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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:13. Dezember 2001PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein ZPO §§ 91 a, 546, 567 Abs. 4Hat das [X.]rufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kosten-entscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmendenErledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger [X.] einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des [X.] allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.BGB § 157 CIst eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richterzur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der [X.]en [X.] erhoben, gelten die allgemeinen [X.]weislastregeln. Für die Anwendungdes Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit undRichtigkeit für sich hat und denjenigen die [X.]weislast trifft, der außerhalb [X.] liegende Umstände behauptet, ist dann kein [X.], [X.]eil vom 13. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 13. Dezember 2001 durch [X.] [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]klagten wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 22. Juni 2000, berichtigt durch[X.]schluû vom 23. November 2000, im Kostenpunkt und insoweitaufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, aucr die Kosten der Revision, an [X.] Zivilsenat des [X.]rufungsgerichts zurckverwiesen.Von Rechts [X.] zusammen mit [X.] die [X.] fr Grundbesitz [X.] (nachfolgend:[X.]). Die Rechtsvorrin der beklagten Bank gewrte der [X.] zurRealisierung des [X.] in B. Ende des Jahres 1992 zwei Darlehen inHöhe von 24,5 Mio. und 3 Mio. DM. Am 16. Februar rnahm der [X.]fr zwei von der [X.] zur Sicherung der Kredite bestellte Grundschulden in- 4 -Höhe von 25 Mio. und 2,5 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarf sichgleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.Am 13. April 1993 erteilte er auûerdem die selbstschuldnerische [X.] frdie vorbezeichneten Darlehensforderungen. Zur Sicherung eines am 30. No-vember 1995 gewrten dritten Darlehens r 1,2 Mio. DM bestellte die [X.]eine weitere Grundschuld. Der [X.] wiederum die persönlicheHaftung mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung.Im Jahre 1996 verhandelten die [X.] erzende Sicherheitenfr die genannten Darlehen sowie die ein weiteres Projekt des [X.], weil infolge der Wertentwicklung auf dem [X.] Kredite, bezogen auf die dinglichen Sicherungen, ausfallgefrdet waren.Am 20. Dezember 1996 schlossen die [X.]en deshalb eine "Sicherungs-zweckvereinbarung", die auszugsweise wie folgt [X.] Zweck dieser Vereinbarung ist es, die [X.] in Ziffer 1 genannten Darlehen durch Stellung ausreichenderwerthaltiger Sicherheiten bei gleichzeitiger [X.]grenzung der persön-lichen Inanspruchnahme des Brgen ([X.]), zu [X.] nachstehenden Gesellschaftena)E. Center fr B. Projektentwicklungs-G[X.] KG ([X.] insgesamt DM 41.000.000,-- auf dem [X.] 28 - 30in B.)b)P. Entwicklungsgesellschaft fr Grundbesitz [X.] Immo-bilien KG (Darlehen insgesamt 28.700.000 DM auf dem [X.] in B.)sind von der [X.]. Darlehen von insgesamt 69.700.000,-- DM zuge-sagt sowie [X.] ausgezahlt [X.] 5 -2.Als Sicherheit fr die Darlehensforderung dienen Grundschuldenauf den jeweiligen Objekten, persliche Schuldanerkenntnisseder Gesellschafter, des ([X.]) und weiterer Personen, sowieweitere jeweils vertraglich vereinbarte [X.] stellt ([X.]) fr alle Forderungen der [X.]