Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. XI ZR 63/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 925

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:23. Oktober 2001Herrwe[X.]h,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________§§ 1 Abs. 1, 6 Abs. 2 VerbrKrGa) Auf einen Kreditve[X.]rag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sichmehrere natürliche Personen zusammengeschlossen haben, kann das [X.] anwendbar sein.b) Die Verwaltung eigenen Vermögens durch eine Gesellschaft bürgerli-chen Rechts ist unabhängig von der Höhe der verwalteten We[X.]e grund-sätzlich keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG;etwas anderes kann sich aus dem Umfang der mit der [X.] verbundenen Geschäfte ergeben.[X.], U[X.]eil vom 23. Oktober 2001 - [X.]/01 - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund der mlichenVerhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter[X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das U[X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts Braunschweig vom 15. [X.] wird auf Kosten der Beklagten zurckgewiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] verlangen von der beklagten Volksbank die Rckzah-lung eines Teils der von ihnen fr ein Darlehen gezahlten Zinsen.Die [X.], vier Rechtsanwlte und ein Bankbetriebswi[X.], bildeneine Gesellschaft rgerlichen Rechts (GbR) mit dem Zweck des [X.], des Umbaus, der Verwaltung und gegebenenfalls der [X.] Grundstcks [X.] in [X.], genannt "R. ". Zur [X.] mit einem Gesamtvolumen von ca. 9.500.000 DM nahm [X.] mit Ve[X.]rag vom 12./23. August 1996 bei der Beklagten ein Darle-hen in [X.] 2.400.000 DM auf, dessen [X.] Verzinsung mit 7%- 3 -bis zum 24. Juni 2004 festgeschrieben und mit 1% p.a. vom ursprli-chen Darlehensbetrag zu tilgen war. Die monatliche Leistungsrate [X.] und Tilgung von 16.000 DM war am 30. eines jeden Monats,erstmals am 30. September 1996, fllig. Ein Effektivzins war im Ve[X.]ragnicht angegeben.Die [X.] sind der Ansicht, wegen Nichtangabe des effektivenJahreszinses schuldeten sie nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nur Zinsenin [X.] 4%; die neun Monatsraten, die sie zu den Flligkeitstermi-nen vom 30. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 1997 gezahlt tten, seienfolglich um jeweils 6.000 DM zu hoch gewesen.Ihre Klage auf [X.] hatte in den Vorinstanzen im Umfangvon 54.000 DM nebst Zinsen aus 50.000 DM seit dem 6. Oktober 1999und aus 4.000 DM seit dem 27. Januar 2000 Erfolg. Mit der - zugelasse-nen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag [X.].[X.]:Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.[X.] -Das Berufungsgericht hat zur [X.] Entscheidung imwesentlichen ausgef[X.]:Der Rckforderungsanspruch der [X.] nach § 6 Abs. 2 VerbrKrGin Verbindung mit § 812 BGB bestehe in [X.] 3% Zinsen auf [X.] fr die Zeit von neun Monaten. Der [X.] einer GbR stehe der Anwendung des [X.]es [X.] nicht entgegen. Das Darlehen sei nicht fr eine auste ge-werbliche oder selbstige berufliche Ttigkeit aufgenommen worden.Die Verwaltung von auch unter Einsatz von [X.]emdmitteln erworbenemGrundbesitz sei keine solche Ttigkeit, soweit es sich - wie hier - nichtum die Verwaltung von ganz ungewlich großem Immobilienbesitzhandele, bei dem die Notwendigkeit und Angemessenheit einer berufs-mßigen Verwaltung anzunehmen sei.Die Anwendung des [X.]es widerspreche nichtTreu und Glauben. Insbesondere kicht festgestellt werden, daßdie [X.] bereits bei Abschluß des Kreditve[X.]rages gewußt tten, daßdieser dem [X.] unterfalle.Die [X.] [X.]n die Beklagte direkt auf [X.] der zuvielgezahlten Zinsen in Anspruch nehmen und seien nicht auf einen [X.] auf Neuberechnung der vereinba[X.]en Teilzahlungen beschrkt.Statt einer aus 7% Zinsen und 1% Tilgung zusammengesetzten Monats-rate von 16.000 DM schuldeten die [X.] bei einem Zinssatz von [X.]