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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVersäumnisu[X.]eil[X.]/01Verkündet am:4. Juli 2002BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB §§ 675, 627 Abs. 2, §§ 123, 138 Abs. 1Zur [X.]age, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei [X.] das Mandat zu kündigen, gesetz- oder ve[X.]ragswidrigist.[X.], U[X.]eil vom 4. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das U[X.]eil des [X.] vom 11. Mai 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an den [X.] des Berufungsgerichts zurckverwiesen.Das U[X.]eil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der klagende Rechtsanwalt [X.]e in den Jahren 1993/94 im Auftrag [X.] mit Gligern, die diese dazu bewegen sollten, aufeinen Teil ihrer Forderungen zum Zweck der Sanierung des Unternehmens [X.] zu verzichten. Die Pa[X.]eien schlossen eine schriftliche Honorarver-einbarung, wonach der [X.] ein Pauschalhonorar [X.] zuzlich Mehrwe[X.]steuer erhalten sollte; die Urkunde weist als- 3 -Ausstellungsdatum den 16. November 1993 aus. Der [X.] nimmt, [X.] die Klage in der ersten Instanz - einseitig - teilweise fr erledigt [X.] hat,die Beklagte, soweit es fr das jetzige Revisionsverfahren noch von [X.], auf Zahlung eines restlichen [X.] von 87.839,31 DM nebst Zin-sen in Anspruch. Die Beklagte hat eingewandt, der [X.] habe ihr die Ho-norarvereinbarung "abgepreßt". Er habe ihr zu einem Zeitpunkt, als ein [X.] nicht mehr gut möglich gewesen sei - etwa im Februar 1994 -,gedroht, er werde das Mandat niederlegen, wenn sie ihm nicht die Zahlung desdie gesetzlichen Grrsteigenden Honorars verspreche; die unterdiesem Druck geschlossene Vereinbarung sei auf den 16. November 1993 zu-rckdatie[X.] worden. Auf der Grundlage dieses Sachvo[X.]rags hat die [X.] Vereinbarung wegen Drohung angefochten und geltend gemacht, sie ver-stoße gegen die guten Sitten.Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchsstattgegeben. Das Berufungsgericht hat [X.] durch U[X.]eil vom4. September 1998 die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entschei-dung an das [X.] zurckverwiesen. Nach Aufhebung dieses U[X.]eils [X.] der Sache an das Berufungsgericht durch U[X.]eil des erken-nenden Senats vom 28. Oktober 1999 ([X.], [X.], 159) hat [X.] die Klage im jetzt nocigen Umfang abgewiesen. [X.] richtet sich die Revision des [X.], mit der er insoweit den [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des angefochtenen U[X.]eils und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat in tatschlicher Hinsicht festgestellt, der [X.] habe der Beklagten die das Datum vom 16. November 1993 ausweisendeHonorarvereinbarung "[X.]", indem er wrend der bereits fo[X.]geschrit-tenen Vergleichsverhandlungen - die Urkunde sei [X.] worden - mitder Kigung des Mandatsverltnisses gedroht und die auf diese Weise ge-schaffene Zwangslage der Beklagten ausgenutzt habe. Die aus diesem Grundvon der Beklagten [X.]e Anfechtung sei zwar nach § 124 BGB verstet ge-wesen; die Honorarvereinbarung sei aber wegen der Ausnutzung [X.] sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.Diese rechtliche Beu[X.]eilung des zu entscheidenden Falles ist, wie [X.] im Ergebnis zu Recht [X.], unzutreffend.1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, die Beweiswrdi-gung des Berufungsgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil es sich bei seinerFeststellung, der Ve[X.]rag sei [X.] als am 16. November 1993 abgeschlossenworden, [X.] auf