Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2008, Az. V ZR 28/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1873

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 906 Abs. 2 Satz 1; BBergG §§ 9 Abs. 1, 114 ff. Wird durch Erschütterungen der Erdoberfläche, die durch untertägigen Bergbau [X.] werden, die ortsübliche Benutzung eines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt, kommt ein Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen den [X.], der aufgrund des ihm verliehenen Bergwerkseigentums tätig wird, nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Betracht; diese Vorschrift wird nicht durch die [X.]haftung (§§ 114 ff. BBergG) verdrängt. [X.], Urteil vom 19. September 2008 - [X.] - LG S[X.]rbrücken

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008 durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gehört ein Grundstück in [X.]([X.]). Auf dem Grundstück wurde Mitte des 19. Jahrhunderts ein Wohnhaus als [X.] errichtet. Das Haus ist grundlegend saniert. Es wird von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin [X.]. An den Innen- und Außenwänden und an den Bodenbelägen des [X.] bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse, die auf den Bergbau zurückzufüh-ren sind, den die Beklagte in der Gegend betreibt. Die Beklagte erkannte die Risse als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Gebäude in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser 1 - 3 - können ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. beschädigt wer-den. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten in [X.] auf, die ebenfalls auf den Bergbau der Beklagten zurückgehen. [X.] wurden 59 Erschütterungen von ein bis drei Sekunden Dauer, einer Stärke zwi-schen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit bis zu 30 mm/sek. registriert. Der Wert von 5 mm/sek. wurde dabei insgesamt zehnmal erreicht oder überschritten. Im Februar und März 2006 wurden bei [X.] Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen. 2 Mit der Behauptung, durch die Erschütterungen sei die Nutzungsmög-lichkeit des Hauses stark eingeschränkt und die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, verlangt der Kläger - gestützt auf einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] - von der Beklagten aus eigenem und von seiner Lebensgefährtin abgetretenem Recht Zahlung von 2.600 • nebst Zinsen für die [X.] von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise bis April 2006. Dabei geht er davon aus, dass der fiktive Mietwert des [X.] um monatlich 200 • gemindert sei. 3 Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 • nebst Zinsen statt-gegeben. Das [X.], dessen Entscheidung in [X.], 77 ff. abgedruckt ist, hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und auf die Berufung der [X.] die Klage vollständig abgewiesen. Mit der von dem [X.] zuge-lassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, die durch den untertägigen Bergbau verursachten Erschütterungen [X.] nicht von einem anderen Grundstück im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus. Zudem sei der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] subsidiär. Er scheide aus, soweit andere gesetzliche Bestimmungen den Sach-verhalt abschließend regelten. So sei es hier. §§ 114 ff. BBergG enthielten eine § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] verdrängende Sonderregelung. Die dem Bergwerks-eigentum mit der zwangsläufigen Folge übertägiger Einwirkungen innewohnen-de Berechtigung zur Bodenschatzgewinnung begründe eine die Ansprüche aus §§ 903 ff. [X.] grundsätzlich ausschließende Duldungspflicht des Grund-stückseigentümers. 5 I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von dem Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] kann be-stehen. 6 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch des [X.] aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht schon daran, dass die Erschüt-terungen nicht von einem anderen Grundstück, sondern von dem Bergwerksei-gentum der Beklagten ausgehen. 