% lediglich Monatsraten in [X.] 10.000 DM. Die Differenz sei den[X.]n zu [X.] 5 -- 6 -II.Diese Ausfrungen halten der rechtlichen Überprfung stand.1. Das Berufungsgericht ist der zutreffenden Ansicht, [X.] das[X.] auf [X.] grund-stzlich anwendbar [X.]) Nach ganz herrschender Meinung im Schrifttum ist Normadres-sat des [X.]es nicht nur eine einzelne natrlichePerson, sondern auch eine Mehrzahl von natrlichen Personen, die sichzu einer GbR zusammengeschlossen haben und in Verfolgung ihresnicht kommerziellen Gesellschaftszweckes ein Darlehen aufnehmen([X.]/[X.]. § 1 VerbrKrG [X.]. 20; Soergel/[X.], [X.] Aufl. § 1 VerbrKrG [X.]. 22; [X.], [X.] 1 VerbrKrG [X.]. 41; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.],[X.]. § 81 [X.]. 4; [X.], in: [X.]/Steuer,Bankrecht und [X.] [X.]. 3/376; Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1[X.]. 26; [X.]/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 1 [X.]. 23;Mstermann/[X.], VerbrKrG § 1 [X.]. 25; Drescher, Verbraucher-kreditgesetz und Bankenpraxis [X.]. 15; [X.], [X.]. Aufl. [X.]. 84; [X.], [X.] als Kreditnehmer, 2001,S. 112 f.).Ein kleiner Teil des Schrifttums ve[X.]ritt [X.] die Ansicht,da die GbR als kollektiver Rechtseinheit jedenfalls beschr[X.] Rechts-figkeit beizumessen und sie keine natrliche Person sei, seien die- 7 -Vorschriften des [X.]es auf [X.] nicht anwendbar (Vo[X.]mann ZIP 1992, 229, 232; [X.], Leasing und das [X.] S. 173; s. auch [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG [X.]. 26).b) Der erkennende Senat schlieût sich der ganz herrschendenMeinung an. Unter "natrliche Person" im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrGist auch eine gesellschaftsrechtlich verbundene Gruppe von [X.] zu verstehen.aa) Nach dem Wo[X.]laut des § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist Verbrauchernur eine natrliche Person. Das Gesetz folgt damit A[X.]. 1 Abs. 2 a) [X.] des [X.] vom [X.] 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften [X.] den Verbraucherkredit (87/102/[X.]; [X.]. [X.]/48 vom 12. Februar 1987), deren Umsetzung das [X.] dient. In der Verbraucherkreditrichtlinie wird der Begriff, wieA[X.]. 1 Abs. 2 b) zu entnehmen ist, im Gegensatz zur juristischen Persongebraucht. Nichts spricht [X.], [X.] der [X.] Gesetzgeber den Be-griff der natrlichen Person anders als im traditionellen Sinne zur Unter-scheidung von der juristischen Person verwandt haben [X.]. Nur [X.] an juristische Personen unterfallen danach von vornherein nicht dem[X.].Eine GbR, zu der sich mehrere natrliche Personen [X.] haben, ist keine juristische Person. Die Entscheidung [X.]. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 ([X.], [X.]Z 146, 341 ff.- 8 -- noch nicht rechtskrftig) hat daran nichts [X.]. Der [X.] darin zwar die beschr[X.] [X.] anerkannt, abergleichzeitig klargestellt, [X.] die GbR nicht den Status einer juristischenPerson besitzt (aaO S. 347). Die Anerkennung der beschr[X.]n[X.] mit der Folge, [X.] Kreditve[X.]riner Bankunmittelbar mit der GbR und nicht mit den Gesellschaftern zustandekommen, hinde[X.] danach nicht, die Vorschriften des [X.]es anzuwenden.bb) [X.] dessen Anwendbarkeit kommt es vielmehr entscheidendauf den Schutzzweck an. Das [X.] will alle natrli-chen Personen sctzen, die mit dem Kredit nach dem Inhalt des Ve[X.]ra-ges nicht eine bereits auste gewerbliche oder selbstige [X.] (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG). Das gilt [X.], wenn mehrere natrliche Personen den Kredit gemeinsam [X.]