Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. IX ZR 306/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 177

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. Dezember 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 91 a, 546, 567 Abs. 4Hat das [X.]rufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kosten-entscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmendenErledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger [X.] einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des [X.] allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.BGB § 157 CIst eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richterzur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der [X.]en [X.] erhoben, gelten die allgemeinen [X.]weislastregeln. Für die Anwendungdes Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit undRichtigkeit für sich hat und denjenigen die [X.]weislast trifft, der außerhalb [X.] liegende Umstände behauptet, ist dann kein [X.], [X.]eil vom 13. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Dezember 2001 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]klagten wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 22. Juni 2000, berichtigt durch[X.]schluû vom 23. November 2000, im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten der Revision, an [X.] Zivilsenat des [X.]rufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.] zusammen mit [X.] die [X.] fr Grundbesitz [X.] (nachfolgend:[X.]). Die Rechtsvorrin der beklagten Bank gewrte der [X.] zurRealisierung des [X.] in B. Ende des Jahres 1992 zwei Darlehen inHöhe von 24,5 Mio. und 3 Mio. DM. Am 16. Februar rnahm der [X.]fr zwei von der [X.] zur Sicherung der Kredite bestellte Grundschulden in- 4 -Höhe von 25 Mio. und 2,5 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarf sichgleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.Am 13. April 1993 erteilte er auûerdem die selbstschuldnerische [X.] frdie vorbezeichneten Darlehensforderungen. Zur Sicherung eines am 30. No-vember 1995 gewrten dritten Darlehens r 1,2 Mio. DM bestellte die [X.]eine weitere Grundschuld. Der [X.] wiederum die persönlicheHaftung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.Im Jahre 1996 verhandelten die [X.] erzende Sicherheitenfr die genannten Darlehen sowie die ein weiteres Projekt des [X.], weil infolge der Wertentwicklung auf dem [X.] Kredite, bezogen auf die dinglichen Sicherungen, ausfallgefrdet waren.Am 20. Dezember 1996 schlossen die [X.]en deshalb eine "Sicherungs-zweckvereinbarung", die auszugsweise wie folgt [X.] Zweck dieser Vereinbarung ist es, die [X.] in Ziffer 1 genannten Darlehen durch Stellung ausreichenderwerthaltiger Sicherheiten bei gleichzeitiger [X.]grenzung der persön-lichen Inanspruchnahme des Brgen ([X.]), zu [X.] nachstehenden Gesellschaftena)E. Center fr B. Projektentwicklungs-G[X.] KG ([X.] insgesamt DM 41.000.000,-- auf dem [X.] 28 - 30in B.)b)P. Entwicklungsgesellschaft fr Grundbesitz [X.] Immo-bilien KG (Darlehen insgesamt 28.700.000 DM auf dem [X.] in B.)sind von der [X.]. Darlehen von insgesamt 69.700.000,-- DM zuge-sagt sowie [X.] ausgezahlt [X.] 5 -2.Als Sicherheit fr die Darlehensforderung dienen Grundschuldenauf den jeweiligen Objekten, persliche Schuldanerkenntnisseder Gesellschafter, des ([X.]) und weiterer Personen, sowieweitere jeweils vertraglich vereinbarte [X.] stellt ([X.]) fr alle Forderungen der [X.]