die Aussage der Ehefrau des persönlich haftendenGesellschafters der Beklagten, der Zeugin [X.] , gesttzt habe, die alles, was sie- 5 -r den Zeitpunkt des Ve[X.]ragsschlusses gesagt habe, nur "vom Hörensa-gen", mlich von ihrem Ehemann wisse, der selbst nicht als Zeuge in [X.]agegekommen sei. Auch die Aussage eines Zeugen "vom [X.]" unterliegtder freien Beweiswrdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. [X.] die Person, vonder ein solcher Zeuge sein Wissen bezogen hat, selbst nicht als Zeuge ver-nommen [X.], [X.] daran nichts. [X.]eilich hatte das Berufungsge-richt das eigene Interesse des persönlich haftenden Gesellschafters der [X.] am Ausgang des Rechtsstreits zu bercksichtigen. Es ist aber nichtersichtlich, [X.] es dies unterlasstte. Ohnehin hat das [X.] Überzeugung in er[X.] Linie auf die Aussage des [X.], der ausgesagt hat, die Eheleute [X.] tten sich am 16. November 1993,dem Tag, den die Honorarvereinbarung als Datum ihres [X.], in der [X.] aufgehalten, wo sie eine ihm gehörende [X.] tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen [X.] von ihm angenommene Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit nicht. Das sitten-widrige Verhalten soll in der Drohung mit der Mandatskigung zu [X.]. Eine - widerrechtliche - Drohung macht jedoch ein Rechtsgescft ledig-lich nach § 123 BGB anfechtbar; nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es [X.], wenn besondere Umstinzukommen, die das [X.] nach sei-nem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen ([X.], U[X.]. v. 7. Juni1988 - IX ZR 245/86, [X.], 1156, 1158 f; vgl. auch U[X.]. v. 23. [X.] - [X.], [X.], 1064, 1068 und v. 26. September 1995 - [X.], [X.], 1950, 1951 zur arglistigen Tschung). Solche Umstkönnen insbesondere in einem aufflligen Miûverltnis von Leistung und Ge-genleistung zu sehen sein ([X.], U[X.]. v. 23. Februar 1995 aaO [X.]; [X.] -MchKomm-BGB/[X.] 4. Aufl. § 123 Rn. 55). Dazu fehlt es hier nicht [X.] Feststellungen, sondern auch an Vo[X.]rag. Die zustige [X.] hat sich in ihrem fr das [X.] erstatteten Gutachten vom27. Februar 1997 dahiûe[X.], sie erachte das vereinba[X.]e Honorar [X.], das ungefr 3,8 mal so hoch ist wie die von ihr berechneten ge-setzlichen Gren, "als angemessen". [X.] die [X.]age eines aufflligen [X.] zwischen Leistung und Gegenleistung sind im Streitfall den ver-einba[X.]en 80.000 DM zuzlich Mehrwe[X.]steuer nicht ohne weiteres die ge-setzlichen [X.]. Es ist vielmehr insbesondere auchzu bercksichtigen, [X.] diese nicht immer den mit der anwaltlichen Ttigkeitverbundenen Aufwand angemessen abdecken (vgl. [X.]Z 144, 343, 346).3. Nach gefestigter, schon durch das [X.] eingeleiteter Recht-sprechung beg[X.] der Tatbestand einer Drohung oder arglistigen [X.] der Anfechtungsmlichkeit auch einen Schadensersatzan-spruch wegen Verschuldens beim Ve[X.]ragsschluû, der dem Bedrohten oderGetschten das Recht gibt, auch ohne [X.] GestaltungsrechtsBefreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu verlangen ([X.], U[X.]. [X.] Mai 1979 - [X.], NJW 1979, 1983 f; v. 3. Februar 1999 - VIII ZR14/98, [X.], 1034, 1035; vgl. ferner die Nachweise im U[X.]. v. 24. [X.] - [X.], [X.], 77, 78), sofern dem Betroffenen durch den Ver-tragsschluû ein Schaden entstanden ist ([X.], U[X.]. v. 26. September 1997- [X.], [X.], 2309, 2311 f; v. 19. Dezember 1997 - [X.]