Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2011, Az. III ZR 30/10

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7543

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Gegenstand

Enteignungsentschädigung: Bodenschätze in den für den Bau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken - Bergfreie Bodenschätze


Leitsatz

Bergfreie Bodenschätze

Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung, wenn sich in den zum Neubau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken bergfreie Bodenschätze befinden, die infolge des Straßenbauvorhabens nicht mehr gewonnen werden können .

Tenor

Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des [X.] in [X.] vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Höhe einer Enteignungsentschädigung.

2

Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin mehrerer Grundstücke mit Kalksteinvorkommen in [X.], das sie aufgrund einer am 22. März 1994 erteilten bergrechtlichen Bewilligung über Tage abbaute.

3

Die Beteiligte zu 2 ist [X.] des mittlerweile bestandskräftig planfestgestellten Neubaus eines Streckenabschnitts der [X.]. Mit Rücksicht auf das Straßenbauvorhaben versagte das Bergamt [X.] bereits dem Hauptbetriebsplan der Beteiligten zu 1 bezogen auf die betroffenen Grundstücke mit Bescheid vom 7. November 2000 die Zulassung. Der danach noch zulässige Teilabbau ist abgeschlossen. Im Feld verblieben etwa 67 % des insgesamt abbaufähigen Gesteins. Die Beteiligte zu 1 verlagerte ihren Betrieb 2002 an einen neuen, in einer Entfernung von etwa drei Kilometern gelegenen Standort.

4

Aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung wurden die Grundstücke am 17. Mai 2005 für den Autobahnbau in Anspruch genommen. Mit Beschluss des Beteiligten zu 3 vom 26. November 2008 erfolgte die Enteignung der Liegenschaften. Zugleich setzte er zugunsten der Beteiligten zu 1 eine Entschädigung von 863.773,92 € fest (Entschädigung für den Verlust des Grundeigentums in Höhe von 20.799,40 € sowie entschädigungsrelevante Kosten der [X.] in Höhe von 842.974, 52 €).

5

Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung haben die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Beteiligte zu 1 ist der Ansicht, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung müssten auch der Verlust der Möglichkeit, die abgebaggerten Flächen als Deponieraum zu nutzen, weitere Kosten für die [X.], die Anlaufverluste, die dadurch entstanden seien, dass am neuen Standort erst nach Jahren die Lieferfähigkeit der alten Lagerstätte erreicht werde, sowie der infolge der zeitweisen Betriebsstilllegung, der Verlagerung und des [X.] eingetretene Aufwand für Darlehen berücksichtigt werden. Sie hat dementsprechend über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 2.628.565,77 € verlangt. Demgegenüber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, der Beteiligten zu 1 stehe eine Entschädigung nur in Höhe des Werts der enteigneten Grundstücke ohne Einbeziehung des [X.] zu. Sie hat deshalb die Herabsetzung des Entschädigungsbetrags auf 20.799,40 € verlangt. Der Antrag der Beteiligten zu 2 hat vor dem [X.] Erfolg gehabt, während derjenige der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beteiligten zu 1 stehe eine Entschädigung nur für den Verlust des [X.] ohne Berücksichtigung des [X.] zu. Befinde sich unter der Oberfläche der von der Enteignung betroffenen Grundstücke ein solches Vorkommen, sei es nicht als Wert erhöhend zu berücksichtigen, weil dieses Mineral - nach der für den Streitfall noch maßgeblichen Rechtslage - zu den so genannten bergfreien [X.] gehöre. Solche Vorkommen hätten bei der Wertermittlung enteigneter Grundstücke außer Betracht zu bleiben, da sie nicht Bestandteil des Grundeigentums seien.

8

Die Beteiligte zu 1 könne eine weitergehende Entschädigung auch nicht für einen mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff in die ihr erteilte [X.], die 1994 erteilte Bewilligung, beanspruchen. Die Trassenführung der Autobahn über das [X.] stelle schon keine entschädigungspflichtige Enteignung der [X.] dar. Denn das [X.] sei im Bereich der [X.] lediglich in tatsächlicher Hinsicht in der Weise eingeschränkt worden, dass es dort nicht mehr nutzbar sei. Die lediglich faktische Beeinträchtigung dieses Rechts sei aber nach der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG entschädigungslos hinzunehmen, selbst wenn - was im Hinblick auf die ungeklärte Bestandskraft des Bescheids des Bergamts [X.] vom 7. November 2000 zugunsten der Beteiligten zu 1 zu unterstellen sei - ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorliege und der [X.] bereits in Vollzug gesetzt worden sei.

