Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. III ZR 271/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10256

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/09 Verkündet am: 20. Januar 2011 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ^ BBergG § 116 Abs. 1 Satz 1 Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer nur derjenige Inhaber der dem Berg-baubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung ([X.]) zum Ersatz des [X.] verpflichtet, der zum [X.]punkt der Schadensverursachung Inhaber der [X.] war. [X.], Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [X.] [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2009 wird [X.]. Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen [X.] in Anspruch. 1 Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem denkmalgeschützten Kloster-hof bebauten Grundstücks in [X.]. Das Grundstück liegt im Einwir-kungsbereich des untertägigen Steinkohleabbaus im [X.]. Von 1986 bis zur Einstellung des Bergbaus in diesem Bereich im Jahre 1997 war die [X.]-J. GmbH als Nachfolgerin der [X.] [X.]- J. Betreiberin des Bergbaus und Bergwerkseigentümerin. Sie wurde [X.] im Jahr 1999 geschlossenen Vertrags auf die Beklagte zu 2 verschmol-2 - 3 - zen. Im Folgejahr erfolgte die diesbezügliche Handelsregistereintragung; die [X.] -J. GmbH wurde gelöscht. Die Beklagte zu 1 entstand als GmbH durch formwechselnde Umwand-lung der [X.] AG, welche wiederum seit Oktober 2000 Rechtsnach-folgerin der [X.] mit Sitz in [X.] war. Sie war innerhalb des [X.] für die technische Aufnahme und Abwicklung der Bergschäden in der linksrheinischen Region zuständig. Sie wurde nach Auflassung im [X.] im Folgejahr als Bergwerkseigentümerin ins Grundbuch eingetra-gen; der Eintrag wurde 2007 auf die Beklagte in ihrer jetzigen Rechtsform [X.]. 3 Der Kläger macht umfangreiche Schäden an dem Klosterhof geltend, die er auf den [X.] zurückführt. Er korrespondierte wegen seiner Forde-rung zunächst über längere [X.] mit der [X.]-J. GmbH im Hinblick auf eine Schadensregulierung. Diese Korrespondenz wurde nach der Löschung der [X.] -J. GmbH durch die [X.] fortgeführt. Sie handelte im Namen und für Rechnung der [X.]Immobilien AG. 4 Das [X.] hat die im Hauptpunkt auf Zahlung von 915.760,47 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. 5 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter. 6 - 4 - Entscheidungsgründe [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger gegen die [X.] zu 1 weder ein Anspruch aus § 115 noch aus § 116 BBergG zustehe. Ein Anspruch aus § 115 BBergG scheitere daran, dass diese keine Unternehmerin im Sinne der Vorschrift sei. Einem Anspruch aus § 116 Abs. 1 BBergG stehe entgegen, dass die Beklagte zu 1 zum [X.]punkt der Verursachung nicht Berg-bauberechtigte im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Sie hafte auch nicht unter [X.]. Die Annahme eines zugunsten des [X.] wirkenden Vertrauenstatbestands erfordere, dass dieser auf den gesetzten Rechtsschein vertraut habe. Dies liege nicht vor. Vielmehr habe der Kläger durch seine Anfrage beim Handelsregister zum Schicksal der [X.] -J. GmbH und die Bewertung des eingeholten [X.] zu erkennen gegeben, dass er auf einen von der Beklagten zu 1 gesetzten [X.] nicht vertraut habe. Vielmehr habe er bzw. sein Vertreter lediglich den falschen [X.]sgegner ermittelt. 7 Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien verjährt. Unter Berücksichti-gung des Umstands, dass die Verjährung aufgrund zwischen dem Kläger sowie der [X.] -J. GmbH und später der [X.] geführter Verhandlun-gen zeitweise gehemmt worden sei, sei Verjährung am 21. Juli 2005 eingetre-ten, während die Klage gegen die Beklagte zu 2 erst am 18. Oktober 2005 er-hoben worden sei. Die Korrespondenz zwischen den Parteien nach dem 25. April 2002 erfülle nicht die Voraussetzung für eine Hemmung der Verjäh-rung. Eine Verschiebung der Verjährungsfrist wegen mangelnder Kenntnis vom 8 - 5 - Schaden komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine hinreichende Kenntnis diesbezüglich bereits seit August 1999 vorgelegen habe. I[X.] 1. Auf die Revision des [X.] ist das angefochtene Urteil einer uneinge-schränkten Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO "im Hinblick auf die Auslegung zu § 116 BBergG" [X.]. Darin ist keine Beschränkung der Zulassung zu sehen. Diese müsste sich klar aus den Gründen ergeben. Der [X.] hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Be-gründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.] 185, 185, 187 Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts, die Revision nur beschränkt auf diesen Teil der Entscheidung zuzulassen, weshalb auch dahinstehen kann, ob eine solche Beschränkung überhaupt wirksam möglich gewesen wäre. 9 2. Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg. [X.]) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 hafte nicht nach § 116 Abs. 1 BBergG, weil zum maßgeblichen [X.]punkt der Schadens-verursachung weder sie noch ihre Rechtsvorgängerin Inhaberin der [X.] war, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts endete der Abbau im Bergwerk 11 - 6 - [X.] -J. im Jahr 1997, während die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die [X.], erst nachher Eigentümerin und damit Berechtigte im Sinne des § 116 BBergG geworden ist. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer auch der Inhaber der dem Berg-baubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung ([X.]) zum Ersatz des [X.] verpflichtet. Rechtsfeh-lerfrei hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass [X.] im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG nur derjenige ist, der zum [X.]punkt der Schadensverursachung Inhaber der [X.] war (so [X.]/[X.], BBergG, § 116 Rn. 3; wohl auch [X.]/ [X.] BBergG, § 116 Rn. 7). 12 aa) Der Wortlaut und die Systematik der Regelung in den §§ 115 und 116 BBergG sprechen dafür, dass mit § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG nur der zum [X.]punkt der Schadensverursachung [X.] verpflichtet wird. Zwar hat der Gesetzgeber die in § 115 Abs. 1 Satz 1 BBergG enthaltene Ein-schränkung, wonach nur der Unternehmer schadensersatzpflichtig ist, der den [X.] zur [X.] der Verursachung des [X.] betrieben hat, nicht ausdrücklich in § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG wiederholt. Daraus lässt sich aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe bewusst von dieser zeitlichen Eingrenzung Abstand ge-nommen. Vielmehr hat er die Haftung des [X.]n in § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch sprachlich an die des haftenden - das heißt zur [X.] der Schadensverursachung tätigen - Unternehmers, angelehnt. 13 - 7 - bb) Dass auch im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 BBergG allein die [X.] der Verursachung maßgeblich ist, zeigt § 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG, wonach die [X.] auch dann haftungsbegründend ist, wenn sie bei Verursachung des [X.] bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden war. Entscheidend kommt hinzu, dass nach § 116 Abs. 2 BBergG im Innenverhältnis von Unternehmer und Bergbauberech-tigtem, die nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner haften, allein der Unternehmer den entstandenen Schaden zu tragen hat. Diese Ausgestaltung der Haftung des [X.]n ist aber nur dann in sich stimmig, wenn für Unternehmer und [X.]n - auch in zeitlicher Hinsicht ([X.]punkt der Schadensverursachung bzw. der Schadensentstehung) - dieselben [X.] gelten. 14 cc) Auch die [X.] lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass die [X.] un-abhängig von dem [X.]punkt der Schadensverursachung haftungsbegründend sein sollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 114 Abs. 1 [X.] (= § 116 BBergG) ist ausgeführt, dass es keiner besonderen Regelung für die Aufrechterhaltung der Mithaftung des Inhabers der [X.] bei ihrer Übertragung auf einen Dritten nach Verursachung eines [X.] bedürfe, da dies auch ohne besondere Regelung sichergestellt sei, weil es nach § 114 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 1 [X.] (= § 115 BBergG) für die Begründung der Inhaberhaftung auf den [X.]punkt der Verursa-chung ankomme (BT-Drucks. 8/1315 [X.]). 15 [X.]) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, eine stärkere Verankerung schadensverhütender Maßnahmen im [X.]recht und eine Abrundung des [X.], sprechen ebenfalls dafür, den [X.]punkt der [X.] - [X.] des Schadens als haftungsbegründend auch für den [X.] anzunehmen. Schadensverhütende Maßnahmen kann nur derjenige Berg-bauberechtigte vornehmen bzw. auf deren Vornahme hinwirken, der zum schä-digenden [X.]punkt Inhaber der [X.] ist. ee) Im Übrigen ist auch in den Blick zu nehmen, dass den Nutzen aus dem den Schaden verursachenden Bergwerk nur der [X.] hatte, der dies zum [X.]punkt der Schadensverursachung war. 17 ff) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei vor dem Hintergrund der Vorgängerregelung des § 148 des [X.] [X.] ([X.]) vom 24. Juni 1865 ([X.]) in dem von ihm gewünschten Sinne auszulegen. Nach § 148 [X.] haftete der jeweilige Bergwerkseigentümer für alle Bergschäden, die während seiner Besitzzeit ein-traten. Dabei war es unerheblich, ob der Bergwerkseigentümer selbst oder [X.] seiner Rechtsvorgänger die den Schaden verursachende Betriebshandlung vorgenommen hatten. Voraussetzung war lediglich, dass das Bergwerk, dessen früherer Betrieb den Schaden verursacht hatte, zur [X.] des Schadenseintritts noch bestand. Aus dieser früher geltenden Rechtslage wird in der Literatur teil-weise der Schluss gezogen, die Haftung des [X.]n nach § 116 BBergG sei nicht auf die Schäden zu begrenzen, die zur [X.] seiner Berechti-gung verursacht wurden. Denn eine insoweit einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG würde gegenüber dem bisherigen Recht einen Rückschritt darstellen. Da aber anzunehmen sei, dass die frühere Rechtslage durch das [X.] nicht abgeändert werden sollte, liege es nahe, eine Haftung des [X.]n auch für die Vergangenheit zu bejahen (vgl. Piens/[X.]