/96,[X.], 939, 940 [X.] auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lût sich das Beru-fungsu[X.]eil mit seiner bisherigen [X.] aufrechterhalten. Das Be-- 7 -rufungsgericht hat allein darin, [X.] der [X.] nicht schon zu Beginn des [X.], sondern erst drei Monate [X.], als die [X.] mit den Gligern der Beklagten bereits in vollem Gange waren,die Sondervereinbarung durch Ankigung der Niederlegung des Mandatsdurchgesetzt hat, eine rechtswidrige Drohung gesehen. Diese Betrachtung istunvollstig. Der vom [X.] angestrebte Zweck, ein die gesetzlichen Gh-rrsteigendes Honorar zu erreichen, war fr sich allein nicht rechtswidrig;das Gesetz lût - unter den Voraussetzungen des § 3 [X.] - entsprechendeGrenvereinbarungen zu. Ebensowenig war das vom [X.] hierzu nachden Feststellungen des Berufungsgerichts eingesetzte Mittel - die Androhungder Kigung des Ve[X.]ragsverltnisses - ohne weiteres rechtswidrig. EineKigung des Anwaltsve[X.]rages ist nach § 627 Abs. 2, § 628 BGB jederzeitmlich; eine Kigung zur Unzeit wird durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGBvorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensie[X.] (vgl. da-zu [X.], U[X.]. v. 12. Januar 1978 - [X.], [X.] § 123 BGB Nr. 49 unterII 2 b). Ob eine Drohung in einem solchen Fall rechtswidrig ist, t von [X.] zwischen dem verfolgten Zweck und dem dazu eingesetzten [X.]; entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein be-rechtigtes Interesse hat und die Drohung nach [X.] und Glauben als ein an-gemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist ([X.], U[X.]. [X.] November 1982 - [X.], [X.], 90, 91 m.w.[X.] Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar ist ge-rechtfe[X.]igt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, dendie gesetzliche Grenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlichrschreitet (vgl. [X.], U[X.]. v. 12. Januar 1978 aaO unter [X.]). Der [X.]hat den Umfang der von ihm ge[X.]en Verhandlungen, die er als "ûerst- 8 -schwierig" bezeichnet hat, im einzelnen dargestellt. Die [X.], wie bereits erwt, in ihrem Gutachten auf dieser Grundlage das verein-ba[X.]e Honorar von 80.000 DM als angemessen bezeichnet. Traf der Tatsa-chenvo[X.]rag des [X.] zu, dann war das Inaussichtstellen einer Mandatskn-digung noch verltnismûig und damit weder gesetz- noch ve[X.]ragswidrig.Das Berufungsgericht hat sich mit alledem nicht befaût und, da es den rechtli-chen Gesichtspunkt nicht gesehen hat, in tatschlicher Hinsicht insoweit bisherkeine Feststellungen getroffen.I[X.] Berufungsgericht hat erkannt, [X.] der [X.], der [X.] ihm e[X.]eilten Auftrag ttig geworden ist, zumindest die gesetzlichen Ge-ren, die die Rechtsanwaltskammer mit 21.267 DM zuzlich Mehrwe[X.]steu-er errechnet hat, zu beanspruchen hat. Es hat aber gemeint, die Geltendma-chung dieses Anspruchs scheitere daran, [X.] es an der nach § 18 Abs. 1Satz 1 [X.] tigen Berechnung fehle; auûerdem sei der Anspruch verj[X.].Auch in diesen Punkten ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, das Be-rufungsu[X.]eil unrichtig.1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Rechtsanwalt die Verg-tung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber [X.]en Berechnung einfordern. Ob es sich dabei um eine materielle An-spruchsvoraussetzung oder um eine Prozeûvoraussetzung handelt, spielt [X.] Rolle (vgl. dazu [X.], U[X.]. v. 2. Juli 1998 - [X.], [X.], 2243,2246). Der [X.] hat wrend des Rechtsstreits in dem von ihm selbst unter-- 9 -zeichneten Schriftsatz vom 13. Mai 1996 eine Berechnung des ihm nach seinerAnsicht in [X.] insgesamt 78.982 DM zustehenden gesetzlichen Gh-renanspruchs eingereicht. Eine solche Mitteilung der Berechnung in der [X.] einem anderen Prozeûschriftsatz reicht aus (vgl. [X.], U[X.]