Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. III ZR 271/09

3. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 10208

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Gegenstand

Ersatz von Bergschäden: Haftung des Inhabers der Bergbauberechtigung


Leitsatz

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer nur derjenige Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung Inhaber der Bergbauberechtigung war .

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 9. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des [X.] hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Bergschäden in Anspruch.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem denkmalgeschützten Klosterhof bebauten Grundstücks in [X.] Das Grundstück liegt im Einwirkungsbereich des untertägigen Steinkohleabbaus im E. [X.]. Von 1986 bis zur Einstellung des Bergbaus in diesem Bereich im Jahre 1997 war die [X.] als Nachfolgerin der [X.] [X.] Betreiberin des Bergbaus und Bergwerkseigentümerin. Sie wurde aufgrund im [X.] geschlossenen Vertrags auf die Beklagte zu 2 verschmolzen. Im Folgejahr erfolgte die diesbezügliche Handelsregistereintragung; die [X.] wurde gelöscht.

3

Die Beklagte zu 1 entstand als GmbH durch formwechselnde Umwandlung der [X.], welche wiederum seit Oktober 2000 Rechtsnachfolgerin der [X.] mit Sitz in [X.] war. Sie war innerhalb des R.-Verbundes für die technische Aufnahme und Abwicklung der Bergschäden in der linksrheinischen Region zuständig. Sie wurde nach Auflassung im Dezember 1998 im Folgejahr als Bergwerkseigentümerin ins Grundbuch eingetragen; der Eintrag wurde 2007 auf die Beklagte in ihrer jetzigen Rechtsform berichtigt.

4

Der Kläger macht umfangreiche Schäden an dem Klosterhof geltend, die er auf den [X.] zurückführt. Er korrespondierte wegen seiner Forderung zunächst über längere [X.] mit der [X.] im Hinblick auf eine Schadensregulierung. Diese Korrespondenz wurde nach der Löschung der [X.] durch die [X.] fortgeführt. Sie handelte im Namen und für Rechnung der [X.].

5

Das [X.] hat die im Hauptpunkt auf Zahlung von 915.760,47 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks gerichtete Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

I.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1 weder ein Anspruch aus § 115 noch aus § 116 BBergG zustehe. Ein Anspruch aus § 115 BBergG scheitere daran, dass diese keine Unternehmerin im Sinne der Vorschrift sei. Einem Anspruch aus § 116 Abs. 1 BBergG stehe entgegen, dass die Beklagte zu 1 zum [X.]punkt der Verursachung nicht [X.] im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei. Sie hafte auch nicht unter [X.]. Die Annahme eines zugunsten des [X.] wirkenden [X.] erfordere, dass dieser auf den gesetzten Rechtsschein vertraut habe. Dies liege nicht vor. Vielmehr habe der Kläger durch seine Anfrage beim Handelsregister zum Schicksal der [X.] und die Bewertung des eingeholten [X.] zu erkennen gegeben, dass er auf einen von der Beklagten zu 1 gesetzten [X.] nicht vertraut habe. Vielmehr habe er bzw. sein Vertreter lediglich den falschen Anspruchsgegner ermittelt.

8

Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 seien verjährt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verjährung aufgrund zwischen dem Kläger sowie der [X.] und später der [X.] geführter Verhandlungen zeitweise gehemmt worden sei, sei Verjährung am 21. Juli 2005 eingetreten, während die Klage gegen die Beklagte zu 2 erst am 18. Oktober 2005 erhoben worden sei. Die Korrespondenz zwischen den Parteien nach dem 25. April 2002 erfülle nicht die Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung. Eine Verschiebung der Verjährungsfrist wegen mangelnder Kenntnis vom Schaden komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine hinreichende Kenntnis diesbezüglich bereits seit August 1999 vorgelegen habe.

II.

9

1. Auf die Revision des [X.] ist das angefochtene Urteil einer uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO "im Hinblick auf die Auslegung zu § 116 BBergG" zugelassen. Darin ist keine Beschränkung der Zulassung zu sehen. Diese müsste sich klar aus den Gründen ergeben. Der [X.] hat es wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht lediglich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des [X.] hat beschränken wollen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2010 - [X.], [X.], 185, 187 Rn. 7 m.w.N.). Im vorliegenden Fall entnimmt der Senat aus der angegebenen Begründung über die Zulassung der Revision keinen Willen des Berufungsgerichts, die Revision nur beschränkt auf diesen Teil der Entscheidung zuzulassen, weshalb auch dahinstehen kann, ob eine solche Beschränkung überhaupt wirksam möglich gewesen wäre.

2. Die Revision des [X.] hat keinen Erfolg.

a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 hafte nicht nach § 116 Abs. 1 BBergG, weil zum maßgeblichen [X.]punkt der Schadensverursachung weder sie noch ihre Rechtsvorgängerin Inhaberin der [X.] war, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts endete der Abbau im [X.], während die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1, die [X.], erst nachher Eigentümerin und damit Berechtigte im Sinne des § 116 BBergG geworden ist.

Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG ist neben dem nach § 115 Abs. 1 BBergG ersatzpflichtigen Unternehmer auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrunde liegenden Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung ([X.]) zum Ersatz des [X.] verpflichtet. [X.] hat das Berufungsgericht insoweit angenommen, dass [X.] im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBergG nur derjenige ist, der zum [X.]punkt der Schadensverursachung Inhaber der [X.] war (so [X.]/[X.], BBergG, § 116 Rn. 3; wohl auch [X.]/[X.] BBergG, § 116 Rn. 7).

aa) Der Wortlaut und die Systematik der Regelung in den §§ 115 und 116 BBergG sprechen dafür, dass mit § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG nur der zum [X.]punkt der Schadensverursachung [X.] verpflichtet wird. Zwar hat der Gesetzgeber die in § 115 Abs. 1 Satz 1 BBergG enthaltene Einschränkung, wonach nur der Unternehmer schadensersatzpflichtig ist, der den Bergbaubetrieb zur [X.] der Verursachung des [X.] betrieben hat, nicht ausdrücklich in § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG wiederholt. Daraus lässt sich aber im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht der Schluss ziehen, der Gesetzgeber habe bewusst von dieser zeitlichen Eingrenzung Abstand genommen. Vielmehr hat er die Haftung des [X.]n in § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG auch sprachlich an die des haftenden - das heißt zur [X.] der Schadensverursachung tätigen - Unternehmers, angelehnt.

bb) Dass auch im Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1 BBergG allein die [X.] der Verursachung maßgeblich ist, zeigt § 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG, wonach die [X.] auch dann haftungsbegründend ist, wenn sie bei Verursachung des [X.] bereits erloschen war oder wenn sie mit Rückwirkung aufgehoben worden war. Entscheidend kommt hinzu, dass nach § 116 Abs. 2 BBergG im Innenverhältnis von Unternehmer und [X.]m, die nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BBergG dem Geschädigten gegenüber als Gesamtschuldner haften, allein der Unternehmer den entstandenen Schaden zu tragen hat. Diese Ausgestaltung der Haftung des [X.]n ist aber nur dann in sich stimmig, wenn für Unternehmer und [X.]n - auch in zeitlicher Hinsicht ([X.]punkt der Schadensverursachung bzw. der Schadensentstehung) - dieselben Haftungsmaßstäbe gelten.

cc) Auch die [X.] lassen darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass die [X.] unabhängig von dem [X.]punkt der Schadensverursachung haftungsbegründend sein sollte. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 114 Abs. 1 [X.] (= § 116 BBergG) ist ausgeführt, dass es keiner besonderen Regelung für die Aufrechterhaltung der Mithaftung des Inhabers der [X.] bei ihrer Übertragung auf einen Dritten nach Verursachung eines [X.] bedürfe, da dies auch ohne besondere Regelung sichergestellt sei, weil es nach § 114 Abs. 1 Halbsatz 1 [X.] i.V.m. § 113 Abs. 1 [X.] (= § 115 BBergG) für die Begründung der Inhaberhaftung auf den [X.]punkt der Verursachung ankomme (BT-Drucks. 8/1315 S. 143).

dd) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, eine stärkere Verankerung schadensverhütender Maßnahmen im [X.]recht und eine Abrundung des [X.], sprechen ebenfalls dafür, den [X.]punkt der Verursachung des Schadens als haftungsbegründend auch für den [X.]n anzunehmen. Schadensverhütende Maßnahmen kann nur derjenige [X.] vornehmen bzw. auf deren Vornahme hinwirken, der zum schädigenden [X.]punkt Inhaber der [X.] ist.

ee) Im Übrigen ist auch in den Blick zu nehmen, dass den Nutzen aus dem den Schaden verursachenden Bergwerk nur der [X.] hatte, der dies zum [X.]punkt der Schadensverursachung war.

ff) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG sei vor dem Hintergrund der Vorgängerregelung des § 148 des [X.] [X.] ([X.]) vom 24. Juni 1865 ([X.]) in dem von ihm gewünschten Sinne auszulegen. Nach § 148 [X.] haftete der jeweilige Bergwerkseigentümer für alle Bergschäden, die während seiner Besitzzeit eintraten. Dabei war es unerheblich, ob der Bergwerkseigentümer selbst oder einer seiner Rechtsvorgänger die den Schaden verursachende Betriebshandlung vorgenommen hatten. Voraussetzung war lediglich, dass das Bergwerk, dessen früherer Betrieb den Schaden verursacht hatte, zur [X.] des Schadenseintritts noch bestand. Aus dieser früher geltenden Rechtslage wird in der Literatur teilweise der Schluss gezogen, die Haftung des [X.]n nach § 116 BBergG sei nicht auf die Schäden zu begrenzen, die zur [X.] seiner Berechtigung verursacht wurden. Denn eine insoweit einschränkende Auslegung des § 116 Abs. 1 Satz 1 BBergG würde gegenüber dem bisherigen Recht einen Rückschritt darstellen. Da aber anzunehmen sei, dass die frühere Rechtslage durch das [X.] nicht abgeändert werden sollte, liege es nahe, eine Haftung des [X.]n auch für die Vergangenheit zu bejahen (vgl. Piens/[X.]/[X.]/Vitzthum, BBergG, § 116 Rn. 3).