. aus [X.]svertrmit den genannten Gesellschaften folgende Zu-satzsicherheiten zur [X.]:ein Kontoguthaben in [X.] DM 21.000.000,-- auf einemim Hause der [X.]. einzurichtenden Konto[X.]5.Jede dieser Sicherheiten dient allen [X.] aus den [X.]svertrmit den in Ziff. 1 genannten Gesellschaften. [X.] Sicherheit die [X.]. ggf. vorgehen oder welche sie jeweilsfreigeben wird, bleibt der [X.]stimmung durch die [X.]. vorbehalten,soweit nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen wer-den oder getroffen sind. Jedoch kann die [X.]. die oben genanntenSicherheiten erst nach Ablauf einer Nachfrist von 12 Monaten,nachdem fllige Leistungen nicht erbracht wurden, verwerten,wenn ([X.]) dies binnen 3 Monaten, nach denen fllige [X.] nicht erbracht wurden, beantragt[X.]Sofern es zu einer Verwertung der Zusatzsicherheiten kommt,steht ein Erls, der den [X.]trag von [X.],dem Sicherungsgeber zu.6.Nach Stellung der Sicherheiten gem. Ziffer 3 dieser [X.] die [X.]. fr die bisher gegebenen Darlehen an die [X.] eine weitere [X.] von Sicherheiten nichtmehr fordern.7.Nach einer Verwertung aller bisher gestellten und nunmehr zustellenden Sicherheiten, soweit sie nicht in Forderungen gegen([X.]) (insbesondere die von ihm gegebenen [X.]rdie hier durch Zusatzsicherheit unterlegten [X.]trinaus) per-slich oder die in diesem Absatz genannten Gesellschaften be-- 6 -stehen und demzufolge nicht verwertet werden k, kann die[X.]. keine Forderungen gegen ([X.]) und Unternehmen [X.] (...) mehr stellen und keine [X.]smaûnahmen gegen ihn und die genannten Unterneh-men vornehmen.Ebenso werden [X.] auf ausstehende [X.] den [X.]sgesellschaften zu Ziff. 1 a) und b) [X.] durch die [X.]. r ([X.]) nicht - auch nichtmittelbar - geltend gemacht.Sicherheiten, die in Forderungen gegen ([X.]) oder die in die-sem Absatz genannten Gesellschaften bestehen, kr so-weit geltend gemacht werden, wie dies zur Geltendmachung einerForderung gegen andere Gesellschaften erforderlich ist; Zwangs-vollstreckungsmaûnahmen werden dabei nicht durchge[X.][X.]8[X.]Verlangt ([X.]) eine dieser Sicherheiten zurck, so [X.] der [X.]. auf die persliche Inanspruchnahme von ([X.]) und seiner o.g. Unternehmen entspr. Ziff. 7 (sog. "Decke-lung"). Sofern die Regelung nach Ziff. 7 erhalten bleiben soll,kann ([X.]) die Freigabe der Sicherheiten maximal zur [X.] betreffenden Teils verlangen.Sofern Zusatzsicherheiten noch nicht vollstig gestellt sind,wird die Freigabe durch den Verzicht auf den Anspruch zur Stel-lung weiterer Sicherheiten ersetzt.In keinem Falle dienen die in dieser Vereinbarung in Ziff. 3 ge-nannten geregelten Zusatzsicherheiten fr andere Darlehen alsdie in Ziff. 1 a) und b) genannten Darlehen an die dort [X.]."Die [X.] wurde insolvent. Über ihr Vermwurde das Konkursver-fahren erffnet. Die [X.]klagte hat die Darlehen gekigt. Der [X.] hat die- 7 -vereinbarte Zusatzsicherheit von 21 Mio. DM geleistet. Er wurde auûer[X.]echtskrftig verurteilt, an den Konkursverwalter eine noch ausstehende Kom-manditeinlage von 7.046.260,65 DM zu zahlen, und hat die Forderung im [X.] Rechtsstreits erfllt.Der [X.] ist der Ansicht, durch die Sicherungszweckvereinbarung seiseine persliche Haftung fr alle dort genannten Forderr der[X.]klagten abschlieûend auf 21 Mio. DM begrenzt worden. Er hat deshalb er-stinstanzlich beantragt,1.festzustellen, [X.] die [X.]klagte nicht berechtigt sei, ihn in seiner [X.] als Kommanditist der [X.] fr die Forderungen gegendiese Gesellschaft aus den genannten drei Krediten in Anspruch zunehmen,2.die [X.]klagte zu verurteilen, an ihn die [X.]surkunde vom13. April 1993 herauszugeben,3.die Zwangsvollstreckung aus den notariellen [X.] die [X.] Haftung fr unzulssig zu erklren,4.die [X.]klagte zu verurteilen, den Konkursverwalter anzuweisen, den[X.]trag, der aus der Konkursmasse an die [X.]klagte [X.] wrde, biszur maximalen [X.] 7.046.260,65 DM an den [X.] auszuzah-len,- 8 -5.die [X.]klagte zu verurteilen, den zu 4 genannten [X.]trag zu zahlen [X.] Zug gegen Nachweis seiner Zahlung an den Konkursverwalter.Die [X.]klagte steht [X.] auf dem Standpunkt, durch die [X.] vom 20. Dezember 1996 sei ihr lediglich eine zustzliche Sicherheitgewrt worden. Diese Vereinbarung habe sich zudem nicht auf den Fall [X.] des Kredits oder des Konkurses der Darlehensnehmerin bezogen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der [X.]rufungsinstanz hatder [X.] die [X.] 2 bis 4 weiterverfolgt und die Hauptsache im [X.] erledigt [X.]. Das [X.]rufungsgericht hat der Klage mit Ausnahme des denursprlichen Antrag zu 5 betreffenden [X.] stattgegeben. [X.] Revision begehrt die [X.]klagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichenEntscheidung.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] ist auch insoweit zulssig, als sie sich gegen die [X.] des [X.] § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung wendet.Zwar endet der Rechtszug gegen eine nach § 91 a ZPO ergangene Ko-stenentscheidung entsprechend dem Grundsatz des § 567 Abs. 4 ZPO grund-stzlich selbst dann beim [X.], wenn es sich um eine Teilerledi-gung handelt und die diesen Teil betreffende Kostenentscheidung im Rahmeneines der Revision zlichen [X.]eils erfolgt ist ([X.], 315, 318). [X.] macht die [X.]klagte jedoch geltend, eine Kostenentscheidung nach§ 91 a ZPO tte nicht er[X.]n, weil die [X.]in den betreffenden [X.] nur einseitig fr erledigt [X.] habe. Diese [X.] berechtigt; das [X.]-rufungsgericht hat auf Antrag der [X.]klagten den [X.] entspre-chend berichtigt. Das [X.]rufungsgericht tte also in diesem Punkt ebenfallseine streitige Entscheidung durch [X.]eil fllen mssen, die die [X.]klagte dannmit der Revisitte angreifen k.Der [X.]klagten stand nicht die Mlichkeit zur [X.], [X.]eilsern-zung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu beantragen. Das [X.]ahren nach § 321 [X.] nur dann in [X.]tracht, wenn das [X.]eil unvollstig ist, das Gericht alsolediglich eine Teilentscheidung getroffen hat, weil es einen geltend gemachtenAnspruch versehentlich ganz oder teilweisrgangen hat (allgem. Meinung:vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 321 Rdn. 10). Im Streitfall hat das [X.]rufungsge-richt dagegen eine inhaltlich unrichtige Entscheidung gefllt. Es hat aufgrundeines Irrtums r den Inhalt der von der [X.] abgegebenen [X.] Unrecht angenommen, es sei an einer streitigen [X.] des [X.]s gehindert [X.] nur noch eine Kostenent-- 10 -scheidung nach § 91 a ZPO treffen. Mit dieser auf einer Fehlbeurteilung [X.] beruhenden [X.]ahrensweise hat das [X.]rufungsgericht nicht einenKlageantrrgangen, sondern ihn in prozeûrechtlich ve[X.]hlter Form [X.] einer Kostenentscheidung statt eines Ausspruchs zur Frage der [X.]grn-detheit des Antrags beschieden (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 321Rdn. 6; [X.] 1893, 14).Ein solcher Fehler kann nur im allgemeinen Rechtsmittelzug korrigiertwerden. Hier gelangt der sogenannte Meiststigungsgrundsatz zur An-wendung, mit der Folge, [X.] dem [X.]troffenen auch das Rechtsmittel