Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. III ZR 30/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7442

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/10 Verkündet am: 14. April 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja Bergfreie Bodenschätze GG Art. 14 (Ea); BBergG § 3 Abs. 2 Satz 2, § 124 Abs. 4; [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 Zur Bemessung der Enteignungsentschädigung, wenn sich in den zum Neubau einer Bundesautobahn benötigten Grundstücken bergfreie Bodenschätze befinden, die infolge des Straßenbauvorhabens nicht mehr gewonnen werden können. [X.], Urteil vom 14. April 2011 - [X.]/10 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beteiligten zu 1 gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des [X.] in [X.] vom 27. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des [X.] zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten zu 1 und 2 streiten über die Höhe einer Enteignungsent-schädigung. 1 Die Beteiligte zu 1 war Eigentümerin mehrerer Grundstücke mit Kalk-steinvorkommen in [X.], das sie aufgrund einer am 22. März 1994 erteil-ten bergrechtlichen Bewilligung über Tage a[X.]aute. 2 Die Beteiligte zu 2 ist [X.] des mittlerweile bestandskräftig planfestgestellten Neubaus eines Streckenabschnitts der [X.]. Mit Rücksicht auf das Straßenbauvorhaben versagte das 3 - 3 - Bergamt [X.] bereits dem Hauptbetriebsplan der Beteiligten zu 1 bezogen auf die betroffenen Grundstücke mit Bescheid vom 7. November 2000 die Zulassung. Der danach noch zulässige Teila[X.]au ist abgeschlossen. Im Feld verblieben etwa 67 % des insgesamt a[X.]aufähigen Gesteins. Die [X.] verlagerte ihren Betrieb 2002 an einen neuen, in einer Entfernung von etwa drei Kilometern gelegenen Standort. Aufgrund einer vorzeitigen Besitzeinweisung wurden die Grundstücke am 17. Mai 2005 für den Autobahnbau in Anspruch genommen. Mit Beschluss des Beteiligten zu 3 vom 26. November 2008 erfolgte die Enteignung der [X.]. Zugleich setzte er zugunsten der Beteiligten zu 1 eine Entschädigung von 863.773,92 • fest (Entschädigung für den Verlust des Grundeigentums in Höhe von 20.799,40 • sowie entschädigungsrelevante Kosten der [X.] in Höhe von 842.974, 52 •). 4 Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung haben die [X.] zu 1 und 2 jeweils Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die [X.] zu 1 ist der Ansicht, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung müssten auch der Verlust der Möglichkeit, die abgebaggerten Flächen als De-ponieraum zu nutzen, weitere Kosten für die [X.], die [X.], die dadurch entstanden seien, dass am neuen Standort erst nach [X.] die Lieferfähigkeit der alten Lagerstätte erreicht werde, sowie der infolge der zeitweisen Betriebsstilllegung, der Verlagerung und des Neuaufschlusses ein-getretene Aufwand für Darlehen berücksichtigt werden. Sie hat dementspre-chend über den festgesetzten Betrag hinaus weitere 2.628.565,77 • verlangt. Demgegenüber vertritt die Beteiligte zu 2 die Auffassung, der Beteiligten zu 1 stehe eine Entschädigung nur in Höhe des Werts der enteigneten Grundstücke ohne Einbeziehung des [X.] zu. Sie hat deshalb die [X.] - 4 - setzung des [X.]s auf 20.799,40 • verlangt. Der Antrag der Beteiligten zu 2 hat vor dem [X.] Erfolg gehabt, während derjenige der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision verfolgt sie ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist unbegründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beteiligten zu 1 stehe eine Entschädigung nur für den Verlust des [X.] ohne Berücksichtigung des [X.] zu. Befinde sich unter der Oberfläche der von der Ent-eignung betroffenen Grundstücke ein solches Vorkommen, sei es nicht als Wert erhöhend zu berücksichtigen, weil dieses Mineral - nach der für den Streitfall noch maßgeblichen Rechtslage - zu den so genannten [X.] gehöre. Solche Vorkommen hätten bei der Wertermittlung enteigneter Grundstücke außer Betracht zu bleiben, da sie nicht Bestandteil des [X.] seien. 