7 a) Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Bergwerkseigentum folgt aller-dings, insoweit ist der Beklagten Recht zu geben, nicht schon daraus, dass auf das Bergwerkseigentum nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG oder, wenn es sich bei dem Bergwerkseigentum der Beklagten um ein Recht aus der [X.] 8 - 5 - vor dem Inkrafttreten des [X.]es handelt, nach § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG [X.]. dieser Vorschrift die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind, soweit das [X.] nichts anderes bestimmt. Diese Art der Verweisung wird dann eingesetzt, wenn der [X.] nicht wörtlich zum Regelungsgegenstand der Verweisungsnorm passt und in der Ausgangsnorm die Notwendigkeit einer die Unterschiede zwischen der in der Verweisungsnorm behandelten und der in den in Bezug genommenen Normen behandelten Materie [X.] zum Ausdruck gebracht werden soll ([X.], Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 2. Aufl., [X.]O, [X.]. 220). Eine in diesem [X.] entsprechende Anwendung kann deshalb dazu führen, dass einzelne der formal in Bezug genommenen Vorschriften nicht anzuwenden sind, weil sie sich nicht sachgerecht in den [X.] lassen. b) Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass das Berg-werkseigentum als eine der Beleihung zugängliche Erweiterung der nicht be-leihbaren Bewilligung nach § 8 Abs. 1 BBergG konzipiert ist (Piens/[X.]/Graf [X.], BBergG, § 8 [X.]. 1). Die in § 9 BBergG enthaltene Verweisung auf das Grundstücksrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat allein den Zweck, die [X.] und Belastbarkeit der Bewilligung im Wege der Aufwertung zu einem grundstücksgleichen Recht herbeizuführen (Begründung des Entwurfs eines [X.]es, BT-Drucks. 8/1315 [X.]). Hierin erschöpft sich die Be-deutung der Verweisung. Im Übrigen entsprechen der Inhalt des [X.] und die dem Bergwerkseigentümer zustehenden Rechte und Pflichten gegenüber seinen Nachbarn, insbesondere gegenüber den Eigentümern der über dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke, denen des Inhabers einer Bewilligung. Für diese gilt die Vorschrift in § 8 Abs. 2 BBergG, die aber nicht auf die für Grundstücke geltenden Vorschriften des Bürgerlichen [X.] - 6 - buchs, sondern auf die Ansprüche aus dem Eigentum nach bürgerlichem Recht verweist. § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gilt deshalb für Erschütterungen, die von einem Bergwerkseigentum ausgehen, nur, wenn er zu diesen "Ansprüchen" gehört. c) Das ist der Fall. Die in § 8 Abs. 2 BBergG verwendete Formulierung "Ansprüche aus dem Eigentum" spricht zwar nach ihrem Wortsinn nur die Re-gelungen von §§ 985 bis 1007 [X.] an (vgl. [X.]/Weller, BBergG, § 8 [X.]. 4; Piens/[X.]/Graf [X.], [X.]O, § 8 [X.]. 2). Zweck und systematische Stel-lung von § 8 Abs. 2 BBergG führen aber zu einer erweiternden Auslegung der Vorschrift, die auch § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] umfasst. 10 [X.]) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Berechtigung nach § 8 BBergG und des [X.] nach § 9 BBergG konzeptionell von dem früheren Bergwerkseigentum ausgegangen, das zwar auf einer hoheitlichen Verleihung beruhte, begrifflich aber dem [X.] (Grund-) Eigentum gleichgestellt war ([X.] 53, 226, 233). Diese Gleichstellung geht nach dem [X.] bei dem Bergwerkseigentum zwar inhaltlich weiter als bei der bergrechtlichen Bewilligung. Das ändert aber nichts daran, dass, von der nur bei dem Bergwerkseigentum möglichen Beleihung und Belastung abgese-hen, Bergwerkseigentümer und [X.] bezogen auf ihre A[X.]aube-fugnis eine dem Grundstückseigentümer vergleichbare Rechtsstellung erhalten sollten. 