Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. IV ZR 100/01

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3212

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:15. Mai 2002HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.][X.] 94 § 15 lit. [X.] nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstäti-ge Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines [X.] Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder [X.] seines Arbeitsverhältnisses (Fortführung von [X.], Urteile vom19. Dezember 1975 - [X.]/74 - [X.], 431 und vom 9. Juli 1997 - [X.] - [X.], 1133).[X.], Urteil vom 15. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.] hat durch den [X.] als Vorsitzenden, [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] auf die mliche Verhand-lung vom 15. Mai 2002fr Recht erkannt:[X.] Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des6. Zivilsenats des [X.] vom 9. Mrz 2001aufgehoben.I[X.] Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.] vom [X.] wie folgt rt:1. Es wird festgestellt, daß die [X.] (0) r den31. Dezember 1999 hinaus [X.] nicht in eine Anwartschaftsversicherung um-gewandelt ist.2. Die Beklagte wird verurteilt, an den [X.] vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Juli 200080.940 DM Krankentagegeld nebst 5% Zinsrdem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Über-leitungs-Gesetzes seit dem 1. August 2000 sowiefr den Zeitraum vom 1. August 2000 bis zum- 3 -28. Februar 2001 weitere 80.560 DM Krankenta-gegeld nebst 5% Zinsr dem [X.] § 1 [X.] seit dem 1. Mrz 2001 zu zahlen.[X.][X.] [X.] die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts [X.]:Der [X.] macht [X.] aus einer Krankentagegeldversiche-rung geltend.Der Versicherungsvertrag sieht bei krankheitsbedingter Arbeits-unfigkeit die Leistung von 380 DM pro Kalendertag vor. Dem [X.] die [X.] ([X.][X.] 94) zugrunde. Deren § 19 (1) a, der inhalts-gleich mit § 15 lit. a [X.][X.] 94 ist, [X.]) Das [X.] endet hinsichtlich der be-troffenen versicherten Personena) bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung frdie [X.] (insbesondere Aufgabe der Er-werbsttigkeit) zum Ende des Monats, in dem die Vorausset-zung weggefallen ist. "- 4 -In dem vom [X.] gewlten [X.] heißt es unter "1. [X.] nach [X.] sind erwerbsttige Perso-nen."Der [X.] war seit Juni 1996 als Leiter der B. Gescftsstelle ei-nes Versicherungsdienstes angestellt. Seit dem 28. Mai 1997 ist er [X.], chronischer Bronchitis, therapieresi-stenter Gastritis und reaktiver Depression arbeitsunfig krank; ein [X.] ist derzeit nicht abzusehen. Mitte 1998 wurde der[X.] als schwerbehindert anerkannt. Im Dezember 1998 stellte er beider [X.] einen Antrag auf [X.], der bestandskrftigabgewiesen wurde. Im August 1999 beantragte die Arbeitgeberin des[X.] bei der zustigen Hauptfrsorgestelle fr Schwerbehindertederen Zustimmung zur Kigung wegen der Erkrankung und wegen derzum 30. September 1999 geplanten Schließung des [X.].Gleichzeitig bot die Arbeitgeberin dem [X.] vergleichsweise eine Eini-gung dahin an, ihm bei freiwilliger Beendigung des [X.] Abfindung entsprechend dem anlßlich der Gescftsaufgabe auf-gestellten Sozialplan zu zahlen, aus dem der [X.] im Falle einer wirk-samen krankheitsbedingten Kigung der Arbeitgeberin keinen An-spruch gehabt tte. Der [X.] sprach daraufhin mit Schreiben vom12. August 1999 selbst die Kigung seines Anstellungsvertrages zum30. September 1999 aus und machte seinen Abfindungsanspruch ausdem Sozialplan [X.] -Die Beklagte zahlte dem [X.] das vereinbarte Krankentagegeldbis zum Ende des Jahres 1999. Weitere Leistungen lehnte sie ab, weildie [X.] des [X.] weggefallen sei. Sie [X.] seit dem 1. Januar 2000 als Anwartschaftsversicherungweiter.Der [X.] begehrt die Feststellung, [X.] seine bei der [X.] den 31. Dezember 1999hinaus fortbesteht und nicht in eine Anwartschaftsversicherung umge-wandelt ist, sowie die Zahlung rckstigen Krankentagegeldes fr dieZeit vom 1. Januar 2000 bis 28. Februar 2001.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] ist vom [X.] zurckgewiesen worden. Mit der [X.] verfolgt der [X.] seine zuletzt gestellten Klageantrweiter.[X.]:Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet,[X.] eine Krankentagegeldversicherung fr Erwerbsttige durch die Kn-digung des Arbeitsverltnisses nicht ohne weiteres beendet wird, son-dern [X.] dies nur unter zustzlichen Voraussetzungen der Fall ist, andenen es hier [X.] -[X.] Das Berufungsgericht meint, durch die Kigung des [X.]sei seine [X.] weggefallen; denn versicherungsfigseien nach den Versicherungsbedingungen nur erwerbsttige Personen.Ob die Kigung des [X.] als "Aufgabe" seiner Erwerbsttigkeit [X.] sei, habe keine rechtliche Bedeutung, weil in der [X.] diese Wendung nur beispielhaft gebraucht werde. Die Regelung,wonach mit der Erwerbsttigkeit zugleich die [X.] en-de, sei auch nicht unwirksam; sie sei weder rraschend im Sinne des§ 3 [X.] noch fre sie zu einer unangemessenen Benachteiligung [X.] im Sinne des § 9 [X.]