7 Die Beteiligte zu 1 könne eine weitergehende Entschädigung auch nicht für einen mit dem Vorhaben verbundenen Eingriff in die ihr erteilte [X.], die 1994 erteilte Bewilligung, beanspruchen. Die Trassenführung der Autobahn über das [X.] stelle schon keine [X.] - 5 - tige Enteignung der [X.] dar. Denn das [X.] sei im Bereich der [X.] lediglich in tatsächlicher Hinsicht in der Weise eingeschränkt worden, dass es dort nicht mehr nutzbar sei. Die lediglich fakti-sche Beeinträchtigung dieses Rechts sei aber nach der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG entschädigungslos hinzunehmen, selbst wenn - was im Hinblick auf die ungeklärte Bestandskraft des Bescheids des Bergamts [X.] vom 7. November 2000 zugunsten der Beteiligten zu 1 zu unterstel-len sei - ein genehmigter Hauptbetriebsplan vorliege und der [X.] bereits in Vollzug gesetzt worden sei. Die weitgehende Entwertung der [X.] der Beteiligten zu 1 sei auch nicht unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. § 124 Abs. 3 BBergG komme nur ausnahmsweise zur Anwendung, wenn den [X.] trotz der nach § 124 Abs. 1 BBergG gebotenen wechselseitigen Rücksichtnahme von [X.] und [X.] der Vorrang ge-bühre, weil der gleichzeitige Betrieb beider Einrichtungen ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen [X.] ausgeschlossen sei. Auch davon, dass im Streitfall ein Sachbereich, der zum elementaren Bestand der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Betätigung gehöre, der Privatrechtsordnung entzogen worden sei, könne keine Rede sein. Der A[X.]au so genannter bergfreier Bodenschätze sei von vornherein einem öffentlich-rechtlichen Genehmigungsregime unterworfen, das den Inhalt der [X.] bestimme. 9 Die geltend gemachten Entschädigungspositionen seien Folgeschäden des Eingriffs in die [X.] beziehungsweise des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Diese seien aufgrund der Vorrangregelung des § 124 Abs. 3 BBergG nicht zu entschädigen. Diese Bestimmung stehe ins-10 - 6 - besondere auch einer Entschädigung für den Verlust von vorhandenem und noch zu schaffendem [X.] entgegen, da auch dessen Verfüllung zum bergrechtlichen [X.] gehöre. I[X.] Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 11 1. Die Beteiligte zu 1 kann eine Entschädigung für den Verlust ihres [X.] an den betroffenen Grundstücken verlangen (§ 19 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). 12 2. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert der Grundstücke (§ 19 Abs. 5 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 5 ThürStrG, § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.]), bei dessen Ermittlung die unter ihrer Oberfläche befindlichen Kalksteinvorkommen und der Verlust der Möglichkeit, diese abzubauen, nicht zu berücksichtigen sind. 13 a) Einen zu entschädigenden [X.] hat die Beteiligte zu 1 nur durch den Entzug ihres Grundeigentums erlitten. Dieser wurde mit der zuer-kannten Entschädigung für den Bodenwert der Oberfläche, dessen Berechnung als solche zwischen den Parteien nicht umstritten ist, zutreffend bemessen. 14 Das Kalksteinvorkommen war hingegen kein Wert bildender Faktor des Grundeigentums, da es nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Grundsätzlich gehört zwar die Oberfläche einschließlich des unter ihr befindlichen [X.] zum Eigentum an einem Grundstück (§ 905 Satz 1 BGB). Damit ist das Recht 15 - 7 - zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grundsatz nach ebenfalls vom [X.] erfasst (Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - [X.], [X.] 90, 17, 21). Ausnahme hiervon sind jedoch seit alters her (vgl. [X.]