9

Die weitgehende Entwertung der [X.] der Beteiligten zu 1 sei auch nicht unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. § 124 Abs. 3 BBergG komme nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn den Verkehrsbelangen trotz der nach § 124 Abs. 1 BBergG gebotenen wechselseitigen Rücksichtnahme von [X.] und [X.] der Vorrang gebühre, weil der gleichzeitige Betrieb beider Einrichtungen ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen [X.] ausgeschlossen sei. Auch davon, dass im Streitfall ein Sachbereich, der zum elementaren Bestand der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigung gehöre, der Privatrechtsordnung entzogen worden sei, könne keine Rede sein. Der Abbau so genannter bergfreier Bodenschätze sei von vornherein einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsregime unterworfen, das den Inhalt der [X.] bestimme.

Die geltend gemachten Entschädigungspositionen seien Folgeschäden des Eingriffs in die [X.] beziehungsweise des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Diese seien aufgrund der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG nicht zu entschädigen. Diese Bestimmung stehe insbesondere auch einer Entschädigung für den Verlust von vorhandenem und noch zu schaffendem [X.] entgegen, da auch dessen Verfüllung zum bergrechtlichen [X.] gehöre.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Die Beteiligte zu 1 kann eine Entschädigung für den Verlust ihres Eigentums an den betroffenen Grundstücken verlangen (§ 19 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

2. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 19 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]), bei dessen Ermittlung die unter ihrer Oberfläche befindlichen Kalksteinvorkommen und der Verlust der Möglichkeit, diese abzubauen, nicht zu berücksichtigen sind.

a) Einen zu entschädigenden [X.] hat die Beteiligte zu 1 nur durch den Entzug ihres Grundeigentums erlitten. Dieser wurde mit der zuerkannten Entschädigung für den Bodenwert der Oberfläche, dessen Berechnung als solche zwischen den Parteien nicht umstritten ist, zutreffend bemessen.

Das Kalksteinvorkommen war hingegen kein Wert bildender Faktor des Grundeigentums, da es nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Grundsätzlich gehört zwar die Oberfläche einschließlich des unter ihr befindlichen [X.] zum Eigentum an einem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB). Damit ist das Recht zur Gewinnung von [X.] dem Grundsatz nach ebenfalls vom Eigentum erfasst (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - [X.], [X.], 17, 21). Ausnahme hiervon sind jedoch seit alters her (vgl. [X.]/Weller, BBergG, § 6 Rn. 2 ff) die dem [X.] unterliegenden Bodenbestandteile (jetzt § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG; siehe auch Senat aaO), die nach der Terminologie des Bundesberggesetzes (z.B. § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) [X.]. Das [X.] an diesen Vorkommen besteht nicht als immanenter Ausfluss des Grundeigentums. Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begründet (§ 10 BBergG), wird in seinem Inhalt erst durch das Bergrecht bestimmt und besteht getrennt und unabhängig vom Grundeigentum (vgl. z.B. [X.] VIZ 1998, 101, 102 f). Die rechtliche Trennung des Grundeigentums von dem Recht, bergfreie Bodenschätze zu gewinnen, findet ihren Ausdruck außer in § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG insbesondere auch in § 9 Abs. 2 BBergG, wonach die Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grundstücks als Bestandteil eines Bergwerkeigentums unzulässig sind.

Der unter der Oberfläche der enteigneten Liegenschaften eingelagerte Kalkstein stellt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, einen solchen bergfreien Bodenschatz dar, der nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Zwar gehört er nicht zu den in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführten Materialien. Jedoch ist er gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei [X.] vom 15. April 1996 ([X.]) gleichwohl bergfrei. Nach den in Anlage [X.] III Nr. 1 lit. a des [X.] enthaltenen Maßgaben zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Beitrittsgebiet war das Vorkommen ein bergfreier Bodenschatz. Gemäß § 1 des vorgenannten Gesetzes waren zwar mit dessen Inkrafttreten diese Maßgaben im Grundsatz nicht mehr anzuwenden. Da die Beteiligte zu 1 jedoch über ein 1994 verliehenes [X.] verfügte, blieb das Kalksteinvorkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes ein bergfreier Bodenschatz. Diese Regelung ist ungeachtet dessen, dass sie nur im Beitrittsgebiet gilt und nur Bodenschätze, für die bereits Speicher- oder [X.]e bestanden, betrifft, verfassungsrechtlich unbedenklich ([X.] aaO).