. aus [X.]svertrmit den genannten Gesellschaften folgende Zu-satzsicherheiten zur [X.]:ein Kontoguthaben in [X.] DM 21.000.000,-- auf einemim Hause der [X.]. einzurichtenden Konto[X.]5.Jede dieser Sicherheiten dient allen [X.] aus den [X.]svertrmit den in Ziff. 1 genannten Gesellschaften. [X.] Sicherheit die [X.]. ggf. vorgehen oder welche sie jeweilsfreigeben wird, bleibt der [X.]stimmung durch die [X.]. vorbehalten,soweit nicht im Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen wer-den oder getroffen sind. Jedoch kann die [X.]. die oben genanntenSicherheiten erst nach Ablauf einer Nachfrist von 12 Monaten,nachdem fllige Leistungen nicht erbracht wurden, verwerten,wenn ([X.]) dies binnen 3 Monaten, nach denen fllige [X.] nicht erbracht wurden, beantragt[X.]Sofern es zu einer Verwertung der Zusatzsicherheiten kommt,steht ein Erls, der den [X.]trag von [X.],dem Sicherungsgeber zu.6.Nach Stellung der Sicherheiten gem. Ziffer 3 dieser [X.] die [X.]. fr die bisher gegebenen Darlehen an die [X.] eine weitere [X.] von Sicherheiten nichtmehr fordern.7.Nach einer Verwertung aller bisher gestellten und nunmehr zustellenden Sicherheiten, soweit sie nicht in Forderungen gegen([X.]) (insbesondere die von ihm gegebenen [X.]rdie hier durch Zusatzsicherheit unterlegten [X.]trinaus) per-slich oder die in diesem Absatz genannten Gesellschaften be-- 6 -stehen und demzufolge nicht verwertet werden k, kann die[X.]. keine Forderungen gegen ([X.]) und Unternehmen [X.] (...) mehr stellen und keine [X.]smaûnahmen gegen ihn und die genannten Unterneh-men vornehmen.Ebenso werden [X.] auf ausstehende [X.] den [X.]sgesellschaften zu Ziff. 1 a) und b) [X.] durch die [X.]. r ([X.]) nicht - auch nichtmittelbar - geltend gemacht.Sicherheiten, die in Forderungen gegen ([X.]) oder die in die-sem Absatz genannten Gesellschaften bestehen, kr so-weit geltend gemacht werden, wie dies zur Geltendmachung einerForderung gegen andere Gesellschaften erforderlich ist; Zwangs-vollstreckungsmaûnahmen werden dabei nicht durchge[X.][X.]8[X.]Verlangt ([X.]) eine dieser Sicherheiten zurck, so [X.] der [X.]. auf die persliche Inanspruchnahme von ([X.]) und seiner o.g. Unternehmen entspr. Ziff. 7 (sog. "Decke-lung"). Sofern die Regelung nach Ziff. 7 erhalten bleiben soll,kann ([X.]) die Freigabe der Sicherheiten maximal zur [X.] betreffenden Teils verlangen.Sofern Zusatzsicherheiten noch nicht vollstig gestellt sind,wird die Freigabe durch den Verzicht auf den Anspruch zur Stel-lung weiterer Sicherheiten ersetzt.In keinem Falle dienen die in dieser Vereinbarung in Ziff. 3 ge-nannten geregelten Zusatzsicherheiten fr andere Darlehen alsdie in Ziff. 1 a) und b) genannten Darlehen an die dort [X.]."Die [X.] wurde insolvent. Über ihr Vermwurde das Konkursver-fahren erffnet. Die [X.]klagte hat die Darlehen gekigt. Der [X.] hat die- 7 -vereinbarte Zusatzsicherheit von 21 Mio. DM geleistet. Er wurde auûer[X.]echtskrftig verurteilt, an den Konkursverwalter eine noch ausstehende Kom-manditeinlage von 7.046.260,65 DM zu zahlen, und hat die Forderung im [X.] Rechtsstreits erfllt.Der [X.] ist der Ansicht, durch die Sicherungszweckvereinbarung seiseine persliche Haftung fr alle dort genannten Forderr der[X.]klagten abschlieûend auf 21 Mio. DM begrenzt worden. Er hat deshalb er-stinstanzlich beantragt,1.festzustellen, [X.] die [X.]klagte nicht berechtigt sei, ihn in seiner [X.] als Kommanditist der [X.] fr die Forderungen gegendiese Gesellschaft aus den genannten