/Weller, BBergG, § 6 Rn. 2 ff) die dem [X.] unterliegenden Bodenbestandteile (jetzt § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG; siehe auch Senat aaO), die nach der Terminologie des Bundesberggesetzes (z.B. § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BBergG) bergfreien [X.]. Das [X.] an diesen Vorkommen besteht nicht als immanenter Ausfluss des Grundeigentums. Es wird vielmehr erst durch die bergrechtliche Bewilligung oder Verleihung begründet (§ 10 BBergG), wird in seinem Inhalt erst durch das Bergrecht bestimmt und besteht getrennt und un-abhängig vom Grundeigentum (vgl. z.B. [X.] VIZ 1998, 101, 102 f). Die rechtliche Trennung des Grundeigentums von dem Recht, bergfreie Boden-schätze zu gewinnen, findet ihren Ausdruck außer in § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG insbesondere auch in § 9 Abs. 2 BBergG, wonach die Vereinigung eines Grundstücks mit einem Bergwerkseigentum sowie die Zuschreibung eines Bergwerkseigentums als Bestandteil eines Grundstücks oder eines Grund-stücks als Bestandteil eines [X.] unzulässig sind. Der unter der Oberfläche der enteigneten Liegenschaften eingelagerte Kalkstein stellt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, einen solchen [X.] dar, der nicht Bestandteil des Grundstücks ist. Zwar gehört er nicht zu den in § 3 Abs. 3 BBergG aufgeführten Materialien. Jedoch ist er ge-mäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 ([X.]) gleichwohl bergfrei. Nach den in Anlage [X.] III Nr. 1 lit. a des [X.] enthaltenen Maßgaben zum Inkrafttreten des Bundesberggesetzes im Beitrittsgebiet war das Vorkommen ein bergfreier Bodenschatz. Gemäß § 1 des vorgenannten Gesetzes waren zwar mit dessen Inkrafttreten diese Maßgaben 16 - 8 - im Grundsatz nicht mehr anzuwenden. Da die Beteiligte zu 1 jedoch über ein 1994 verliehenes [X.] verfügte, blieb das Kalksteinvorkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes ein bergfreier Bodenschatz. Diese Regelung ist ungeachtet dessen, dass sie nur im Beitrittsgebiet gilt und nur Bodenschät-ze, für die bereits Speicher- oder [X.]e bestanden, betrifft, verfas-sungsrechtlich unbedenklich ([X.] aaO). b) Auch für den Verlust ihres bergrechtlichen [X.]s an den Bodenschätzen kann die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung nicht verlangen. Dieses Recht wurde ihr durch die Inanspruchnahme der Grundstücke für das Straßenbauvorhaben, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entzogen, sondern nur faktisch beeinträchtigt, wobei dies allerdings zu einem Ausschluss der [X.] von über zwei Dritteln des verbliebenen [X.] führte. 17 aa) Grundsätzlich sind zwar die sich auf den Ertrag eines Gewerbebe-triebs auswirkenden Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundstücks als [X.] ergeben, Ergebnis einer enteignungsbe-dingten objektiven Betriebsverschlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des Gewerbebetriebs als des Zugriffsobjekts. Sofern die Bedeutung des Grundstücks als [X.] nicht schon im Bodenwert berücksichtigt ist, sind diese Nachteile deshalb im Prinzip geeignet, als unmit-telbare Folgen der Enteignung entschädigt zu werden (Senatsurteile vom 13. Dezember 2007 - [X.], [X.] 175, 35 Rn. 29 und vom 30. Sep-tember 1976 - [X.], [X.] 67, 190, 194 f). Sie sind allerdings nur dann zu entschädigen, soweit sie auf der Einbuße an einer eigentumsmäßig ge-schützten Rechtsstellung beruhen, mithin rechtlich gesicherte