11 [X.]) Bei der Beschreibung dieser Rechtsstellung in § 8 Abs. 2 BBergG hat sich der Gesetzgeber zwar auf eine Verweisung auf die Ansprüche aus dem Eigentum beschränkt. Der Verzicht auf die Regelung der diesen Ansprüchen sachlich korrespondierenden [X.] insbesondere der Eigentümer der über dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke beruht auf der Ü-12 - 7 - berlegung, dass sich diese aus dem Ausschließlichkeitscharakter der [X.] ergeben (Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 8/1315 [X.]). Wie nach [X.] (dazu: [X.] 53, 226, 233; 63, 234, 237; [X.], 79, 82 f.) soll sich deshalb aus dem in § 7 Abs. 1 BBergG allein geregelten ausschließlichen Recht zum A[X.]au derjenigen Bodenschätze, für die die A[X.]aubewilligung oder das Bergwerkseigentum verliehen worden ist, die Pflicht der Eigentümer der Grundstücke auf dem darüber liegenden Gebirge ergeben, alle nachteiligen Einwirkungen des A[X.]aus auf ihre Grundstücke, selbst deren völlige Entwer-tung ([X.] 53, 226 233; [X.], 79, 84), hinzunehmen. Funktionell ersetzt der so verstandene Ausschließlichkeitscharakter von Bewilligung und Berg-werkseigentum die im horizontalen Grundstücksnachbarverhältnis bestehen-den, in den §§ 904 ff. [X.] - insbesondere in § 906 [X.] - bestimmten [X.]. Schon diese weniger weit gehenden [X.] können dem betroffenen Grundstückseigentümer Opfer abverlangen, die ihm (unter den in § 906 Abs. 2 [X.] bestimmten Voraussetzungen) nur gegen Zahlung eines Geldausgleichs zugemutet werden dürfen. Das aber hat erst recht für die [X.] weitergehenden [X.] zu gelten, die aus dem Ausschließ-lichkeitscharakter der bergrechtlichen Berechtigungen folgen. Den hier umso mehr gebotenen Ausgleich sieht das [X.] selbst jedoch nicht vor. Die in § 114 Abs. 1 BBergG bestimmte [X.]-haftung wird zwar seit jeher als Ausgleich verstanden ([X.], 79, 82 f.). Sie setzt jedoch den Eintritt eines [X.] voraus und hat nur den Zweck, dem Berggeschädigten einen seinen erweiterten [X.] entspre-chend erweiterten Anspruch auf Ersatz von Schäden zu verschaffen. [X.] verfolgt § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] in erster Linie den Zweck, dem Grundstückseigentümer bei bestimmten Beeinträchtigungen einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er seine eigenen Interessen über das zumutbare Maß 13 - 8 - hinaus hinter die des [X.] zurückstellen und die Ausnutzung dessen bergrechtlicher Berechtigung in diesem Fall hinnehmen muss. Dieser Ausgleich stellt bei dem heute erreichten Stand des bürgerlichen Rechts die nicht ablösbare Kehrseite der Duldungsansprüche und damit auch des Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Befugnisse dar. Bei den [X.] des Eigentümers aus §§ 904 ff. [X.] handelt es sich ebenso wie bei den aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bergbauberechtigungen abgeleiteten [X.] um eine Bestimmung von Inhalt und Schranke des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die mit solchen Inhalts- und Schrankenbestimmungen verbundenen Beschränkungen hat der betroffene Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie müssen aber auch ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerecht wer-den ([X.] 58, 137, 150; 75, 78, 97 f.; 76, 220, 238; 92, 262, 273; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Art. 14 [X.]. 38). Das führt dazu, dass das Oberflä-cheneigentum nicht in jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschränkung [X.] der Ausübung von Bergbauberechtigungen zurückzutreten hat (vgl. [X.] 81, 329, 335 f.). Im Verhältnis des [X.] zum Grundstückseigen-tümer kommt eine Beschränkung der [X.] zwar grundsätzlich nicht in Betracht, weil dies mit dem Ausschließlichkeitscharakter seiner Berech-tigung unvereinbar wäre. In einer solchen Fallgestaltung ist dem Verhältnismä-ßigkeitsprinzip aber durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung zu tragen ([X.] 58, 137, 152; 83, 201, 212 f.; 100, 226, 245 f.; [X.] 128, 204, 205 f.; [X.]E 84, 361, 367; 94, 1, 5; v. Mangoldt/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., Art. 14 [X.]. 241 ff.). Diesen Ausgleich sieht § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] im horizontalen nachbarlichen [X.] vor; für das verti-kale [X.] kann wegen seiner konzeptionellen Gleichstel-lung mit dem Grundstückseigentum nichts anderes gelten. 