drei Krediten in Anspruch zunehmen,2.die [X.]klagte zu verurteilen, an ihn die [X.]surkunde vom13. April 1993 herauszugeben,3.die Zwangsvollstreckung aus den notariellen [X.] die [X.] Haftung fr unzulssig zu erklren,4.die [X.]klagte zu verurteilen, den Konkursverwalter anzuweisen, den[X.]trag, der aus der Konkursmasse an die [X.]klagte [X.] wrde, biszur maximalen [X.] 7.046.260,65 DM an den [X.] auszuzah-len,- 8 -5.die [X.]klagte zu verurteilen, den zu 4 genannten [X.]trag zu zahlen [X.] Zug gegen Nachweis seiner Zahlung an den Konkursverwalter.Die [X.]klagte steht [X.] auf dem Standpunkt, durch die [X.] vom 20. Dezember 1996 sei ihr lediglich eine zustzliche Sicherheitgewrt worden. Diese Vereinbarung habe sich zudem nicht auf den Fall [X.] des Kredits oder des Konkurses der Darlehensnehmerin bezogen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der [X.]rufungsinstanz hatder [X.] die [X.] 2 bis 4 weiterverfolgt und die Hauptsache im [X.] erledigt [X.]. Das [X.]rufungsgericht hat der Klage mit Ausnahme des denursprlichen Antrag zu 5 betreffenden [X.] stattgegeben. [X.] Revision begehrt die [X.]klagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichenEntscheidung.[X.] Revision [X.] zur Aufhebung und Zurckverweisung.[X.] ist auch insoweit zulssig, als sie sich gegen die [X.] des [X.] § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung wendet.Zwar endet der Rechtszug gegen eine nach § 91 a ZPO ergangene Ko-stenentscheidung entsprechend dem Grundsatz des § 567 Abs. 4 ZPO grund-stzlich selbst dann beim [X.], wenn es sich um eine Teilerledi-gung handelt und die diesen Teil betreffende Kostenentscheidung im Rahmeneines der Revision zlichen [X.]eils erfolgt ist ([X.], 315, 318). [X.] macht die [X.]klagte jedoch geltend, eine Kostenentscheidung nach§ 91 a ZPO tte nicht er[X.]n, weil die [X.]in den betreffenden [X.] nur einseitig fr erledigt [X.] habe. Diese [X.] berechtigt; das [X.]-rufungsgericht hat auf Antrag der [X.]klagten den [X.] entspre-chend berichtigt. Das [X.]rufungsgericht tte also in diesem Punkt ebenfallseine streitige Entscheidung durch [X.]eil fllen mssen, die die [X.]klagte dannmit der Revisitte angreifen k.Der [X.]klagten stand nicht die Mlichkeit zur [X.], [X.]eilsern-zung nach § 321 Abs. 1 ZPO zu beantragen. Das [X.]ahren nach § 321 [X.] nur dann in [X.]tracht, wenn das [X.]eil unvollstig ist, das Gericht alsolediglich eine Teilentscheidung getroffen hat, weil es einen geltend gemachtenAnspruch versehentlich ganz oder teilweisrgangen hat (allgem. Meinung:vgl. Musielak, ZPO 2. Aufl. § 321 Rdn. 10). Im Streitfall hat das [X.]rufungsge-richt dagegen eine inhaltlich unrichtige Entscheidung gefllt. Es hat aufgrundeines Irrtums r den Inhalt der von der [X.] abgegebenen [X.] Unrecht angenommen, es sei an einer streitigen [X.] des [X.]s gehindert [X.] nur noch eine Kostenent-- 10 -scheidung nach § 91 a ZPO treffen. Mit dieser auf einer Fehlbeurteilung [X.] beruhenden [X.]ahrensweise hat das [X.]rufungsgericht nicht einenKlageantrrgangen, sondern ihn in prozeûrechtlich ve[X.]hlter Form [X.] einer Kostenentscheidung statt eines Ausspruchs zur Frage der [X.]grn-detheit des Antrags beschieden (vgl. [X.], ZPO 21. Aufl. § 321Rdn. 6; [X.] 1893, 14).Ein solcher Fehler kann nur im allgemeinen Rechtsmittelzug korrigiertwerden. Hier gelangt der sogenannte Meiststigungsgrundsatz zur An-wendung, mit der Folge, [X.] dem [X.]troffenen auch das Rechtsmittel zusteht,welches das