Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2001, Az. II ZR 14/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1412

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 14/00Verkündet am:10. September 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]: jaBGHZ : [X.] § 35; BGB § 626 Abs. 2a)Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Geset-ze und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichenPflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der [X.] aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherigeAbmahnung nicht voraus (vgl. [X.].Urt. v. 14. Februar 2000 - [X.]/98,[X.], 667).- 2 -b)[X.] die die [X.] in Lauf setzende Kenntnis [X.]. § 626 Abs. [X.] kommt es allein auf den Wissensstand des zur [X.] die[X.]istlose Kigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an(vgl. [X.], 89).BGH, Urt. v. 10. September 2001 - [X.] [X.] Stralsund- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 10. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als in ihm festgestellt wordenist, [X.] der Anstellungsvertrag des [X.] nicht durch die [X.]istloseKigung vom 19. Mrz 1997 beendet worden ist.Die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende [X.] des [X.] vom [X.] wird auch insoweit zurckgewiesen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der [X.] zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten [X.] Nach deren Satzung werden die [X.] durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die Kn-digungskompetenz rtragen worden ist. Der [X.] wurde im April 1991 [X.] der [X.] bestellt. Nach seinem jeweils mit zwölfmonati-ger [X.]ist zum 30. Juni eines jeden Jahres ordentlich kren Anstellungs-vertrag bedarf der [X.] [X.] jedwede Nebenttigkeit der vorher einzuholendenZustimmung des Aufsichtsrates; auûerdem hat der [X.] danach [X.] alle au-ûerhalb des gewöhnlichen [X.]betriebes liegenden [X.] vorher [X.] des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuho-len.1993 schloû der [X.] einen Dienstleistungsvertrag mit einer [X.] und 1996 grte er [X.] die [X.] mbH oder erwarb[X.] sie [X.] an einer solchen Gesellschaft; die vorherige Zustim-mung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er dazu ebenso-wenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum [X.][X.]er dieser Gesell-schaften, er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachtrlich.Eine der von dem [X.] zu erledigenden Aufgaben war die Privatisie-rung von Teilen des Wohnungsbestandes der [X.] nach dem Altschul-denhilfegesetz ([X.]). Als das zustige [X.] mitteilte, [X.]u.U. auch eine Privatisierung in sog. Zwischenerwerbermodellen anerkanntwrde - dazu muûte der Wohnungsbestand auf einen rechtlich selbstigenErwerber rtragen werden, der [X.] durfte nur noch zeitlich begrenzteine Minderheitsbeteiligung halten -, entschloû sich der [X.], von dieserMöglichkeit Gebrauch zu machen und stimmte diese Verfahrensweise imGrundsatz mit dem Aufsichtsrat ab. Dabei bestand Einvernehmen [X.], [X.]der durchschnittliche Verûerungspreis je qm Wohnflche bei 450,00 [X.] 5 -gen mûte. Diesen Betrag hatte eine Wirtschaftsprfungsgesellschaft ermittelt,die dabei die wertvollen Grundstcke ebenso einbezog, wie den [X.], der ohne durchgreifende Sanierung und Modernisierung unverkflichwar und [X.] den die Instandsetzungsarbeiten den Bodenwert rstiegen.Zur Durch[X.]rtrug der [X.] im Dezember 1996 51 % der [X.] von der [X.] bis dahin allein gehaltenen [X.] einen [X.] ihn und die Beklagte beratend ttigen Rechtsanwalt. Die [X.] S.sollte sodann insgesamt 840 Wohnungen unterschiedlicher Qualitt von der[X.] zu dem genannten Durchschnittspreis von 450,00 DM erwerben.Unmittelbar nach der [X.]anteilsrtragung verkaufte der [X.] der [X.]S.268 Wohnungen im Gesamtwert von 17.550.000,00 DM zu einem Preis von7.010.109,00 DM; das entsprach einem Kaufpreis von rund 449,00 DM je [X.], wrend der durchschnittliche Verkehrswert dieser Objekte beiknapp 1.126,00 DM je qm Wohnflche lag. Weitere [X.] veran-laûte der [X.] nicht.