14 - 9 - cc) Die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist auch deshalb im [X.] des [X.] zum Grundstückseigentümer anzuwenden, weil sie nach heutigen Maßstäben zu den prägenden Nomen des nachbarlichen [X.]ses gehört und der Gesetzgeber des Bundesbergge-setzes von dem Bestehen eines solchen [X.]ses zwischen dem [X.] und dem Grundstückseigentümer ausgeht. Das er-gibt sich bei der Ausübung der bergrechtlichen Befugnisse auf einem zum Bergbau gehörenden Grundstück aus dem dann tatbestandlich anwendbaren § 906 [X.] und aus § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG, der Ansprüche aus dieser Norm ausdrücklich vorbehält. Dieses [X.] besteht aber auch dann, wenn die bergrechtlichen Befugnisse nicht auf einem bestimmten Grundstück ausgeübt werden, sondern durch untertätigen Bergbau. Das Beste-hen eines solchen vertikalen [X.]ses findet seinen Aus-druck namentlich in den Vorschriften der §§ 110 bis 113 BBergG, die dem Grundstückseigentümer unter anderem die Pflicht auferlegen, die Bebauung seines Grundstücks an die zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen anzu-passen. Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber das in der [X.] als "mehr oder weniger ungeordnetes Nebeneinander von Bergbau und Grundeigentum" bezeichnete Verhältnis durch "ein - auch gesetzlich aner-kanntes - Nachbarschaftsverhältnis" ablösen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 8/1315 S.138). 15 Bei der Ausgestaltung eines solchen [X.]ses kann sich der Gesetzgeber zwar, wie geschehen, auf bestimmte Regelungskomplexe beschränken. Dessen Wirkungen lassen sich aber nicht auf diese Bereiche be-schränken. Das vertikale nachbarliche [X.] bestimmt das Verhältnis der [X.] zu den Grundstückseigentümern generell, nicht anders als das im horizontalen nachbarlichen [X.] zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke der Fall ist. Das führt 16 - 10 - notwendig zur Geltung von § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] in seinem originären An-wendungsbereich, an den sich § 110 Abs. 3 BBergG für seinen Bereich auch anlehnt (vgl. zu dieser Parallele auch [X.], [X.] und des Grundstückseigentümers und ihre Pflichtenbindungen im öffentli-chen Interesse nach dem Referentenentwurf eines [X.]es, 1973, S. 87 f.). d) Das ist für das Gasspeicherrecht anerkannt. 17 Im Bereich dieses Rechts kommt § 906 [X.] unbestritten nicht nur dann zur Anwendung, wenn der Betreiber des [X.] von der nach § 126 BBergG bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, von den Eigentümern der [X.] deren Übertragung (Grundabtretung) zu verlangen, sondern auch dann, wenn diese nicht verlangt und der unterirdische [X.] aufgrund einer bergrechtlichen Betriebserlaubnis betrieben wird ([X.] 110, 17, 23). Der [X.] ist bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis zu dulden. Das wiederum führt nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu einem [X.] der beeinträchtigten Grundstückseigentümer ([X.] [X.]O). 18 Dies beruht darauf, dass der allein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu duldende [X.] ein vertikales nachbarliches [X.] entstehen lässt, das nach den für das horizontale Verhältnis zwischen [X.] geregelten Voraussetzungen zu einem Ausgleichsanspruch führt. Das kann bei dem durch §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 BBergG - zudem unter Verweis auf das bürgerliche Recht - ausgestalteten vertikalen Gemein-schaftsverhältnis zwischen dem [X.] und den Eigentümern der obertägigen Grundstücke nicht anders sein. 19 - 11 - 2. Anders als das Berufungsgericht meint, tritt der Ausgleichsanspruch auch weder generell hinter andere Ansprüche zurück noch wird er speziell durch die [X.]haftung nach § 114 Abs. 1 BBergG verdrängt. 20 a) § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] begründet seiner Konzeption nach einen ei-genständigen Anspruch. Der Anspruch steht mit anderen Ansprüchen, die sich aus der Beeinträchtigung eines Grundstücks ergeben können, in [X.]