Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014, Az. B 2 U 18/13 R

2. Senat | REWIS RS 2014, 702

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - haftungsbegründende Kausalität - schwerste unfallbedingte Verletzungen - Behandlungsabbruch - Tod des Versicherten - wesentliche Wirkursachen - Schutzzweck der Norm: Entscheidungsautonomie und Menschenwürde des Versicherten gem Art 1 GG - Ablehnungsrecht des Versicherten auf lebensverlängernde Maßnahmen - Hinterbliebenenrente - Leistungsausschluss gem § 101 Abs 1 SGB 7 - Geltungsbereich - objektiver Gesetzeszweck - vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls - zivilrechtlicher Grundsatz des "venire contra factum proprium" - Strafbarkeit - einschränkende Auslegung: teleologische Reduktion - objektiver Wille des Gesetzgebers: Patientenautonomie - verbindliche Patientenverfügung - strafrechtliche BGH-Rechtsprechung - gerechtfertigte Sterbehilfe - Betreuer - Sterbeprozess - Durchtrennen der Magensonde)


Leitsatz

Das vorsätzliche Herbeiführen des Todes eines Versicherten führt nicht zum Leistungsausschluss in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn das Handeln nach den Kriterien des Bundesgerichtshofs einen straffreien Behandlungsabbruch (Sterbehilfe) darstellt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der [X.]eklagten Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod ihres Ehemanns (Versicherter).

2

Der im Jahre 1943 geborene Versicherte war als Verwaltungsangestellter und Amtsbetreuer auch für eine Vielzahl von Koma-Patienten verantwortlich. Am 7.9.2006 wurde er auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause von einem herannahenden Motorrad erfasst und schlug mit dem Kopf ohne [X.] auf der [X.]ordsteinkante auf. Hierbei zog er sich ua ein schweres Schädelhirntrauma zu und verlor das [X.]ewusstsein. Als Folge des [X.] bestand ein apallisches Syndrom (Wachkoma); willkürliche Reaktionen waren nicht mehr möglich. Der Versicherte war vollständig auf pflegerische Hilfe angewiesen. Die Extremitäten waren [X.]. Wegen einer Dysphagie war der Versicherte seither mit einem Tracheostoma versorgt und wurde künstlich über eine Magensonde ernährt. Er war stuhl- und harninkontinent. Der Versicherte wurde Ende 2006 zur zustandserhaltenden Pflege in ein Wachkomazentrum verlegt und dort stationär pflegerisch, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und logopädisch behandelt; am fortbestehenden Wachkoma änderte sich nichts.

3

Die Klägerin wurde mit [X.]eschluss des [X.] vom 19.3.2007 für alle Angelegenheiten des Versicherten zur [X.]etreuerin bestellt. Die [X.]eklagte erkannte mit [X.]escheid vom 18.3.2008 das Ereignis vom 7.9.2006 als Arbeitsunfall an. Sie gewährte dem Versicherten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH. In der Folgezeit setzte die [X.]eklagte die Verletztenrente wegen des Zusammentreffens mit der Heimunterbringung auf die Hälfte herab ([X.]escheid vom 1.12.2009 und Widerspruchsbescheid vom 23.9.2010).

4

Das Unfallkrankenhaus [X.] stellte in einem [X.]ericht vom [X.] ua fest, dass eine positive Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten nicht mehr zu erwarten sei. In der Folgezeit reifte bei der Klägerin der Entschluss, bei dem Versicherten die Versorgung über die Magensonde einzustellen. Die Klägerin und ihre erwachsenen Söhne erstellten am [X.] einen von ihnen unterschriebenen Vermerk, in dem sie festhielten, dass der Versicherte, bei dem keine Patientenverfügung in schriftlicher Form vorlag, "zu Zeiten vor seinem Unfall wiederholt und ganz klar geäußert hat, niemals nur durch lebensverlängernde Maßnahmen weiterleben zu wollen". Die Klägerin und ihre Söhne hätten deshalb am [X.] einvernehmlich entschieden "sein Leiden nach fast vier Jahren zu beenden und ihn sterben zu lassen".

5

Die Klägerin durchtrennte nach Absprache mit der Heimleitung am 12.7.2010 die der Ernährung des Versicherten dienende Magensonde. Der Versicherte verstarb am 20.7.2010 an Unterernährung, ohne nach dem Unfall das [X.]ewusstsein wiedererlangt zu haben. Als Todesursache wurde [X.] infolge [X.]eendigung der Nahrungszufuhr festgestellt. Die [X.]eklagte lehnte mit [X.]escheid vom [X.] die von der Klägerin beantragte Hinterbliebenenrente und die Gewährung von Sterbegeld ab. Ein rechtlich wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen den anerkannten Unfallfolgen und dem Tod des Versicherten lasse sich nicht feststellen. Der Widerspruch blieb erfolglos ([X.]escheid vom 23.2.2011).

6

Die Klägerin hat Klage zum [X.] [X.]erlin erhoben und geltend gemacht, es sei ausgeschlossen gewesen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten wieder bessern würde. Unter dem Eindruck des zur Straflosigkeit eines [X.]ehandlungsabbruchs ergangenen Urteils des [X.]GH vom [X.] (2 [X.]) habe sie sich zusammen mit ihren Söhnen entschlossen, den Versicherten sterben zu lassen.

7

Die Staatsanwaltschaft [X.]erlin hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin mangels hinreichenden Tatverdachts eines Tötungsdelikts mit Verfügung vom 26.11.2012 gemäß § 170 Abs 2 StPO eingestellt.

