Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. X ZR 163/12

X. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4924

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916UXZR163.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X [X.]/12
Verkündet am:
27. September 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Beschichtungsverfahren
[X.] § 6 Satz 2, § 33 Abs. 1; [X.] § 744 Abs. 2, § 745 Abs. 2, § 823 Abs. 1 Ag
Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in [X.] zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt.
Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadenser-satzanspruch zu, der auch einen Ausgleich für vom Anmelder gezogene Ge-brauchsvorteile umfassen kann (Weiterführung von [X.], Urteil vom 22.
März 2005
X
ZR
152/03, [X.]Z 162, 342ummielastische Masse
II).
[X.], Urteil vom 27. September 2016 -
X [X.]/12 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. August 2016
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Meier-Beck, die Richter [X.], Dr. Bacher
und Dr. Deichfuß sowie
die Richterin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu
1 wird das Urteil des 6. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts [X.] vom 29. November 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Anträge auf Verurteilung der [X.] zu
1 zur Auskunftserteilung
und Rechnungslegung für die [X.] bis zur Klagezustellung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen worden sind.
Die Berufung der [X.] zu
1 gegen das Urteil des Landge-richts [X.]
I vom 4. Februar 2011 wird im Umfang von dessen Ausspruch zu I.4.
in der Fassung des Berufungsurteils
auch
für die [X.] bis zur Klagezustellung und des Ausspruchs zu [X.].
Auf die Anschlussberufung der Klägerin zu
1 wird die Beklagte zu
1 verurteilt, der Klägerin auch für die [X.] seit dem 20.
Juli 2006 nach Maßgabe des Ausspruchs zu [X.] im Berufungsurteil [X.] zu erteilen und Rechnung zu legen. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte zu
1 der Klägerin zu
1 zum Ersatz [X.] Scha-dens verpflichtet ist, der ihr oder dem Kläger zu
2 aus der Anmel-dung des [X.] 002 706 entstanden ist.
-
3
-
Die in erster und zweiter Instanz sowie im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Beklagte zu
1
72
%, die Kläge-rin zu
1
20
%, der Kläger zu
2 4
% und die [X.] als Gesamt-schuldner ebenfalls 4
%.
Die Beklagte zu
1 hat der Klägerin zu
1 78
% von deren außerge-richtlichen Kosten zu erstatten. Die [X.] tragen als Gesamt-schuldner 54
% der außergerichtlichen Kosten des [X.] zu
2. Von den außergerichtlichen Kosten der [X.]
zu
1 tragen die Klägerin zu
1
20
% und der Kläger zu
2
4
%. Von den außerge-richtlichen Kosten der [X.] zu
2 und 3 trägt der Kläger zu
2 46
%.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte zu
1.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 1
(im Folgenden nur: Klägerin) ist ein in [X.] ge-schäftsansässiges mittelständisches Unternehmen, das sich mit der Entwick-lung neuer Verfahren zur Korrosionsschutzbeschichtung von Met[X.] beschäf-tigt;
der Kläger zu
2 ist ihr Geschäftsführer (im Folgenden zusammen nur: Klä-ger). Die Beklagte zu
1 (im Folgenden nur: Beklagte) ist ein in der Automobilzu-lieferungsindustrie tätiges Unternehmen; die [X.] zu
2 und
3 sind ihre Mitarbeiter.
Die Klägerin und die Beklagte arbeiteten ab 2002 im Rahmen eines 1
-
4
-
von D.

initiierten Projekts zur verbesserten Oberflächenbehand-
lung von Stählen zusammen.
Am 23.
Dezember 2005 meldete die Beklagte
beim Europäischen Pa-tentamt ein Beschichtungsverfahren unter Inanspruchnahme der Priorität der am 20. Juli 2006 offengelegten, ebenfalls nur von der [X.] 706 vom 19.
Januar 2005 (im Folgenden nur: [X.] Patentanmeldung) zum Patent an. Diese
Anmeldung mit der Nummer 1
683
892 (im Folgenden
nur:
[X.] Patentanmeldung)
wurde am 26. Juli 2006 veröffentlicht. In beiden Anmeldungen sind die [X.] zu 2 und 3 als alleinige Miterfinder genannt. Gegenstand des im Erteilungs-verfahren zuletzt formulierten
Patentanspruchs
1 der [X.]n Patentan-meldung ist in merkmalsmäßiger Gliederung ein Verfahren
1.
zum Aufbringen einer festen metallischen Beschichtung auf ein Profilbauteil aus Stahlblech,
2.
wobei das Profilbauteil in einem Behandlungsraum mit einem zink-
oder zinkoxidhaltigen Metallpulver eingenebelt
3.
und das Metallpulver elektrostatisch auf der Oberfläche des Pro-filbauteils vollflächig abgeschieden wird,
4.
worauf eine Wärmebehandlung des [X.]
5.
bei einer Temperatur zwischen 280°C und 350°C
6.
über einen [X.]raum von 0,5 h bis 4 h vorgenommen wird,
7.
bei welchem durch einen Diffusionsprozess zwischen dem Stahlblech und dem Metallpulver
8.