zusteht,welches das Gesetz gegen eine in der richtigen Form getroffene Entscheidungvorsieht (vgl. [X.], 362, 364 f; 140, 208, 217 f).Die Auffassung des [X.]s steht entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung nicht in Widerspruch zum [X.]schluû des [X.] vom26. Mai 1994 ([X.], NJW 1994, 2363, 2364), der sich mit der auûeror-dentlichen [X.]schwerde gegen ein im [X.]ahren der einstweiligen [X.]ergangenes [X.]rufungsurteil [X.], das von Gesetzes wegen (§ 545 Abs. 2ZPO) generell mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden [X.] 11 -II.Das [X.]rufungsgericht meint, der Anspruch auf Herausgabe der [X.] sei [X.], weil die [X.]klagte im Zusammenhang mit derSicherungszweckvereinbarung vom 20. Dezember 1996 den [X.] aus seiner[X.]sverpflichtung entlassen habe. Diese Auffassung beruht auf einerAuslegung, die rechtlicher Nachprfung in mehrfacher Hinsicht nicht stlt.Nach stiger [X.] das Revisionsgericht diegrundstzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung nur darauf, ob der Aus-legungsstoff vollstig bercksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-rungsstze verletzt sind oder ob die Auslegung auf mit der Revision gerten[X.]ahrensfehlern beruht (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 1998 - [X.] 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; v. 15. Mrz 2001 - [X.], [X.], 950, 952). Die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996durch das [X.]rufungsgericht ist in diesem Sinne fehlerhaft.1. [X.] dient nach dem Wortlaut ihresEingangssatzes zwei wirtschaftlichen Zwecken, der Fortfrung der in Ziffer 1genannten Darlehensvertrim Gesamtbetrag von 69.700.000 DM durchStellung ausreichender werthaltiger Sicherheiten einerseits und der [X.]gren-zung der perslichen Inanspruchnahme des [X.]s andererseits.a) Das [X.]rufungsgericht [X.] sich [X.] mit dem zweiten Ziel undmeint, dieses sei durch den [X.] der Vereinbarung nur erreichbar gewe-- 12 -sen, wenn der [X.] r die Stellung eines Bardepots von 21 Mio. DM hin-aus aus den geleisteten Sicherheiten nicht mehr habe in Anspruch genommenwerden k.Das trifft schon deshalb nicht zu, weil der [X.]griff der [X.] mehrdeutig ist. Er kann - anders als das [X.]rufungsgericht ihn verstandenhat - auch besagen, [X.] lediglich der Umfang der perslichen Haftung des[X.]s fr die Zukunft ltig festgelegt werden sollte. Eine Haftungsbe-grenzung des [X.]s entlt die Sicherungszweckvereinbarung daher auchdann, wenn die [X.]en, wie die [X.]klagte behauptet, lediglich eir den[X.]trag von 21 Mio. DM hinausgehende Nachschuûpflicht bei weiterem Wert-verfall der Objekte [X.] und die Verwertung der rigen vom [X.]geleisteten Sicherheiten aussetzen wollten, solange an der Realisierung der [X.] 1 genannten Objekte gearbeitet wurde und die Darlehensvertr[X.]-stand hatten. Ziffer 6 der Vereinbarung, wonach die [X.]klagte fr die Darleheneine weitere [X.] von Sicherheiten nicht mehr fordern kann, deutetmlicherweise darauf hin, [X.] die [X.]en die Haftungsbegrenzung in die-sem Sinne verstanden und damit gleichzeitig das gemû Ziffer 20.2.2 der [X.] einer Wertminderung der [X.]rdinglicher Sicherheit in [X.]tracht kommende Kigungsrecht [X.]wollten.b) Wegen dieses falschen Ansatzes vermag das [X.]rufungsgericht [X.] 7 Abs. 1 eine sinnvolle Regelung nur dann zu erkennen, wenn man sieals Entlassung des [X.]s aus den in der [X.] und den notariellen Ur-krnommenen Verpflichtungen deutet. Dabei beachtet es [X.] nicht, [X.] schon dem Wortlaut