. 21 [X.]) Die Vorschrift knüpft an die wesentliche Beeinträchtigung eines Grundstücks an. Diese hat der Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 1 [X.] ent-schädigungslos hinzunehmen, wenn sie sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mit-teln nicht abwenden lässt. Führt die Beeinträchtigung jedoch dazu, dass die ortsübliche Nutzung des beeinträchtigten Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, steht dem Eigentümer ein [X.] auf Ausgleich zu. Das kann grundsätzlich nicht davon abhängig sein, dass sich ein Anspruch auf Ausgleich nicht aus einer anderen Norm ableiten lässt. 22 [X.]) Anders läge es nur bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, den der Senat in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter Übertragung von dessen Wertungen auf andere Fallkonstellationen (dazu [X.], NJW 2005, 241, 246) entwickelt hat. Dieser Anspruch dient der [X.] von Lücken in den bestehenden Abwehrrechten und ist deshalb subsidiär (Senat, [X.] 120, 239, 249; 160, 18, 20). Das schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht (Senat, [X.] 155, 99, 107; 160, 232, 234 f.). Das ist teilweise missverstanden worden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 906 [X.]. 25 unter Verweis 23 - 12 - auf Senat, [X.] 160, 18, 20 = NJW 2004, 3328) und gibt Anlass zur Klarstel-lung. b) In seiner unmittelbaren Anwendung wird § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] nur durch abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt ([X.], [X.] 2007, 2, 4). 24 [X.]) Eine solche Sonderregelung nimmt der [X.] bei [X.] an, die den Ausgleich im nachbarlichen [X.] ab-schließend regeln und deren Wertung unterlaufen würde, käme daneben § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] zur Anwendung. So verhält es sich bei der Haftung nach § 22 [X.] ([X.] 76, 35, 43; 142, 227, 236) und bei der Möglichkeit der [X.] zum Schutz von Planbetroffenen im Planfeststel-lungsverfahren nach § 74 Abs. 2 VwVfG (Senat, [X.] 161, 323, 329), bei der Haftung nach § 2 HaftPflG hingegen nicht (Senat, [X.] 155, 99, 107). Für die [X.]haftung nach §§ 114 ff. BBergG kann dies nicht angenommen werden. 25 [X.]) §§ 114 ff. BBergG regeln zwar eine verschuldensunabhängige und gemäß § 117 BBergG summenmäßig begrenzte Haftung. Schon im Bereich der Bergschäden regeln die Vorschriften die Haftung des [X.] aber nicht abschließend. Nach § 121 BBergG bleiben Vorschriften ausdrücklich unberührt, die für einen Bergschaden im Sinne von § 114 Abs. 1 BBergG eine weitergehende Haftung vorsehen. Auch in den Bereichen, die § 114 Abs. 2 BBergG aus dem Begriff des [X.] ausnimmt, treffen §§ 114 ff. BBergG keine abschließende Regelung, die durch die Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] unterlaufen werden könnte. So stellen etwa nach § 114 Abs. 2 Nr. 1 BBergG bergbaubedingte Personenschäden von Bergleuten, die an sich nach § 114 Abs. 1 BBergG ersatzfähige Schäden wären, keinen [X.] - 13 - schaden dar. Der Ausschluss derartiger Schäden aus dem Bereich des Berg-schadensrechts bedeutet auch unter Berücksichtigung der Berechtigung der Betroffenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 26 ff. [X.]) jedoch keinen Ausschluss der Ansprüche der Geschädigten, sondern einen Verweis auf die außerhalb des [X.]rechts bestehenden Ansprüche, hinter die das [X.]recht zurücktritt. cc) In gleicher Weise verhält es sich gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG mit Beeinträchtigungen, die nach § 906 [X.] nicht verboten werden können. 27 (1) Dem wird allgemein entnommen, dass ein unmittelbar aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] folgender Anspruch besteht, wenn die wesentliche Beein-trächtigung des betroffenen Grundstücks, die durch eine ortsübliche Benutzung des [X.] hervorgerufen und nicht durch wirtschaftlich zumutba-re Maßnahmen des [X.] verhindert werden kann, dessen ortsüb-liche Benutzung oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beein-trächtigt ([X.]