b) Auch für den Verlust ihres bergrechtlichen [X.]s an den [X.] kann die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung nicht verlangen. Dieses Recht wurde ihr durch die Inanspruchnahme der Grundstücke für das Straßenbauvorhaben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entzogen, sondern nur faktisch beeinträchtigt, wobei dies allerdings zu einem Ausschluss der [X.] von über zwei Dritteln des verbliebenen Vorkommens führte.

aa) Grundsätzlich sind zwar die sich auf den Ertrag eines Gewerbebetriebs auswirkenden Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als [X.] ergeben, Ergebnis einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des Gewerbebetriebs als des Zugriffsobjekts. Sofern die Bedeutung des Grundstücks als [X.] nicht schon im Bodenwert berücksichtigt ist, sind diese Nachteile deshalb im Prinzip geeignet, als unmittelbare Folgen der Enteignung entschädigt zu werden (Senatsurteile vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.], 35 Rn. 29 und vom 30. September 1976 - [X.], [X.], 190, 194 f). Sie sind allerdings nur dann zu entschädigen, soweit sie auf der Einbuße an einer eigentumsmäßig geschützten Rechtsstellung beruhen, mithin rechtlich gesicherte Vorteile betreffen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.], 63, 69 und vom 3. Dezember 1981 - [X.], [X.], 279, 280). Das [X.] der Beteiligten zu 1 an den Kalksteinvorkommen gab ihr im Verhältnis zu den von der Beteiligten zu 2 wahrgenommenen Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs jedoch keine derart gesicherte Rechtsstellung.

bb) (1) Nach § 124 Abs. 3 BBergG geht die Errichtung einer öffentlichen [X.] grundsätzlich der Gewinnung von [X.] vor, soweit der gleichzeitige Betrieb der Anlage und des Abbaus, wie hier, ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der [X.] ausgeschlossen ist. Ist Voraussetzung insbesondere für die Errichtung oder das Betreiben einer öffentlichen [X.], dass der Unternehmer in seinem [X.] Einrichtungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm hierfür nach § 124 Abs. 4 BBergG von dem Träger der [X.] Ersatz in Geld zu leisten, soweit die Maßnahmen allein der Sicherung der [X.] dienen. Dies stellt eine grundsätzlich abschließende Regelung dar, die im Übrigen Entschädigungsansprüche wegen der Beeinträchtigung des Abbaus von [X.] infolge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs einer öffentlichen [X.] im Allgemeinen ausschließt (z.B. [X.], 290, 293; BVerwG ZfB 1998, 140, 145; zu §§ 153, 154 [X.]: Senatsurteile vom 1. Juni 1978 - [X.], [X.], 329, 337 - in dieser Entscheidung hat der Senat bei seiner Argumentation auch § 147 Abs. 4 des Entwurfs eines Bundesberggesetzes aus dem [X.], [X.]. 360/75, [X.], herangezogen; § 147 Abs. 4 dieses Entwurfs ist identisch mit § 124 Abs. 4 BBergG - und vom 16. Oktober 1972 - [X.], [X.], 332, 335; [X.], [X.] [1999] S. 67, 71 f; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - [X.], [X.], 375, 381 f; kritisch hierzu: [X.]/[X.], BBergG, § 124 [X.]. 8; [X.]/[X.], Öffentlichkeitsbeteiligung und Eigentumsschutz im Bergrecht, S. 63 ff).