. [X.] hatdas Berufungsgericht dann weiter [X.], [X.] und weshalb der [X.] sich auch nicht darauf berufen könne, er habe lediglich gekigt,um einer berechtigten Kigung seiner Arbeitgeberin wegen Krankheitzuvorzukommen.I[X.] Der Ausgangspunkt des [X.], das Versicherungs-verltnis - bis auf die Anwartschaftsversicherung - sei durch die eigeneKigung des [X.] beendet worden, lt der rechtlichen Nachpr-fung nicht stand. Die Klausel des § 19 (1) a [X.][X.] 94 i.V. mit Ziff. 1 [X.] TN kann nicht dahin ausgelegt werden, [X.] eine Kigung ohneweiteres die Erwerbsttigkeit des Versicherten beendet und damit [X.] seiner [X.] herbeifrt.1. [X.] in der Krankentagegeldversicherung,nach denen eine selbstige Berufs- bzw. Erwerbsttigkeit Vorausset-zung der [X.] war, hat der [X.] bereits- 7 -entschieden, wenn ein Versicherter aus irgendwelchen wirtschaftlichenErwine bestimmte gewerbliche Ttigkeit aufgegeben habe, sobedeute dies noch nicht das Ende seiner selbstigen Erwerbsttigkeitim Sinne der Versicherungsbedingungen. In einem solchen Fall [X.]vielmehr, wenn nicht besondere Umstf das Gegenteil hindeuten,davon ausgegangen werden, [X.] der Versicherte ohne die [X.] wieder auf andere Weise eine selbstige [X.] und [X.] er daran nur durch seine Krankheit gehindertworden ist. Das Gegenteil kann nur angenommen werden, wenn der [X.] konkrete Tatsachen vortrt und gegebenenfalls beweist, ausdenen sich ergibt, [X.] der Versicherte nicht mehr gewillt war, nach [X.] eine selbstige Erwerbsttigkeit aufeine andere Weise ausz, oder [X.] ihm dieses nicht möglich gewe-sen wre (Urteile vom 19.12.1975 - [X.]/74 - [X.], 431 un-ter [X.] und vom 9. Juli 1997 - [X.] - [X.], 1133 unter [X.] 2a; so auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]. [X.][X.] 94 § 15Rdn. 9 ff.).2. Fr unselbstig Bescftigte kann nichts anderes gelten.Ebenso wie die [X.] eines Selbstigen nicht alleindurch die Aufgabe seiner bisherigen Ttigkeit erlischt, endet bei einemArbeitnehmer die [X.] nicht schon durch die Ki-gung seines Arbeitsverltnisses, sei sie nun vom Arbeitgeber oder vomVersicherungsnehmer ausgesprochen worden, sondern erst in dem Zeit-punkt, in dem der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung [X.] neuen Ttigkeit Abstand genommtte oder seine Bemum die Aufnahme einer solchen Ttigkeit gescheitert [X.] 8 -3. Auf die vom Berufungsgericht [X.], ob eine krankheitsbedingte Kigung des [X.] des Versicherten und damit das [X.] nicht beendet (so [X.], 1131; [X.] 1990, 36; [X.], 225) und ob [X.] Gleiche gilt, wenn der Versicherte einer solchen Kigung [X.] zuvorkommt, kam es nach alledem nicht an. Der [X.], [X.] eine Kigung nicht ohne weiteres die Erwerbsttigkeit [X.] beendet, gilt ig davon, ob es sich um eine Ki-gung des Arbeitgebers oder um eine Eigenkigung des [X.].[X.][X.] Da die Überlegungen des [X.] die Abweisung [X.] nicht zu tragen verm, war das Berufungsurteil aufzuheben.Der [X.] konnte in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache auf-grund des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif war(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; [X.]Z 122, 308, 316). Es ist mlich un-streitig, [X.] die oben genannten zustzlichen Voraussetzungen, unterdenen eine Kigung im Einzelfall die Beendigung des [X.], beim [X.] nicht vorliegen. Dieser hat in [X.]schrift den zutreffenden Rechtsstandpunkt eingenommen, [X.] sei-ne Kigung seine Erwerbsttigkeit nicht beendet habe, und [X.], [X.] er den dringenden Wunsch nach Genesung und Wie-dereinstieg in das Arbeitsleben hege, arbeitswillig sei und auf dem [X.] nur aufgrund seiner krankheitsbedingten [X.] nicht zur Verfstehe. Nach seinem Vortrag fehlt dem [X.]- 9 -demnach weder der [X.], noch gibt es fr seine Aufnahme einerneuen Arbeit ein anderes Hindernis als seine Krankheit. Diesen Vortragdes [X.] hat die Beklagte in Kenntnis der Rechtsauffassung des [X.] und seiner Antrf [X.]n nicht bestritten, so[X.] er als zugestanden anzusehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).Der Klage war somit den [X.]. Da die [X.] des [X.] nicht beendet ist, [X.] seine Krankentagegeldversicherung unverrt fort und [X.] [X.] ihm auch das rckstige Tagegeld nachzahlen. Dessen [X.] unstreitig. Die Zinsansprche des [X.] sind nach §§ 284 Abs. 1Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. begrt. Die Klage ist der [X.] am 23. Mrz 2000, die [X.] ist ihr am 12. [X.] zugestellt worden.[X.] [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 100/01

15.05.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2002, Az. IV ZR 100/01 (REWIS RS 2002, 3212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3212

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