. An der Schutzwrdigkeit solcher Kreditnehmer [X.] sich [X.] nichts, wenn sie auf gesellschaftsve[X.]raglicher Grundlage einengemeinsamen Zweck verfolgen. Auf die rechtsdogmatisch richtige Ein-ordnung der GbR kann es deshalb fr die Anwendung des [X.] nicht ankommen (Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 [X.]. 26;Soergel/[X.], BGB 12. Aufl. § 1 VerbrKrG [X.]. 22; [X.]/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. §§ 1-3 [X.]. I 2 a aa).Wollte man dies anders sehen, mûte bei dessen Anwendung zwi-schen Gemeinschaften und [X.] ohne Rechtsfig-keit auf der einen und BGB-Auûengesellschaften mit [X.] anderen Seite differenzie[X.] werden, auch wenn die Mitglieder [X.] in allen Fllen gleichermaûen schutzrftig sind.Nichts spricht [X.], [X.] der Gesetzgeber, dem die Änderung der Recht-sprechung zur [X.] ([X.]Z 146, 341 ff.) bei der Ver-abschiedung des [X.]es nicht bekannt war, dies ge-wollt haben [X.] mit der Folge, [X.] sogar Ehegatten- oder Gelegen-heitsgesellschaften dem Schutz des [X.]es entzo-gen wren.cc) Da es fr die Anwendbarkeit des [X.]esallein auf dessen Schutzzweck ankommt, spielt es auch keine Rolle, [X.] im Einzelfall intern strukturie[X.] ist, insbesondere ob ihre Orga-nisation korporative Merkmale aufweist. [X.] die beschr[X.] Rechtsf-higkeit der GbR ist dies nach der Entscheidung des [X.] vom29. Januar 2001 ([X.]Z 146, 341 ff.) ohne jede Bedeutung. Es [X.] nicht, wenn ein Teil der Literatur (vgl. [X.]/[X.],BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG [X.]. 27) die Anwendbarkeit des[X.]es auf Kreditve[X.]rvon GbR gerade mit [X.] auf deren Rechtsfigkeit grundstzlich verneinen, bei personalstrukturie[X.]en Gesellschaften aber eine Ausnahme machen will. Das giltbesonders, da die genaue Struktur einer GbR dem Kreditgeber [X.] bekannt ist. Es ist deshalb der Rechtssicherheit und Rechtsklarheitabtrlich, fr die Anwendbarkeit des [X.]es auf dieinnere Struktur einer GbR abzustellen.dd) Kommt es fr die Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgeset-zes auf die [X.] nicht an, so ist es auch ohne Be-deutung, [X.] der II. Zivilsenat als Folge der beschr[X.]n [X.] -keit der GbR eine lediglich akzessorische persliche Haftung der [X.] entsprechend §§ 128 f. HGB fr die [X.] anerkannt hat ([X.]Z 146, 341, 358). Nach wie vor haften [X.] in aller Regel unbeschrkt mit ihrem gesamten [X.] und sind deshalb schutzwrdig, gleicltig wie ihre Haftung rechts-dogmatisch erkl[X.] wird.ee) Der Senat setzt sich damit nicht in Widerspruch zur Entschei-dung des [X.]. Zivilsenats vom 21. April 1998 ([X.]Z 138, 321, 325 [X.] die Vorschriften des [X.]es nicht fr [X.]en zur Absicherung von gewerblichen Krediten gelten. Eine [X.] ist kein Kreditve[X.]rag; ein von einer GbR aufgenommener Ver-braucherkredit dient nicht gewerblichen Zwecken.2. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kredit sei nachdem Inhalt des Ve[X.]rages nicht fr eine bereits auste gewerblicheoder selbstige berufliche Ttigkeit aufgenommen worden, ist nicht zubeanstanden.a) Eine gewerbliche Ttigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG isteine planmûige und auf Dauer angelegte wi[X.]schaftlich selbstigeTtigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb (Blow aaO § 1 [X.]. 34; [X.]v. [X.], in: [X.]/[X.]/v. Rottenburg,VerbrKrG 2. Aufl. § 1 [X.]. 11; [X.], in: [X.]/Steuer, Bankrechtund [X.] [X.]. 