Über den Verkauf der Wohnungen informierte der [X.] den [X.] am 17. Februar 1997 nur unvollstig, insbesondere teilte er den [X.] nicht mit. Über die Einzelheiten des [X.] wurde der Aufsichtsrat [X.] seiner chsten Sitzung am 5. Mrz 1997 informiert, als ihm - wie er vondem [X.] gefordert hatte - der Vertrag vorgelegt wurde. Nach [X.] von den einzelnen Regelungen dieses Vertrags beurlaubte der Aufsichtsratden [X.] sofort und untersagte ihm jede weitere Ttigkeit [X.] die Beklagte.Die Gesellschafterversammlung der [X.] berief den [X.] am 18. [X.] mit sofortiger Wirkung ab, und der Aufsichtsrat [X.] am chstenTag, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund - hilfsweise ordentlich [X.] mlichen Termin (30. Juni 1998) - zu kigen.Mit seiner Klage hat der [X.] sich gegen die Abberufung, die [X.]istloseund die ordentliche Kigung gewandt und wegen der [X.] 6 -urlaubung Zahlung einer angemessenen Entscigung in Geld gefordert. [X.] hat mit der Widerklage Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des[X.] im Zusammenhang mit der Privatisierung des [X.]. Das [X.] hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. [X.] hat der hiergegen gerichteten Berufung des [X.] ent-sprochen, soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.]istlosen Ki-gung begehrt hat; im rigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit der [X.] erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des [X.]stanzlichen Tei-lurteils.[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.]t zur vollstigen Abweisung [X.].Das Berufungsgericht, das angenommen hat, das Verhalten des [X.]rechtfertige seine Abberufung aus wichtigem Grund, hat die [X.]istlose [X.] u.a. daran scheitern lassen, [X.] die Beklagte diezweiwchige Kigungs[X.]ist nicht eingehalten und - wozu sie verpflichtet ge-wesen sei - den [X.] nicht abgemahnt gehabt habe. Nach seiner Ansicht[X.]t auch die gebotene Gesamtwrdigung des Verhaltens des [X.] unterEinbeziehung der in der Vergangenheit liegenden, ver[X.]isteten [X.] nicht zuder Beurteilung, [X.] es der [X.] unzumutbar ist, sich bis zum [X.] der ordentlichen Kigung an dem mit dem [X.] geschlossenenDienstvertrag festhalten zu lassen. Dies begegnet - wie die Revision mit [X.] macht - in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Zutreffend und von der Revision als ihr stig auch nicht angegriffenhat das Berufungsgericht allerdings angenommen, [X.] der [X.] seine ge-r der Gesellschaft bestehenden, in der Satzung und seinem [X.] -lungsvertrr beschriebenen Pflichten grob verletzt hat. Er hat [X.], indem er, ohne zuvor die Zustimmung [X.] bzw. des Aufsichtsrates einzuholen, auûerge-wliche [X.] [X.] die Beklagte - [X.] eines Maklervertrages, [X.] von mehreren Gesellschaften mbH, Erwerb aller [X.] der [X.]S. GmbH - abgeschlossen und das [X.][X.]eramt in mehreren anderenGesellschaftrnommen hat. [X.] hat er dadurch, [X.] er sich [X.] der hierzu berufenen Gremien der [X.] entzogen hat, zumindesteine erhebliche Ge[X.]dung der [X.] der [X.] herbeige[X.]t,weil er die wertvollen Grundstcke aus dem Wohnungsbestand [X.] durch-schnittlich rund 449,00 DM je qm und damit zu einem weit unter dem [X.] liegenden Preis verkauft hat, ohne zugleich sicherzustellen, [X.] die [X.] S.GmbH auch die wertlosen Immobilien zu dem vorgesehenen Durchschnittspreisaller840 Einheiten erwarb. Diese Pflichtverletzungen, die miteinander in untrennba-rem Zusammenhang stehen, rechtfertigen nicht nur, wie das Berufungsgerichtzutreffend angenommen hat, die Abberufung des [X.] aus wichtigemGrund, sondern auch die [X.]istlose Kigung seines Dienstvertrages. [X.] im Sinne einer Gesamtabwwar es der [X.] nicht mehrzumutbar, sich [X.] mehr als ein Jahr - die hilfsweise ausgesprochene ordentli-che Kigung beendete den Vertrag erst zum 30. Juni 1998 - an dem nochlaufenden Dienstvertrag mit dem [X.] festhalten zu lassen.Der [X.]istlosen Kigung muûte nicht, wie das Berufungsgericht gemeinthat, eine Abmahnung vorausgehen. Der [X.][X.]er einer GmbH ist nichtArbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabewahrzunehmen. Zu seinen Leitungsau[X.]t es, [X.] er [X.] die Ord-nungsgemûheit und Rechtmûigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der[X.] sie handelnden Personen nach auûen die Verantwortung [X.] und im [X.] die [X.] erfllt (vgl. [X.], 30 f.). [X.] bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlungoder des Aufsichtsrates, [X.] er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die- 8 -in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat ersich - wie der [X.]at bereits ausgesprochen hat ([X.].Urt. v. 14. Februar 2000- [X.]