8

Das [X.] hat die [X.]escheide der [X.]eklagten aufgehoben und diese verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente und Sterbegeld zu zahlen (Urteil vom 16.1.2012). Das L[X.] hat durch Urteil vom 7.11.2013 die [X.]erufung der [X.]eklagten zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe als Witwe des Versicherten einen Anspruch auf Sterbegeld gemäß § 64 Abs 1 [X.][X.] VII und auf Witwenrente aus § 65 [X.][X.] VII iVm § 63 Abs 1 [X.][X.] VII, weil der Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls eingetreten sei und kein Anspruchsausschluss nach § 101 Abs 1 [X.][X.] VII vorliege. Es liege ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 [X.][X.] VII vor, weil der Versicherte "im Wesentlichen" wegen der Folgen des Unfalls vom 7.9.2006 verstorben sei. In dem aufgrund des [X.] eingetretenen Gesundheitserstschaden, der zunächst zu einem Wachkoma geführt habe, liege eine wesentliche Ursache für den am 20.7.2010 eingetretenen Tod des Versicherten. Der Versicherte habe so schwere Verletzungen davongetragen, dass der Todeseintritt durch die intensivmedizinische Sofortbehandlung und die unmittelbar anschließende, ununterbrochene Intensivpflege letztlich nur aufgeschoben habe werden können. Der Versicherte sei unfallbedingt nicht mehr selbständig lebensfähig gewesen, sondern [X.]. Nach Ablauf von fast vier Jahren sei nach Meinung der behandelnden Ärzte eine funktionelle Erholung letztlich ausgeschlossen gewesen. Dementsprechend sei der Tod schließlich allein schon nach dem Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung eingetreten. Dieses Unterlassen könne dem Unfall das Gepräge der alles überragenden Ursache für das Versterben des Versicherten nicht nehmen; es ebene dem nach dem Unfall natürlichen Sterbeprozess letztlich nur wieder den Weg. Hiernach könne dahinstehen, ob darin, dass die Klägerin die Magensonde durchtrennt habe, eine (weitere) wesentliche Ursache zu sehen sei, denn die Durchtrennung der Magensonde ändere nichts daran, dass wesentliche Todesursache die beim Unfall zugezogenen Verletzungen gewesen seien.

9

Der Anspruch sei auch nicht nach § 101 Abs 1 [X.][X.] VII ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Personen, welche den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, keinen Anspruch auf Leistungen. Die Vorschrift regele einen Sonderfall der Verwirkung, nach der ein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten nicht durch eine Entschädigung aus der Sozialversicherung "belohnt" werden solle. Der Ausschluss setze mithin nicht nur strafrechtliche Vorwerfbarkeit voraus, sondern greife seinem Sinn und Zweck nach selbst dann nicht, wenn eine Tötung auf Verlangen iS von § 216 StG[X.] vorliege. Strafrechtlich nicht sanktionierte Sterbehilfe für einen Schwerstverletzten durch [X.]ehandlungsabbruch mit seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen, die den Tod als mittelbare Unfallfolge herbeiführe, schließe daher Ansprüche nicht aus. [X.]ei der von der Klägerin am Versicherten vorgenommenen Sterbehilfe sei kein von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten zu erkennen, welches nach dem Sinn und Zweck des § 101 [X.][X.] VII Hinterbliebenenansprüche ausschließen könne. Es liege kein strafbewehrtes Tötungsdelikt vor. Die Staatsanwaltschaft [X.]erlin habe das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts mangels hinreichenden Tatverdachts im Hinblick auf das Urteil des [X.]GH vom [X.] - 2 [X.] - nachvollziehbar eingestellt. Hiernach sei Sterbehilfe durch Unterlassen, [X.]egrenzen oder [X.]eenden einer begonnenen medizinischen [X.]ehandlung ([X.]ehandlungsabbruch) gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen [X.] entspreche (vgl §§ 1901a ff [X.]G[X.]) und dazu diene, einem ohne [X.]ehandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Ebenso wie die Staatsanwaltschaft [X.]erlin habe der Senat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der [X.]ehandlungsabbruch dem mutmaßlichen Willen des Versicherten entsprochen habe. Nach der von der Klägerin und den gemeinsamen drei erwachsenen Söhnen unterschriebenen Erklärung habe der Versicherte keine bloß lebensverlängernden Maßnahmen über sich ergehen lassen wollen. Dass er sich zu Lebzeiten gegenüber seinen Angehörigen in diesem Sinne geäußert habe, erscheine angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als [X.]etreuer für Koma-Patienten ohne weiteres nachvollziehbar. Die Klägerin habe sich zu einem derart behaupteten [X.] auch nicht selbst in Widerspruch gesetzt, indem sie noch kurz vor dem Tod des Versicherten der Durchführung einer [X.]lasen- und einer Zahnoperation zugestimmt, auf der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der zwischenzeitlich nicht mehr durchlässigen Magensonde bestanden und ferner auf die weitere Durchführung von Ergotherapie und Logopädie Wert gelegt habe. Hierzu habe die Klägerin plausibel ausgeführt, dass sie, als diese [X.]ehandlungsmaßnahmen notwendig geworden seien, schnell auf den [X.]ehandlungsbedarf habe reagieren müssen und nicht unter dem Eindruck dieses [X.]ehandlungsbedarfs über eine etwaige Sterbehilfe habe entscheiden wollen. Dass der Entschluss zur Sterbehilfe letztlich erst durch das Urteil des [X.]GH vom [X.] befördert worden sei, sei nachvollziehbar. Auch die zweite Voraussetzung einer straffreien Sterbehilfe, dass der [X.]ehandlungsabbruch dazu diente, einem ohne [X.]ehandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen, liege vor.