nach von einem [X.]stehenbleiben der Rechte- 13 -und lediglich einem Ausschluû der Verwertung die Rede ist, was nach der [X.] der [X.]klagten gerade dem [X.] der [X.]en entsprach.c) [X.] Ziffer 5 Abs. 4 steht bei einer Verwertung der [X.] hinausgehende Erls dem Sicherungsgeber zu.Das [X.]rufungsgericht meint, auch diese [X.]stimmung belege die Entlassungdes [X.]s aus rigen Haftungsverpflichtungen. Dabei rsieht [X.], [X.] die Regelung auch dann einen verftigen Sinn ergibt, wenndie Inanspruchnahme des [X.]s aus den sonstigen [X.] unter der Voraussetzung der Fortfrung der [X.] sein sollte. Blieben die bisherigen Verpflichtungen des [X.]s beste-hen und wurde zugleich seine Zusatzhaftung aus dem Kontoguthaben auf21 Mio. DM abschlieûend begrenzt, war es nur konsequent, ihm den Anspruchauf einen eventuellen Mehrerls, insbesondere aus dem Zinsertrag, zu belas-sen.d) Der Wortlaut der Vereinbarung spricht in mehrfacher Hinsicht fr die[X.]hauptung der [X.]klagten, die Haftung des [X.]s aus der [X.] undden notariellen Urkunden habe fortbestehen sollen und die getroffene [X.] habe, soweit sie die Durchsetzung dieser Rechte ausgeschlossen ha-be, nicht im Falle des Konkurses der in Ziffer 1 genannten Projektgesellschaf-ten gegolten.aa) [X.] verwendet fr das vom [X.]zur [X.]zu stellende Kontoguthaben durcig den [X.]griff der Zu-satzsicherheit. Nach allgemeinem Sprachverstis bedeutet dies, [X.] dieschon vorhandenen Sicherheiten um eine weitere vermehrt, die Pflichten des- 14 -Sicherungsgebers also erweitert werden. Sollte die neue Sicherheit, wie der[X.] behauptet, an die Stelle der bisherigen Verpflichtungen treten, [X.] um eine Ersatzsicherheit gehandelt. Auûerdem tte es dann nahe [X.], das Erlschen der alten Verpflichtungen und die Rckgabe der [X.] in die Vereinbarung aufzunehmen. Von beidem findet [X.] jedoch kein Wort. [X.] hinaus war es tig, eine Vereinbarung miteiner so komplizierten und umfangreichen Regelung, wie sie hier getroffenwurde, abzuschlieûen, wenn die [X.]en das beabsichtigten, was der [X.]behauptet. Es ttt, schlicht zu bestimmen, [X.] der [X.] dieneue Sicherheit von 21 Mio. DM zu leisten hat und dafr aus seinen bisherigenHaftungsverpflichtungen entlassen wird.bb) Mit allen diesen Umstsetzt sich das [X.]rufungsgericht nicht indem gebotenen [X.] auseinander.Das [X.]rufungsgericht [X.] den [X.]griff der Zusatzsicherheit damit, [X.]der [X.]klagten erstrangige Grundschulden an den [X.]en der Entwick-lungsgesellschaft eingermt worden seien, die unstreitig bestehenblieben.Eine solche Deutung liegt indes fern, weil die Vereinbarung ausschlieûlich mitdem [X.] getroffen wurde und nur dessen persliche Verpflichtungen be-handelt.Das [X.]rufungsgericht rmt ein, die Entlassung des [X.]s aus der[X.] und den Haftungsrnahmen wre "deutlicher zu formulieren ge-wesen". Es [X.] die gewlte Fassung damit, die [X.]klagte habe ersichtlichbefrchtet, [X.] es dann zu Unsicherheiten hinsichtlich des [X.] derHaftung Dritter gekommen wre. Der vorgetragene Sachverhalt bietet keine- 15 -Anhaltspunkte, die eine solche Überlegung sttzen. Die [X.]stimmung der Nr. 7Abs. 3, auf die das [X.]rufungsgericht verweist, deutet nicht auf solche Erw-gungen hin. Abgesehen davon, [X.] ein zwischen dem Gliger und einemGesamtschuldner vereinbarter Erlaû gemû § 423 BGB im Zweifel nur [X.] hat ([X.], [X.]