Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 9/18 R

2. Senat | REWIS RS 2020, 2500

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Vorbereitungshandlung - Abgrenzung zur älteren BSG-Rechtsprechung zu § 550 RVO - Beschränkung des Versicherungsschutzes: ausdrücklich normierte Vorbereitungshandlung - soziales Schutzbedürfnis - Wegunterbrechung - Handlungstendenz - privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung - enger zeitlicher, sachlicher und örtlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit - "notwendiges" Auftanken des Pkw


Leitsatz

Das Auftanken eines PKW ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin am [X.] einen versicherten Wegeunfall erlitten hat als sie nach dem Auftanken ihres Pkw stürzte.

2

Die Klägerin ist bei einem Speditionsunternehmen beschäftigt, ihr Weg zur Arbeitsstätte beträgt ca 75 km. Am Unfalltag fuhr sie mit ihrem Pkw auf dem üblichen Weg von ihrer Wohnung zur Arbeit. Nach Beendigung der Arbeit bestieg sie das Fahrzeug, um nach Hause zu fahren. Beim Start des [X.] ertönte erstmalig ein Tank-Warngeräusch und die entsprechende Anzeige leuchtete auf. Mit der Reservemenge Kraftstoff ergab sich eine Reichweite von 70 km. Die Klägerin fuhr die nächstgelegene Tankstelle an, um den Pkw aufzutanken. Nach Beendigung des Tankvorgangs rutschte sie auf dem Weg zur Kasse auf einem Treibstofffleck aus und zog sich ua eine Sprunggelenksfraktur rechts zu.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab (Bescheid vom 11.10.2016 und Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]), das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.4.2018). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe den grundsätzlich versicherten Weg durch den Tankvorgang unterbrochen. Das eigenwirtschaftliche Tanken stehe nur dann in einem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, wenn es unvorhersehbar notwendig werde. Das Tanken sei hier zwar notwendig, jedoch nicht objektiv und subjektiv, zB aufgrund unerwarteter Verkehrsbehinderungen, Umleitungen oder Fahrzeugdefekten, unvorhersehbar gewesen. Die der Klägerin bekannten Verkehrsstörungen auf ihrem üblichen Weg zur Arbeit seien nicht unvorhersehbar gewesen.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs 2 Nr 1 [X.]B VII. Beim Tanken habe es sich nicht um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt. Der Tank sei soweit geleert gewesen, dass sie mit der vorhandenen Reservetankfüllung nicht nach Hause gekommen wäre.

5

Die Klägerin beantragt,

        

die Urteile des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2018 und des [X.] vom 4. September 2017, sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall vom 20. September 2016 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

6

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist unbegründet. Zu Recht hat das [X.] die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] zurückgewiesen. Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, § 56 [X.]G) ist unbegründet, weil die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 54 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall iS des § 8 [X.]B VII erlitten als sie nach dem Tankvorgang stürzte, weil das Auftanken eines Pkw grundsätzlich nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII steht.

8

Nach § 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 Satz 2 [X.]B VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) (stRspr; vgl zuletzt B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 10; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12; vom 15.11.2016 - [X.] U 12/15 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 14; vom 5.7.2016 - [X.] U 16/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9; vom 17.12.2015 - [X.] U 8/14 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 9; vom 26.6.2014 - [X.] U 4/13 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 11; vom 14.11.2013 - [X.] U 15/12 R - [X.] 4-2700 § 2 [X.] Rd[X.] 11; vom 18.6.2013 - [X.] U 10/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12).

9

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Tanken stand nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin (§ 8 Abs 1 Satz 1 [X.]B VII iVm § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII, dazu unten [X.]). Es stand aber auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII, dazu unten I[X.]). Das Auftanken des privaten Kfz der Klägerin war auch keine Instandhaltung von Arbeitsgerät (§ 8 Abs 2 [X.] 5 [X.]B VII, dazu unten II[X.]).