Hiergegen wendet sich die [X.]eklagte mit ihrer Revision. Sie rügt insbesondere eine Verletzung des § 101 [X.][X.] VII. Anders als in § 101 Abs 2 [X.][X.] VII bedürfe es nach dem Wortlaut des § 101 Abs 1 [X.][X.] VII keiner Verurteilung wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens. § 101 Abs 1 [X.][X.] VII setze für den Leistungsausschluss lediglich vorsätzliches Handeln voraus. Das L[X.] setze sich mit seiner Rechtsprechung insoweit in Widerspruch zu der Rechtsprechung des [X.][X.] zu § 105 [X.][X.] VI (Hinweis auf [X.][X.] vom 17.4.2012 - [X.] 13 R 347/10 [X.]). Die vom L[X.] hinzugezogene Kommentarliteratur sei in ihrer Argumentation zirkulär, weil sie sich für ihre Rechtsansicht weitgehend auf das erstinstanzliche Urteil des [X.] [X.]erlin beziehe. Es werde zudem "Aufklärungsrüge" erhoben. Das L[X.] hätte den "[X.]" des Versicherten im Sinne der Patientenverfügung gemäß § 1901a [X.]G[X.] aufklären und hierzu die Klägerin und deren Söhne persönlich anhören müssen. Des Weiteren hätte sich das L[X.] gedrängt fühlen müssen, zu den Voraussetzungen des § 1904 Abs 2 und Abs 4 [X.]G[X.] Ermittlungen durchzuführen. Es sei unklar geblieben, ob zwischen den behandelnden Ärzten und der Klägerin Einvernehmen über den [X.] bestanden habe. Wenn ein Einvernehmen bestanden hätte, dann hätte es eines Durchtrennens der Magensonde durch die Klägerin persönlich überhaupt nicht bedurft. Schließlich sei auch der Tod des Versicherten nicht infolge des Arbeitsunfalls eingetreten. Soweit das L[X.] davon ausgehe, dass der Versicherte infolge des unfallbedingten Wachkomas [X.] gewesen sei, widerspreche dies der herrschenden medizinischen Lehrmeinung, weil der Wachkomapatient gerade kein sterbender und damit [X.]er Patient sei.

Die [X.]eklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts [X.]erlin-[X.]randenburg vom 7. November 2013 und des Sozialgerichts [X.]erlin vom 16. Januar 2012 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt sie vor, sie habe sich bei dem zuständigen [X.]etreuungsgericht um eine Zustimmung zum [X.]ehandlungsabbruch bemüht. Dort habe man ihr mitgeteilt, einer Zustimmung des Gerichts bedürfe es nicht. Sie sei sich mit der Heimleitung und den behandelnden Ärzten einig gewesen, dass eine Unterbrechung der Magensonde dem [X.] entspreche.

Entscheidungsgründe

Die statthafte und zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass der [X.]lägerin Ansprüche auf Leistungen bei Tod gemäß § 63 Abs 1 [X.] zustehen. [X.] am [X.] ist infolge eines Arbeitsunfalls iS des § 8 Abs 1 [X.] eingetreten (vgl unter 1.). Leistungen an die [X.]lägerin aus diesem Versicherungsfall sind auch nicht gemäß § 101 Abs 1 [X.] ausgeschlossen ([X.] unter 2.).

Wie der [X.] bereits entschieden hat (vgl BSG vom 29.11.2011 - [X.] U 26/10 R - [X.] Aktuell 2012, 412; vom 12.1.2010 - [X.] U 5/08 R - [X.]-2700 § 9 [X.] Rd[X.] 26 ff), umfasst der von der [X.]lägerin bestimmte Streitgegenstand das Begehren auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Witwenrente und von Sterbegeld unter jedem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit den Ablehnungsentscheidungen in ihren Bescheiden verneint. Nach § 63 Abs 1 [X.] ist Voraussetzung eines jeden Hinterbliebenenrechts (§§ 64 bis 71 [X.]), dass in der Person des Versicherten ein Versicherungsfall eingetreten war und er infolgedessen verstorben ist. Die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des streitgegenständlichen Anspruchs. Wird dieser Anspruch durch negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Trägers, ein Versicherungsfall habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Der Hinterbliebene kann sich daher darauf beschränken vorzutragen, beim Versicherten habe ein Versicherungsfall vorgelegen, der dessen Tod herbeigeführt habe. Der Träger muss dann allein darüber entscheiden, ob das vom Hinterbliebenen verfolgte Recht auf Hinterbliebenenleistungen besteht oder nicht besteht.

1. [X.] am [X.] ist infolge eines Arbeitsunfalls gemäß § 8 Abs 2 [X.] [X.] eingetreten. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.] sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.] begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.] zeitlich begrenzte, von außen auf den [X.]örper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den [X.]örper einwirkendes Ereignis und dadurch einen [X.] oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende [X.]ausalität; vgl BSG vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R und B 2 U 7/13 R -; vom 15.5.2012 - [X.] U 16/11 R - [X.], 52 = [X.]-2700 § 2 [X.], Rd[X.]0 mwN; vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 26 f; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 20; vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]2; vom [X.] - [X.] U 3/13 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]0 und [X.] U 12/12 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.]4).

[X.] ist rechtlich wesentlich aufgrund des Arbeitsunfalls/[X.] vom 7.9.2006 eingetreten. An diesem Tag wurde der Ehemann der [X.]lägerin auf dem versicherten Weg von seiner Arbeitsstelle nach [X.] (§ 8 Abs 2 [X.] [X.]) von einem herannahenden Motorrad erfasst (äußeres Ereignis) und schlug mit dem [X.]opf auf der Bordsteinkante unbehelmt auf, wodurch er sich erhebliche Verletzungen zuzog und seitdem im [X.]oma lag.

Der am [X.] eingetretene Tod des Versicherten hat seine rechtlich wesentliche Ursache in dieser durch den Sturz auf die Bordsteinkante bedingten Einwirkung auf den [X.]örper des Versicherten und den dadurch verursachten Gesundheitsschäden "infolge" der Verrichtung der versicherten Tätigkeit (Heimweg von der Arbeitsstelle).