/Weller, [X.]O, § 114 [X.]. 134; Piens/[X.]/Graf [X.], [X.]O, § 114 [X.]. 52; [X.], Glückauf 1982, 1065; ähnlich [X.], NVwZ 1989, 1138, 1140; ferner [X.]/[X.], [X.] [2002], § 906 [X.]. 76 zu § 14 BlmSchG). Die Herausnahme dieser Beeinträchtigungen aus dem Begriff des [X.] bedeutet danach gerade nicht, dass der [X.] für solche Beeinträchtigungen keinen Ausgleich zu leisten hätte. Maßgeblich [X.] vielmehr die allgemeinen Vorschriften, zu denen der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gehört und der nach dem ausdrücklichen Hinweis der [X.] unberührt bleiben soll (BT-Drucks. 8/1315 [X.]). 28 (2) Die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht zitierte Rechtsprechung ergibt nichts anderes. Das Urteil des Senats vom 23. April 1958 ([X.] 27, 149 ff.) konnte sich mit dieser Frage nicht befassen, weil § 906 29 - 14 - Abs. 2 Satz 2 [X.] erst am 1. Januar 1960 in [X.] getreten ist. Der II[X.] Zivilsenat des [X.]s hat in seinem Urteil vom 23. November 2000 ([X.] 146, 98, 102) nicht die Anwendung von § 906 [X.], sondern die Reichweite des Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Berechtigung behandelt und hierzu entschieden, dass der [X.] nicht jede ihm nachteilige Nutzung des über seinem Bodenschatz liegenden Grundstücks ver-bieten darf. In seinem Urteil vom 17. Mai 2001 ([X.] 148, 39, 53) hat er nur eine analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Zu dem hier vorliegenden Fall der direkten Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist damit nichts gesagt. II[X.] Für eine abschließende Entscheidung sind noch ergänzende Feststel-lungen zu treffen. Zu diesen weist der Senat auf Folgendes hin: 30 1. Zunächst wird zu klären sein, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des grundsätzlich möglichen Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegeben sind. 31 2. Ein nach § 906 Abs. 2 Satz 2 [X.] geschuldeter Ausgleich ist nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen. Diese umfasst einen Ausgleich für konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung eines von dem Eigentümer selbst bewohnten Hauses und kann an der hypothetischen Minde-rung des monatlichen Mietzinses orientiert werden (vgl. [X.] 91, 20, 31), so-weit nicht ohnehin Ausgleich für die Beeinträchtigung des Ertrags des [X.] Grundstücks verlangt wird. 32 3. Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden [X.] - 15 - sen (Senat, [X.] 62, 361, 371 f.). Wann diese Grenze überschritten wird, be-stimmt sich nach dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benut-zers des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung, somit nach demselben Maßstab, der für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 [X.] gilt (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, [X.], NJW-RR 2007, 168, 169). Auf das persönliche Empfinden des [X.] und seiner Lebensgefährtin kommt es nicht an. [X.] Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2007 - 3A C 80/06 - LG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 S 87/07 -

Meta

V ZR 28/08

19.09.2008

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2008, Az. V ZR 28/08 (REWIS RS 2008, 1873)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1873

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 142/09 (Bundesgerichtshof)

Nachbarrecht: Schmerzensgeld im Rahmen des Ausgleichsanspruchs für eine ortsübliche Grundstücksbeeinträchtigung


V ZR 142/09 (Bundesgerichtshof)


9 U 112/07 (Oberlandesgericht Köln)


IV ZR 17/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsschutzversicherung: Kostendeckung für einen Streit über nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche wegen bergbaubedingter Erschütterungen


III ZR 271/09 (Bundesgerichtshof)

Ersatz von Bergschäden: Haftung des Inhabers der Bergbauberechtigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.