Vorteile betreffen (Senatsurteile vom 15. Februar 1996 - [X.], [X.] 132, 63, 69 und 18 - 9 - vom 3. Dezember 1981 - [X.], [X.], 279, 280). Das Gewinnungs-recht der Beteiligten zu 1 an den Kalksteinvorkommen gab ihr im Verhältnis zu den von der Beteiligten zu 2 wahrgenommenen Belangen des öffentlichen Straßenverkehrs jedoch keine derart gesicherte Rechtsstellung. [X.]) (1) Nach § 124 Abs. 3 BBergG geht die Errichtung einer öffentlichen [X.] grundsätzlich der Gewinnung von Bodenschätzen vor, soweit der gleichzeitige Betrieb der Anlage und des A[X.]aus, wie hier, ohne eine we-sentliche Beeinträchtigung der [X.] ausgeschlossen ist. Ist Voraus-setzung insbesondere für die Errichtung oder das Betreiben einer öffentlichen [X.], dass der Unternehmer in seinem [X.] Einrich-tungen herstellt, beseitigt oder ändert, so ist ihm hierfür nach § 124 Abs. 4 BBergG von dem Träger der [X.] Ersatz in Geld zu leisten, soweit die Maßnahmen allein der Sicherung der [X.] dienen. Dies stellt eine grundsätzlich abschließende Regelung dar, die im Übrigen Entschädi-gungsansprüche wegen der Beeinträchtigung des A[X.]aus von Bodenschätzen infolge der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebs einer öffentlichen [X.] im Allgemeinen ausschließt (z.B. [X.], 290, 293; BVerwG ZfB 1998, 140, 145; zu §§ 153, 154 [X.]: [X.] vom 1. Juni 1978 - [X.], [X.] 71, 329, 337 - in dieser Entschei-dung hat der Senat bei seiner Argumentation auch § 147 Abs. 4 des Entwurfs eines Bundesberggesetzes aus dem [X.], [X.]. 360/75, [X.], he-rangezogen; § 147 Abs. 4 dieses Entwurfs ist identisch mit § 124 Abs. 4 BBergG - und vom 16. Oktober 1972 - [X.], [X.] 59, 332, 335; [X.], [X.] [1999] S. 67, 71 f; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 1971 - [X.], [X.] 57, 375, 381 f; kritisch hierzu: [X.]/ [X.], BBergG, § 124 [X.]. 8; [X.]/[X.], Öffentlichkeitsbeteiligung und Eigentumsschutz im Bergrecht, [X.] ff). 19 - 10 - (2) Dieser Anspruchsausschluss ist auch vor dem Hintergrund der ver-fassungsrechtlichen Eigentumsgarantie unbedenklich. Das bergrechtliche [X.] ist - selbst in seiner stärksten Form als Bergwerkseigentum (§ 9 BBergG) - als vom Grundeigentum gesondertes Recht keine vorgegebene oder vorgeformte Rechtsposition. Vielmehr wird es allein durch die Verleihung ge-schaffen, und zwar von vornherein mit dem Inhalt und in den Grenzen, wie sie im Gesetz vorgesehen sind (z.B. Senatsurteil vom 16. Oktober 1972 aaO S. 337; [X.], 290, 293). Hiernach ist die Ausübung des Gewinnungs-rechts in vielfacher Hinsicht eingeschränkt, so dass der Bergbauunternehmer von [X.] an nicht darauf vertrauen kann, die von der Gewinnungsberechti-gung erfassten Bodenschätze im gesamten zugeteilten Feld oder auch über-haupt a[X.]auen zu können (Senatsurteile vom 23. November 2000 - [X.], [X.] 146, 99, 104 und vom 16. Oktober 1972 aaO [X.]). So findet bei der Erteilung der [X.] keine umfassende Prüfung öffent-lich-rechtlicher Vorschriften statt, die dem A[X.]au entgegenstehen könnten. Der A[X.]au selbst wird hiermit gerade noch nicht gestattet. Die Aufsuchung und Ge-winnung der Bodenschätze kann nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG etwa bei ü-berwiegenden öffentlichen Interessen untersagt werden. Insbesondere gehen nach § 124 Abs. 3 BGB grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb einer [X.] [X.] der Gewinnung von Bodenschätzen vor, sofern der gleichzeitige Betrieb ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der [X.] ausgeschlossen ist. Diese Beschränkungen sind der [X.] als Inhalts- und Schrankenbestimmungen immanent (BVerwGE aaO; BVerwG ZfB 1998, 140, 145). Während eine Enteignung auf die Entziehung konkreter Rechtspositionen gerichtet