/[X.]/Vitzthum, BBergG, § 116 Rn. 3). 18 - 9 - Entgegen der Auffassung des [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber an der ursprünglichen Haftungsregelung nichts ändern wollte. Dagegen sprechen schon die völlige Umgestaltung der Norm und die Gesetzesbegründung. Insbesondere § 115 BBergG i.V.m. § 116 Abs. 2 BBergG, die die primäre Haftung des Unternehmers begründen, lassen erken-nen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich die alte Rechtslage fortschreiben wollte. Aus § 148 [X.] kann deswegen auch nichts hergeleitet werden, das der Auslegung des § 116 BBergG im oben dargestellten Sinne entgegensteht. [X.] kann mit dem Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung der Be-weislage oder eine im Einzelfall eintretende schadensrechtliche Schlechterstel-lung der durch den Bergbau Geschädigten die Intention des Gesetzgebers, die hier in den Gesetzesmaterialien deutlich hervortritt, nicht beiseite geschoben werden. 19 b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des [X.] gegen das Beru-fungsurteil, soweit er sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 unter Rechtsscheinsgesichts-punkten ausscheide. 20 Voraussetzung für eine Haftung aus [X.] nach § 242 [X.] unter dem Blickwinkel des [X.] ist, dass der Rechtsschein die Grundlage für das Verhalten des hierauf Vertrauenden ist ([X.], Urteil vom 22. Mai 1985 - [X.], [X.] 94, 344, 351 f; Urteil vom 11. März 1955 - [X.], [X.] 17, 13, 19). Auf eine Vertrauensgrundlage kann sich niemand berufen, bei dem zuvor das Vertrauen in den Rechtsschein zerstört wurde (vgl. [X.] 2007, 2975, 2984 f; [X.] in Prüt-ting/Wegen/Weinreich, [X.], 5. Aufl., § 242 Rn. 55). 21 - 10 - Ob das Verhalten der Beklagten zu 1, das vom Berufungsgericht grund-sätzlich als mögliches rechtscheinbegründendes Verhalten gewertet wurde, be-reits ab dem [X.]punkt nicht mehr als Vertrauensgrundlage betrachtet werden kann, als der Kläger zur Frage der Passivlegitimation Nachforschungen [X.] hat, kann hier letztlich dahinstehen. Spätestens ab Zugang der Klageerwi-derung bestand im Hinblick auf das vorprozessuale Verhalten der Beklagten zu 1 kein Vertrauenstatbestand mehr, auf den sich der Kläger ab diesem [X.]-punkt berufen kann. Die Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht vor dem 21. Juli 2005 eingetreten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erklärung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche wäre deshalb allenfalls dann zu bejahen, wenn der Kläger es hierauf gestützt unterlassen hätte, die Beklagte zu 2 in nicht rechtsverjährter [X.] in [X.] zu nehmen. Da er aber jedenfalls ab März 2005 bis zum 21. Juli 2005 die nicht erfolgte Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 nicht auf das durch die Beklagte zu 1 geschaffene Vertrauen stützen kann, kann es der Beklagten zu 1 nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, dass sie sich erst in der [X.] auf die fehlende Passivlegitimation berufen hat 22 c) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des [X.] gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 nach §§ 115, 116 BBergG seien verjährt. Die erhobene Rüge, die durch die Beklagte zu 1 geschaffenen Hemmungstatbestände müssten auch der [X.]n zu 2 gegenüber angerechnet werden, geht ins Leere. Das Berufungsge-richt hat die durch die Beklagte zu 1 ausgelösten Hemmungstatbestände bei der Frage der Verjährung zugunsten des [X.] auch bezüglich der Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 berücksichtigt. Der nach dem 25. April 2002 geführten Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 hat das [X.] - 11 - fungsgericht allein deshalb keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen, weil es aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach § 117 Abs. 2 Satz 2 BBergG a.F. bzw. § 117 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 203 [X.] wegen des Schwebens von Verhandlungen nicht als gegeben angesehen hat. Gegen die darin liegende tatrichterliche Würdigung erhebt der Kläger keine substantiierten [X.]. Rechtsfehler lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.02.2008 - 6 O 445/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/08 -

Meta

III ZR 271/09

20.01.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2011, Az. III ZR 271/09 (REWIS RS 2011, 10256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10256

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