3/400). Zu den gewerblichen Betti[X.]daher nicht die Verwaltung eigenen Verms (vgl. [X.]Z 63, 32, 33;74, 273, 276; [X.], U[X.]eil vom 18. April 1963 - [X.], NJW 1963,- 11 -1397), die auch dann grundstzlich dem privaten Bereich [X.], wenn es sich um die Anlage betrchtlichen Kapitals handelt. DieAufnahme von [X.]emdmitteln kann insbesondere beim Immobilienerwerbzur ordnungsgemûen Verwaltren und lût daher nichtzwangslfig auf ein Gewerbe schlieûen ([X.]Z 119, 252, 256; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 1 VerbrKrG [X.]. 37). Das [X.] die Abgrenzung der privaten von einer [X.] betriebenen Vermsverwaltung ist vielmehr der [X.] mit ihr verbundenen [X.]. Erfordern diese einen planmûigenGescftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Bros oder einer Or-ganisation, so liegt eine gewerbliche Bettigung vor ([X.]Z 104, 205,208; 119, 252, 256; [X.], U[X.]eil vom 25. September 1967 - [X.]/65,NJW 1967, 2353; [X.], in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 81 [X.]. 7; [X.]/[X.], [X.] verwalteten We[X.]e oder des Kreditbetrages ist dabeinicht maûgeblich (Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 1 [X.]. 34; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 1 VerbrKrG [X.]. 23), weil etwa bei einer Anlage in [X.] oder festverzinslichen We[X.]papieren mit einem relativ geringen or-ganisatorischen und zeitlichen Aufwand auch groûe Kapitalbetrver-waltet werden k. Handelt es sich um die Vermietung oder [X.] von Immobilien, so ist dementsprechend nicht deren Grûeentscheidend, sondern Umfang, Komplexitt und Anzahl der damit [X.] Vor. Ein ausgedehntes oder sehr we[X.]volles Objekt aneine geringe Anzahl von Personen zu vermieten, lt sich daher grund-stzlich im Rahmen der privaten Vermsverwaltung. Dagegen sprichtdie Ausrichtung auf eine Vielzahl gleicha[X.]iger [X.] fr ein profes-- 12 -sionelles Vorgehen ([X.], in: [X.]/[X.]/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 1 [X.]. 9). Ob der mit [X.] verbundene organisatorische und zeitliche Auf-wand danach insgesamt das Bild eines planmûigen Gescftsbetriebesvermittelt, bleibt eine im Einzelfall zu beu[X.]eilende [X.]age.b) Das Berufungsu[X.]eil gelangt bei seiner diesen [X.] ent-sprechenden Wrdigung ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, [X.] [X.] der [X.] " im August 1996 eine nicht gewerbliche Verwal-tung eigenen Verms darstellte.aa) Eine GbR verwaltet entgegen der Ansicht der Revision [X.], weil sie - folgt man den in der Entscheidung[X.]Z 146, 341, 342 ff. formulie[X.]en [X.] - als mit eigenerRechtsfigkeit ausgestattete Auûen-GbR anzusehen ist. Gerade [X.] zwischen dem [X.] Gesellschafter und dem [X.] und diese verschiedenen Rechtssubjek-ten zuordnet, verwaltet die GbR eigenes Verm, mlich hier [X.]..bb) Das Berufungsgericht hat der erst nach der [X.] Übe[X.]ragung von Gesellschaftsanteilen und der Be-stellung des [X.]s zu 5) zum Gescftsfrer der GbR zu Recht keineBedeutung beigemessen. [X.] fr die [X.] istder Zeitpunkt des Ve[X.]ragsschlusses ([X.]Z 128, 156, 162; [X.] [X.]. 47). [X.] Ereignisse sind [X.] -cc) [X.] der GbR war entgegen der Ansicht der Revisionauch nicht darauf ausgerichtet, die einzelnen Einheiten der [X.] nach Fe[X.]igstellung an eine grûere Zahl von Erwerbern zu [X.], wie das fr einen gewerblichen Bautrr kennzeichnend ist([X.], U[X.]eil vom 12. Mrz 1981 - [X.], [X.], 588, 589).Vielmehr sollten dauernde Einnahmen durch Vermietung des Obje[X.]serzielt werden. Der Gesellschaftsve[X.]rag wurde auf die Dauer von10 Jahren fest abgeschlossen. Eine Verûerung des Grundbesitzes istdarin nur fr den Fall