-Zink-Legierungsschichten ausgebildet werden,
9.
woran sich eine Abkühlung des [X.] anschließt.
2
-
5
-
Auf die [X.] Patentanmeldung ist der [X.] inzwischen ein Pa-tent erteilt worden. Sein Patentanspruch
1 ist
wortgleich mit dem vorstehend wiedergegebenen Anspruch
1 der [X.]n Patentanmeldung.
Die Kläger
haben vor dem [X.] geltend gemacht, der Kläger zu
2, der seine Rechte der Klägerin übertragen hat, sei der alleinige
Erfinder der technischen Lehre
der [X.]n Patentanmeldung; die [X.] hätten diese Lehre widerrechtlich entnommen. Sie haben vor dem [X.] bean-tragt, die Beklagte zu verurteilen, den Anspruch auf Erteilung des [X.]n Patents an die Klägerin abzutreten
und gegenüber dem [X.] die Zustimmung zur Benennung des [X.] zu
2
als Alleinerfinder zu er-klären, diesbezügliche Korrespondenz und Unterlagen herauszugeben
und der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über etwaige parallele Schutzrechtsanmeldungen und -
in näher bestimmter Weise -
die Nutzung des angemeldeten Verfahrens sowie der unmittelbar dadurch hergestellten [X.],
über Lizenznehmer und -einnahmen, den Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte, Art und Umfang der Benutzung des angemeldeten [X.] nach Umsatz, [X.] und -zeiten, über die
Men-gen erhaltener
oder bestellter
unmittelbarer Verfahrenserzeugnisse
und die [X.] Lieferungen und Bestellungen solcher Erzeugnisse
sowie über die ge-werbliche Werbung seit dem Veröffentlichungstag der Anmeldung. Des [X.] haben sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte für die aus der Eigen-
und Fremdnutzung des Gegenstands der [X.]n Patentanmeldung seit deren Veröffentlichung gezogenen Vorteile ausgleichspflichtig ist und der Klä-gerin [X.] Schaden ersetzen muss, der ihr aus der unberechtigten
Patentan-meldung entstanden ist; außerdem, dass die [X.] dem Kläger zu
2 ge-samtschuldnerisch [X.] Schaden ersetzen müssen, der ihm aus der unrichti-gen Erfinderbenennung entstanden ist.
3
4
-
6
-
Das [X.] hat die [X.]
verpflichtet, in eine 90
prozentige Mit-berechtigung der Klägerin an der Streitpatentanmeldung und die Nennung des [X.] zu
2 als Miterfinder einzuwilligen,
und der Klage hinsichtlich der weite-ren Anträge stattgegeben.
Dagegen haben die [X.] Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung und die Klägerin mit dem Ziel der vollständigen Abtretung der [X.]n Patentanmeldung und deren Umschreibung allein auf
sie einge-legt. Der Kläger zu
2 hat sich der Berufung mit dem Ziel angeschlossen, als
alleiniger Erfinder
benannt zu werden.
Ebenfalls im Wege der [X.] haben die Kläger
ihre Übertragungs-
und Schadensersatz-
sowie
[X.]sansprüche auf die inzwischen zum Patent erstarkte [X.] Patentan-meldung erstreckt.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufung der [X.] dahin abgeändert, dass diese
verpflichtet ist, der Klägerin eine Mitbe-rechtigung an der Streitpatentanmeldung ohne bezifferten prozentualen Anteil einzuräumen. Die Feststellungsklage, dass die Beklagte der Klägerin zum [X.] [X.] Schadens aus der unberechtigten Patentanmeldung verpflichtet sei, hat das Berufungsgericht abgewiesen. Den Ausgleichsanspruch wegen
der Nutzung der Erfindung und die Auskunfts-
und [X.] hat es erst für die [X.] ab Zustellung der Klageschrift zuerkannt