Gesetz gegen eine in der richtigen Form getroffene Entscheidungvorsieht (vgl. [X.], 362, 364 f; 140, 208, 217 f).Die Auffassung des [X.]s steht entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung nicht in Widerspruch zum [X.]schluû des [X.] vom26. Mai 1994 ([X.], NJW 1994, 2363, 2364), der sich mit der auûeror-dentlichen [X.]schwerde gegen ein im [X.]ahren der einstweiligen [X.]ergangenes [X.]rufungsurteil [X.], das von Gesetzes wegen (§ 545 Abs. 2ZPO) generell mit einem Rechtsmittel nicht angegriffen werden [X.] 11 -II.Das [X.]rufungsgericht meint, der Anspruch auf Herausgabe der [X.] sei [X.], weil die [X.]klagte im Zusammenhang mit derSicherungszweckvereinbarung vom 20. Dezember 1996 den [X.] aus seiner[X.]sverpflichtung entlassen habe. Diese Auffassung beruht auf einerAuslegung, die rechtlicher Nachprfung in mehrfacher Hinsicht nicht stlt.Nach stiger [X.] das Revisionsgericht diegrundstzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung nur darauf, ob der Aus-legungsstoff vollstig bercksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfah-rungsstze verletzt sind oder ob die Auslegung auf mit der Revision gerten[X.]ahrensfehlern beruht (vgl. [X.], [X.]. v. 16. Dezember 1998 - [X.] 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; v. 15. Mrz 2001 - [X.], [X.], 950, 952). Die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996durch das [X.]rufungsgericht ist in diesem Sinne fehlerhaft.1. [X.] dient nach dem Wortlaut ihresEingangssatzes zwei wirtschaftlichen Zwecken, der Fortfrung der in Ziffer 1genannten Darlehensvertrim Gesamtbetrag von 69.700.000 DM durchStellung ausreichender werthaltiger Sicherheiten einerseits und der [X.]gren-zung der perslichen Inanspruchnahme des [X.]s andererseits.a) Das [X.]rufungsgericht [X.] sich [X.] mit dem zweiten Ziel undmeint, dieses sei durch den [X.] der Vereinbarung nur erreichbar gewe-- 12 -sen, wenn der [X.] r die Stellung eines Bardepots von 21 Mio. DM hin-aus aus den geleisteten Sicherheiten nicht mehr habe in Anspruch genommenwerden k.Das trifft schon deshalb nicht zu, weil der [X.]griff der [X.] mehrdeutig ist. Er kann - anders als das [X.]rufungsgericht ihn verstandenhat - auch besagen, [X.] lediglich der Umfang der perslichen Haftung des[X.]s fr die Zukunft ltig festgelegt werden sollte. Eine Haftungsbe-grenzung des [X.]s entlt die Sicherungszweckvereinbarung daher auchdann, wenn die [X.]en, wie die [X.]klagte behauptet, lediglich eir den[X.]trag von 21 Mio. DM hinausgehende Nachschuûpflicht bei weiterem Wert-verfall der Objekte [X.] und die Verwertung der rigen vom [X.]geleisteten Sicherheiten aussetzen wollten, solange an der Realisierung der [X.] 1 genannten Objekte gearbeitet wurde und die Darlehensvertr[X.]-stand hatten. Ziffer 6 der Vereinbarung, wonach die [X.]klagte fr die Darleheneine weitere [X.] von Sicherheiten nicht mehr fordern kann, deutetmlicherweise darauf hin, [X.] die [X.]en die Haftungsbegrenzung in die-sem Sinne verstanden und damit gleichzeitig das gemû Ziffer 20.2.2 der [X.] einer Wertminderung der [X.]rdinglicher Sicherheit in [X.]tracht kommende Kigungsrecht [X.]wollten.b) Wegen dieses falschen Ansatzes vermag das [X.]rufungsgericht [X.] 7 Abs. 1 eine sinnvolle Regelung nur dann zu erkennen, wenn man sieals Entlassung des [X.]s aus den in der [X.] und den notariellen Ur-krnommenen Verpflichtungen deutet. Dabei beachtet es [X.] nicht, [X.] schon dem Wortlaut nach von einem [X.]stehenbleiben