[X.] Das Tanken war keine versicherte Verrichtung der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung (§ 8 Abs 1 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII). Insbesondere lag kein versicherter Betriebsweg vor, weil zum Unfallzeitpunkt die Arbeitstätigkeit der Klägerin bereits beendet war und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Weg im betrieblichen Interesse zurückgelegt wurde (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12). Nach den Feststellungen des [X.] trat die Klägerin den Weg an, um nach dem Ende der Arbeitszeit nach Hause zu fahren. Dagegen sind [X.] solche Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (B[X.] Urteile vom 27.11.2018 - [X.] U 28/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 17; vom 31.8.2017 - [X.] U 9/16 R - B[X.]E 124, 93 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 10; vom 12.1.2010 - [X.] U 35/08 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 16; vom [X.] - [X.] U 25/07 R - [X.] 4-1300 § 45 [X.] Rd[X.] 24; vom 12.12.2006 - [X.] U 1/06 R - B[X.]E 98, 20 = [X.] 4-2700 § 8 [X.], Rd[X.] 14).

I[X.] Das Tanken stand auch nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII iVm § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]B VII). Die Klägerin hat diesen grundsätzlich versicherten Weg durch den Tankvorgang mehr als nur geringfügig unterbrochen. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 [X.]B VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (zum Folgenden B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 13). Die in § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII gebrauchte Formulierung "des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges" kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit, wobei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen versichert ist, also der Vorgang des Sichfortbewegens auf einer Strecke, die durch einen Ausgangs- und einen Zielpunkt begrenzt ist (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 13; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12; vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12; vom 13.11.2012 - [X.] U 19/11 R - B[X.]E 112, 177 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.]; vom [X.] - 2 RU 57/75 - [X.] 2200 § 550 [X.] 24 = juris Rd[X.] 15; vom 15.12.1959 - 2 [X.] - B[X.]E 11, 156 = juris Rd[X.] 15). Versichert ist in der gesetzlichen Unfallversicherung mithin als Vorbereitungshandlung der eigentlichen Tätigkeit das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Weg erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit - oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung - zu erreichen. [X.] Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben, dh ob sein Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte gerichtet ist (B[X.] Urteile vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 13; vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12; vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 12; vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 15; vom 2.12.2008 - [X.] U 17/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 28 Rd[X.] 14; vom 30.10.2007 - [X.] U 29/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 25 Rd[X.] 9; vom 4.9.2007 - [X.] U 24/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 24 Rd[X.] 12; vom 11.9.2001 - B 2 U 34/00 R - [X.] 3-2700 § 8 [X.] 9).

Zunächst befand sich die Klägerin auf dem unmittelbaren Weg von dem Ort der Tätigkeit zu ihrer Wohnung mit der Handlungstendenz, diesen zurückzulegen. Dieser versicherte Weg iS des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII wurde jedoch durch die dem Tanken dienenden Handlungen der Klägerin unterbrochen. Es handelte sich dabei um rein privatwirtschaftliche Verrichtungen, die als solche nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung standen (dazu unter 1.). Die Unterbrechung des Weges war mehr als geringfügig und hatte zum Zeitpunkt des Sturzes auch bereits begonnen, wodurch der zunächst gegebene Versicherungsschutz entfallen war. Zum Unfallzeitpunkt dauerte die Unterbrechung auch noch an, sodass der Versicherungsschutz vor dem Unfallereignis nicht erneut begründet wurde (dazu unter 2.).

1. Das Tanken einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für das Zurücklegen des Weges grundsätzlich nicht nach § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII versichert. Dies gilt unabhängig davon, ob der Tankvorgang vor, während oder nach dem Zurücklegen des versicherten Weges nach § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII vorgenommen wird (B[X.] Urteile vom 11.8.1998 - [X.] U 29/97 R - [X.] 3-2200 § 550 [X.] 19 = juris Rd[X.] 18; vom [X.] - juris Rd[X.] 10; vom 14.12.1978 - 2 [X.] - [X.] 2200 § 550 [X.] 39 = juris Rd[X.] 14; vom [X.] - juris Rd[X.] 14; vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - [X.] [X.] zu § 543 [X.] aF = juris Rd[X.] 19; vom 28.4.1967 - 2 RU 82/64 - juris Rd[X.] 16; vom 20.12.1961 - 2 [X.]/58 - B[X.]E 16, 77 = [X.] [X.] 35 zu § 543 [X.] = juris Rd[X.] 15; vgl zuletzt B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 49 Rd[X.] 16 f).