Bei der objektiven Verursachung kommt es darauf an, dass die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den [X.] oder hier den Tod eine (Wirk-) Ursache war (BSG vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 31 ff; hierzu auch Ricke, [X.] 2013, 241). (Wirk-) Ursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische [X.], nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolgs gilt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele ([X.]). Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über [X.] (ggf unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden (grundlegend BSG vom 24.7.2012 - [X.] U 9/11 R - [X.]-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 55 ff; BSG vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 31 ff). Steht die versicherte Tätigkeit als eine der (Wirk-) Ursachen fest, muss sich auf der zweiten Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller weiteren auf der ersten Stufe festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten [X.] fallenden Gefahr darstellen. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der "Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte [X.] gerade Schutz gewähren soll (BSG vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 37).

Hier trat zu dem Unfallereignis als weitere (Wirk-) Ursache des Todes der Behandlungsabbruch durch die Durchtrennung der Magensonde hinzu, der auf dem rechtlich geschützten Willen des Versicherten beruhte, keinen lebensverlängernden Maßnahmen ausgesetzt zu sein. Die [X.]lägerin war durch Beschluss des [X.] vom 19.3.2007 zur Betreuerin des Versicherten bestellt worden. Dementsprechend war die [X.]lägerin gemäß § 1901a Abs 1 Satz 2 [X.] als Betreuerin verpflichtet, dem Willen des Betreuten in der medizinischen Behandlungssituation Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Das [X.] hat hierzu für den [X.] bindend (§ 163 SGG) festgestellt, dass der Behandlungsabbruch bzw die Durchtrennung der Magensonde dem mutmaßlichen Willen des Versicherten entsprach. Nach § 1901a Abs 2 Satz 1 [X.] hat der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Patientenverfügung vorlag. Das [X.] hat seinerseits im Einzelnen Feststellungen dazu getroffen, dass und warum die [X.]lägerin und ihre erwachsenen Söhne den mutmaßlichen Willen des Versicherten zutreffend wiedergegeben haben. Soweit die Beklagte hiergegen Verfahrensrügen erhebt, greifen diese nicht durch. Die Beklagte macht insbesondere geltend, die [X.]lägerin und ihre Söhne hätten vom [X.] als Zeugen gehört werden bzw das [X.] habe sich selbst einen persönlichen Eindruck von der [X.]lägerin verschaffen müssen. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt die Bezeichnung der Tatsachen voraus, die den behaupteten Mangel ergeben (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachte Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. Das Revisionsgericht muss in die Lage versetzt werden, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (BSG vom 15.9.2011 - [X.] U 22/10 R - [X.] Aktuell 2012, 42, Juris Rd[X.] 20 ff; BSG vom [X.] - B 4 RS 3/06 R - [X.]-8570 § 1 [X.] Rd[X.] 31). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Sie hätte insoweit aufzeigen müssen, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Dabei ist darzulegen, inwiefern nach den dem [X.] vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des [X.] entscheidungserheblich sind. Außerdem ist anzugeben, wann und in welcher Form die zu ermittelnden Tatsachen in der Berufungsinstanz vorgebracht wurden (BSG vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - [X.], 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.], Juris Rd[X.] 69 f).

(Wirk-) Ursachen für den Tod des Versicherten waren mithin der Unfall vom 7.9.2006 und die dabei erlittenen schwersten Verletzungen sowie das Durchtrennen der Magensonde aufgrund des rechtlich geschützten Willens des Verstorbenen, im Wachkoma keinen weiteren Behandlungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, den die [X.]lägerin gemäß § 1901a Abs 1 Satz 2 [X.] gehalten war, umzusetzen. Die reine Rechtsfrage nach der "Wesentlichkeit" der versicherten Verrichtung für den Erfolg ist hier - wie in jedem anderen Falle - danach zu entscheiden, ob sich durch das versicherte Handeln ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte [X.] gerade Schutz gewähren soll (BSG vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - [X.], 177 = [X.]-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 37). Der [X.] geht hier davon aus, dass die rechtlich wesentliche Ursache für den Tod des Versicherten in dem Zurücklegen des nach § 8 Abs 2 [X.] [X.] versicherten Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zu erblicken ist. Der dabei erlittene Unfall hat bei ihm so schwere Verletzungen ausgelöst, dass sein - vom [X.] bindend festgestellter - bereits zuvor bestehender Wunsch, keinen lebensverlängernden Maßnahmen ausgesetzt zu sein, durch den Versicherungsfall maßgebend zum Tragen kam. Vom Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs 1 [X.] [X.] (noch) mitumfasst ist ein Unfallversicherungsschutz für ein Verhalten des Versicherten, das durch Verletzungen bedingt ist, die - wie hier unproblematisch - im versicherten Schutzbereich der unfallbringenden Tätigkeit erlitten bzw zugefügt wurden. Die versicherte Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs 1 [X.] [X.] iVm § 8 Abs 2 [X.] [X.] umfasst nach dem im [X.] vom [X.] ([X.] 2286) insbesondere in § 1901a [X.] zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers auch die durch die Autonomie und Menschenwürde (Art 1 GG) des einzelnen Versicherten getragene Entscheidung, keine lebensverlängernden Maßnahmen erdulden zu müssen, wenn aufgrund eines Arbeitsunfalls so schwere Verletzungen vorliegen wie im vorliegenden Fall. Rechtlich wesentliche und daher vom Schutzzweck des § 2 Abs 1 [X.] [X.] noch umfasste (Wirk-) Ursache für den Tod des Versicherten waren mithin seine Verletzungen aus dem Arbeitsunfall vom 7.9.2006.