. v. 2. Juli 1998aaO; [X.]/[X.]/[X.]aunholz, [X.] 8. Aufl. § 18 Rn. 3). Das [X.] die Berechnung des [X.] aus Gr, die es weder im U[X.]eilnoch in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluû vom 28. Februar 2001 [X.] hat, nicht fr ausreichend. Einen solchen Grund gibt es nicht. Die Be-rechnung des [X.] [X.] alle dazu erforderlichen Angaben (vgl. [X.]/[X.]/[X.]aunholz aaO Rn. 11). [X.] er sie nur eingereicht hat, um "[X.] den gesetzlichen Grenanspruch im Vergleich zum vereinba[X.]enHonorar einmal vorzurechnen", ist unsclich; er konnte der Beklagten keinefrmliche Rechnung zuschicken, die von seinem Standpunkt aus wegen [X.] der Honorarvereinbarung nicht richtig war. Auch der Umstand, [X.]die Berechnung mlicherweise aus anderen Grrichtig ist - [X.] hat anders als der [X.] dessen Ttigkeit als eine ein-zige Angelegenheit angesehen - nimmt, wie die Revision zutreffend darlegt,der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] diesekommt es nur darauf an, [X.] die Berechnung dem Schuldner eine Überprfungermlicht ([X.]/[X.]/[X.]aunholz aaO Rn. 10) und damit gegebenenfallsGrundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann. Ob die Gh-renforderung richtig berechnet ist, ist dann vom Gericht zu entscheiden.2. Die Honorarforderung verj[X.]e, da die Ttigkeit des [X.] im [X.] beendet war, [X.] § 16 [X.], § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB Ende1996; die Mitteilung der Berechnung ist, wie das Berufungsgericht richtig gese-hen hat, fr den Beginn der [X.] ohne Bedeutung (§ 18 Abs. 1 Satz 2- 10 -[X.]). Die Klage ist am 20. Mrz 1996 eingereicht und am 29. Mrz 1996zugestellt worden; eine Berechnung i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auchzur Unterbrechung der [X.] nicht erforderlich ([X.], U[X.]. v. 2. Juli 1998aaO). Das Berufungsgericht hat aber gemeint, die Klageerhebung habe die[X.] des gesetzlichen Grenanspruchs deswegen nicht unterbro-chen, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handle als beidem geltend gemachten vereinba[X.]en Honoraranspruch.Das ist unzutreffend; auch darin hat die Revision recht. [X.] fr die Bestimmung des Streitgegenstands sind der Antrag und der Le-benssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dieser Lebenssach-verhalt ist hier die dem [X.] durch Ve[X.]r[X.]ragene Ttigkeit. Eine Ände-rung des [X.] nach den gesetzlichen Grenvorschriften zu berech-nenden Honoraranspruchs durch eine [X.]e besondere Vereinbarung lûtdie Grundlage des Ve[X.]ungsanspruchs - den Anwaltsve[X.]rag und dessenAusfhrung - unber[X.] (vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]aunholz aaO § 1 Rn. 4).II[X.] Berufungsu[X.]eil ist aus den genannten [X.]. [X.] ist nicht entscheidungsreif, weil es sowohl zur [X.]age der Angemessen-heit des vom [X.] verlangten Honorars von 80.000 DM (zuzlich Mehrwe[X.]-steuer) als auch zur [X.] gesetzlichen Grenanspruchs an den- 11 -erforderlichen tatschlichen Feststellungen fehlt. Damit sie, soweit tig, [X.] werden k, ist die Sache an das Berufungsgericht zurckzuverwei-sen. Dabei macht der Senat von der Mlichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 [X.].[X.] Kirchhof Fi-scher Ganter Raebel
Meta
04.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2002, Az. IX ZR 153/01 (REWIS RS 2002, 2486)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2486
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