Soweit der Senat in älteren Urteilen unter Geltung der [X.] vereinzelt den Tankvorgang auch dann unter Versicherungsschutz gestellt hat, wenn das Tanken zur Beendigung des gerade angetretenen Weges notwendig war (B[X.] Urteil vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - [X.] [X.] zu § 543 [X.] aF = juris Rd[X.] 19; s aber auch B[X.] Urteil vom 28.2.1964 - 2 RU 22/61 - juris Rd[X.] 13; vgl B[X.] Urteile vom 11.8.1998 - [X.] U 29/97 R - [X.] 3-2200 § 550 [X.] 19 = juris Rd[X.] 15; vom [X.] - juris Rd[X.] 10; vom 14.12.1978 - 2 [X.] - [X.] 2200 § 550 [X.] 39 = juris Rd[X.] 14; vom [X.] - juris Rd[X.] 16), wird ausdrücklich klargestellt, dass solche Tankvorgänge nach geltendem Recht im Regelfall nicht in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung fallen. Nach diesen vereinzelten älteren Entscheidungen zu § 550 [X.] war die Notwendigkeit, den [X.] überhaupt in Anspruch nehmen zu müssen, das maßgebliche Indiz für die Einbeziehung des Nachtankens in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (B[X.] Urteil vom 14.12.1978 - 2 [X.] - [X.] 2200 § 550 [X.] 39 = juris Rd[X.] 14). Auf die Frage, ob die Notwendigkeit des Tankens für den Versicherten unvorhergesehen eintrat, wurde dabei weder zwingend noch tragend abgestellt (B[X.] Urteile vom 11.8.1998 - [X.] U 29/97 R - [X.] 3-2200 § 550 [X.] 19 = juris Rd[X.] 18; vom [X.] - juris Rd[X.] 10; vom 14.12.1978 - 2 [X.] - [X.] 2200 § 550 [X.] 39 = juris Rd[X.] 14; vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - [X.] [X.] zu § 543 [X.] aF = juris Rd[X.] 19; vom 28.2.1964 - 2 RU 22/61 - juris Rd[X.] 13; vom 11.12.1980 - 2 [X.] - juris; vom 28.4.1967 - 2 RU 82/64 - juris; vom [X.] - juris Rd[X.] 16). Teilweise hat der Unfallsenat des B[X.] früher auch Tankvorgänge in den Schutz der Wegeunfallversicherung einbezogen, in denen das Tanken gerade nicht unvorhergesehen notwendig geworden war (B[X.] Urteile vom [X.] - juris Rd[X.] 1; vom 30.1.1968 - 2 RU 51/65 - [X.] [X.] zu § 543 [X.] aF = juris Rd[X.] 3; vgl B[X.] Urteile vom [X.] - juris Rd[X.] 2, 16; vom 24.1.1995 - 8 [X.] 1/94 - [X.] 3-2200 § 548 [X.] 23 = juris Rd[X.] 3, 27).

Ein solch weitgehender Versicherungsschutz ist im Rahmen der Wegeunfallversicherung unter Geltung des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII nicht mehr zu rechtfertigen (vgl zur Eingrenzung des Versicherungsschutzes bei reinen Vorbereitungshandlungen für den versicherten Weg: B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 19). Denn während der weite Wortlaut des § 550 Abs 1 [X.] und auch dessen Vorgängervorschrift des § 543 [X.] "Wege" nach und von dem Ort der Tätigkeit schützte und damit Auslegungsspielräume eröffnete, erfasst der enger formulierte § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII nur noch das Zurücklegen des "unmittelbaren Weges" nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das verbrauchsbedingte Auftanken eines Pkw als jeden Fahrer treffende Maßnahme zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit seines Pkw steht daher nicht unter Versicherungsschutz gemäß § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII, auch dann, wenn der konkrete Weg ohne ein Auftanken nicht zu Ende geführt werden könnte.