und davon die Angaben zu den Namen und Anschriften der einzelnen Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer bzw. Abnehmer sowie zu den einzelnen Angeboten
und Namen der gewerblichen Angebotsempfänger und zur betriebenen [X.] ausgenommen. Entsprechend hat das Berufungsgericht in Bezug auf die [X.] Patentanmeldung entschieden.
Gegen das Urteil haben die Parteien Nichtzulassungsbeschwerde einge-legt. Der [X.] hat die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil zuge-5
6
7
8
-
7
-
lassen, soweit das Berufungsgericht ihre Klage auf Feststellung, dass die [X.] zu
1 ihr zum Ersatz [X.] aus den
unberechtigten Patentanmeldungen entstandenen Schadens verpflichtet ist, abgewiesen und Auskunfts-
und Rech-nungslegungsansprüche für die [X.] bis zur Klageerhebung verneint hat. Im Üb-rigen hat der [X.] zurückgewiesen.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils
im Umfang der Revisionszulassung die Verpflichtung der [X.] zum Ersatz [X.] aus der Anmeldung der beiden Schutzrechte entstandenen Schadens auszusprechen und die Auskunft und [X.] bereits für die [X.] ab Veröffentlichung der Anmeldungen zuzuerkennen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit im Revisions-verfahren von Bedeutung, wie folgt begründet: Im Hinblick darauf, dass der Kläger zu
2 nicht Alleinerfinder des Gegenstands der beiden Anmeldungen sei, sondern der [X.] hieran eine Mitberechtigung zustehe, könne nicht ange-nommen
werden, dass diese
sich wegen unberechtigter Anmeldung der Erfin-dung zum [X.]n und [X.]n Patent schadensersatzpflichtig ge-macht habe. Im Übrigen unterliege das Rechtsverhältnis der Klägerin
und der [X.] mangels abweichender Regelungen dem Recht der [X.] (§§
741
ff. [X.]). Der Klägerin
stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß §
745 Abs.
2 [X.] erst ab der erstmaligen Geltendmachung
zu, die hier in der Klage-erhebung
liege. Dementsprechend könne sie die (eingeschränkten) Auskünfte erst
ab Rechtshängigkeit verlangen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
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11
-
8
-
1.
Auf den Streitfall ist [X.]s Recht anzuwenden. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-buch über außervertragliche Schuldverhältnisse (Art. 38
f. [X.][X.]).
Nach Art.
40 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.] unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Solche [X.] macht die Klägerin im Streitfall
geltend.
Der Begriff der unerlaubten Handlung des [X.]n internationalen Pri-vatrechts ist weiter als seine materiellrechtliche Entsprechung in den §§ 823 ff. [X.]. Er erfasst das gesamte Feld der außervertraglichen Schadenshaftung (vgl. BT-Drucks. 14/343,
S.
11; Wurmnest in
Herberger/[X.]/Rüßmann u.a., jurisPK-[X.], 7. Aufl. 2014, Art. 40 [X.][X.]
Rn. 8). Darunter f[X.] als Ansprü-che aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis auch im Innenverhältnis der Teil-haber von [X.]en geltend gemachte Schadensersatzansprüche we-gen der Verletzung von Rechten und Pflichten aus den §§ 742
ff. [X.]
(vgl. Pa-landt/Sprau, [X.], 75. Aufl.,
§ 741 Rn. 9). Diese Ansprüche können auf § 280 [X.] gestützt werden ([X.], Urteil vom 25. Oktober 2012