Dem steht die frühere Rechtsprechung des [X.]s, wonach die Verweigerung einer Bluttransfusion durch ein Mitglied der Glaubensgemeinschaft der [X.] als rechtlich wesentliche Ursache den Unfallversicherungsschutz ausschließt (BSG vom 9.12.2003 - [X.] U 8/03 R - [X.]-2200 § 589 [X.]), nicht entgegen. Die Verweigerung der Bluttransfusion war dort gerade nicht durch den Arbeitsunfall, sondern einzig durch die individuelle Glaubensausrichtung des Verletzten bedingt. Demgegenüber realisiert sich der in der mutmaßlichen Patientenverfügung niedergelegte Wille des Versicherten hier nur und gerade deshalb, weil der Versicherte einen Arbeitsunfall (mit schweren Folgen) erlitten hat. Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob die Verletzungen aus dem Wegeunfall ohnehin tödlich verlaufen wären, was hier für das [X.] offensichtlich von entscheidender Bedeutung war. Soweit das [X.] die Wesentlichkeit der unfallbedingten Verletzungen für den Tod des Versicherten daraus ableiten will, dass die Behandlungsmaßnahmen den Tod lediglich aufgeschoben hätten, werden hier allerdings rechtlich problematische Erwägungen zur überholenden [X.]ausalität angestellt. Maßgebend ist nicht, ob die Verletzungen aus dem Arbeitsunfall ohnehin tödlich verlaufen wären, sondern, dass durch einen Versicherungsfall so schwere Verletzungen eingetreten sind, dass gerade dadurch der (verfassungs-)rechtlich geschützte autonome Wunsch des Versicherten, sterben zu wollen, zum Tragen gekommen ist.

2. Die beantragten Hinterbliebenenleistungen der [X.]lägerin gemäß §§ 63 ff [X.] sind auch nicht gemäß § 101 Abs 1 [X.] ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt: "Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen". Die [X.]lägerin hat den Tod des Versicherten zwar vorsätzlich herbeigeführt (hierzu unter a). Allerdings ist die Norm des § 101 Abs 1 [X.] einschränkend im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass jedenfalls bei einer strafrechtlich gerechtfertigten Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch iS der neueren Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom [X.] - 2 StR 454/09 - [X.]St 55, 191 = NJW 2010, 2963) ein Leistungsausschluss nicht in Betracht kommt. [X.] kann insoweit, ob § 101 Abs 1 [X.] generell dann nicht in Betracht kommt, wenn die zum Tode führende vorsätzliche Handlung straffrei ist (hierzu unter b). Schließlich hat das [X.] auch zutreffend festgestellt und subsumiert, dass die vom [X.] (aaO) im Einzelnen aufgestellten [X.]riterien für einen straffreien Behandlungsabbruch bei der [X.]lägerin gegeben waren (vgl unter c).

a) Die [X.]lägerin hat den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt. Ein vorsätzliches Handeln liegt vor, wenn der Handelnde den Erfolg bewusst und gewollt herbeigeführt hat (vgl Fischer, StGB, 61. Aufl 2014, § 15 Rd[X.] 2 ff). Der Vorwurf der Rechtsordnung lautet bei vorsätzlichem Handeln: "Du hast gewusst und gewollt, was du tatest" ([X.] Sternberg-Lieben/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl 2014, § 15 Rd[X.] 8 ff). Nach dieser auch im Rahmen des § 101 Abs 1 [X.] anwendbaren (vgl [X.] in LP[X.]-[X.], 4. Aufl 2014, § 101 Rd[X.]b; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 101 Rd[X.] 5; XI/10) strafrechtlichen Definition hat die [X.]lägerin vorsätzlich gehandelt. Sie hat die Magensonde bewusst und gewollt entfernt, um den Tod des Versicherten herbeizuführen.

b) § 101 Abs 1 [X.] ist hingegen so auszulegen, dass er auch bei einem vorsätzlichen Herbeiführen des Todes im Falle einer gerechtfertigten Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch keine Anwendung findet. Die [X.] fordert für das Herbeiführen des Todes lediglich das vorsätzliche Handeln des Hinterbliebenen bzw der "Person", die Rechtsansprüche aus dem Tod ableiten möchte. Anders als § 101 Abs 2 [X.] setzt § 101 Abs 1 [X.] gerade nicht voraus, dass ein rechtskräftiges strafrechtliches Urteil hinsichtlich der Handlung vorliegt. § 101 Abs 1 [X.] dürfte von daher einen engeren Begriff des Vorsatzes umfassen, der gerade nicht die strafrechtlichen Prüfungsschritte der Rechtswidrigkeit und Schuld umfasst. Demgegenüber wird vom [X.] und einem Teil der Literatur in § 101 Abs 1 [X.] entgegen dem Wortlaut der Norm das Erfordernis hineingelesen, dass auch die todbringende, vorsätzliche Handlung rechtswidrig und schuldhaft gewesen sein muss (vgl explizit [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 101 Rd[X.] ff; [X.], [X.] 2013, 309). Habe der Täter nicht rechtswidrig gehandelt (zB in Notwehr), so komme nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 101 Abs 1 [X.] ein Leistungsausschluss nicht in Betracht. Das Gleiche gelte bei nicht schuldhaftem Handeln ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 101 Rd[X.] 5; XI/10). Darüber hinaus wird vereinzelt die Position vertreten, selbst bei strafbarem Verhalten, wie einer Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB, sei der Geltungsbereich des § 101 Abs 1 [X.] einzuschränken ([X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2014, § 101 Rd[X.] 25).