/98, [X.], 667; [X.].Urt. v. 10. Januar 2000 - [X.], [X.], 508) - ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines [X.] eines ordentlichen [X.]manns entsprechend zuverhalten.Von [X.] ist ferner die dem angefochtenen Urteil zu-grundeliegende Auffassung, die Beklagte habe das Recht zum Ausspruch der[X.]istlosen Kigung wegen Nichteinhaltens der zweiwchigen [X.]ist des § 626Abs. 2 BGB verloren. Jedenfalls [X.] den zentralen Vorwurf der [X.], [X.]der [X.] im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Teils der der [X.] renden Wohnungen seine Kompetenzen grrschritten unddurch das Unterlaufen der vorgeschriebenen Kontrolle zumindest eine Verm-gensge[X.]dung - wenn nicht, wie mit der noch beim [X.] igenWiderklage geltend gemacht, sogar einen Schaden - herbeige[X.]t hat, liegtein [X.]istversmnis nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der [X.] in diesem Zu-sammenhang darauf, der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei schon vor [X.] 1997 "in groben Z" informiert gewesen. Denn die Kenntnis des [X.], selbst wenn sie nicht nur die "groben Z", sondern die wesentli-chen Einzelheiten des zu beanstandenden [X.] umfaût tte, ist [X.]. [X.] die Kenntnis [X.]. § 626 Abs. 2 BGB kommtes allein auf den Wissensstand des zur [X.] die [X.]istlose Ki-gung befugten und bereiten Gremiums an ([X.], 89; [X.].Urt. v.10. Januar 2000 - [X.], [X.], 508); das ist bei der [X.] derAufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender. Die von dem [X.] in der vorhergehenden Sitzung vom 17. Februar 1997 erteilten [X.] waren unvollstig und nicht geeignet, [X.] und Tragweite seinesVerhaltens in einer Weise erkennen zu lassen, die den Aufsichtsrat in die Lageversetzte, die ihm abverlangte [X.] die zu ziehenden Konse-quenzen zu treffen (vgl. [X.].Urt. v. 26. Februar 1996 - [X.], [X.] 1996,636; v. 2. Juni 1997 - [X.], GmbHR 1997, 998). Erst in der Sitzung vom- 9 -5. Mrz 1997 hat das zur Entscheidung berufene Gremium erfahren, [X.] der[X.] sich - erneut - r die ihm gezogenen Grenzen hinweggesetzt und vorallem 268 besonders wertvolle Wohnungen zu einem viel zu niedrigen Preisverûert hatte, ohne sicherzustellen, [X.] die Erwerberin auch die [X.] kaufte und den da[X.] vorgesehenen Durchschnittspreis des ge-samten zu verûernden Teils des Wohnungsbestandes bezahlte. Damit ersthatte der Aufsichtsrat die notwendige Kenntnis erlangt und mit der am 19. [X.] zugegangenen [X.]istlosen Kigung [X.]istgerecht gehandelt.Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, durfte der [X.] auch die [X.]ren, wegen Ablaufs der [X.] isoliert nicht [X.] des [X.] bei der Ge-samtabwtersttzend [X.] die von ihm ausgesprochene [X.]istlose Ki-gung heranziehen. Sie stehen mit dem letzten, nicht ver[X.]isteten Fall in eineminneren Zusammenhang ([X.].Urt. v. 9. Mrz 1992 - [X.], [X.] 1992,530; v. 11. Juli 1978 - [X.], [X.], 1123), weil die Kette von [X.] die Unzuverlssigkeit des [X.] offenbart, welchezuletzt sogar zu einer erheblichen Vermsge[X.]dung der [X.], wennnicht gar zu einem Schaden ge[X.]t hat. Soweit das Berufungsgericht in die-sem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob sich die Beklagte zur [X.] auf die genannte Vermsge[X.]dung bzw. die vonihr geltend gemachte Scigung berufen kann, ist dies deswegen verfehlt,weil es die [X.] des Aufsichtsrats unzulssig, lediglich am Wortlaut [X.] festhaltend, beurteilt. Nach den Errterungen in [X.] vom 17. Februar 1997, die mit der an den [X.] gerich-teten Weisung geendet hat, den Aufsichtsrat vollstig unter Vorlage des mitder [X.] S. geschlossenen Kaufvertrages r die Einzelheiten des ihm nur ingroben Zzur Kenntnis gebrachten [X.] zu informieren, war [X.] alleBeteiligten deutlich, [X.] es um die inhaltliche Bewertung des ohne die erfor-derliche Zustimmung geschlossenen Vertrages ging. Deswegen war nicht alleindie formale Miûachtung des Zustimmungserfordernisses, die bereits seit [X.] 1997 bekannt war, der auslsende Grund [X.] die Kigung, vielmehr- 10 -beanstandete der Aufsichtsrat offensichtlich, [X.] der [X.] sich durch seinVerhalten erneut der aus wohl erwogenen Grrdneten Kontrolleentzogen,- 11 -vollendete Tatsachen geschaffen und dadurch das materielle Entscheidungs-recht des [X.] zum Nachteil der [X.] usurpiert hatte.RrichtHesselberger[X.]RiBGH [X.] ist wegenUrlaubs an der [X.] gehindert.[X.]

Meta

II ZR 14/00

10.09.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.09.2001, Az. II ZR 14/00 (REWIS RS 2001, 1412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1412

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