I ZR 162/11, [X.], 717 Rn. 52

Covermount; [X.]/[X.] aaO § 280 Rn. 9).
Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus
Handlungen her, die auf [X.] Hoheitsgebiet vorgenommen
wurden, nämlich die Anmeldungen der [X.] zum [X.]n und [X.]n Patent und macht damit i.
S.
von Art. 40 Abs.
1 Satz
1 [X.][X.] die außervertragliche Schadenshaftung der [X.] geltend.
Das anwendbare Recht ergibt sich aus den Bestimmungen des Einfüh-rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch über außervertragliche Schuld-verhältnisse (Art.
38
ff.
[X.][X.])
und nicht aus der Verordnung ([X.]) Nr.
864/2007 des [X.] und des
Rates vom 11.
Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-12
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14
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9
-
II, weil die [X.] der Handlungen vor dem für die Anwendung der [X.]rordnung maßgeblichen Stichtag, dem 11.
Januar 2009 (Art.
32 [X.],
liegt.
2.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für einen Schadens-ersatzanspruch der Klägerin zu Unrecht verneint.

a)
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Verhältnis der Klägerin
und der anstelle der [X.] zu
2 und 3 berechtigten [X.]
mangels anderweitiger getroffener
Vereinbarungen nach den §§ 741 ff. [X.]
regelt (st.
Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2000 -
I
ZR
223/98, [X.], 226

Rollenantriebseinheit; Urteil vom 22.
März 2005
X
ZR
152/03, [X.]Z 162, 342
Gummielastische Masse
II; Ur-teil vom 21. Dezember 2005
-
X [X.], [X.], 401 Rn. 9

Zylinder-rohr). Nach seinen Feststellungen gehen
wesentliche
Elemente der bean-spruchten technischen Lehre, die Merkmale 1 und 2 sowie 4 bis 9,
auf den Klä-ger zu 2 zurück und wurden von der
Klägerin Mitarbeitern der [X.] vor dem für die [X.] Patentanmeldung maßgeblichen [X.] vermit-telt, während das Merkmal
3 nach dem Zusammenhang der Gründe des Beru-fungsurteils der Sphäre der
[X.] zuzuordnen ist.

b)
Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe aufgrund ihrer Mitberechtigung an der Erfindung bei deren Anmeldung zum [X.]n und [X.]n Patent nicht rechtswidrig gehandelt, kann aus [X.] nicht beigetreten werden.
aa)
Nach dem festgestellten Sachverhalt war sich die Beklagte im [X.]-punkt der für die [X.] Patentanmeldung prioritätsbegründenden deut-schen Patentanmeldung der Mitberechtigung des [X.] zu
2 und damit des Umstands bewusst, dass an dem Gegenstand der Erfindung eine gemein-schaftliche Berechtigung bestand. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Ge-16
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-
10
-
genstands steht den [X.] nach § 744 Abs. 1 [X.] grundsätzlich gemein-schaftlich zu; nur die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln darf nach § 744 Abs. 2 [X.] jeder Teilhaber ohne Zustimmung der anderen tref-fen. Als solche von §
744 Abs. 2 [X.] privilegierte Erhaltungsmaßnahme kön-nen die Anmeldungen der [X.] nicht gelten.
Inwieweit die Anmeldung einer Erfindung zum
Patent als solche als eine von § 744 Abs. 2 [X.] gedeckte Erhaltungsmaßnahme zu bewerten ist
(vgl. dazu Busse/Keukenschrijver,
7. Aufl.,
§ 6 [X.] Rn. 44; eingehend [X.], [X.], 2005
Rn. 435
ff. [X.]), bedarf im Streitfall keiner ab-schließenden Beurteilung. Denn auch unter der Prämisse, dass die Anmeldung der Erfindung zum Patent einem Miterfinder stets oder zumindest in Fällen dro-hender anderweitiger Veröffentlichung nach § 744 Abs. 2 [X.] ohne vorherige Absprache mit den übrigen [X.] erlaubt sein müsse, handelt der anmel-dende Teilhaber
jedenfalls dann nicht rechtmäßig, wenn er bei der Anmeldung unzutreffende
Angaben über die Personen der Miterfinder
macht
und sich zu Unrecht als alleiniger
Berechtigter
an der Erfindung geriert.

Dass die Anmeldung einer gemeinsamen Erfindung nur dann einer nach § 744 Abs. 2 [X.] zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwen-digen
Maßnahme entspricht, wenn sie auf den Namen aller Teilhaber erfolgt,
und dass der lediglich mitberechtigte Anmelder demgegenüber rechtswidrig handelt, wenn er die Erfindung nur auf seinen Namen anmeldet, hat bereits das Reichsgericht
angenommen
(RG, Urteil vom 30. April 1927

I
191/26, [X.], 47, 50
f.