ist, die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt sind, regeln Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wie weit die geschützte Rechtsposition überhaupt reicht. Sie bestimmen 20 - 11 - damit den Umfang des geschützten Eigentumsrechts ([X.]E 79, 174, 191 f; [X.] NJW 1998, 367). Der Planfeststellungsbeschluss sowie der darauf beruhende [X.] und auch die die Planung vorbereitende teilweise Versagung der Betriebsplanzulassung, die dem Vorrang einer öffentlichen [X.] Geltung verschafften, konkretisierten damit nur eine Grenze, die der der [X.]n zu 1 erteilten [X.] aufgrund ihrer gesetzlichen Ausges-taltung von vornherein innewohnte (vgl. BVerwGE aaO S. 294; BVerwG ZfB aaO; siehe auch Senatsurteil vom 3. Juni 1982 - [X.], [X.] 84, 223, 226, 229). Die [X.] wird nicht dadurch in ihrem Wesensgehalt angetastet, dass im Einzelfall die nach dem Gesetz gebotene Rücksichtnahme des Bergbautreibenden auf die von dem Oberflächeneigentümer errichteten Verkehrseinrichtungen sich dahin konkretisiert, dass der A[X.]au an bestimmten Stellen oder in einem ganzen Feld nur mit Einschränkungen und Erschwerun-gen vorgenommen werden kann oder gar gänzlich unterbleiben muss (Senats-urteile vom 16. Oktober 1972 - [X.], [X.] 59, 332, 336 f und vom 20. Dezember 1971 - [X.], [X.] 57, 375, 388; vgl. auch BVerwG a-aO). 21 cc) Weitergehende Ansprüche ergeben sich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den ein-gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die [X.] kann dem Gewerbebetrieb nur mit den sich aus dem Berggesetz ergebenden Be-schränkungen eingegliedert werden. Dadurch, dass sich später infolge der [X.] der Straßentrasse die der [X.] innewohnenden Be-schränkungen konkretisierten, ist der Gewerbebetrieb - ebenso wenig wie die [X.] selbst - in seinen als "Eigentum" geschützten Grenzen 22 - 12 - beeinträchtigt. Der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs geht nicht weiter als der Schutz seiner wirtschaftlichen Grundlagen ([X.]E 58, 300, 353; Senatsurteile vom 3. Juni 1982 aaO [X.] und vom 16. Oktober 1972 aaO S. 338 f; [X.] in: [X.]/[X.]/Pasternak, [X.], 6. Aufl., Rn. 365, 496 a.E.; [X.]/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteig-nung, Entschädigung, 3. Aufl., Rn. 174). c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine anderweitige Beurteilung nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligte zu 1 sowohl über die [X.] als auch über das Eigentum an den Grundstücken verfügte, auf de-nen sie den Bergbau betrieb und weiter betreiben wollte. Die Erwartung der [X.] zu 1, die lagebedingte Zugangsfunktion dieser Flächen auch künftig für ihren Bergbaubetrieb nutzen zu können, war durch ihr Grundeigentum nicht gegenüber dem Vorrang öffentlicher [X.]n und dem Ausschluss ei-ner Entschädigung nach § 124 Abs. 3, 4 BBergG geschützt. 23 aa) Das Grundeigentum und das Recht zum A[X.]au bergfreier Boden-schätze bleiben, wie bereits ausgeführt, rechtlich von einander getrennt, auch wenn sie sich in den Händen desselben Inhabers befinden. Das Grundeigentum erstreckt sich nicht auf diese Bodenschätze und erfasst daher auch nicht das Recht zu ihrem A[X.]au. Daher können die Kalksteinvorkommen nicht dem Wert des Grundeigentums zugerechnet werden. Die [X.] wiederum steht von vornherein unter dem Vorbehalt des § 124 Abs. 3, 4 BBergG. 