vorgesehen, [X.] sich die Gesellschafter nach Ab-lauf von 10 Jahren und Kigung des Ve[X.]rages durch einen Gesell-schafter nicht einigen.dd) Die Feststellung des Berufungsgerichts, nur der [X.] zu 5)habe sich - neben seiner Ttigkeit als Rechtsanwalt und Notar - in nen-nenswe[X.]em Umfang mit den Angelegenheiten der [X.], ohne[X.] von einer berufsmûigen Ttigkeit gesprochen werden k, [X.] Revision nicht angegriffen. Die von ihr angesprochene [X.] Hausmeisters auch mit kaufmischen Aufgaben erfolgte [X.] einer Verletzung des [X.]s zu 5) im Mrz 1997 und [X.] des Kreditve[X.]rages. Von einem fr gewerbliche oder be-rufliche Zwecke aufgenommenen Kredit kann danach keine Rede [X.] Anders als die Revision meint, ist die Berufung der [X.] aufdie Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG sowie auf§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG nicht treuwidrig (§ 242 BGB).- 14 -Zwar kann das [X.] eines Formmangels eine unzuls-sige Rechtsaussein, z.B. wenn eine Pa[X.]ei, die [X.] formnichtigen Ve[X.]rag Vo[X.]eile gezogen hat, sich unter Berufungauf den Formmangel ve[X.]raglichen Verpflichtungen entziehen will([X.]Z 121, 224, 233; [X.], U[X.]eile vom 30. Juli 1997 - [X.]/96,WM 1997, 2000, 2001 und vom 26. Mai 1999 - [X.], [X.], 1416). Eine unzulssige Rechtsauskommt aber nicht in [X.], wenn durch Gesetz die Rechtsfolgen des Formverstoûes unterBercksichtigung der beiderseitigen Interessen abweichend von § 125Satz 1 BGB geregelt sind.So liegt der Fall hier. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerbrKrG sctzteinerseits den Darlehensnehmer davor, das [X.] gemû§ 812 BGB sofo[X.] zurckzahlen zu mssen, andererseits t[X.] die [X.] auch dem Interesse des Kreditgebers Rechnung, Zinsen fr dievereinba[X.]e Kreditlaufzeit zu erhalten ([X.]Z 134, 94, 98 f.; Senatsu[X.]eilvom 4. April 2000 - [X.], [X.], 1243, 1245). [X.] dieserZins regelmûig niedriger liegt als der ve[X.]raglich vereinba[X.]e, ist [X.] Gesetzgeber gewollte [X.] dem Kreditgeber, derseiner Obliegenheit zur Angabe des effektiven Jahreszinses gemû § 4Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. e VerbrKrG nicht nachgekommen ist. Damit lûtes sich nicht vereinbaren, von der Herabsetzung des Zinssatzes ausdem Gesichtspunkt von Treu und Glauben abzusehen ([X.] 1996, 245; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 6VerbrKrG [X.]. 30).- 15 -4. Danach kie [X.] gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, 246 BGB dir-zahlten Zinsen zurckfordern. Entgegen einer im Schrifttum ve[X.]retenenAnsicht (Vo[X.]mann, VerbrKrG § 6 [X.]. 20; [X.]/[X.], BGB13. Bearb. 2001 § 6 VerbrKrG [X.]. 35) ist mit § 6 Abs. 2 Satz 4VerbrKrG nicht lediglich die Wirkung verbunden, [X.] sich die [X.] fr die Zukunft verminde[X.], wrend fr die Vergangenheit ein [X.] nur besteht, soweit der gezahlte Gesamtbetrag [X.] zuzlich der tatschlich geschuldeten Zinsen und [X.]. Dabei wirrsehen, [X.] die Neuberechnung der ein-zelnen Raten mit Wirkung auch fr die Vergangenheit zu erfolgen [X.] bereits im Zeitpunkt jeder ungerechtfe[X.]igten Zinszahlung nach§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Rckerstattungsanspruch entsteht(Senatsu[X.]eil vom 4. April 2000 - [X.], [X.], 1243, 1245).Der rzahlte Betrag [X.] sich danach auf insgesamt 54.000 DM.III.Die Revision war somit zurckzuweisen.[X.] Siol Bungeroth van Gelder Joeres

Meta

XI ZR 63/01

23.10.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. XI ZR 63/01 (REWIS RS 2001, 925)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 925

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