Entgegen der Auffassung des [X.] kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber an der ursprünglichen Haftungsregelung nichts ändern wollte. Dagegen sprechen schon die völlige Umgestaltung der Norm und die Gesetzesbegründung. Insbesondere § 115 BBergG i.V.m. § 116 Abs. 2 BBergG, die die primäre Haftung des Unternehmers begründen, lassen erkennen, dass der Gesetzgeber nicht lediglich die alte Rechtslage fortschreiben wollte. Aus § 148 [X.] kann deswegen auch nichts hergeleitet werden, das der Auslegung des § 116 BBergG im oben dargestellten Sinne entgegensteht. Insbesondere kann mit dem Hinweis auf eine mögliche Verschlechterung der Beweislage oder eine im Einzelfall eintretende schadensrechtliche Schlechterstellung der durch den Bergbau Geschädigten die Intention des Gesetzgebers, die hier in den Gesetzesmaterialien deutlich hervortritt, nicht beiseite geschoben werden.

b) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des [X.] gegen das Berufungsurteil, soweit er sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet, dass eine Haftung der Beklagten zu 1 unter [X.] ausscheide.

Voraussetzung für eine Haftung aus [X.] nach § 242 [X.] unter dem Blickwinkel des [X.] ist, dass der Rechtsschein die Grundlage für das Verhalten des hierauf Vertrauenden ist ([X.], Urteil vom 22. Mai 1985 - [X.], [X.]Z 94, 344, 351 f; Urteil vom 11. März 1955 - [X.], [X.]Z 17, 13, 19). Auf eine Vertrauensgrundlage kann sich niemand berufen, bei dem zuvor das Vertrauen in den Rechtsschein zerstört wurde (vgl. [X.] 2007, 2975, 2984 f; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 5. Aufl., § 242 Rn. 55).

Ob das Verhalten der Beklagten zu 1, das vom Berufungsgericht grundsätzlich als mögliches rechtscheinbegründendes Verhalten gewertet wurde, bereits ab dem [X.]punkt nicht mehr als Vertrauensgrundlage betrachtet werden kann, als der Kläger zur Frage der Passivlegitimation Nachforschungen angestellt hat, kann hier letztlich dahinstehen. Spätestens ab Zugang der Klageerwiderung bestand im Hinblick auf das vorprozessuale Verhalten der Beklagten zu 1 kein Vertrauenstatbestand mehr, auf den sich der Kläger ab diesem [X.]punkt berufen kann. Die Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht vor dem 21. Juli 2005 eingetreten. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Erklärung der Beklagten zu 1 im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche wäre deshalb allenfalls dann zu bejahen, wenn der Kläger es hierauf gestützt unterlassen hätte, die Beklagte zu 2 in nicht rechtsverjährter [X.] in Anspruch zu nehmen. Da er aber jedenfalls ab März 2005 bis zum 21. Juli 2005 die nicht erfolgte Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 nicht auf das durch die Beklagte zu 1 geschaffene Vertrauen stützen kann, kann es der Beklagten zu 1 nicht als treuwidriges Verhalten angelastet werden, dass sie sich erst in der [X.] auf die fehlende Passivlegitimation berufen hat

c) Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des [X.] gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 nach §§ 115, 116 BBergG seien verjährt. Die erhobene Rüge, die durch die Beklagte zu 1 geschaffenen Hemmungstatbestände müssten auch der Beklagten zu 2 gegenüber angerechnet werden, geht ins Leere. Das Berufungsgericht hat die durch die Beklagte zu 1 ausgelösten Hemmungstatbestände bei der Frage der Verjährung zugunsten des [X.] auch bezüglich der Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 berücksichtigt. Der nach dem 25. April 2002 geführten Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht allein deshalb keine verjährungshemmende Wirkung beigemessen, weil es aus tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach § 117 Abs. 2 Satz 2 BBergG a.F. bzw. § 117 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 203 [X.] wegen des Schwebens von Verhandlungen nicht als gegeben angesehen hat. Gegen die darin liegende tatrichterliche Würdigung erhebt der Kläger keine substantiierten [X.]. Rechtsfehler lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennen.

[X.]                               Herrmann                                 Wöstmann

                   Seiters                                   [X.]

Meta

III ZR 271/09

20.01.2011

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 9. Oktober 2009, Az: I-7 U 34/08, Urteil

§ 115 Abs 1 BBergG, § 116 Abs 1 S 1 Halbs 1 BBergG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2011, Az. III ZR 271/09 (REWIS RS 2011, 10208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10208

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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