Denn das Tanken ist letztlich nur eine Vorbereitungshandlung einer weiteren, nur ausnahmsweise kraft gesetzlicher Anordnung unter Versicherungsschutz stehenden Vorbereitungshandlung - nämlich des Zurücklegens des Weges zur bzw von der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII (zuletzt B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 19 in Bezug auf das Tanken unter Verweis auf B[X.] Urteil vom 20.12.1961 - 2 [X.]/58 - B[X.]E 16, 77 = [X.] [X.] 35 zu § 543 [X.]; vom 11.8.1998 - [X.] U 29/97 R - [X.] 3-2200 § 550 [X.] 19). Vorbereitungshandlungen oder vorbereitende Tätigkeiten sind Maßnahmen, die einer versicherten Tätigkeit vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (B[X.] Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 17; vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 45 Rd[X.] 19; vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 32 Rd[X.] 22; vom 28.4.2004 - [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 5 Rd[X.] 16). Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für vorbereitende Tätigkeiten ist grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt (B[X.] Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 17; vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 45 Rd[X.] 20; vom 28.4.2004 - [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 5). Sonstige typische Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nicht versicherte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die dem privaten Risikobereich des Versicherten zugeordnet sind. Ausnahmen hiervon gelten nur dann, wenn ein besonders enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit gegeben ist, der die Vorbereitungshandlung nach den [X.] selbst bereits als Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt (B[X.] Urteile vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 19; vom 13.11.2012 - [X.] U 27/11 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 45 Rd[X.] 20; vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 32; B[X.] Urteil vom 28.4.2004 - [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 5 Rd[X.] 22).

Diese Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die im Gesetz ausdrücklich normierten Vorbereitungshandlungen trägt den gesetzlichen Vorgaben und der Systematik des § 8 [X.]B VII Rechnung (B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 18). Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen in § 8 Abs 2 [X.]B VII bestimmte typische Vorbereitungshandlungen dem Versicherungsschutz unterstellt, weil er insoweit ein über den Schutzbedarf der eigentlichen beruflichen Tätigkeit hinausgehendes soziales Schutzbedürfnis angenommen hat (B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 18). Der Gesetzgeber ist dabei ersichtlich davon ausgegangen, dass es für die Einbeziehung klassischer Vorbereitungshandlungen - etwa wie hier des Zurücklegens des Weges vom Ort der Arbeitsstätte - in den Unfallversicherungsschutz einer besonderen Regelung bedurfte (B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 18 unter Verweis auf B[X.] Urteil vom 28.4.2004 - [X.] U 26/03 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 5), wohl auch deshalb, weil damit das Haftungsrisiko der die alleinige [X.] tragenden Unternehmer auf einen Bereich ausgedehnt wird, in dem sie nur eingeschränkt zu präventiven Maßnahmen des Arbeitsschutzes in der Lage sind.

Deshalb gehört das verbrauchsbedingte Auftanken eines Pkw bei wertender Betrachtung als typische Vorbereitungshandlung zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre des Versicherten (vgl Bayerisches [X.] Urteil vom 8.3.2017 - L 2 U 458/15 - juris Rd[X.] 31; [X.] Berlin-Brandenburg Urteile vom [X.] - juris Rd[X.] 23 f und vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris Rd[X.] 17 f; [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 26.3.2012 - L 2 U 339/10 - juris Rd[X.]; [X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris Rd[X.] 31; Hessisches [X.] Urteil vom 20.5.2008 - L 3 U 195/07 - juris Rd[X.] f; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteile vom [X.]/07 - juris Rd[X.] 24 f; vom 10.8.2005 - L 17 U 74/05 - juris Rd[X.] 24 f und vom 28.5.2002 - L 15 U 303/00 - juris Rd[X.] 28 f; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, 06/18, § 8 Rd[X.] 119; Ricke in [X.], 08/19, § 8 [X.]B VII Rd[X.]8; [X.] in [X.] ua, LPK-[X.]B VII, 5. Aufl 2018, § 8 [X.]B Rd[X.] 257). Ein besonders enger zeitlicher, sachlicher und örtlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit - hier zum Zurücklegen des unmittelbaren Weges von bzw nach dem Ort der Tätigkeit gemäß § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII - liegt beim normalen, verbrauchsbedingten Auftanken des Pkw nicht vor. Nach Überzeugung des Senats gibt der Wortlaut des § 8 Abs 2 [X.]B VII - der als solcher schon eine Ausnahmevorschrift darstellt - keinen Anhalt, den Bereich der vom Versicherungsschutz der Wegeunfallversicherung umfassten Vorbereitungshandlungen noch weiter auszudehnen.