(2) Dieser Anspruchsausschluss ist auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unbedenklich. Das bergrechtliche [X.] ist - selbst in seiner stärksten Form als Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) - als vom Grundeigentum gesondertes Recht keine vorgegebene oder vorgeformte Rechtsposition. Vielmehr wird es allein durch die Verleihung geschaffen, und zwar von vornherein mit dem Inhalt und in den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen sind (z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 1972 aaO S. 337; [X.], 290, 293). Hiernach ist die Ausübung des [X.]s in vielfacher Hinsicht eingeschränkt, so dass der Bergbauunternehmer von [X.] an nicht darauf vertrauen kann, die von der Gewinnungsberechtigung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch überhaupt abbauen zu können (Senatsurteile vom 23. November 2000 - [X.], [X.], 99, 104 und vom 16. Oktober 1972 aaO [X.]). So findet bei der Erteilung der [X.] keine umfassende Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften statt, die dem Abbau entgegenstehen könnten. Der Abbau selbst wird hiermit gerade noch nicht gestattet. Die Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze kann nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG etwa bei überwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden. Insbesondere gehen nach § 124 Abs. 3 BGB grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen [X.] der Gewinnung von [X.] vor, sofern der gleichzeitige Betrieb ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der [X.] ausgeschlossen ist. Diese Beschränkungen sind der [X.] als Inhalts- und Schrankenbestimmungen immanent (BVerwGE aaO; BVerwG ZfB 1998, 140, 145). Während eine Enteignung auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet ist, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, regeln Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht. Sie bestimmen damit den Umfang des geschützten Eigentumsrechts ([X.]E 79, 174, 191 f; [X.] NJW 1998, 367).

Der Planfeststellungsbeschluss sowie der darauf beruhende Enteignungsbeschluss und auch die die Planung vorbereitende teilweise Versagung der Betriebsplanzulassung, die dem Vorrang einer öffentlichen [X.] Geltung verschafften, konkretisierten damit nur eine Grenze, die der der Beteiligten zu 1 erteilten [X.] aufgrund ihrer gesetzlichen Ausgestaltung von vornherein innewohnte (vgl. BVerwGE aaO S. 294; BVerwG ZfB aaO; siehe auch Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - [X.], [X.], 223, 226, 229). Die [X.] wird nicht dadurch in ihrem Wesensgehalt angetastet, dass im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene Rücksichtnahme des Bergbautreibenden auf die von dem Oberflächeneigentümer errichteten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiert, dass der Abbau an bestimmten Stellen oder in einem ganzen Feld nur mit Einschränkungen und Erschwerungen vorgenommen werden kann oder gar gänzlich unterbleiben muss (Senatsurteile vom 16. Oktober 1972 - [X.], [X.], 332, 336 f und vom 20. Dezember 1971 - [X.], [X.], 375, 388; vgl. auch BVerwG aaO).

cc) Weitergehende Ansprüche ergeben sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die [X.] kann dem Gewerbebetrieb nur mit den sich aus dem Berggesetz ergebenden Beschränkungen eingegliedert werden. Dadurch, dass sich später infolge der Anlegung der Straßentrasse die der [X.] innewohnenden Beschränkungen konkretisierten, ist der Gewerbebetrieb - ebenso wenig wie die [X.] selbst - in seinen als "Eigentum" geschützten Grenzen beeinträchtigt. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht nicht weiter als der Schutz seiner wirtschaftlichen Grundlagen ([X.]E 58, 300, 353; Senatsurteile vom 3. Juni 1982 aaO [X.] und vom 16. Oktober 1972 aaO S. 338 f; [X.] in: [X.]/[X.]/Pasternak, [X.], 6. Aufl., Rn. 365, 496 a.E.; [X.]/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 174).

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine anderweitige Beurteilung nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligte zu 1 sowohl über die [X.] als auch über das Eigentum an den Grundstücken verfügte, auf denen sie den Bergbau betrieb und weiter betreiben wollte. Die Erwartung der Beteiligten zu 1, die lagebedingte Zugangsfunktion dieser Flächen auch künftig für ihren Bergbaubetrieb nutzen zu können, war durch ihr Grundeigentum nicht gegenüber dem Vorrang öffentlicher [X.]n und dem Ausschluss einer Entschädigung nach § 124 Abs. 3, 4 BBergG geschützt.

aa) Das Grundeigentum und das Recht zum Abbau bergfreier Bodenschätze bleiben, wie bereits ausgeführt, rechtlich von einander getrennt, auch wenn sie sich in den Händen desselben Inhabers befinden. Das Grundeigentum erstreckt sich nicht auf diese Bodenschätze und erfasst daher auch nicht das Recht zu ihrem Abbau. Daher können die Kalksteinvorkommen nicht dem Wert des Grundeigentums zugerechnet werden. Die [X.] wiederum steht von vornherein unter dem Vorbehalt des § 124 Abs. 3, 4 BBergG.

