [X.]rfindung vorzugehen.

Deshalb ist auch eine Teilungserklärung als eigenständige Handlung anzusehen, die erneut die Anspruchsvoraussetzungen des Art. II § 5 Abs. 1 [X.] verwirklicht und deshalb verjährungsrechtlich gesondert zu betrachten ist.

b) Der Umstand, dass der Gegenstand einer Teilanmeldung gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 2 [X.]PÜ nicht über den Inhalt der [X.] hinausgehen darf, führt aus den bereits im Zusammenhang mit Art. 123 Abs. 2 [X.]PÜ dargelegten Gründen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

4. [X.]ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Verjährung eines Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] darüber hinaus nicht zur Folge, dass auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf [X.]rsatz von Schäden und Herausgabe von Vorteilen aufgrund der Nutzung der zu Unrecht zum Patent angemeldeten [X.]rfindung ausgeschlossen ist.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist derjenige, der unberechtigt eine die [X.]rfindung betreffende Schutzrechtsanmeldung einreicht und die dadurch eröffnete Möglichkeit zur Benutzung der [X.]rfindung wahrnimmt, dem Berechtigten nach Maßgabe von § 823 Abs. 1 [X.] zum Schadensersatz und nach Maßgabe von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] zur Herausgabe erlangter Vorteile verpflichtet (zu § 823 [X.]: [X.], Urteil vom 17. Januar 1995 - [X.], [X.]. 1996, 16 - Gummielastische Masse I; Urteil vom 27. September 2016 - [X.], [X.], 1257 Rn. 24 - Beschichtungsverfahren; Urteil vom 9. Juni 2020 - [X.], [X.], 986 Rn. 19 - [X.]; Urteil vom 14. November 2023 - [X.]/21, [X.], 454 Rn. 90 - [X.]; zu § 812 [X.]: Urteil vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 341 = [X.], 817 Rn. 26 - Steuervorrichtung).

b) Wie bereits oben dargelegt wurde, entfallen solche Ansprüche nicht dadurch, dass ein Anspruch auf Abtretung oder Übertragung aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] oder § 8 Satz 1 [X.] wegen Ablaufs der hierfür vorgesehenen Ausschlussfrist nicht mehr durchgesetzt werden kann.

Für den Fall, dass die Durchsetzung des [X.] oder [X.]s wegen Verjährung scheitert, gilt nichts anderes.

Die Ansprüche auf Abtretung bzw. Übertragung und die Ansprüche auf Schadensersatz und Herausgabe von Vorteilen stehen selbständig nebeneinander. Nach den allgemeinen Verjährungsregeln hat die Verjährung eines dieser Ansprüche nicht zwingend zur Folge, dass auch die übrigen Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.

c) Bei den Ansprüchen wegen der [X.] handelt es sich nicht um vom Anspruch aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] abhängige Nebenleistungen im Sinne von § 217 [X.].

Die genannten Ansprüche knüpfen nicht an das Bestehen eines Anspruchs aus Art. II § 5 Abs. 1 [X.] an. Sie sind vielmehr ebenso wie dieser Anspruch Folge einer Ausnutzung einer dem [X.]rfinder vorbehaltenen Vorzugstellung, die unabhängig davon ist, ob ein Schutzrecht nachgesucht und erteilt wird ([X.], Urteil vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 341 = [X.], 817 Rn. 30 - Steuervorrichtung).

Die Haftung aus § 823 Abs. 1 und § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 [X.] hat zwar zur Voraussetzung, dass sich der Nichtberechtigte durch die Anmeldung des Schutzrechts eine Position verschafft, die ihm die Möglichkeit eröffnet, Dritte von der Benutzung der [X.]rfindung abzuhalten. Ähnlich wie das [X.] der Anmeldung und die Abgabe von Teilungserklärungen stellen auf dieser Grundlage vorgenommene [X.] aber jeweils eigenständige Verletzungshandlungen bzw. [X.]ingriffe dar, die verjährungsrechtlich gesondert zu betrachten sind.

III. [X.] ist nicht zur [X.]ndentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO).

1. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die [X.] nicht verjährt sind.

a) Die Verjährung des Anspruchs auf Übertragung des Streitpatents und auf [X.]inwilligung zur Umschreibung im [X.] hat frühestens mit der [X.]rteilung des Schutzrechts am 14. Dezember 2016 begonnen. Sie ist durch die Anfang 2017 eingereichte Klage gehemmt worden.

b) Die Verjährung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Herausgabe von Vorteilen wegen [X.] nach dem 31. Dezember 2013 ist durch die Klage ebenfalls wirksam gehemmt worden.

c) Wegen früherer [X.] kommt lediglich ein Anspruch der Klägerin in Form des Restschadensersatzanspruchs nach Maßgabe von § 852 [X.] in Betracht. Dies wird das Berufungsgericht, sofern es die [X.] als begründet ansieht, bei der Tenorierung insbesondere auch der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zu berücksichtigen haben.

2. Ob die Beklagte Nichtberechtigte ist oder der Klägerin zumindest eine Mitberechtigung zusteht, hat das Berufungsgericht - auf Grundlage seiner Auffassung folgerichtig - nicht geprüft. Dies wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen sein.

[X.]     

      

Deichfuß     

      

Kober-Dehm

      

Rombach     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 9/23

19.03.2024

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 15. Dezember 2022, Az: 6 U 2665/19, Urteil

Art II § 5 Abs 1 IntPatÜbkG, § 195 BGB, § 197 Abs 1 Nr 2 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.03.2024, Az. X ZR 9/23 (REWIS RS 2024, 1899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1899

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