der Rechte- 13 -und lediglich einem Ausschluû der Verwertung die Rede ist, was nach der [X.] der [X.]klagten gerade dem [X.] der [X.]en entsprach.c) [X.] Ziffer 5 Abs. 4 steht bei einer Verwertung der [X.] hinausgehende Erls dem Sicherungsgeber zu.Das [X.]rufungsgericht meint, auch diese [X.]stimmung belege die Entlassungdes [X.]s aus rigen Haftungsverpflichtungen. Dabei rsieht [X.], [X.] die Regelung auch dann einen verftigen Sinn ergibt, wenndie Inanspruchnahme des [X.]s aus den sonstigen [X.] unter der Voraussetzung der Fortfrung der [X.] sein sollte. Blieben die bisherigen Verpflichtungen des [X.]s beste-hen und wurde zugleich seine Zusatzhaftung aus dem Kontoguthaben auf21 Mio. DM abschlieûend begrenzt, war es nur konsequent, ihm den Anspruchauf einen eventuellen Mehrerls, insbesondere aus dem Zinsertrag, zu belas-sen.d) Der Wortlaut der Vereinbarung spricht in mehrfacher Hinsicht fr die[X.]hauptung der [X.]klagten, die Haftung des [X.]s aus der [X.] undden notariellen Urkunden habe fortbestehen sollen und die getroffene [X.] habe, soweit sie die Durchsetzung dieser Rechte ausgeschlossen ha-be, nicht im Falle des Konkurses der in Ziffer 1 genannten Projektgesellschaf-ten gegolten.aa) [X.] verwendet fr das vom [X.]zur [X.]zu stellende Kontoguthaben durcig den [X.]griff der Zu-satzsicherheit. Nach allgemeinem Sprachverstis bedeutet dies, [X.] dieschon vorhandenen Sicherheiten um eine weitere vermehrt, die Pflichten des- 14 -Sicherungsgebers also erweitert werden. Sollte die neue Sicherheit, wie der[X.] behauptet, an die Stelle der bisherigen Verpflichtungen treten, [X.] um eine Ersatzsicherheit gehandelt. Auûerdem tte es dann nahe [X.], das Erlschen der alten Verpflichtungen und die Rckgabe der [X.] in die Vereinbarung aufzunehmen. Von beidem findet [X.] jedoch kein Wort. [X.] hinaus war es tig, eine Vereinbarung miteiner so komplizierten und umfangreichen Regelung, wie sie hier getroffenwurde, abzuschlieûen, wenn die [X.]en das beabsichtigten, was der [X.]behauptet. Es ttt, schlicht zu bestimmen, [X.] der [X.] dieneue Sicherheit von 21 Mio. DM zu leisten hat und dafr aus seinen bisherigenHaftungsverpflichtungen entlassen wird.bb) Mit allen diesen Umstsetzt sich das [X.]rufungsgericht nicht indem gebotenen [X.] auseinander.Das [X.]rufungsgericht [X.] den [X.]griff der Zusatzsicherheit damit, [X.]der [X.]klagten erstrangige Grundschulden an den [X.]en der Entwick-lungsgesellschaft eingermt worden seien, die unstreitig bestehenblieben.Eine solche Deutung liegt indes fern, weil die Vereinbarung ausschlieûlich mitdem [X.] getroffen wurde und nur dessen persliche Verpflichtungen be-handelt.Das [X.]rufungsgericht rmt ein, die Entlassung des [X.]s aus der[X.] und den Haftungsrnahmen wre "deutlicher zu formulieren ge-wesen". Es [X.] die gewlte Fassung damit, die [X.]klagte habe ersichtlichbefrchtet, [X.] es dann zu Unsicherheiten hinsichtlich des [X.] derHaftung Dritter gekommen wre. Der vorgetragene Sachverhalt bietet keine- 15 -Anhaltspunkte, die eine solche Überlegung sttzen. Die [X.]stimmung der Nr. 7Abs. 3, auf die das [X.]rufungsgericht verweist, deutet nicht auf solche Erw-gungen hin. Abgesehen davon, [X.] ein zwischen dem Gliger und einemGesamtschuldner vereinbarter Erlaû gemû § 423 BGB im Zweifel nur [X.] hat ([X.], [X.]