Ausgangspunkt der Überlegungen des Senats war schon immer, dass der Tankvorgang örtlich und zeitlich nicht festgelegt ist und jeweils der privaten Entscheidung der Versicherten unterliegt und daher grundsätzlich unversichert ist (B[X.] Urteil vom 20.12.1961 - 2 [X.]/58 - B[X.]E 16, 77 = [X.] [X.] 35 zu § 543 [X.] = juris Rd[X.] 15). Würde man ausschließlich auf die Notwendigkeit, auftanken zu müssen, um den konkret angetretenen Weg vollenden zu können, abstellen, so wäre weiter zu beachten, dass die Notwendigkeit, gerade zu einer bestimmten Zeit tanken zu müssen, auch davon abhängt, ob überhaupt mit einem Kfz gefahren wird, wo und wie der Wohnort liegt und welches Fahrzeug (Verbrauchsverhalten, [X.], Antriebsart: Elektromotor/Benziner) gewählt wird, ob [X.] eingehalten werden, wie sich die Fahrweise darstellt und wie vorausschauend getankt wird. Alle diese Umstände sind der Einflussnahme durch den Unternehmer weitgehend entzogen. Weiterhin ist der technische Fortschritt in der Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Tankanzeigen zu berücksichtigen. Es kann danach regelmäßig ohne Weiteres am Vortag geprüft werden, ob der Kraftstoffvorrat für den nächsten Tag ausreicht (so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, 06/18, § 8 Rd[X.] 119; Ricke in [X.], 08/19, § 8 [X.]B VII Rd[X.]8; [X.] in [X.] ua, LPK-[X.]B VII, 5. Aufl 2018, § 8 [X.]B Rd[X.] 257). Außerdem lässt sich nicht in jedem Einzelfall objektivieren, ob die Treibstoffreserve zwingend in Anspruch genommen werden musste und es wäre ggf in jedem Einzelfall abzugrenzen, ob mit dem vorhandenen Reservekraftstoff das Ziel noch hätte erreicht werden können oder ob der Kraftstoff für die nächste Fahrt beschafft werden sollte (vgl B[X.] Urteil vom 11.8.1998 - [X.] U 29/97 R - [X.] 3-2200 § 550 [X.] 19; darauf verweisend Ricke aaO; vgl [X.] aaO Rd[X.] 257). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich auch dadurch ein Wertungswiderspruch ergibt, dass der vorausschauend tankende Fahrer regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünde, wohingegen der nicht vorsorgende Fahrer bei selbst herbeigeführtem [X.] in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen würde. Schließlich müsste bei einer Einbeziehung des Tankvorgangs in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung dann auch erörtert werden, welche weiteren Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen eines Kfz-Halters (wie etwa der Ölwechsel, Messung des Reifendrucks etc) versichert sein könnten.

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass zu erörtern, welche der in der Rechtsprechung der [X.] und der Literatur in Erwägung gezogenen Fallgruppen bzw außergewöhnliche Umstände ausnahmsweise dennoch die Einbeziehung des Auftankens in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung rechtfertigen könnten. Genannt werden hier: [X.] und Staus ([X.] Berlin-Brandenburg Urteile vom [X.] - juris Rd[X.] 23; vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris Rd[X.] 17 und vom 3.11.2011 - L 3 U 7/09 - juris Rd[X.] 31), Fahrzeugschäden ([X.] Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.5.2013 - L 3 U 268/11 - juris Rd[X.] 18; [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.]/07 - juris Rd[X.] 25) oder Benzindiebstahl ([X.] in [X.]/[X.], [X.]B VII, 06/18, § 8 Rd[X.] 119; Ricke in [X.], 08/19, § 8 [X.]B VII Rd[X.]8; [X.] in [X.] ua, LPK-[X.]B VII, 5. Aufl 2018, § 8 [X.]B Rd[X.] 257). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) lagen jedenfalls keine solchen besonderen Umstände vor, und die auf der täglichen Fahrtstrecke üblichen Verzögerungen waren der Klägerin bekannt.