[X.]; zustimmend Busse/Keukenschrijver,
aaO).
Diese Sichtweise trifft zu. Ist der Anmelder nur Mitberechtigter an der [X.], darf er auch die Patentanmeldung jedenfalls nicht nur im eigenen Na-men einreichen, sondern darf dies [X.]falls für die [X.] der Berechtig-ten tun. Es entspricht zudem den Pflichten des Anmelders aus §
37 Abs.
1 20
21
22
-
11
-
[X.], den (oder die) Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind. Ebenso ist nach Art. 81 EPÜ der Erfinder in der [X.]n Patentanmeldung zu nennen. Nach Regel 19 Abs. 3 teilt das [X.] jedem genannten [X.] unter anderem den Namen des Anmelders und die Bezeichnung der Erfin-dung mit. Mit dieser Unterrichtung sollen die benannten Erfinder über die [X.] unterrichtet werden, damit sie ihre Rechte wahrnehmen können (vgl. [X.]/[X.], EPÜ, 2. Aufl., Art. 81 Rn. 20).
Wird hiergegen verstoßen, schafft der Anmelder die äußeren Vorausset-zungen für die alleinige Verwertung (auch) der fremden
schöpferischen
Beiträ-ge
und beugt zugleich dagegen vor, dass diejenigen, die diese erbracht haben, überhaupt von ihrem Recht aus § 745 Abs. 2 [X.] Gebrauch machen und eine dem Interesse aller Beteiligten nach billigem Ermessen entsprechende Verwal-tung und Benutzung verlangen.
Dies betrifft sowohl die Gestaltung der Patent-anmeldung selbst als auch die Nutzung ihres Gegenstands und die Geltendma-chung von Ansprüchen gegenüber [X.]. Unabhängig davon, ob der Anspruch aus § 33 Abs. 1 [X.] neben dem Anmelder auch dem
"nur"
materiell
Berechtig-ten
zusteht (s. dazu
Busse/Keukenschrijver,
7. Aufl.,
§ 33 [X.] Rn. 6), setzt
die Wahrnehmung sämtlicher Rechte voraus, dass dem (Mit-)Berechtigten die [X.] der Erfindung zum Patent nicht vorenthalten wird.
bb)
Die Anmeldung der Schutzrechte allein für die Beklagte verletzt im Übrigen gleichermaßen das (unvollkommene) absolute
Immaterialgüterrecht an der Erfindung, das als sonstiges Recht nach § 823 Abs. 1 geschützt ist (vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2010 -
X [X.], [X.]Z 185, 341 Rn. 28 -
Steuer-vorrichtung; vom 17.
Januar 1995
X
ZR
130/93, [X.]. 1996, 16
ff.
Gummi-elastische Masse
I; Urteil vom 24.
Oktober 1978
X
ZR
42/76, [X.] 1979, 145, 148
Aufwärmvorrichtung; RG, Urteil vom 7.
Dezember 1932

I
189/32, [X.], 87, 92
Kupferseidenfaden).
Ebenso wie die Position als Teilhaberin 23
24
-
12
-
nicht dazu berechtigt, andere Teilhaber aus der [X.] zu drängen oder
ihnen

wie hier -
deren Existenz vorzuenthalten, schützt § 823 Abs. 1 [X.] den Miterfinder dagegen, dass seine Mitberechtigung
von anderen [X.] über-gangen wird.
III.
Das Berufungsurteil ist hiernach insoweit aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der [X.] selbst in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
1.
Nach § 280 Abs. 1 Satz
1 und § 823 Abs. 1 [X.] hat die Beklagte der Klägerin den aus der Verletzung ihrer Pflichten aus dem [X.]sver-hältnis entstehenden Schaden
zu ersetzen. Diese Verpflichtung ist [X.] festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
a)
Zu Unrecht meint die
Revisionserwiderung, ein Schaden
der Klägerin
komme nicht in Betracht, da es für erlittene Vermögensnachteile
außerhalb der vorenthaltenen Mitberechtigung und der daraus von der [X.] gezogenen Vorteile
an jedem [X.] fehle und auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf die Ermittlung der Grundlagen für die Bezifferung eines solchen Schadens gerichtet seien.
Der aus der ungerechtfertigten Alleinanmeldung der Schutzrechte herge-leitete Schadensersatzanspruch umfasst
die Verpflichtung zum Ausgleich sämt-licher Vermögensnachteile, die die Klägerin infolge der Anmeldung der Erfin-dung zum Patent allein im Namen der [X.] und deren
hieraus [X.] formelle Alleinberechtigung an den Patentanmeldungen erlitten hat, und schließt einen der Klägerin entgangenen Ausgleich der Vorteile
ein, die die [X.] aus der Nutzung des Gegenstands der Anmeldungen
gezogen hat. Dass das Berufungsgericht diese
Verpflichtung in der Urteilsformel zu
1.III.1 und [X.]I (für die [X.] ab Klagezustellung)
gesondert ausgesprochen hat, ändert daran
nichts. Sie betrifft zum einen in zeitlicher Hinsicht nur die Vorteile, die die Be-25
26
27
28
-
13
-
klagte aus der Nutzung der Erfindung gezogen hat, nachdem die Klägerin