. v. 21. Mrz 2000 - [X.], [X.], 1003, 1004),rsieht das [X.]rufungsgericht, [X.] fr die [X.]klagte schon im Zeitpunkt [X.] vom 20. Dezember 1996 auûer dem [X.] kein solventer Haf-tungsschuldner fr das an die [X.] geleistete Darlehen zur [X.]stand.Nach dem unbestrittenen Vorbringen der [X.]klagten hatte der andere Gesell-schafter und [X.] schon damals den Antrag auf Erffnung des [X.] sein Vermstellt. Die P. selbst besaû ebenfalls nicht [X.] zur Erfllung der Darlehensvertr. Daher ist bisher kein plausiblerGrund dafr erkennbar, die Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 in der vor-liegenden Form zu schlieûen, wenn es nur darum ging, die umfassende Haf-tung des [X.]s durch die Verpflichtung zu ersetzen, der [X.]klagten ein [X.] von 21 Mio. DM zur [X.]zu stellen.2. Die Auslegung des [X.]rufungsgerichts verletzt weiter den Grundsatz,[X.] die Auslegung von Vertragserklrungen in [X.] den mit [X.] verfolgten Zweck und die beiderseitige Interessenlage zu be-rcksichtigen und dabei grundstzlich davon auszugehen hat, [X.] beide [X.] mit der vereinbarten Regelung ihre Interessen wahren wollen (vgl. [X.]Z109, 19, 22; [X.], [X.]. v. 9. Juli 1999 - [X.], [X.], 1887, 1888; [X.] Juli 2001 - [X.], [X.], 1525, 1526).a) Der Anstoû zum [X.] der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996war von der [X.]klagten ausgegangen. Diese hatte aus einem von ihr in [X.] 16 -gegebenen Gutachten erfahren, [X.] der aktuelle Verkehrswert des von der[X.] zu entwickelnden Objekts auf 21.250.000 DM gesunken war. Die [X.]-klagte darf als Hypothekenbank [X.]e nur in [X.] 3/5 des aufgrundsorgfltiger Ermittlung angenommenen Verkehrswerts beleihen (§§ 11 Abs. 2,12 Abs. 2 [X.]). In Ziffer 20.2.2. der [X.] die [X.]klagte ein Kigungsrecht fr den Fall vorbehalten, [X.] das[X.] eine Wertminderung er[X.] und infolgedessen die erforderlichedingliche Sicherheit fr die Bank nicht mehr in ausreichendem [X.] gegebenist. Die Voraussetzungen dieses Kigungsgrundes waren danach erfllt, alsdie [X.]en in [X.] die Gewrung einer Zusatzsicherheit ein-traten. Zum damaligen Zeitpunkt konnte die [X.]klagte ohne weiteres davonausgehen, sie werde im Falle der Kigung aus den vom [X.] gewrtenSicherheiten volle [X.]friedigung erhalten. Die von ihm zum 1. Januar 1996 er-stellte [X.] endete mit einem [X.]trag von 141.786.999 DM. Die[X.]en hatten schon jahrelang vertrauensvoll zusammengearbeitet, so [X.]die [X.]klagte keine Veranlassung hatte, an der Seriositt der Angaben des [X.]s sowie seiner Liquiditt zu zweifeln.Trifft das zu, was der [X.] behauptet, so hat die [X.]klagte den [X.]am 20. Dezember 1996 fr eine Gegenleistung von 21 Mio. DM aus der vollen- nach damaliger [X.]urteilung uneingeschrkt realisierbaren - Haftung [X.] in [X.] 69.700.000 DM zuzlich Zinsen [X.] und dies in einer Situation, in der die Preise auf dem [X.]smarktdeutlich gefallen waren und sich die weitere Preisentwicklung noch nicht ab-schlieûend beurteilen lieû. Ein solcher Inhalt der Vereinbarung [X.] zu dem, was die [X.]klagte durch die Aufnahme von Verhandlungen mitdem [X.] erstrebt hatte, mlich eine Erweiterung der bereits vorhandenen- 17 -Sicherheiten zu erlangen. Das [X.]rufungsurteil zeigt keine Tatsachen auf, diegeeignet sein konnten, die Bank bei verftiger [X.]trachtungsweise zu veran-lassen, auf die bisherigen Haftungsverpflichtungen des [X.]s zu verzichten.Daher steht das vom [X.]rufungsgericht gefundene Ergebnis in Widerspruch zudem Erfahrungssatz, [X.] ein Kreditinstitut in der Regel nicht bereit ist, vorhan-dene werthaltige Sicherheiten aufzugeben, wenn es daraus keine Vorteile er-warten kann, sondern vielmehr das eigene Risiko ert.b) Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 20. Dezember 1996 [X.] gemeinsames Interesse beider [X.]en daran, die Fortfrung der [X.]svertrzu sichern, von denen die Realisierung der in Ziffer 1 der Siche-rungszweckvereinbarung genannten Projekte abhing. Stellte diese Vereinba-rung den [X.] von allen Verpflichtungen der [X.]klagtr - mit [X.] von 21 Mio. DM - frei, brauchte er nicht einmal die nochfehlende [X.] zu leisten. Dann fehlte es an jeder [X.]