Schließlich folgt auch nicht aus straßenverkehrsrechtlichen Pflichten die Einbeziehung des auf dem Weg notwendig gewordenen Tankens in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung. Der Senat hat in der Vergangenheit teilweise die auf dem Weg erfolgende Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die allein Privatinteressen schützen (§ 142 StGB), nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen (B[X.] Urteil vom 17.2.2009 - [X.] U 26/07 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 32 Rd[X.] 18; anders insoweit noch B[X.] Urteil vom [X.] - 2 RU 46/70 - [X.] [X.] 16 zu § 550 [X.] = juris Rd[X.] 18). Es kann dahinstehen, ob das Bestehen öffentlich-rechtlicher Pflichten, die die Allgemeinheit schützen, grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dafür darstellt, um in der gesetzlichen Unfallversicherung den versicherten vom unversicherten Bereich abzugrenzen. Denn es besteht jedenfalls keine die Allgemeinheit schützende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tanken, nicht einmal bei einer beabsichtigten Autobahnfahrt, weil die [X.] aufgrund von [X.] kein nach § 18 Abs 8 [X.] verbotenes Halten, sondern ein Liegenbleiben gemäß § 15 [X.] ist ([X.] Urteil vom 19.2.1975 - 2 Ss 15/75 - [X.], 264, 266; [X.] Urteil vom 7.2.1979 - 2 Ss OWi 3321/78 - [X.], 215, 216). Ein "Halten" des Pkw setzt nämlich den entsprechenden Willen des Fahrers voraus ([X.] Urteil vom 12.12.2007 - 14 U 80/07 - juris Rd[X.] 16; [X.] Urteil vom 7.2.1979 - 2 Ss OWi 3321/78 - [X.], 215). Das Liegenbleiben aufgrund von [X.] kann zu einer deliktischen Haftung führen ([X.] Urteil vom 15.7.1975 - [X.] - [X.], 110; [X.] Urteil vom 19.2.1975 - 2 Ss 15/75 - [X.], 264; [X.] Urteil vom [X.] - 2 Ss 159/58 - [X.], 35; vgl [X.] Urteil vom 4.11.1960 - [X.] - [X.], 11). Die Normen der §§ 223 ff StGB schützen jedoch Individualinteressen (Fischer, StGB, 66. Aufl 2019, § 223 Rd[X.] 2). Das gilt erst recht für die korrespondierende zivilrechtliche Haftung (§§ 823 ff BGB). Auch etwaige Fehlvorstellungen der Klägerin über ihre Pflichten könnten einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht begründen (B[X.] Urteil vom 23.1.2018 - B 2 U 3/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 22).

2. Die Unterbrechung der grundsätzlich versicherten Heimfahrt der Klägerin durch den Tankvorgang war nicht nur geringfügig. Das Tanken stellt gegenüber dem Autofahren eine eigenständige, von [X.] beobachtbare Handlungssequenz dar, die eine Zäsur in dem Zurücklegen des versicherten Weges bedeutet (B[X.] Urteil vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 16; vgl auch B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 31/17 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 19 ff).

Der Sturz ereignete sich auch nach Beginn der Unterbrechung. Bereits mit dem Einleiten des Abbiegevorgangs auf das Tankstellengelände wird der Weg unterbrochen (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] U 12/12 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 49 Rd[X.] 16). Hier hatte die Klägerin bereits den versicherten unmittelbaren Weg verlassen und war aus dem Pkw ausgestiegen, um zu tanken.

Die Klägerin hätte erst dann wieder unter Versicherungsschutz gestanden, wenn sie den unmittelbaren Weg iS des § 8 Abs 2 [X.] 1 [X.]B VII wieder erreicht hätte (B[X.] Urteil vom 31.8.2017 - [X.] U 11/16 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] Rd[X.] 20, 22; vgl B[X.] Urteil vom 9.12.2003 - [X.] U 23/03 R - B[X.]E 91, 293 = [X.] 4-2700 § 8 [X.] 3). Hierfür genügt nicht die bloße Absicht, den unmittelbaren Weg wieder fortzusetzen. Vielmehr muss der unmittelbare Weg auch tatsächlich räumlich wieder erreicht werden (B[X.] Urteil vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.]: bloße Handlungsintention nicht ausreichend, wenn Versicherter sich auf [X.] befindet), was hier nicht der Fall war.

II[X.] Das Tanken stand schließlich nicht im Zusammenhang mit dem Instandhalten des Arbeitsgeräts, weil das private Kfz der Klägerin kein Arbeitsgerät gemäß § 8 Abs 2 [X.] 5 [X.]B VII ist (B[X.] Urteile vom 4.9.2007 - [X.] U 24/06 R - [X.] 4-2700 § 8 [X.] 24 Rd[X.] 17 und vom [X.] - 2 RU 133/70 - juris Rd[X.] 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 [X.]G.

Meta

B 2 U 9/18 R

30.01.2020

Bundessozialgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: U

vorgehend SG Meiningen, 4. September 2017, Az: S 9 U 479/17, Urteil

§ 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 550 RVO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.01.2020, Az. B 2 U 9/18 R (REWIS RS 2020, 2500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2500

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