24 - 13 - Zutreffend ist allerdings, dass sich die Beschränkungen, mit denen die [X.] behaftet ist, teilweise nicht mehr auswirken, wenn der [X.] zugleich Eigentümer der [X.] ist. Für einen A[X.]au - insbesondere im Tagebau - muss sich der Unternehmer, der nicht gleichzeitig Grundeigentümer ist, zusätzliche Rechte einräumen lassen, und zwar notfalls zwangsweise in Form einer bergrechtlichen Grundabtretung gemäß §§ 77 ff BBergG. Er darf auch wegen der Unwägbarkeiten, die mit dem besonderen Interessenkonflikt von Grundeigentum und Bergwerkseigentum beziehungsweise [X.] verbunden sind, nicht darauf vertrauen, die von seinem Recht umfassten Bodenschätze auch im gesamten Feld fördern zu können (Senatsurteil vom 23. November 2000 - [X.], [X.] 146, 98, 102 ff). Diese Risiken entfallen zwar weitgehend, wenn er gleichzeitig Grundeigentümer ist, weil er sich in dieser Eigenschaft die erforderlichen Rech-te nicht erst einräumen lassen muss. Die in dem Vorrang einer öffentlichen [X.] nach § 124 Abs. 3 BBergG liegende Beschränkung der Bergbau-berechtigung steht hiermit jedoch in keinem Zusammenhang. Sie betrifft nicht das allgemeine Rechtsverhältnis zwischen dem Grundeigentümer und dem [X.]n. Vielmehr erfasst sie die besondere Situation, dass auf den betroffenen Grundstücken eine öffentliche [X.] betrieben wird oder werden soll. Sofern das Grundeigentum nach allgemeinen Regeln - hier nach § 19 Abs. 1 [X.] - zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs der [X.] Verkehrseinrichtung entzogen werden kann, genießt der vom [X.] dort ausgeübte Bergbau keinen höheren Vertrauensschutz als in den [X.], in denen der [X.] nicht Grundeigentümer ist. Eine [X.] für faktische Beeinträchtigungen der [X.]en ist deshalb auch nicht mittelbar über einen zusätzlichen Ausgleich für die Enteignung des Grundeigentums zu gewähren, die über die Entschädigung für den Verlust des nach allgemeinen Grundsätzen zu ermittelnden Bodenwertes hinausgeht. 25 - 14 - [X.]) Dies entspricht bereits der Rechtsprechung des [X.] aus dem Jahr 1904 ([X.], 147, 149 ff) zu § 154 [X.], der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 124 Abs. 4 BBergG. Danach kann der Vorteil aus dem Zusammentreffen von Grundeigentum und Bergbauberechti-gung im Hinblick auf die bergrechtliche Regelung des Vorrangs öffentlicher [X.]n keine Berücksichtigung finden. Da der Bergbau hinter dem mit dem Enteignungsrecht ausgestatteten Verkehrsunternehmen zurückstehen müsse, sei damit eine weitere Ersatzforderung aus dem Gesichtspunkt der Ent-eignung unvereinbar. Dem [X.] würde es ansonsten ermöglicht, sich durch den Erwerb der voraussichtlich in Zukunft für öffentliche Verkehrsmit-tel benötigten Grundstücke der gesetzlichen Einschränkung des Bergwerksbe-triebs, wie sie im Interesse des Verkehrs besteht, tatsächlich zu entledigen. Hätte eine Entschädigung für die dem [X.] auferlegte Last in dem Fall gewährt werden sollen, dass der Bergwerkseigentümer zugleich Eigentü-mer des enteigneten Grundstücks sei, hätte dies im Berggesetz oder in dem entsprechenden Enteignungsgesetz ausgesprochen sein müssen. 26 Hieran ist ungeachtet der seither erfolgten Rechtsänderungen, insbeson-dere des nunmehr grundgesetzlichen Schutzes des Eigentums durch Art. 14 GG sowie der Neuregelung des Vorrangs öffentlicher [X.]n unter Betonung des Grundsatzes gegenseitiger Rücksichtnahme durch § 124 Abs. 1, 3 BBergG, festzuhalten. Wie bereits ausgeführt, entstehen Bergbauberechti-gungen für bergfreie Bodenschätze auch weiterhin von vornherein nur nach Maßgabe des Bergrechts, mithin auch unter dem Vorbehalt des § 124 Abs. 3, 4 BBergG. Bei Erlass des Bundesberggesetzes hat der Gesetzgeber überdies § 154 Abs. 1 [X.] inhaltlich in das neue Recht übernehmen wollen und auf die hierzu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen (Begründung des 27 - 15 - Entwurfs eines Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315, S. 149 zu § 127 Abs. 4 [X.] = § 124 Abs. 4 BBergG). Hieraus ergibt sich, dass eine von der bis dahin bestehenden Rechtsprechung abweichende