Zutreffend ist allerdings, dass sich die Beschränkungen, mit denen die [X.] behaftet ist, teilweise nicht mehr auswirken, wenn der [X.] zugleich Eigentümer der [X.] ist. Für einen Abbau - insbesondere im Tagebau - muss sich der Unternehmer, der nicht gleichzeitig Grundeigentümer ist, zusätzliche Rechte einräumen lassen, und zwar notfalls zwangsweise in Form einer bergrechtlichen Grundabtretung gemäß §§ 77 ff BBergG. Er darf auch wegen der Unwägbarkeiten, die mit dem besonderen Interessenkonflikt von Grundeigentum und Bergwerkseigentum beziehungsweise [X.] verbunden sind, nicht darauf vertrauen, die von seinem Recht umfassten Bodenschätze auch im gesamten Feld fördern zu können (Senatsurteil vom 23. November 2000 - [X.], [X.], 98, 102 ff). Diese Risiken entfallen zwar weitgehend, wenn er gleichzeitig Grundeigentümer ist, weil er sich in dieser Eigenschaft die erforderlichen Rechte nicht erst einräumen lassen muss. Die in dem Vorrang einer öffentlichen [X.] nach § 124 Abs. 3 BBergG liegende Beschränkung der [X.] steht hiermit jedoch in keinem Zusammenhang. Sie betrifft nicht das allgemeine Rechtsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem [X.]n. Vielmehr erfasst sie die besondere Situation, dass auf den betroffenen Grundstücken eine öffentliche [X.] betrieben wird oder werden soll. Sofern das Grundeigentum nach allgemeinen Regeln - hier nach § 19 Abs. 1 [X.] - zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der öffentlichen Verkehrseinrichtung entzogen werden kann, genießt der vom Eigentümer dort ausgeübte Bergbau keinen höheren Vertrauensschutz als in den Fällen, in denen der [X.] nicht Grundeigentümer ist. Eine Entschädigung für faktische Beeinträchtigungen der [X.]en ist deshalb auch nicht mittelbar über einen zusätzlichen Ausgleich für die Enteignung des Grundeigentums zu gewähren, die über die Entschädigung für den Verlust des nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnden Bodenwertes hinausgeht.

bb) Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des [X.] aus dem Jahr 1904 ([X.], 147, 149 ff) zu § 154 [X.], der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 124 Abs. 4 BBergG. Danach kann der Vorteil aus dem Zusammentreffen von Grundeigentum und [X.] im Hinblick auf die bergrechtliche Regelung des Vorrangs öffentlicher [X.]n keine Berücksichtigung finden. Da der Bergbau hinter dem mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Verkehrsunternehmen zurückstehen müsse, sei damit eine weitere Ersatzforderung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung unvereinbar. Dem [X.] würde es ansonsten ermöglicht, sich durch den Erwerb der voraussichtlich in Zukunft für öffentliche Verkehrsmittel benötigten Grundstücke der gesetzlichen Einschränkung des [X.]s, wie sie im Interesse des Verkehrs besteht, tatsächlich zu entledigen. Hätte eine Entschädigung für die dem [X.] auferlegte Last in dem Fall gewährt werden sollen, dass der Bergwerkseigentümer zugleich Eigentümer des enteigneten Grundstücks sei, hätte dies im Berggesetz oder in dem entsprechenden Enteignungsgesetz ausgesprochen sein müssen.