Der [X.] hat Bedenken gegen eine so weitgehende Auslegung des § 101 Abs 1 [X.], ist doch zu unterstellen, dass der Gesetzgeber des § 101 [X.] sich im [X.]laren über die strafrechtlichen Begriffe war, als er zum [X.] mit dem [X.] § 101 [X.] in der Nachfolge des § 553 RVO schuf. Jedenfalls erhellen auch die Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/2204, [X.]) und der dort enthaltene Hinweis auf eine Fortführung der geltenden Rechtslage zu § 553 RVO nicht, dass mit dem bloßen Verwenden des Erfordernisses des Vorsatzes zugleich ein Abweichen von der strafrechtsdogmatischen Begrifflichkeit gemeint gewesen sein könnte, nach der hier ausnahmsweise mit Vorsatz ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln gemeint wäre. Auch soweit in der Literatur § 101 [X.] als Verwirkungsvorschrift bezeichnet wird ([X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 101 Rd[X.]; XI/10), findet sich hierfür keinerlei Beleg. Betrachtet man § 101 [X.] hingegen als Ausfluss des allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatzes des [X.], nach dem wer einen Schaden durch [X.] herbeigeführt hat, nicht aus diesem Schaden Ansprüche ableiten dürfe (so [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2010, § 101 Rd[X.] 3), so wäre unter einem solchen versicherungsrechtlichen Blickwinkel ein Leistungsausschluss bei bloß vorsätzlichem Herbeiführen des Erfolgs durchaus zu rechtfertigen (vgl auch Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004, [X.]).

Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, weil auch dann, wenn man das hier zweifelsohne vorliegende vorsätzliche Handeln der [X.]lägerin ausreichen lassen würde, um den Tatbestand des § 101 Abs 1 [X.] auszulösen, die Vorschrift einschränkend auszulegen ist. Dies gilt jedenfalls für Fälle der gerechtfertigten Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch iS der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom [X.] - 2 StR 454/09 - [X.]St 55, 191 = NJW 2010, 2963), denn für diesen Regelungsbereich ist § 101 Abs 1 [X.] einschränkend anzuwenden. Der [X.] hat zuletzt die Grenzen einer teleologischen Reduktion von sozialrechtlichen Normen aufgezeigt (vgl BSG vom 19.12.2013 - [X.] U 17/12 R - [X.]-2700 § 73 [X.] Rd[X.] 20 ff). Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen ([X.] Beschluss vom 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04 - NJW 2005, 352, 353; [X.] Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; [X.] Beschluss vom 14.3.2011 - 1 BvL 13/07 - NZS 2011, 812). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die auszulegende Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle für unanwendbar hält, weil deren Sinn und Zweck, die Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen ([X.] Beschluss vom 7.4.1997 - 1 BvL 11/96 - NJW 1997, 2230, 2231; BSG vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - [X.], 42 = [X.]-7837 § 2 [X.]0). Bei einem nach wortlautgetreuer Auslegung drohenden Grundrechtsverstoß kann eine zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung der Norm entgegen deren Wortlaut sogar geboten sein.

        

So liegen die Verhältnisse hier. Der [X.] sieht sich durch die Neuregelungen des sog Patientenverfügungsgesetzes (3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, aaO) , das sich auf eine breite, überparteiliche Parlamentsmehrheit stützten konnte (vgl die den Gesetzentwurf vom [X.] tragenden Abgeordneten, BT-Drucks 16/8442) und die strafgerichtliche Rechtsprechung des [X.] zum Behandlungsabbruch (aaO) veranlasst, jedenfalls die vorsätzliche Herbeiführung des Todes eines Versicherten, die strafrechtlich die [X.]riterien einer gerechtfertigten Sterbehilfe erfüllt, aus dem Anwendungsbereich des § 101 Abs 1 [X.] auszuschließen. Der [X.] hat in seinem Urteil vom [X.] eingehend die Motive des Gesetzgebers des 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes referiert (aaO, Rd[X.] 23 f ):

        

"a) Der Gesetzgeber hat den betreuungsrechtlichen Rahmen einer am [X.] orientierten Behandlungsbegrenzung durch Gesetz vom 29. Juli 2009 - so genanntes Patientenverfügungsgesetz - ([X.] 2286) festgelegt. Das am 1. September 2009 in [X.] getretene Gesetz hatte vor allem auch zum Ziel, Rechts- und Verhaltenssicherheit zu schaffen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/13314 S. 3 f. und 7 f.). Maßstäbe für die gesetzliche Neuordnung waren zum einen das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht der Person, welches das Recht zur Ablehnung medizinischer Behandlungen und gegebenenfalls auch lebensverlängernder Maßnahmen ohne Rücksicht auf ihre Erforderlichkeit einschließt, zum anderen der ebenfalls von der Verfassung gebotene Schutz des menschlichen Lebens, der unter anderem in den strafrechtlichen Normen der §§ 212, 216 StGB seinen Ausdruck findet.

        

In Abwägung dieser Grundsätze hat der Gesetzgeber des Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes nach umfassenden Beratungen und Anhörungen unter Einbeziehung einer Vielzahl von Erkenntnissen und Meinungen unterschiedlichster Art entschieden, dass der tatsächliche oder mutmaßliche, etwa in konkreten Behandlungswünschen zum Ausdruck gekommene Wille eines aktuell einwilligungsunfähigen Patienten unabhängig von Art und Stadium seiner Erkrankung verbindlich sein und den Betreuer sowie den behandelnden Arzt binden soll (§ 1901a Abs. 3 [X.]; vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 16/8442 S. 11 f.; [X.] in [X.] [X.] 69. Aufl. § 1901a Rn. 16 ff. u. 29). Eine betreuungsgerichtliche Genehmigungsbedürftigkeit für Entscheidungen über die Vornahme, das Unterlassen oder den Abbruch medizinischer Maßnahmen ist auf Fälle von Meinungsdivergenzen zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigtem über den Willen des nicht selbst äußerungsfähigen Patienten oder über die medizinische Indikation von Maßnahmen beschränkt (§ 1904 Abs. 2 und 4 [X.]). Die Regelungen der §§ 1901a ff. [X.] enthalten zudem betreuungsrechtliche Verfahrensregeln zur Ermittlung des wirklichen oder mutmaßlichen Willens des Betreuten (vgl. dazu [X.] aaO Rn. 4 ff. u. 21 ff.; [X.]/[X.] NJW 2010, 326; Höfling NJW 2009, 2849, 2850 f.)."