. v. 21. Mrz 2000 - [X.], [X.], 1003, 1004),rsieht das [X.]rufungsgericht, [X.] fr die [X.]klagte schon im Zeitpunkt [X.] vom 20. Dezember 1996 auûer dem [X.] kein solventer Haf-tungsschuldner fr das an die [X.] geleistete Darlehen zur [X.]stand.Nach dem unbestrittenen Vorbringen der [X.]klagten hatte der andere Gesell-schafter und [X.] schon damals den Antrag auf Erffnung des [X.] sein Vermstellt. Die P. selbst besaû ebenfalls nicht [X.] zur Erfllung der Darlehensvertr. Daher ist bisher kein plausiblerGrund dafr erkennbar, die Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 in der vor-liegenden Form zu schlieûen, wenn es nur darum ging, die umfassende Haf-tung des [X.]s durch die Verpflichtung zu ersetzen, der [X.]klagten ein [X.] von 21 Mio. DM zur [X.]zu stellen.2. Die Auslegung des [X.]rufungsgerichts verletzt weiter den Grundsatz,[X.] die Auslegung von Vertragserklrungen in [X.] den mit [X.] verfolgten Zweck und die beiderseitige Interessenlage zu be-rcksichtigen und dabei grundstzlich davon auszugehen hat, [X.] beide [X.] mit der vereinbarten Regelung ihre Interessen wahren wollen (vgl. [X.]Z109, 19, 22; [X.], [X.]. v. 9. Juli 1999 - [X.], [X.], 1887, 1888; [X.] Juli 2001 - [X.], [X.], 1525, 1526).a) Der Anstoû zum [X.] der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996war von der [X.]klagten ausgegangen. Diese hatte aus einem von ihr in [X.] 16 -gegebenen Gutachten erfahren, [X.] der aktuelle Verkehrswert des von der[X.] zu entwickelnden Objekts auf 21.250.000 DM gesunken war. Die [X.]-klagte darf als Hypothekenbank [X.]e nur in [X.] 3/5 des aufgrundsorgfltiger Ermittlung angenommenen Verkehrswerts beleihen (§§ 11 Abs. 2,12 Abs. 2 [X.]). In Ziffer 20.2.2. der [X.] die [X.]klagte ein Kigungsrecht fr den Fall vorbehalten, [X.] das[X.] eine Wertminderung er[X.] und infolgedessen die erforderlichedingliche Sicherheit fr die Bank nicht mehr in ausreichendem [X.] gegebenist. Die Voraussetzungen dieses Kigungsgrundes waren danach erfllt, alsdie [X.]en in [X.] die Gewrung einer Zusatzsicherheit ein-traten. Zum damaligen Zeitpunkt konnte die [X.]klagte ohne weiteres davonausgehen, sie werde im Falle der Kigung aus den vom [X.] gewrtenSicherheiten volle [X.]friedigung erhalten. Die von ihm zum 1. Januar 1996 er-stellte [X.] endete mit einem [X.]trag von 141.786.999 DM. Die[X.]en hatten schon jahrelang vertrauensvoll zusammengearbeitet, so [X.]die [X.]klagte keine Veranlassung hatte, an der Seriositt der Angaben des [X.]s sowie seiner Liquiditt zu zweifeln.Trifft das zu, was der [X.] behauptet, so hat die [X.]klagte den [X.]am 20. Dezember 1996 fr eine Gegenleistung von 21 Mio. DM aus der vollen- nach damaliger [X.]urteilung uneingeschrkt realisierbaren - Haftung [X.] in [X.] 69.700.000 DM zuzlich Zinsen [X.] und dies in einer Situation, in der die Preise auf dem [X.]smarktdeutlich gefallen waren und sich die weitere Preisentwicklung noch nicht ab-schlieûend beurteilen lieû. Ein solcher Inhalt der Vereinbarung [X.] zu dem, was die [X.]klagte durch die Aufnahme von Verhandlungen mitdem [X.] erstrebt hatte, mlich eine Erweiterung der bereits vorhandenen- 17 -Sicherheiten zu erlangen. Das [X.]rufungsurteil zeigt keine Tatsachen auf, diegeeignet sein konnten, die Bank bei verftiger [X.]trachtungsweise zu veran-lassen, auf die bisherigen Haftungsverpflichtungen des [X.]s zu verzichten.Daher steht das vom [X.]rufungsgericht gefundene Ergebnis in Widerspruch zudem Erfahrungssatz, [X.] ein Kreditinstitut in der Regel nicht bereit ist, vorhan-dene werthaltige Sicherheiten aufzugeben, wenn es daraus keine Vorteile er-warten kann, sondern vielmehr das eigene Risiko ert.b) Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 [X.] gemeinsames Interesse beider [X.]en daran, die Fortfrung der [X.]svertrzu sichern, von denen die Realisierung der in Ziffer 1 der Siche-rungszweckvereinbarung genannten Projekte abhing. Stellte diese Vereinba-rung den [X.] von allen Verpflichtungen der [X.]klagtr - mit [X.] von 21 Mio. DM - frei, brauchte er nicht einmal die nochfehlende [X.] zu leisten. Dann fehlte es an jeder [X.]