Hieran ist ungeachtet der seither erfolgten Rechtsänderungen, insbesondere des nunmehr grundgesetzlichen Schutzes des Eigentums durch Art. 14 GG sowie der Neuregelung des Vorrangs öffentlicher [X.]n unter Betonung des Grundsatzes gegenseitiger Rücksichtnahme durch § 124 Abs. 1, 3 BBergG, festzuhalten. Wie bereits ausgeführt, entstehen [X.]en für bergfreie Bodenschätze auch weiterhin von vornherein nur nach Maßgabe des Bergrechts, mithin auch unter dem Vorbehalt des § 124 Abs. 3, 4 BBergG. Bei Erlass des Bundesberggesetzes hat der Gesetzgeber überdies § 154 Abs. 1 [X.] inhaltlich in das neue Recht übernehmen wollen und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen (Begründung des Entwurfs eines Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315, S. 149 zu § 127 Abs. 4 [X.] = § 124 Abs. 4 BBergG). Hieraus ergibt sich, dass eine von der bis dahin bestehenden Rechtsprechung abweichende gesonderte Entschädigungspflicht für den Fall des Zusammentreffens von Grundeigentum und [X.] nicht begründet werden sollte.

d) Zu Unrecht beruft sich die Revision weiterhin auf das Senatsurteil vom 1. Juni 1978 ([X.], [X.], 329). Zwar hat der Senat darin ausgeführt, dass § 154 [X.] einer nach allgemeinen Grundsätzen begründeten Enteignungsentschädigung nicht entgegenstehe. Allerdings lag dem eine Fallgestaltung zugrunde, die von § 154 [X.] nicht erfasst war, so dass auch die "Sperrwirkung" der darin enthaltenen Entschädigungsregelung nicht eingreifen konnte. Die Vorschrift bezog sich auf Bergschäden (siehe jetzt die Legaldefinition in § 114 Abs. 1 BBergG) und ihre Verhütung (aaO S. 337; siehe auch Senatsurteil vom 14. April 2011 - [X.] zu § 124 Abs. 4 BBergG, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). In der dort entschiedenen Sache mussten die betroffenen Teile einer Förderanlage (Erdölsonden) aber nicht weichen, um Bergschäden an der [X.] zu verhindern. Der im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die [X.] und der kollidierende Tagebau der Beteiligten zu 1 technisch miteinander nicht vereinbar waren, ohne dass die Straße beschädigt oder ihr Bau sogar unmöglich gemacht würde, mithin Bergschäden entstehen würden. Die Enteignung diente damit der Vermeidung von Bergschäden, so dass eine von § 124 Abs. 3, 4 BBergG und seiner [X.] erfasste Fallgestaltung vorliegt. Im Übrigen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend irgendwelche bergbaulichen Anlagen, die als Bestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB in Betracht kämen, entfernt oder aufgegeben werden mussten.

e) Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Vorrang der öffentlichen [X.] vorliegend de facto zu einem weit gehenden Fortfall der [X.] geführt hat.

Zwar hat das [X.] erwogen, dass der faktisch vollständige Verlust des [X.] bei einer sachgerechten und an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierten Interessenabwägung unverhältnismäßig und es deshalb in Einzelfällen geboten sein könne, im Rahmen der planerischen Abwägung den Interessen des [X.]s dadurch Rechnung zu tragen, dass seine [X.] förmlich enteignet und damit auch entschädigt werde ([X.], 290, 294).

Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Einzelfall von den tatsächlichen Voraussetzungen her zum Tragen kommen könnte, rechtfertigt er nicht die Zuerkennung einer höheren Entschädigung im hiesigen Verfahren. Ein eventueller Anspruch auf Vornahme einer Enteignung der [X.] wäre ebenso im Rahmen der gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage geltend zu machen gewesen wie die mögliche Unverhältnismäßigkeit der Beeinträchtigung des [X.]s (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG).

3. Die aus dem Vorrang der öffentlichen [X.] nach § 124 Abs. 3 BBergG folgende Entschädigungslosigkeit einer faktischen Einschränkung der [X.]en der Beteiligten zu 1 steht auch einem Ersatz des Aufwands für die Verlagerung des [X.]s entgegen.

Ein solcher kann zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] als Folgewirkung einer Enteignung ersatzfähig sein. Die [X.], welche - der Vortrag der Beteiligten zu 1 gibt keinen Anhaltspunkt für das Gegenteil (s.o. Buchstabe d a.E.) - auch nicht zur Aufgabe bergbaulicher Anlagen, die Grundstücksbestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB waren, führte, ist vorliegend jedoch Konsequenz der Beendigung des Abbaus an dem [X.]. Dies wiederum ist Folge der gemäß § 124 Abs. 3, 4 BBergG nicht zu entschädigenden Beschränkung des [X.]s. Deshalb ist eine Entschädigung des Aufwands für die [X.] ausgeschlossen. Gleiches gilt für die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Verluste, die dadurch eintreten, dass an ihrem neuen Betriebsstandort erst nach Jahren die Lieferfähigkeit der alten Lagerstätte erreicht wird, und für die infolge der vorübergehenden [X.] verursachten Belastungen mit Darlehensverpflichtungen.