gesonderte [X.]spflicht für den Fall des Zusammentreffens von Grundeigentum und [X.] nicht begründet werden sollte. d) Zu Unrecht beruft sich die Revision weiterhin auf das Senatsurteil vom 1. Juni 1978 ([X.], [X.] 71, 329). Zwar hat der Senat darin ausge-führt, dass § 154 [X.] einer nach allgemeinen Grundsätzen begründeten Enteignungsentschädigung nicht entgegenstehe. Allerdings lag dem eine Fall-gestaltung zugrunde, die von § 154 [X.] nicht erfasst war, so dass auch die "Sperrwirkung" der darin enthaltenen Entschädigungsregelung nicht eingreifen konnte. Die Vorschrift bezog sich auf Bergschäden (siehe jetzt die [X.] in § 114 Abs. 1 BBergG) und ihre Verhütung (aaO S. 337; siehe auch [X.] vom 14. April 2011 - [X.] zu § 124 Abs. 4 BBergG, zur [X.] in [X.] vorgesehen). In der dort entschiedenen Sache mussten die betroffenen Teile einer Förderanlage (Erdölsonden) aber nicht weichen, um Bergschäden an der [X.] zu verhindern. Der im vorliegenden Ver-fahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch [X.], dass die [X.] und der kollidierende Tagebau der [X.] zu 1 technisch miteinander nicht vereinbar waren, ohne dass die [X.] beschädigt oder ihr Bau sogar unmöglich gemacht würde, mithin [X.] entstehen würden. Die Enteignung diente damit der Vermeidung von [X.], so dass eine von § 124 Abs. 3, 4 BBergG und seiner Ausschlusswir-kung erfasste Fallgestaltung vorliegt. Im Übrigen ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass vorliegend irgendwelche bergbaulichen Anlagen, die als Be-standteile im Sinne der §§ 93 ff BGB in Betracht kämen, entfernt oder aufgege-ben werden mussten. 28 - 16 - e) Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht deshalb ge-rechtfertigt, weil der Vorrang der öffentlichen [X.] vorliegend de facto zu einem weit gehenden Fortfall der [X.] geführt hat. 29 Zwar hat das [X.] erwogen, dass der faktisch voll-ständige Verlust des A[X.]aurechtes bei einer sachgerechten und an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierten Interessenabwägung unverhältnismäßig und es deshalb in Einzelfällen geboten sein könne, im Rahmen der planerischen Ab-wägung den Interessen des [X.]s dadurch Rechnung zu tragen, dass seine [X.] förmlich enteignet und damit auch entschädigt werde ([X.], 290, 294). 30 Unabhängig davon, ob dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Einzelfall von den tatsächlichen Voraussetzungen her zum Tragen kommen könnte, rechtfertigt er nicht die Zuerkennung einer höheren Entschädigung im hiesigen Verfahren. Ein eventueller Anspruch auf Vornahme einer Enteignung der [X.] wäre ebenso im Rahmen der gegen den Planfeststellungsbe-schluss erhobenen Klage geltend zu machen gewesen wie die mögliche Unver-hältnismäßigkeit der Beeinträchtigung des [X.]s (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 BBergG). 31 3. Die aus dem Vorrang der öffentlichen [X.] nach § 124 Abs. 3 BBergG folgende Entschädigungslosigkeit einer faktischen Einschränkung der [X.]en der Beteiligten zu 1 steht auch einem Ersatz des Aufwands für die Verlagerung des [X.]s entgegen. 32 - 17 - Ein solcher kann zwar nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] als Folge-wirkung einer Enteignung ersatzfähig sein. Die [X.], welche - der Vortrag der Beteiligten zu 1 gibt keinen Anhaltspunkt für das Gegenteil (s.o. Buchstabe d a.E.) - auch nicht zur Aufgabe bergbaulicher Anlagen, die Grundstücksbestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB waren, führte, ist vorlie-gend jedoch Konsequenz der Beendigung des A[X.]aus an dem [X.]