mit der Klage

eine Regelung der Benutzung verlangt hat. Zum anderen schließt ein hierauf gestützter Ausgleichsanspruch sachlich nicht aus, dass dasselbe Begehren auch auf den Gesichtspunkt eines
aus der unberechtigten Anmel-dung entstandenen Schadens gestützt werden kann. Das [X.] an der Feststellung der Ersatzpflicht setzt nach der Rechtsprechung des [X.] bei Verletzung absolut geschützter Rechte nur die [X.], bei reinen Vermögensschäden die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus ([X.], Urteil vom 24. Januar 2006

[X.], [X.]Z 166, 84 Rn. 27 [X.]). Dafür, dass es an dieser Voraussetzung mangel-te, bietet das Berufungsurteil keine [X.]spunkte,
und dies ist auch nicht gel-tend gemacht.
b)
Der Verpflichtung zum Schadensersatz
steht die Rechtsprechung des [X.] zu den Ansprüchen des Mitinhabers eines gemein-schaftlichen Patents gegen einen die Erfindung (allein) benutzenden anderen Mitinhaber auch sachlich nicht entgegen. Danach kann zwar von dem die Erfin-dung im Rahmen des §
743 Abs.
2 [X.] (allein) benutzenden Mitinhaber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden, [X.] die Mitinhaber hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen haben und auch ein insoweit nach §
745 Abs.
2 [X.] bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 2005

X
ZR
152/03, [X.]Z 162, 342
Gummielastische Masse
II). Auf diese Be-schränkung seiner Ansprüche kann ein Mitinhaber aber [X.]falls verwiesen werden, wenn er Ausgleichsansprüche in Kenntnis der Existenz einer Gemein-schaft oder unter der positiven Kenntnis gleichkommenden Umständen nicht geltend gemacht hat, was im Streitfall nicht in Rede steht.
c)
Schließlich bleibt die Rechtsnatur
als Schadensersatzanspruch da-von unberührt, dass
bei der Ermittlung der Vermögensnachteile der Klägerin
die 29
30
-
14
-
sich aus §
33 [X.] und Art. II
§
1
Abs.
1 [X.] ergebenden Wertungen zu berücksichtigen sein
werden. Solange das Schutzrecht noch nicht erteilt ist, kann der Anmelder allerdings nach diesen Bestimmungen von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen. [X.] und unter Berücksichtigung der Mitberechtigung der [X.]
kann der
Klägerin jedenfalls kein Anspruch zustehen, der die
Höhe einer solchen
nach den Umständen angemessenen Entschädigung überstiege. Denn als Rechtsnachfolgerin des Miterfinders kann sie im Verhältnis zur [X.] nicht besser stehen als gegenüber einem außenstehenden [X.], gegen den ihr nach §
33 [X.] und Art. II
§
1
Abs.
1 [X.] auch nur eine nach den Um-ständen angemessene Entschädigung zustünde.
2.
Auskunft und Rechnungslegung kann die Klägerin nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 242 [X.] in Verbindung mit
§ 259 Abs. 1 und § 260 Abs. 1 [X.] analog verlangen. Die entsprechenden Pflichten bestehen auch im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse (vgl. [X.], Urteil vom 17. Mai 1994

X
ZR
82/92, [X.]Z 126, 109, 113; Urteil vom 20. Mai 2008 -
X [X.], [X.]Z 176, 311 Rn. 31

Tintenpatrone
I jeweils
[X.])
und erstrecken sich [X.] auf die vom Berufungsgericht für die [X.] ab Klageerhebung zuerkann-ten Angaben.
Da der Schadensersatzanspruch, wie ausgeführt, die aus der Anmeldung gezogenen Vorteile einschließt, geht der Einwand der [X.] ins Leere, die begehrte Verpflichtung zur Auskunftserteilung hierüber sei nicht von der Zulas-sung der Revision umfasst.
31
32
-
15
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs. 1 und 2 und § 97 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
[X.]
Bacher

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung
vom 04.02.2011 -
7 O 10417/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2012 -
6 U 1591/11 -

33

Meta

X ZR 163/12

27.09.2016

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. X ZR 163/12 (REWIS RS 2016, 4924)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4924

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 79/07

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