4. Ebenfalls zu Unrecht verlangt die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, Einkünfte durch die Verfüllung des durch den Kalksteinabbau entstandenen und noch entstehenden [X.]s zu erzielen. Ungeachtet dessen, ob diese Erwerbsmöglichkeit Bestandteil des bergrechtlichen [X.]s der Beteiligten zu 1 war, daher der Vorrangregelung und der Entschädigungsbeschränkung des § 124 Abs. 3, 4 BBergG unterliegt und schon deshalb ebenfalls entschädigungslos hinzunehmen ist, scheidet eine Entschädigung jedenfalls aus folgenden Gründen aus:

Die Beteiligte zu 1 hat ihre wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Verlust dieser potentiellen Nutzungsmöglichkeit allein nach ihren Gewinnerwartungen berechnet. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt hierfür nicht in Betracht. Insoweit geht es nämlich lediglich um das Vorenthalten der Möglichkeit, in einer bestimmten Weise Gewinn zu erzielen; diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat aber an dem eigentumsmäßigen Schutz der personellen und gegenständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs keinen Anteil (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - [X.], [X.] 161, 305, 312; vom 13. Juli 2000 - [X.], [X.], 2016, 2018 und vom 7. Juni 1990 - [X.], [X.] 111, 349, 357 f). Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG (Senatsurteile vom 13. Juli 2000 und vom 7. Juni 1990 jew. aaO). Dass die Möglichkeit, die enteigneten Grundstücke zum Zwecke der Abfallablagerung zu nutzen, deren Verkehrswert erhöht hat, hat die Beteiligte zu 1 nicht vorgetragen. Hierfür gibt es auch ansonsten keinen Anhaltspunkt.

5. Entgegen der Auffassung der Revision ist die begehrte Entschädigung auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines enteignenden oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zu leisten. Ein Rückgriff auf diese von der Rechtsprechung entwickelten - subsidiären - Institute scheidet aus, weil die Entschädigung wegen der Enteignung von Grundstücken für [X.] abschließend im Bundesfernstraßengesetz, dem [X.], dem [X.] Enteignungsgesetz sowie, bezogen auf bergfreie Bodenschätze, im Bundesberggesetz geregelt ist.

6. Schließlich ist auch die vom Berufungsgericht getroffene Zinsentscheidung nicht zu beanstanden. Der [X.] ist nach § 13 Abs. 2 [X.] von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem dem von der Enteignung Betroffenen die Nutzungsmöglichkeit entzogen oder er in ihr beschränkt wird. [X.] erheblich war nach den vorstehenden Ausführungen nicht die faktische Beeinträchtigung des [X.]s der Beteiligten zu 1, sondern vielmehr allein der Entzug ihres Grundeigentums. Die vorhabenbedingte Inanspruchnahme der Grundstücke erfolgte ab dem 17. Mai 2005, so dass der [X.] erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist.

[X.]                                    Herrmann

                      Hucke                                Tombrink

Meta

III ZR 30/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 27. Januar 2010, Az: Bl U 203/09, Urteil

Art 14 GG, § 3 Abs 2 S 2 BBergG, § 124 Abs 4 BBergG, § 8 Abs 2 Nr 1 EnteigG TH

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2011, Az. III ZR 30/10 (REWIS RS 2011, 7543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7543


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1499/11

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1499/11, 21.12.2011.


Az. III ZR 30/10

Bundesgerichtshof, III ZR 30/10, 14.04.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Enteignungsentschädigung: Berücksichtigung von unter der Oberfläche befindlichen Bodenschätzen bei der Ermittlung des Grundstückswerts - Grundeigene …


III ZR 229/09 (Bundesgerichtshof)


9 A 1/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Optimierungsgebot gemäß § 124 Abs. 1 BBergG im Rahmen der Planfeststellung; erheblicher Abwägungsmangel bei der …


III ZR 41/02 (Bundesgerichtshof)


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