. Allein der [X.] war [X.] der Lage, die Darlehensraten aufzubringen, nicht die [X.].c) Schlieûlich rt die Revision zu Recht, das [X.]rufungsgericht habesich nicht mit dem unter [X.]weis gestellten Vorbringen der [X.]klagten auseinan-dergesetzt, die vollstige Einzahlung der [X.] des [X.]s ander [X.] sei nach der fr den [X.] erkennbaren Vorstellung der [X.]klagtenGrundlage fr die Unterzeichnung der Sicherungszweckvereinbarung gewesen,also zu deren Gescftsgrundlage geworden.3. Der [X.] hat nach allgemeinen Regeln zu beweisen, [X.] die [X.] eine Aufhebung seiner perslichen Haftung aus der [X.] und den- 18 -notariellen Urkunden vereinbart haben. Das gilt fr die Feststellung aller [X.], die den vom [X.] behaupteten Inhalt der Vereinbarung vom 20. [X.] 1996 belegen sollen (vgl. [X.]Z 20, 109, 111 f). Die Auffassung des[X.]rufungsgerichts, die Vertragsurkunde ergebe nach Wortlaut, Inhalt [X.] eindeutig die Entlassung des [X.]s aus seinen bisherigen [X.], ist aus den dargestellten [X.] nicht haltbar. Die Verneh-mung der Zeugen dazu, ob die [X.]en sich bei [X.] der Sicherungs-zweckvereinbarung einig waren, [X.] diese nur bei Fortfrung des Darlehensgelten und die [X.] weiterhin bestehenbleiben sollte, betrifft daher nichtauûerhalb der Urkunde liegende Umst, sondern Tatsachen, die [X.], zur Aufklrung des Inhalts der Urkunde, insbesondere des von den [X.] verstandenen Sinns der gewlten Rechtsbegriffe, beizutragen. Damit istkein Raum fr die Anwendung des Grundsatzes, [X.] derjenige, der auûerhalbder Urkunde liegende Umsttet, diese beweisen [X.], weil die Ur-kunde die Vermutung der [X.] und Richtigkeit fr sich hat (vgl. [X.],[X.]. v. 5. Februar 1999 - [X.], NJW 1999, 1702, 1703; [X.]/Laumen, Handbuch der [X.]weislast im Privatrecht 2. Aufl. § 133 Rn. 2). [X.] entsprechend eindeutigen, die Rechtsauffassung des [X.]s sttzendenUrkundeninhalt vermag der Tatrichter nicht aufzuzeigen. Daher tte er [X.] der Zeugenaussagen die [X.]weislast nicht zum Nachteil der [X.]-klagten umkehr[X.]n.- 19 -III.Aufgrund der dem [X.]rufungsgericht unterlaufenen Auslegungsfehlerbildet das angefochtene [X.]eil auch keine tragfige Grundlage fr die Verur-teilung der [X.]klagten irigen Punkten ([X.] der [X.]; Anweisung des Konkursverwalters). Dasselbe trifft fr den vom [X.] einseitig fr erledigt [X.]en Feststellungsantrag zu.Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil dazu eineumfassende Wrdigung aller Umstinschlieûlich der Zeugenaussagennotwendig ist, die allein dem Tatrichter obliegt. Dieser wird zudem die [X.]weis-angebote des [X.]s auf ihre Erheblichkeit zu p[X.]n haben.[X.]i der Zurckverweisung hat der [X.] von der Mlichkeit des § 565Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.Kreft Stodolkowitz [X.] Ganter Kayser
Meta
13.12.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. IX ZR 306/00 (REWIS RS 2001, 177)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 177
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