Hieraus hat der [X.] die Schlussfolgerung gezogen, dass diese Änderungen auch für das Strafrecht "Wirkung" zeigen müssten (aaO, Rd[X.] 25) und ist bei ansonsten unveränderter Rechtslage im StGB zu einer Straffreiheit des [X.] unter bestimmten Voraussetzungen gelangt. Dieses Urteil ist im Schrifttum weitgehend auf Zustimmung gestoßen (vgl nur [X.], [X.] 2011, 232; [X.], NJW 2010, 2925, [X.], [X.], 37; [X.], [X.], 1555; [X.], [X.], 544; [X.], [X.], 142; Wolfslast/[X.], [X.], 286). Der [X.] hält es daher auch mit Blick auf die dem Strafrecht immanente Legitimation staatlichen Strafens einerseits und das der Verwirklichung [X.] Gerechtigkeit und [X.] Sicherheit dienende Leistungsrecht des [X.] andererseits für geboten, die vom Gesetzgeber gewollten, weitgehenden Änderungen in § 1901a [X.] und die diesen gesetzgeberischen Willen im Strafrecht umsetzende Rechtsprechung des [X.] auch im Sozialrecht zur Geltung zu bringen. Liegen mithin die vom [X.] in seinem Urteil vom [X.] genannten [X.]riterien vor, so kann ein straffreier Behandlungsabbruch, der den Willen des Patienten zum Ausdruck brachte, auch im Sozialrecht nicht mehr zu leistungsrechtlich negativen [X.]onsequenzen für Personen führen, die diesen von der Rechtsordnung gebilligten Willen des Versicherten durch ihr vorsätzliches Handeln verwirklicht haben.

Auch schließt der "objektive Zweck" des § 101 Abs 1 [X.] eine solche teleologische Reduktion des Geltungsbereichs der Norm nicht aus (hierzu [X.], [X.] 2013, 309, 310). § 101 [X.] entsprach - wie bereits ausgeführt - weitgehend § 553 RVO, der seinerseits durch das Unfallversicherungsneuregelungsgesetz ([X.] vom 30.4.1963, [X.] 241) an die Stelle des zuvor geltenden § 556 RVO getreten ist, der seit Inkrafttreten der Reichversicherungsordnung 1911 weitgehend unverändert bestimmte, dass dem "Verletzten und seinen Hinterbliebenen ein Anspruch nicht zu (steht), wenn sie den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben". Der Norm liegt damit der vom [X.] grundsätzlich für weiterhin beachtlich gehaltene objektive Zweck zugrunde, das vorsätzliche Herbeiführen des Versicherungsfalls als leistungsausschließend zu berücksichtigen. Allerdings darf sich Rechtsprechung auch nicht den sich fortentwickelnden Lebensverhältnissen verschließen. Das Gesetz ist insofern nicht toter Buchstabe, sondern lebendig sich entwickelnder Geist, der mit den Lebensverhältnissen fortschreiten und ihnen sinnvoll angepasst weitergelten will, solange dies nicht die Form sprengt, in die er gegossen ist ([X.], aaO unter Verweis auf [X.] vom 29.1.1957 - 1 StR 333/56 - [X.]St 10, 157, 159). Das erst durch den medizinischen Fortschritt ermöglichte Überleben von schwerstverletzten Gehirngeschädigten durch die moderne Apparatemedizin mit seinen Implikationen für die Menschenwürde des behandelten Verunfallten war für den Gesetzgeber des Jahres 1911 ebenso wenig vorhersehbar wie für den Gesetzgeber des Jahres 1963 und auch partiell des Jahres 1996 (instruktiv zu den Problemen am Lebensende durch die Entwicklung der Apparatemedizin: [X.], Über das Sterben, 2. Aufl 2012, insb [X.] ff und [X.] ff). Insofern geht der [X.] - ebenso wie der [X.] (aaO) - davon aus, dass dem [X.] (aaO) der objektive Wille des Gesetzgebers zu entnehmen ist, die Patientenautonomie am Lebensende mit Ausstrahlungswirkung in alle Rechtsbereiche zu schützen. Eine strikt auf diesen Geltungsbereich des gerechtfertigten [X.] beschränkte Reduktion des Geltungsbereichs des § 101 [X.] entspricht mithin dem objektiven Willen des Gesetzgebers des [X.]es (aaO).

Schließlich kann gegen dieses Ergebnis auch nicht - wie von der Beklagten - die rentenrechtliche Parallelvorschrift des § 105 [X.] und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG ins Feld geführt werden. Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des 13. [X.]s des BSG vom 17.4.2012 (B 13 R 347/10 B - [X.]-2600 § 105 [X.] = [X.] 2013, 307 mit Anm [X.]) bezieht, lag der zugrunde liegende Sachverhalt dort mehrere Jahre vor dem Inkrafttreten des [X.]es aus dem Jahre 2009. Im Übrigen handelte es sich bei der dort vom 13. [X.] entschiedenen Beschwerde um eine strafbare Tötung auf Verlangen iS des § 216 StGB (mit Strafurteil gegen die Rentenantragstellerin), die auch nach der Rechtsauffassung des [X.]s zu einer Anwendung des Leistungsausschlusses des § 101 [X.] führen würde. Auch die früher zu § 1277 RVO - der Vorgängervorschrift des § 105 [X.] - ergangene rentenrechtliche Rechtsprechung verhält sich ausschließlich zu Fallkonstellationen, in denen ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln mit strafgerichtlicher Verurteilung des Hinterbliebenen vorlag (BSG vom 26.11.1981 - 5b/5 RJ 138/80 - [X.] 2200 § 1277 [X.] 3, vom 1.6.1982 - 1 RA 45/81 - [X.] 2200 § 1277 [X.] 5). Liegt hingegen eine gerechtfertigte Sterbehilfe durch Behandlungsabbruch vor (sogleich noch unter c), so ist der Anwendungsbereich des § 101 Abs 1 [X.] dahingehend einzuschränken, dass auch eine vorsätzliche Herbeiführung des Todes des Versicherten nicht zu einem Leistungsausschluss führt.