. Dies wiederum ist Folge der gemäß § 124 Abs. 3, 4 BBergG nicht zu entschädigen-den Beschränkung des [X.]s. Deshalb ist eine Entschädigung des Aufwands für die [X.] ausgeschlossen. Gleiches gilt für die von der Beteiligten zu 1 geltend gemachten Verluste, die dadurch eintreten, dass an ihrem neuen Betriebsstandort erst nach Jahren die Lieferfähigkeit der alten Lagerstätte erreicht wird, und für die infolge der vorübergehenden Be-triebseinstellungen verursachten Belastungen mit Darlehensverpflichtungen. 33 4. Ebenfalls zu Unrecht verlangt die Beteiligte zu 1 eine Entschädigung für den Verlust der Möglichkeit, Einkünfte durch die Verfüllung des durch den Kalk-steina[X.]au entstandenen und noch entstehenden [X.]s zu erzielen. Ungeachtet dessen, ob diese Erwerbsmöglichkeit Bestandteil des bergrechtli-chen [X.]s der Beteiligten zu 1 war, daher der Vorrangregelung und der Entschädigungsbeschränkung des § 124 Abs. 3, 4 BBergG unterliegt und schon deshalb ebenfalls entschädigungslos hinzunehmen ist, scheidet eine Entschädigung jedenfalls aus folgenden Gründen aus: 34 Die Beteiligte zu 1 hat ihre wirtschaftliche Beeinträchtigung durch den Verlust dieser potentiellen Nutzungsmöglichkeit allein nach ihren Gewinnerwar-tungen berechnet. Ein Entschädigungsanspruch wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt hierfür nicht in Betracht. Insoweit geht es nämlich lediglich um das Vorenthalten der Möglichkeit, in einer 35 - 18 - bestimmten Weise Gewinn zu erzielen; diese Beeinträchtigung einer bloßen Chance hat aber an dem eigentumsmäßigen Schutz der personellen und ge-genständlichen Grundlagen des Gewerbebetriebs keinen Anteil (st. Rspr. z.B. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - [X.], [X.] 161, 305, 312; vom 13. Juli 2000 - [X.], [X.], 2016, 2018 und vom 7. Juni 1990 - [X.], [X.] 111, 349, 357 f). Sie betrifft lediglich den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, nicht dagegen denjenigen des Art. 14 Abs. 1 GG ([X.]e vom 13. Juli 2000 und vom 7. Juni 1990 jew. aaO). Dass die [X.], die enteigneten Grundstücke zum Zwecke der Abfallablagerung zu nut-zen, deren Verkehrswert erhöht hat, hat die Beteiligte zu 1 nicht vorgetragen. Hierfür gibt es auch ansonsten keinen Anhaltspunkt. 5. Entgegen der Auffassung der Revision ist die begehrte Entschädigung auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines enteignenden oder eines enteig-nungsgleichen Eingriffs zu leisten. Ein Rückgriff auf diese von der [X.] entwickelten - subsidiären - Institute scheidet aus, weil die Entschädi-gung wegen der Enteignung von Grundstücken für [X.] abschlie-ßend im Bundesfernstraßengesetz, dem [X.], dem Thürin-ger Enteignungsgesetz sowie, bezogen auf bergfreie Bodenschätze, im [X.] geregelt ist. 36 6. Schließlich ist auch die vom Berufungsgericht getroffene Zinsentschei-dung nicht zu beanstanden. Der [X.] ist nach § 13 Abs. 2 [X.] von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem dem von der Enteignung Betroffenen die Nutzungsmöglichkeit entzogen oder er in ihr beschränkt wird. [X.] erheblich war nach den vorstehenden Ausführungen nicht die faktische Beeinträchtigung des [X.]s der Beteiligten zu 1, son-dern vielmehr allein der Entzug ihres Grundeigentums. Die vorhabenbedingte 37 - 19 - Inanspruchnahme der Grundstücke erfolgte ab dem 17. Mai 2005, so dass der [X.] erst ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen ist. [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2009 - [X.] - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -

Meta

III ZR 30/10

14.04.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. III ZR 30/10 (REWIS RS 2011, 7442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7442

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III ZR 41/02 (Bundesgerichtshof)


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