. Allein der [X.] war [X.] der Lage, die Darlehensraten aufzubringen, nicht die [X.].c) Schlieûlich rt die Revision zu Recht, das [X.]rufungsgericht habesich nicht mit dem unter [X.]weis gestellten Vorbringen der [X.]klagten auseinan-dergesetzt, die vollstige Einzahlung der [X.] des [X.]s ander [X.] sei nach der fr den [X.] erkennbaren Vorstellung der [X.]klagtenGrundlage fr die Unterzeichnung der Sicherungszweckvereinbarung gewesen,also zu deren Gescftsgrundlage geworden.3. Der [X.] hat nach allgemeinen Regeln zu beweisen, [X.] die [X.] eine Aufhebung seiner perslichen Haftung aus der [X.] und den- 18 -notariellen Urkunden vereinbart haben. Das gilt fr die Feststellung aller [X.], die den vom [X.] behaupteten Inhalt der Vereinbarung vom 20. [X.] 1996 belegen sollen (vgl. [X.]Z 20, 109, 111 f). Die Auffassung des[X.]rufungsgerichts, die Vertragsurkunde ergebe nach Wortlaut, Inhalt [X.] eindeutig die Entlassung des [X.]s aus seinen bisherigen [X.], ist aus den dargestellten [X.] nicht haltbar. Die Verneh-mung der Zeugen dazu, ob die [X.]en sich bei [X.] der Sicherungs-zweckvereinbarung einig waren, [X.] diese nur bei Fortfrung des Darlehensgelten und die [X.] weiterhin bestehenbleiben sollte, betrifft daher nichtauûerhalb der Urkunde liegende Umst, sondern Tatsachen, die [X.], zur Aufklrung des Inhalts der Urkunde, insbesondere des von den [X.] verstandenen Sinns der gewlten Rechtsbegriffe, beizutragen. Damit istkein Raum fr die Anwendung des Grundsatzes, [X.] derjenige, der auûerhalbder Urkunde liegende Umsttet, diese beweisen [X.], weil die Ur-kunde die Vermutung der [X.] und Richtigkeit fr sich hat (vgl. [X.],[X.]. v. 5. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1702, 1703; [X.]/Laumen, Handbuch der [X.]weislast im Privatrecht 2. Aufl. § 133 Rn. 2). [X.] entsprechend eindeutigen, die Rechtsauffassung des [X.]s sttzendenUrkundeninhalt vermag der Tatrichter nicht aufzuzeigen. Daher tte er [X.] der Zeugenaussagen die [X.]weislast nicht zum Nachteil der [X.]-klagten umkehr[X.]n.- 19 -III.Aufgrund der dem [X.]rufungsgericht unterlaufenen Auslegungsfehlerbildet das angefochtene [X.]eil auch keine tragfige Grundlage fr die Verur-teilung der [X.]klagten irigen Punkten ([X.] der [X.]; Anweisung des Konkursverwalters). Dasselbe trifft fr den vom [X.] einseitig fr erledigt [X.]en Feststellungsantrag zu.Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil dazu eineumfassende Wrdigung aller Umstinschlieûlich der Zeugenaussagennotwendig ist, die allein dem Tatrichter obliegt. Dieser wird zudem die [X.]weis-angebote des [X.]s auf ihre Erheblichkeit zu p[X.]n haben.[X.]i der Zurckverweisung hat der [X.] von der Mlichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.Kreft Stodolkowitz [X.] Ganter Kayser

Meta

IX ZR 306/00

13.12.2001

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. IX ZR 306/00 (REWIS RS 2001, 177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 177

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.