c) Das [X.] hat auch zutreffend entschieden, dass bei der [X.]lägerin die Voraussetzungen eines straffreien [X.] iS der neuen Rechtsprechung des [X.] (aaO) vorlagen. Es hat insofern die Entscheidung der Staatsanwaltschaft [X.] über die Einstellung des Strafverfahrens gegen die [X.]lägerin nach § 170 Abs 2 StPO aufgrund eigener Feststellungen nochmals strafrechtlich nachvollzogen. Anders als in § 101 Abs 2 [X.] besteht im Rahmen des § 101 Abs 1 [X.] keine Bindungswirkung an die Entscheidungen der Strafgerichte. Das [X.] hat hierbei die beiden Voraussetzungen für einen straffreien Behandlungsabbruch für den [X.] gemäß § 163 SGG bindend festgestellt. Bei der [X.]rankheit des Versicherten handelte es sich um einen ohne Behandlung zum Tode führenden [X.]rankheitsprozess und der [X.] des Versicherten iS des § 1901a Abs 1 und Abs 2 [X.] war auf einen Behandlungsabbruch im Sinne des nicht mehr [X.] gerichtet. Soweit die Beklagte rügt, der Sterbeprozess bei dem Versicherten sei nicht in der vom [X.] geforderten Intensität festgestellt, weil der Wachkomapatient grundsätzlich kein sterbender Patient sei, so unterlässt sie es, im Einzelnen darzulegen, welcher medizinische Erfahrungssatz dieser von ihr behaupteten Aussage zugrunde liegt. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, aufgrund welcher Erfahrungssätze das [X.] davon ausgehen hätte müssen, dass aus der herrschenden medizinischen Lehrmeinung der einzig mögliche Schluss gezogen werden könne, dass der Versicherte kein sterbender Patient gewesen sei (vgl hierzu BSG vom 15.9.2011 - [X.] U 22/10 R - Juris Rd[X.] 25 f). Insofern ist die für den Einzelfall des verstorbenen Versicherten getroffene tatsächliche Feststellung des [X.], dass dieser "[X.]" gewesen ist, nicht mit hinreichenden Verfahrensrügen angegriffen.

Soweit die Beklagte gegen die Feststellung des Willens des Versicherten durch eine unterlassene persönliche Einvernahme der [X.]lägerin durch das [X.] Verfahrensrügen erhoben hat, greifen diese, wie bereits oben unter 1. ausgeführt, nicht durch. Allerdings weist der [X.] in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung neuerer Entscheidungen des [X.] (insbesondere vom 17.9.2014 - XII Z[X.]02/13) für die Feststellung des behandlungsbezogenen [X.]s strenge Beweismaßstäbe gelten, insbesondere, wenn eine sog Patientenverfügung nicht vorliegt. Dabei mag in zukünftigen Fallkonstellationen auch eine Rolle spielen, dass mittlerweile das Erfordernis und die Möglichkeit einer Patientenverfügung in der Bevölkerung weitgehend bekannt sein dürften und das [X.] zahlreiche Formulare leicht zugängig zur Verfügung hält. Da sich der hier ausschlaggebende Unfall jedoch 2006 ereignete, bleiben diese Gesichtspunkte vorliegend unberücksichtigt.

Soweit die Beklagte schließlich eine Zurückverweisung an das [X.] anregt, um Feststellungen nachzuholen, ob eine Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1904 [X.] eingeholt wurde, so ist bereits zweifelhaft, welche rechtlichen Schlüsse aus einer solchen fehlenden Genehmigung überhaupt zu ziehen wären. Der [X.] hat hier jedoch von einer weiteren Prüfung abgesehen, weil aus der Entscheidung der [X.]er Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens nach § 170 Abs 2 StPO vom 26.11.2012, die vom [X.] in Bezug genommen worden ist, hervorgeht, dass die [X.]lägerin beim zuständigen Amtsgericht um eine solche Genehmigung nach § 1904 [X.] nachgesucht hat, von dort aber von einem namentlich genannten [X.] die Auskunft erhalten hat, einer solchen Genehmigung bedürfe es in ihrem Falle nicht.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Meta

B 2 U 18/13 R

04.12.2014

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Berlin, 16. Januar 2012, Az: S 25 U 216/11, Urteil

§ 8 Abs 1 S 2 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 63 Abs 1 SGB 7, § 101 Abs 1 SGB 7, § 553 RVO, § 1277 RVO, § 1901a Abs 1 BGB vom 29.07.2009, § 1901a Abs 2 BGB vom 29.07.2009, § 170 Abs 2 StPO, § 216 StGB, Art 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 04.12.2014, Az. B 2 U 18/13 R (REWIS RS 2014, 702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 702

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 2 U 5/14 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang - objektivierte Handlungstendenz - fremdwirtschaftlicher Zweck - wirtschaftliches …


B 2 U 7/17 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Betriebsweg - Antrittsort: von zu Hause - unmittelbarer Beginn mit einer versicherten …


B 2 U 11/16 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Autofahrt - Unterbrechung des versicherten Weges - sachlicher Zusammenhang - …


B 2 U 9/18 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Vorbereitungshandlung - Abgrenzung zur älteren BSG-Rechtsprechung zu § 550 RVO …


B 2 U 8/14 R (Bundessozialgericht)

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang - Handlungstendenz - Unfallereignis - Unfallkausalität - Wesentlichkeit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 U 7/13

2 StR 454/09

1 BvL 13/07

XII ZB 202/13

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.